Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 4a O 216/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 4a O 216/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagten erfolgreich in einem Patentverletzungsprozess geklagt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagten mit dem Vertrieb eines Treppenlifts, der in das Klagepatent fällt, gegen das Patentgesetz verstoßen haben. Das Gericht hat den Beklagten daher untersagt, den Treppenlift weiter anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Zudem müssen die Beklagten der Klägerin Auskunft darüber geben, in welchem Umfang sie den patentverletzenden Treppenlift seit Oktober 2006 verwendet haben. Die Beklagten müssen außerdem die in diesem Zeitraum erzielten Gewinne an die Klägerin herausgeben und der Klägerin eine angemessene Entschädigung zahlen. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung der Kosten der Abmahnung.

In dem Prozess wurde festgestellt, dass der angegriffene Treppenlift sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllt. Eine Zeugenaussage bestätigte die Übereinstimmung der technischen Gestaltung des Treppenlifts mit dem Klagepatent. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass der Treppenlift vor der Veröffentlichung des Patenterteilungshinweises ausgeliefert wurde. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagten die Patentverletzung seit der Veröffentlichung begangen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagten müssen eine Sicherheitsleistung erbringen. Der Streitwert wurde auf 425.000 EUR festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 18.12.2008, Az: 4a O 216/07


Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Treppenlifte, bestehend aus einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil, das sich auf einer Buchse befindet, durch die die Achse eines Rotors geführt wird, auf dem sich Rollen be-finden, die auf einem unteren Rohr der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln befindet und es dem verzahnten Teil erlaubt, in einen auf einer Grundplatte befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte die Welle des Motorgetriebes dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange mit dem verzahnten Teil verbunden ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jeder Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 bis 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagrechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm/Grad hat, und die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz 1,97 bis 5 beträgt.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen - unter Einschluss von Typenbezeichnungen - sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 04.08.2007 verlangt wer-den und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf-stellung enthalten ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziff. I. bezeichneten Trep-penlifte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

IV. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13.10.2006 bis zum 03.08.2007 eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. bezeichneten und seit dem 04.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtverbindlich an die Klägerin 4.140,- EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2007 zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 425.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erb-racht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem europäischen Patent A (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.03.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der RO B vom 07.03.2005 in deutscher Sprache angemeldet, die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 13.09.2006. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.07.2007 veröffentlicht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung". Sein Patentanspruch 1 lautet:

Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors geführt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 - 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 - 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagerechten einen Wert von 1,2 - 5 mm/Grad hat, und die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 - 5 beträgt.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die Vorderansicht des Treppenlifts ab, welcher in Figur 2 in einer Seitenansicht zu sehen ist. Figur 3 zeigt die Vorderansicht der Stabilisierungsvorrichtung gemäß der Erfindung. In den Figuren 4 und 5 ist der Schnitt entlang der Linie A-A bzw. B-B aus Figur 3 wiedergegeben.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, vertreibt Treppenlifte. Zu dem Sortiment der Beklagten zu 1) gehört das Modell "C", welches wie folgt gestaltet ist:

Die Klägerin trägt vor, bereits am 21.08.2006 und damit vor Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents sei bei der D. mit Sitz in E, Rumänien, ein patentgemäßer Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung vom rumänischen Zoll beschlagnahmt worden, der an die Beklagte zu 1) habe geliefert werden sollen. Eine Prüfung des Treppenlifts durch die rumänische Patentanwältin der Klägerin habe ergeben, dass dieser Treppenlift sämtliche Merkmale des Hauptanspruchs sowie der beiden Unteransprüche des Klagepatents verwirkliche. Zudem habe die Klägerin über einen Dritten im März 2006 eine sog. Fahreinheit von der Beklagten zu 1), bestehend aus Stuhl und Antrieb, mit einer Stabilisierungsvorrichtung erworben. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) bereits wenige Tage nach Veröffentlichung der Patenterteilung und damit nach dem 04.07.2007 einen Treppenlift des Typs "C" mit einer patentgemäßen Stabilisierungsvorrichtung an Frau F, ausgeliefert. Wie eine Inaugenscheinnahme dieses Gerätes durch den Vertriebsleiter der deutschen Vertriebsgesellschaft der Klägerin, G, ergeben habe, seien die Stabilisierungsvorrichtung des im März 2006 erworbenen sowie die des im August 2006 beschlagnahmten Treppenliftes und diejenige des Treppenliftes von Frau F identisch.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Im Hinblick auf die durch die Klägerin hilfsweise gestellten "insbesondere, wenn"-Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin habe eine Patentverletzung nicht schlüssig vorgetragen. Die durch die Klägerin geschilderten angeblichen Verletzungstatbestände im März 2006 sowie im August 2006 lägen noch vor Veröffentlichung der Patenterteilung. Des Weiteren würden der im August 2006 beschlagnahmte Treppenlift sowie die im März 2006 durch Testkauf erworbene Fahreinheit das Klagepatent nicht verletzen.

