Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 1. August 1995
Aktenzeichen: 25 WF 141/95

(OLG Köln: Beschluss v. 01.08.1995, Az.: 25 WF 141/95)

Verbindlichkeit der Bestimmung einer Rahmengebühr

1. Die vom Rechtsanwalt gem. § 12 I 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Höhe der Rahmengebühren ist grundsätzlich auch für die Landeskasse im Festsetzungsverfahren gem. §§ 121 ff BRAGO verbindlich. Das gilt aber nicht, wenn die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist. 2. Unbilligkeit der Gebührenbestimmung liegt schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt ein wesentliches Bewertungsmerkmal übersehen hat. 3. Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur Vergütung für diejenigen Tätigkeiten verlangen, die er nach seiner Beiordnung im Zuge der PKH-Bewilligung entfaltet hat. 4. Die Bitte des Familiengerichts zur schriftlichen Berichterstattung durch das verfahrensbeteiligte Jugendamt unter Óbersendung der widerstreitenden Sorgerechtsanträge der Eltern löst keine Beweisgebühr aus.

Gründe

Zwischen den Parteien hat vor dem Familiengericht Köln ein

isoliertes Verfahren geschwebt, in dem sie wechselseitig die

Óbertragung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens

(§ 1672 BGB) über das aus ihrer Ehe hervorgegangene, am 24.1.1992

geborene Kind J. beantragt haben. Im gleichen Verfahren haben sie

zusätzlich wechselseitig im Wege der einstweiligen Anordnung die

Óbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bzw. die Herausgabe

des Kindes erstrebt. Zur Glaubhaftmachung ihres konträren

Vorbringens haben beide Parteien eine außerordentliche Hülle und

Fülle eidesstattlicher Versicherungen zu den Akten überreicht. Das

Familiengericht hat das verfahrensbeteiligte Jugendamt der Stadt K.

unter Óbermittlung der Antragsschriften beider Parteien um

schriftliche Berichterstattung gebeten und mit Beschluß vom

11.11.1993 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind im Wege

einstweiliger Anordnung auf die Antragsgegnerin übertragen. Mit

Schriftsatz vom 22.12.1993 hat sich Rechtsanwältin Birgit Schroeder

für die Antragsgegnerin, die bis dahin anderweitig anwaltlich

vertreten war, bestellt. Am 16.2.1994 ist der Bericht des

Jugendamtes der Stadt K. eingegangen. Im Termin zur mündlichen

Verhandlung vom 16.5.1994 ist der Antragsgegnerin antragsgemäß

unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. S. Prozeßkostenhilfe

bewilligt worden. Nach eingehender Erörterung der Sach- und

Rechtslage wurde die elterliche Sorge entsprechend dem Vorschlag

des Jugendamtes und im Einvernehmen mit beiden Eltern der

Antragsgegnerin übertragen, während das Umgangsrecht des

Antragstellers mit dem Kind außergerichtlich geregelt wurde.

Rechtsanwältin S. hat, ausgehend vom auf 5.000,00 DM gerichtlich

festgesetzten Geschäftswert, die Festsetzung folgender Gebühren und

Auslagen zur Erstattung aus der Landeskasse beantragt: 10/10

Prozeßgebühr gemäß §§ 123, 31.1 BRAGO 279,00 DM 10/10

Verhandlungsgebühr gemäß §§ 123, 31.2 BRAGO 279,00 DM 10/10

Beweisgebühr gemäß §§ 123, 31.3 BRAGO 279,00 DM Auslagenpauschale §

26 BRAGO 40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 131,55 DM

Rechnungsbetrag: 1.008,55 DM

Gemäß Beschluß vom 26.8.1994 sind die aus der Landeskasse zu

zahlenden Gebühren und Auslagen auf 527,39 DM festgesetzt worden,

wobei sich diese Summe wie folgt errechnet: 7.5/10 Prozeßgebühr

209,30 DM 7.5/10 Verhandlungsgebühr 209,30 DM Auslagenpauschale

40,00 DM 15 % Mehrwertsteuer 68,79 DM Total: 527,39 DM

Die Absetzungen sind damit begründet worden, daß keine

Beweisgebühr und im übrigen nur die Mittelgebühren, aber nicht die

Höchstgebühren angefallen seien. Gegen diesen Beschluß richtete

sich die Erinnerung, der Verfahrensbevollmächtigten der

Antragsgegnerin, die geltend machte, daß sie wegen des Umfanges und

der Schwierigkeit der Angelegenheit nach ihrem billigen, für die

Landeskasse verbindlichen Ermessen gemäß § 12 BRAGO zutreffend die

Höchstgebühren aus dem Gebührenrahmen des § 118 BRAGO angesetzt

habe. Außerdem sei eine Beweisgebühr erfallen, weil das

Familiengericht das verfahrensbeteiligte Jugendamt damit beauftragt

habe, die streitigen Behauptungen der Parteien zu überprüfen und

auf diese Weise die Wahrheit auszumitteln.

