Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 22. Juni 2015
Aktenzeichen: M 16 E 15.1673

(VG München: Beschluss v. 22.06.2015, Az.: M 16 E 15.1673)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht.

Der Antragsteller ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: WEG) und Eigentümer einer Sondereigentumseinheit Nr. 1716. Im Erdgeschoß des Wohngebäudes, welches im Eigentum der WEG steht, befindet sich in einer Teileigentumseinheit Nr. 11 eine verpachtete Gaststätte. Der Pächter betreibt die Gaststätte seit Oktober 2014 und ist derzeit im Besitz einer vorläufigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Mit Schreiben vom ... März 2015 an die Antragsgegnerin erhob der Antragsteller eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer €unzulässigen Billigung und Genehmigung€ des Gaststättenbetriebs in der Teileigentumseinheit 11 der WEG. Ferner beantragte er die Einsichtnahme in die Akten. Mit weiterem Schreiben vom ... April 2015 wurde diese Beschwerde wiederholt und die Gewährung der Akteneinsicht angemahnt.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom ... April 2015 zu dessen Akteneinsichtsgesuch mit, dass es sich bei der WEG mit dem Antragsteller als Bevollmächtigten um keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 29 i.V.m. Art. 13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG handle. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Gemäß der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten sei der Antrag ebenfalls abzulehnen. Der Vollzug des Gaststättenrechts gehöre für die Beklagte zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 1 der Satzung bestehe nur ein Anspruch auf vorhandene Informationen, die sich auf Bereiche des eigenen Wirkungskreises bezögen. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom ... April 2015 gegen die Versagung der Akteneinsicht.