Ferner sei es mangels Unterschrift von Frau F auf dem als Anlage K 8 vorgelegten Lieferschein gut möglich, dass der an sie gelieferte Treppenlift bereits am 02.07.2007 geliefert worden sei. Diesen Treppenlift habe Frau F bei der H GmbH noch vor der Veröffentlichung der Patenterteilung bestellt, für diese habe die Beklagte zu 1) den Lift lediglich montiert. Im Übrigen sei bei diesem Treppenlift eine Stabilisierungsvorrichtung anderer Art verwendet worden, welche nicht dem Klagepatent entspreche. So fehle es an einem verzahnten Teil, dieses sei durch ein vollständiges Zahnrad ersetzt worden. Das Zahnrad besitze die gleiche Größe wie das auf der Grundplatte montierte Zahnrad, so dass der Übertragungsfaktor 1,0 betrage. Schließlich weise die Stabilisierungsvorrichtung keine zwei Hebel, sondern lediglich einen Ausgleichsarm auf.

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen G und I Beweis erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Des Weiteren kann die Klägerin von den Beklagten die Zahlung der Kosten der Abmahnung aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB verlangen.

I.

Das Klagepatent betrifft Treppenlifte mit einer Stabilisierungsvorrichtung zur Beförderung von Personen auf Treppen im Inneren von Gebäuden.

Aus der rumänischen Patentanmeldung Nr. J , veröffentlicht im rumänischen Amtsbericht für industrielles Eigentum (BOPI) Nr. K, ist eine Stabilisierungsvorrichtung für Treppenlifte bekannt, die Bestandteil eines Treppenlifts ist. Dieser Treppenlift besteht aus einem Fahrwagen, der den Treppenlift bewegt und der in eine auf dem oberen Rohr der Fahrbahn befestigte Zahnstange greift; einem Sicherheitsschalter, der das Anhalten des Lifts auf der Fahrbahn im Falle eines Ausfalls gewährleistet; einem Antriebsgerät zur Erreichung des Antriebsmoments, das zum Fahren des Lifts entlang der Fahrbahn notwendig ist; einer Stabilisierungsvorrichtung, die den Stuhl und die Fußstütze auf der gesamten Länge der Fahrbahn in senkrechter Lage behält sowie einer Fußstütze, einem Stuhl und einer Fahrbahn (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).

Dem Klagepatent liegt - ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdrücklich offenbart wird - vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, das Fahren eines Treppenlifts auf einer Fahrbahn mit einer Neigung von 0 Grad bis 90 Grad gegenüber der Waagerechten so zu ermöglichen, dass der Stuhl dieses Treppenlifts stets eine waagerechte Lage beibehält.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung;

die Stabilisierungsvorrichtung besteht aus einem verzahnten Teil (2);

das verzahnte Teil befindet sich auf einer Buchse (11);

durch die Buchse (11) wird die Achse (14) eines Rotors geführt;

auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18),

die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen;

die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13),

so dass das verzahnte Teil in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann;

im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes,

die mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist;

für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm bei Fahrbahnen mit einem Neigungswinkel von 0 bis 90 Grad hat der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm/Grad;

die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) beträgt 1,97 bis 5.

Der Treppenlift der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Erfindung besitzt somit eine Stabilisierungsvorrichtung, welche ein verzahntes Teil, einen Zahnkranz, einen Rotor und eine Zugstange aufweist, welche die Verbindung zum Stuhlgestell gewährleistet (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0003]). Die Stabilisierungsvorrichtung für Treppenlifte sichert erfindungsgemäß die waagerechte Lage des Stuhls, wobei für jeden Abstand von 200 bis 500 mm zwischen den Achsen der Fahrbahnrohre im waagerechten Bereich und den in 0 bis 90 Grad geneigten Teilen der Fahrbahn, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Achsenabstand der Rohre in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn zur Waagerechten 1,2 - 5 mm/Grad beträgt, und wobei die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz zwischen 1,97 und 5 liegt (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0004]).

