Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 7/06

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2006, Az.: 20 W (pat) 7/06)

Tenor

Der Beschluss des Patentamts vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben.

Gründe

I Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss des Patentamts vom 5. Oktober 2005, durch den die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen worden war, da die Anmelderin trotz nochmaliger Aufforderung im Amtsbescheid vom 19. Juli 2005 weder die fehlende Erfinderbenennung (§ 37 PatG) noch gemäß PatV druckfähige Zeichnungen eingereicht hatte.

Die fehlenden Unterlagen gingen erst im Beschwerdeverfahren am 1. März (7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 11, je zweifach) und am 6. März 2006 (Original der Erfinderbenennung) ein.

II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, nachdem die Anmelderin die fehlenden Unterlagen eingereicht hat. Die Grundlage für die Zurückweisung der Anmeldung ist damit entfallen.






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2006
Az: 20 W (pat) 7/06


Link zum Urteil:
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