Am 27. April 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe im Jahr 2014 vermutlich eine vorläufige Gaststättenkonzession für die Gaststätte in der Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilt. Die Gaststätte werde vom Konzessionsinhaber in einer Art und Weise geführt, die von Beginn an zu ständigen Störungen der Nachbarn geführt habe. Der Gaststättenbetrieb sei mit unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen verbunden. Es sprächen viele Umstände dafür, dass der Betrieb nicht im Rahmen der erteilten Konzession geführt werde, sondern tatsächlich eine Vergnügungsstätte sei. Infolge der Missachtung brandschutztechnischer Auflagen bestehe eine erhöhte Brandgefahr verbunden mit einer Gefährdung weiterer Hausbewohner. Um die Rechtslage prüfen und mit der tatsächlichen Situation vergleichen zu können, benötige der Antragsteller Akteneinsicht in die Akte der Antragsgegnerin, welche die aktuell erteilte Konzession sowie die erste Erlaubnisurkunde mit den grundsätzlichen Vorgaben für den zulässigen Betrieb in der Gaststätte betreffe. Im Verhältnis der Eigentümer untereinander seien öffentlich-rechtliche Klagen unzulässig. Das Innenverhältnis der Eigentümer werde im Wesentlichen durch die Regelungen der Teilungserklärungen und durch das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt. Nach der Vereinbarung der Eigentümer sei in der Teileigentumseinheit Nr. 11 lediglich ein Restaurantbetrieb zulässig. Für den Fall, dass eine von der Zweckbestimmung abweichende unzulässige Nutzung vorliege, stehe den Eigentümern ein Anspruch auf Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen kerngebietstypischen Betriebsart zu. Auch um diese Ansprüche prüfen zu können, benötige der Antragsteller Akteneinsicht. Er berufe sich neben Art. 29 BayVwVfG auch auf die Grundsätze gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG, § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes € BDSG und § 4 des Umweltinformationsgesetzes - UIG. Ohne einstweilige Anordnung und Gewährung der Akteneinsicht bestehe zum Nachteil des Antragstellers die Gefahr, dass die Durchsetzung seiner Ansprüche behindert oder vereitelt werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Lärmstörung. Jedenfalls in diesem Zusammenhang würden Nachbarn als Beteiligte am Verfahren gelten und hätten ein Anrecht auf Akteneinsicht. Darüber hinaus habe § 5 des Gaststättengesetzes auch nachbarschützenden Charakter. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hätte die Antragsgegnerin von Amts wegen den Antragsteller zum Verfahren hinzuziehen müssen. Dies hätte jedenfalls auf Antrag des Antragstellers hin erfolgen müssen. Der Bescheid zu Gunsten des Konzessionsantragstellers würde auch rechtsgestaltende Wirkung für die übrigen Bewohner des Hauses haben. Die Antragsgegnerin gehe immer noch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und halte fehlerhaft an der einmal erteilten Konzession für die Betriebsart Speise- und Schankwirtschaft fest. Im Falle der Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren müsse der Antragsteller für eine Akteneinsicht erhebliche Zeitverzögerungen in Kauf nehmen. Während dieser Zeit könnten die dargelegten Beeinträchtigungen nicht wirksam angegriffen werden. Damit eintretende Rechtsverletzungen, u.a. gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten auch nicht nachträglich wieder gutgemacht werden. Weiter legte der Antragsteller Vollmachten des WEG-Verwalters vom 29. August 2013 und vom 24. April 2015 vor.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren in die Akten der Beklagten bezüglich aller Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Herbst 2014 für den Betrieb im Anwesen der WEG sowie in alle Verwaltungshandlungen zur ersten Erlaubnisurkunde betreffend den Restaurantbetrieb in diesem Anwesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, die Akten zu früheren Verfahren - wie zu früheren Gaststättenkonzessionen - seien nach Erlass der betreffenden Bescheide nicht mehr einsichtsfähig. Soweit sich der Antrag nunmehr auf das noch laufende Konzessionierungsverfahren beziehe, sei der Antragsteller schon nicht Beteiligter des Verfahrens im Sinne von Art. 13 BayVwVfG. Die gaststättenrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin hätten allerhöchstens indirekte Auswirkungen auf den Antragsteller. Die Ablehnung oder Ausreichung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis selbst stelle grundsätzlich keinen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar. Es werde auch in keiner Weise unmittelbar gestaltend in eine bestehende Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Eine Gewährung von Akteneinsicht aus Ermessensgründen sei in diesem Fall nicht angezeigt, da der Antragsteller kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Soweit sich der Antragsteller gegen die von der Gaststätte ausgehenden Störungen wenden wolle, müsse er auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Bezüglich einer Zivilklage seien die Akten eines gaststättenrechtlichen Verfahrens jedoch irrelevant. Soweit der Antragsteller möglichweise weitere Ordnungswidrigkeitenanzeigen vorbereite, sei die Kenntnis der Akten ebenfalls ohne Bedeutung. Auch der Vollzug des Gaststättengesetzes - GastG sei die hoheitliche Aufgabe der Antragsgegnerin, nicht des Antragstellers. Nach pflichtgemäßem Ermessen seien daher die Interessen der Allgemeinheit und der am Verfahren Beteiligten höher zu bewerten als das Einsichtsinteresse des Antragstellers. Das IFG gelte nach dessen § 1 nur für Bundesbehörden. Ein Anspruch nach § 19 BDSG habe nur der Betroffene bei Datenspeicherung durch eine Bundesbehörde. Ein eventueller Anspruch nach Art. 4 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes € BayUIG könne nicht zu der beantragten Akteneinsicht führen, da allgemeine Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der Konzessionserteilung, der Umfang der Konzession sowie eventuelle Auflagen keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG darstellen würden.

Das Gericht reichte der Antragstellerin die zunächst vorgelegte Behördenakte zurück. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand zunächst die Frage der Einsicht in diese Akten beinhaltet und der Akteninhalt nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog zu bejahen. Es ist insbesondere zumindest möglich, dass er einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch besitzt. Grundsätzlich kann er sich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG berufen, wenn er sich hierzu nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG auf seine Rechtposition als Sondereigentümer beruft (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 € juris Rn. 22). Hieraus könnte wiederum das berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht folgen. Auch bestehen keine durchgreifenden Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Zwar hatte er die Akteneinsichtsanträge vom ... März und ... April 2015 ersichtlich als Bevollmächtigter der WEG gestellt; eine Akteneinsicht für sich selbst als Sondereigentümer hat er bei der Antragsgegnerin dagegen nicht beantragt. Allerdings wäre es dem Antragsteller angesichts der grundsätzlichen Ablehnungsgründe im Schreiben vom ... April 2015 nicht zumutbar gewesen, als Einzelperson und ohne Erfolgsaussichten einen weiteren Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Kläger begehrt vorliegend die Gewährung von Akteneinsicht im Wege einer einstweiligen Anordnung. Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur endgültigen Stattgabe des Akteneinsichtsgesuchs angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziel einer möglichen Verpflichtungsklage sein könnte, kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 € 14 CE 14.2821 € juris Rn. 9, m.w.N.).