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Zwar vermag die durch die Beklagte zu 1) im März 2006 vertriebene Fahreinheit ebenso wie der im August 2006 und damit vor Erteilung des Klagepatents durch den rumänischen Zoll beschlagnahmte Treppenlift im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Jedoch ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents einen der Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents entsprechenden Treppenlift an Frau F geliefert hat. Soweit die Beklagten demgegenüber in der Klageerwiderung die Erhebung des Vindikationseinwandes angekündigt haben, sind sie dieser Ankündigung im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiter nachgekommen.

1.

Der im August 2006 durch den rumänischen Zoll beschlagnahmte Treppenlift, welcher in seiner technischen Gestaltung der Fahreinheit der von der Beklagten zu 1) im März 2006 erworbenen Fahreinheit entspricht, verwirklicht die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre wortsinngemäß. Allerdings erfolgte die Lieferung dieses Treppenlifts noch vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, so dass sie für eine Verletzung des Klagepatents weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr begründen kann.

a)

Bei dem durch den rumänischen Zoll im August 2006 beschlagnahmten Treppenlift, der in seiner technischen Gestaltung der von der Beklagten zu 1) im März 2006 vertriebenen Fahreinheit entspricht, handelt es sich ausweislich der als Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Unterlagen um einen Solchen mit einer Stabilisierungsvorrichtung (Merkmal 1). Dabei besteht die Stabilisierungsvorrichtung aus einem verzahnten Teil (2) (Merkmal 2), welches sich auf einer Buchse (11) befindet (Merkmal 3). Durch die Buchse wird die Achse (14) eines Rotors geführt (Merkmal 4). Auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18), die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen (Merkmalsgruppe 5). Die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13), so dass das verzahnte Teil in einem auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann (Merkmalsgruppe 6). Im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes, welche mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist (Merkmalsgruppe 7). Der Konversionsfaktor (r) beträgt unstreitig 1,46 mm/Grad. Somit weist dieser für jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm bei Fahrbahnen mit einem Neigungswinkel von 0 bis 90 Grad zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegenüber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm/Grad auf (Merkmal 8). Schließlich beträgt die Übersetzung bzw. der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz unstreitig 4,01 und liegt damit innerhalb der durch Anspruch 1 des Klagepatents vorgegebenen Spanne von 1,97 bis 5 (Merkmal 9).

b)

Allerdings sind die Vorgänge im August 2006 - ebenso wie die durch die Beklagte zu 1) im März 2006 vertriebene Fahreinheit - nicht geeignet, eine Erst- oder Wiederholungsgefahr für eine Verletzung des Klagepatents zu begründen, da der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erst am 04.07.2007 und damit nach diesen Zeitpunkten veröffentlicht wurde.

(1)

Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn die Beklagte zu 1) mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätte (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätte, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208 , 211 Grubenstempel; GRUR 1964, 491, 493 Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 - Heißlüfter). Demgegenüber kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr dann begründet sein, wenn zwar noch kein Patenteingriff der Beklagten erfolgt ist, aber konkrete Tatsachen vorlägen, aus denen sich greifbar ergäbe, dass ein Eingriff der Beklagten in das Klagepatent, und zwar in seinem räumlichen Geltungsbereich, drohend bevorsteht (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 - Heißläuferdetektor).

(2)

Daran fehlt es hier. Voraussetzung für die Ansprüche nach § 139 PatG ist, dass die Erfindung zur Erteilung des Patents angemeldet und darauf ein Patent erteilt ist. Vor der Patenterteilung besteht kein Patentschutz im Sinne der §§ 9 ff., 139 PatG und daher auch kein Anspruch wegen rechtswidriger Eingriffe auf der Grundlage des Patentrechts (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 2). Auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 33 PatG bzw. Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG setzt zumindest voraus, dass die Patentanmeldung offengelegt wurde. Damit können Vorgänge, die zumindest vor der Offenlegung der Patentanmeldung liegen, weder eine Erst-, noch eine Wiederholungsgefahr für eine Patentverletzung begründen.

Soweit sich die Klägerin zunächst zur Begründung einer Wiederholungsgefahr darauf beruft, sie habe auf Seite 11 der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte zu 1) biete weiterhin Treppenlifte an, welche den im März 2006 bzw. im August 2006 vertriebenen Liften entsprächen, vermag dieser Vortrag ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr zu begründen.