Das Familiengericht hat die Erinnerung mit Beschluß vom

24.10.1994 zurückgewiesen und zur Begründung auf die schriftliche

Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Amtsgerichts Köln vom

18.10.1994 verwiesen, deren Inhalt hiermit in Bezug genommen

wird.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die das

Familiengericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene

Beschluß, mit dem das Familiengericht die Erinnerung gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.8.1994 zurückgewiesen hat,

richtig ist.

Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in

ihrem Festsetzungsantrag mit dem Ansatz von 10/10 Gebühren gewählte

Bestimmung (§ 12 I BRAGO) ist unbillig und aus diesem Grunde nicht

verbindlich. Für die auch vorliegend einschlägigen Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 118 Abs. 1 BRAGO zur

Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeiten einen Gebührensatzrahmen von

5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr vor. Bei derartigen Rahmengebühren

bestimmt der Rechtsanwalt selbst die im Einzelfall zu entrichtende

Gebühr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der

Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der

anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers nach billigem Ermessen;

§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO schreibt

ausdrücklich vor, daß die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung,

sofern die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht

verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Für die Landeskasse, die

dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die

Vergütung gemäß den §§ 121 ff BRAGO zu gewähren hat, gilt nichts

anderes. Zwar trifft § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von seinem Wortlaut

her nicht genau zu, weil der Ausdruck ,ersetzen" auf das durch die

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geprägte Rechtsverhältnis

zwischen dem Staat einerseits und dem beigeordneten Rechtsanwalt

andererseits nicht recht paßt. Die Staatskasse kann aber bezüglich

der Nachprüfung der Gebührenansprüche des beigeordneten

Rechtsanwalts weder eine stärkere noch eine schwächere

Rechtsposition haben als einerseits der Auftraggeber selbst,

andererseits ein etwaiger ersatzpflichtiger Dritter. Das ergibt

sich auch aus den §§ 121 ff BRAGO. Aus § 121 BRAGO folgt, daß die

übrigen Vorschriften der BRAGO über die Höhe der gesetzlichen

Vergütung auch für den beigeordneten Rechtsanwalt gelten, ,soweit

in diesem (dem 13.) Abschnitt nichts anderes bestimmt ist." Der 13.

Abschnitt der BRAGO enthält aber keine Sondervorschrift über die

Bestimmung der Höhe der im Einzelfall zu vergütenden Gebühr bei

gesetzlichen Rahmengebühren. § 123 BRAGO legt nur die Beträge der

,vollen Gebühr" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) ab einem Gegenstandswert

von mehr als 6.000,-- DM für die aus der Staatskasse zu

entrichtende Vergütung anders fest, läßt aber den

Gebührensatzrahmen des § 118 BRAGO unverändert. Folglich ist auch

der innerhalb dieses Rahmens liegende Gebührensatz für den

jeweiligen Einzelfall vom Rechtsanwalt gemäß § 12 BRAGO zu

bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/von

Eicken, BRAGO, 12. Aufl., vor § 121 Rz. 3; § 121 Rz. 6). Die

getroffene Bestimmung ist vom Kostenfestsetzungsbeamten bzw. im

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 128 BRAGO

grundsätzlich hinzunehmen, jedoch kann und muß das Gericht

abweichend von der Bestimmung des Rechtsanwalts ,entscheiden" -

vgl. § 128 Abs. 3 BRAGO -, wenn die anwaltliche Bestimmung unbillig

ist (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 714; OLG Düsseldorf JurBüro

1982, 871/872; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort

,Rahmengebühren" Rz. 2.4.; Gerold/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 12