Der Antragsteller hat nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit unzumutbaren, auch nach einem Erfolg in einem solchen Verfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass die Gaststätte im Anwesen der WEG seit Spätsommer bzw. Herbst 2014 vermutlich aufgrund einer vorläufigen Gaststättenkonzession betrieben wird. Eine endgültige gaststättenrechtliche Erlaubnis wurde dagegen unstreitig noch nicht erteilt. Sollten von dem Betrieb der Gaststätte tatsächlich derzeit unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen ausgehen, so würde es sich zudem nicht um schwere Nachteile im oben genannten Sinne mit unabwendbarem Charakter handeln. Zudem stünden dem Antragsteller bzw. der WEG, deren Mitglied der Antragsteller ist, möglicherweise zivilrechtliche Schritte in Bezug auf den Gaststättenbetrieb offen, wenn dieser € wie vorgetragen € den Regelungen im Innenverhältnis der WEG widerspricht (vgl. hierzu BayObLG, B.v. 2.9.1993 € 2Z BR 63/93 € juris).

Unabhängig davon könnte einem Begehren, das auf eine die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmende Entscheidung gerichtet ist, nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich € d.h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben würde. In einem solchen Fall ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 € 6 VR 3.13 - juris Rn. 7). Hier sind diese Erfolgsaussichten jedoch derzeit als nur gering anzusehen.

Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG zu, da er nicht Beteiligter an dem derzeit noch anhängigen Verfahren zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Sinne von § 13 BayVwVfG ist. Dabei ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin befugt gewesen wäre, insbesondere die WEG am Verfahren gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG zu beteiligen. Danach ist eine Beteiligung möglich, wenn rechtliche Interessen eines Dritten durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens berührt werden. Der betreffende Dritte besitzt keinen Anspruch auf Beteiligung, wie der Antragsteller meint; vielmehr entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, woraus sich ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Beiladung ergeben könnte, ist ersichtlich nicht gegeben. Ein Fall einer notwendigen Beteiligung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG kann insbesondere nicht mit der Behauptung begründet werden, der von der begehrten gaststättenrechtlichen Erlaubnis umfasste Gaststättenbetrieb sei nach der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung der WEG nicht zulässig. Diese Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt; Prüfungsgegenstand sind allein mögliche öffentlich-rechtliche Versagungsgründe nach § 4 GastG. Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat damit keine privatrechtsgestaltende Wirkung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Hiervon ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage zu unterscheiden, inwieweit eine Erlaubnis wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden kann.

Die Antragsgegnerin hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Kenntnis des Akteninhalts ein berechtigtes Interesse befriedigt und Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverfolgung ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.1998 - 23 B 95.1954 € juris). Es ist zweifelhaft, inwieweit hier die Gewährung der Akteneinsicht die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre. Zwar kann eine ablehnende Verbescheidung wohl nicht alleine darauf gestützt werden, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seiner Rechte als Nachbar der Gaststätte auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden soll. Insbesondere dann, wenn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nachbarschützende Auflagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG enthält, dürfte die Erlaubnisbehörde verpflichtet sein, dem betreffenden Nachbarn auf Anfrage den Inhalt der nachbarschützenden Auflagen mitzuteilen. Auch z.B. an der Mitteilung der genehmigten Betriebsart im Sinne des § 3 Abs. 1 GastG kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, welche konkreten öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen könnten. Dabei ist zu beachten, dass das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht bezüglich der vorläufigen Erlaubnis umso schwerer zu gewichten ist, je länger der Gaststättenbetrieb auf dieser Grundlage erfolgt, weil sich die Entscheidung über die endgültige Erlaubnis nach § 2 GastG verzögert. Sollte dagegen diese Entscheidung voraussichtlich kurzfristig erfolgen, wäre es dem Antragsteller wohl noch zumutbar, diese abzuwarten und gegebenenfalls in der Folge Kenntnis z.B. von etwaigen nachbarschützenden Auflagen zu erhalten.

Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null spricht jedenfalls, dass der Antragsteller sein Akteneinsichtsgesuch in den Schreiben vom ... März und ... April 2015 als €Bevollmächtigter€ der WEG sehr allgemein gehalten hat. Für die Antragsgegnerin war nicht ersichtlich, auf welche Vorgänge sich der Antrag beziehen sollte. Ohne eine solche Konkretisierung des Antragsgegenstands konnte die Antragsgegnerin kaum eine Ermessensentscheidung treffen, z.B. unter Bewertung rechtlicher Interessen der WEG und gegenläufiger Interessen Dritter. Hinzu kommt, dass der Antragsteller € wie sich aus den Vollmachten vom 29. August 2013 und vom 24. April 2015 ergibt € zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich noch nicht befugt war, als Bevollmächtigter nach Art. 14 BayVwVfG für die WEG umfassend Akteneinsicht zu beantragen. Erst die Vollmacht vom 24. April 2015 erstreckt sich auf gaststättenrechtliche Verfahren.

Weiter dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Einsicht in Akten besitzen, welche sich auf frühere gaststättenrechtliche Erlaubnisse, die mittlerweile erloschen sind, beziehen. Die Erlaubnis nach § 2 GastG besitzt im Wesentlichen personenbezogenen Charakter. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit der Inhalt früherer Erlaubnisse, die anderen Gaststättenbetreibern erteilt wurden, aktuell für die Rechtsverfolgung des Antragstellers von Bedeutung sein könnte.

Ferner ist der behauptete Zusammenhang zwischen dem gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und angeblichen Verstößen gegen Regelungen im Innenverhältnis der WEG andererseits nicht nachvollziehbar. Insbesondere besteht, wie oben näher ausgeführt, keine rechtliche Bindungswirkung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die privaten Rechtsverhältnisse.

Ohne, dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, ist anzumerken, dass der Antragsteller zur Darlegung unzumutbarer Lärm- und Geruchsimmissionen nur auf entsprechende Beschwerden Dritter verwiesen hat. Inwieweit sein eigenes Sondereigentum durch den Gaststättenbetrieb konkret betroffen sein könnte, hat er nicht dargetan. Im vorliegenden Verfahren ist auch ohne Bedeutung, inwieweit die WEG durch diesen Betrieb in ihren Rechten betroffen ist, da diese nicht Beteiligte ist. Die Vollmacht des WEG-Verwalters vom 24. April 2015 ändert nichts daran, dass der Antragsteller, nicht dagegen die WEG einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat. Aus den oben ausgeführten tragenden Gründen wäre im Übrigen auch einem gleichlautenden Antrag der WEG nach § 123 VwGO aller Voraussicht nach kein Erfolg beschieden.

Aus anderen Anspruchsgrundlagen folgt hier kein weitergehender Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht. Ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG ist nicht gegeben, da gaststättenrechtliche Erlaubnisse nicht unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayUIG (insoweit inhaltsgleich mit § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetz - UIG) zu subsumieren sind. Insbesondere handelt es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG, worunter insbesondere auch Entscheidungen fallen, die der Umsetzung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften im Einzelfall dienen (vgl. BVerwG, U.v. 24. 9. 2009 € 7 C 2.09 € juris Rn. 28 ff.). Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche wie nach Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes € BayDSG beziehen sich nur auf Daten, welche zur auskunftssuchenden Person gespeichert sind, nicht dagegen solche, die Dritte betreffen. Das IFG regelt lediglich den Zugang zu Informationen des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 IFG). Die Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung) vom 8. Februar 2011 (abrufbar über: http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtinfos/Stadtrecht/ Informationsfreiheitssatzung.html) betrifft nach deren § 1 Abs. 2 ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises; hierzu gehört nicht der Vollzug der Normen des GastG (vgl. § 1 der Bayerischen Gaststättenverordnung € GastV i.V.m. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 58 der Gemeindeordnung - GemO).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren zu bemessenden Streitwerts.






VG München:
Beschluss v. 22.06.2015
Az: M 16 E 15.1673


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