Rz. 4). Die von der Beschwerdeführerin getroffene Bestimmung ist

unbillig und aus eben diesem Grunde unverbindlich. Unbilligkeit im

Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO setzt nicht voraus, daß ein Extremfall

einer unangemessen hohen Gebührenfestsetzung vorliegt, vielmehr

reicht es dafür aus, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Bestimmung

einen wesentlichen Bemessungsfaktor unberücksichtigt gelassen hat

(vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 872; Gerold/Madert a.a.O., § 12

Rz. 4). So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat den Ansatz der

Höchstgebühr damit begründet, daß sie eine mehr als 100 Seiten

starke Gerichtsakte zu bearbeiten gehabt habe, woraus sich, so ist

ihr Vorbringen jedenfalls zu verstehen, ein besonderes Maß an

Arbeit und Mühewaltung für sie ergeben habe. Dabei wird aber und

zwar entscheidend übersehen, daß es hier nur um die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin als anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin

im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.1994 geht - erstmals

in diesem Termin ist der Antragsgegnerin unter Beiordnung der

Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Und es ist

nach gesamter Aktenlage nichts ersichtlich, was die Annahme zu

rechtfertigen vermöchte, daß die anwaltliche Tätigkeit der

Beschwerdeführerin, bezogen auf die Vertretung der Antragsgegnerin

in eben diesem Termin, über ein durchschnittliches Maß an

anwaltlicher Arbeit und Mühewaltung in elterlichen Sorgesachen

hinausgegangen wäre. Ganz im Gegenteil: In diesem Zeitpunkt war der

Sach- und Streitstand längst geklärt, das verfahrensbeteiligte

Jugendamt hatte sich für die Óbertragung der elterlichen Sorge auf

die Mandantin der Beschwerdeführerin ausgesprochen und es wurde

nach - in elterlichen Sorgesachen generell üblicher - Erörterung

eine Einigung erzielt. Auf alles andere, vornehmlich die Tatsache,

daß die Beschwerdeführerin sich vor dem Termin, um die Interessen

der Antragsgegnerin ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, von Grund

auf in die Akten einarbeiten mußte, kommt es nicht an. Denn gemäß §

121 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten

Rechtsanwalts ausschließlich nach dem Beschluß, durch den

Prozeßkostenhilfe bewilligt und er beigeordnet worden ist. Daher

ist der Zeitpunkt der Beiordnung von ausschlaggebender Bedeutung:

Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse nur diejenigen

Tätigkeiten vergütet verlangen, die er n a c h dem Wirksamwerden

der Beiordnung vorgenommen hat. Für den von der Staatskasse zu

erfüllenden Vergütungsanspruch ist die Sachlage so anzusehen, als

ob die Partei den Rechtsanwalt erstmals im Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der Beiordnung beauftragt hätte; seine vorher

entfaltete Tätigkeit ist für die Höhe der vom Staat zu zahlenden

Gebühren ohne jegliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 1970, 757; OLG

Düsseldorf JurBüro 1982, 872). Aus allen diesen Gründen ist es

nicht gerechtfertigt, vom Ansatz der in elterlichen Sorgesachen

allenthalten üblichen Mittelgebühr - 7.5/10 - nach oben

abzuweichen. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt

als sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beweisgebühr ist nicht

angefallen. Denn die Einschaltung des Jugendamtes durch das

Familiengericht diente nach Aktenlage ersichtlich keinem anderen

Zweck als der zwingend gebotenen Anhörung dieses

Verfahrensbeteiligten (§ 50 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 49

a FGG): Das Familiengericht hat sich bei der Berichtanforderung

darauf beschränkt, die konträren Antragsschriften der

verfahrensbeteiligten Eltern mit der Bitte um Kenntnis- und

Stellungnahme zu übermitteln, was vornehmlich den Zweck verfolgte,

dem Gericht möglicherweise nicht bekannte, gegebenenfalls für das

Kindeswohl bedeutsame Tatsachen durch diese sach- und fachkundige

Behörde zur Kenntnis zu bringen. Das aber ist ersichtlich keine

Beweisaufnahme, sondern diente lediglich bloßen

Informationszwecken, und konnte deshalb auch keine Beweisgebühr

anfallen lassen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1981, 686; 1986, 1377;

OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 533; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 704;

OLG Hamm JurBüro 1985, 876; KG JurBüro 1984, 60; OLG Saarbrücken

JurBüro 1986, 1375).

Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt

bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 128 Abs. 5

BRAGO.

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OLG Köln:
Beschluss v. 01.08.1995
Az: 25 WF 141/95


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