Schließlich führt auch die durch die Klägerin zitierte Entscheidung "Heißläuferdetektor" (BGH GRUR 1970, 358) zu keinem anderen Ergebnis. Diese betrifft die Ausstellung und Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung auf einer allgemeinen "Leistungsschau", die nicht den Charakter einer Verkaufsmesse hat. Anhaltspunkte dafür, dass Handlungen, die noch vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung liegen, eine Erstbegehungsgefahr begründen können, sind der Entscheidung demgegenüber nicht zu entnehmen.

(3)

Im Übrigen fehlt es im Hinblick auf den im August 2006 beschlagnahmten Treppenlift auch unter Berücksichtigung des Territorialprinzips an einer Verletzungshandlung im Sinne von § 9 ff. PatG. Die Klägerin trägt insoweit vor, am 21.08.2006 sei bei der D. mit Sitz in E, Rumänien, ein patentgemäßer Treppenlift beschlagnahmt worden, der an die Beklagte zu 1) habe geliefert werden sollen. Dass die Beklagte zu 1) diese Lieferung jedoch zum Zweck des Anbietens, Inverkehrbringens oder Gebrauchens in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst hat, so dass der Tatbestand des Einführens erfüllt sein könnte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

2.

Jedoch ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) am 06.07.2007 und damit nach Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents einen Treppenlift an Frau F geliefert hat, dessen Stabilisierungsvorrichtung mit derjenigen der im März 2006 ausgelieferten Fahreinheit und damit auch mit der des im August 2006 durch den rumänischen Zoll beschlagnahmten Treppenlifts identisch ist.

a)

Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die als Anlage K 8 vorgelegte Abnahmebescheinigung sei durch die Kundin nicht unterzeichnet, so dass die Lieferung auch am 02.07.2007 und damit vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgt sein könnte, überzeugt dies nicht. Es handelt sich um kein substantiiertes Bestreiten. Des Weiteren können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau F habe den Treppenlift noch vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung bei der H GmbH bestellt, die Beklagte zu 1) habe diesen lediglich montiert. Auch insoweit handelt es sich um ein Inverkehrbringen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Hierfür genügt es, dass das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verfügungsgewalt tatsächlich in die Verfügungsgewalt einer anderen Person übergeht. Auch durch die Anbringung des geschützten Erzeugnisses kann ein Inverkehrbringen geschehen (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 9 Rz. 44).

b)

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der am 06.07.2007 bei Frau F eingebaute Treppenlift in seiner technischen Gestaltung dem im August 2006 durch den rumänischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift entsprach.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die als Anlage B 1 vorgelegte Zeichnung bestreitet, dass die Stabilisierungsvorrichtung des im Juli 2007 bei Frau F eingebauten Treppenliftes mit der Stabilisierungsvorrichtung der im März 2006 gelieferten Fahreinheit und des im August 2006 beschlagnahmten Treppenliftes baugleich ist, überzeugt dies nicht. Die Beklagte führt insoweit aus, der an Frau F gelieferte Treppenlift weise anstelle eines verzahnten Teils einen vollständigen Zahnkranz auf. Des Weiteren besitze jener anstelle zweier Hebel einen Ausgleichsarm. Schließlich betrage der Übertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil gemäß Merkmal 2 und dem Zahnkranz gemäß Merkmal 6 a) 1,0, da beide Zahnräder gleich groß seien.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stimmt der bei Frau F am 06.07.2007 eingebaute Treppenlift jedoch in seiner technischen Ausgestaltung der Fahreinheit mit dem im August 2006 durch den rumänischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift, wie er in den Anlagen K5 und K 6 dargestellt ist, überein. Dies bestätigte zunächst der Zeuge G. Dieser führte aus, dass der durch ihn begutachtete Treppenlift in seiner technischen Gestaltung der Fahreinheit dem in den Anlagen K 5, K 6 und K 6a abgebildeten Treppenlift und damit dem durch den rumänischen Zoll im August 2006 beschlagnahmten sowie der im März 2006 erworbenen Fahreinheit entsprach. Lediglich die elektrische Steuerung, nicht aber die Mechanik sei verändert worden.

Der Zeuge G besitzt aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit im Bereich Treppenlifte sowie als Vorstand des "L" insoweit auch die nötigte Sachkunde. Dass es sich bei dem Verband um eine Gemeinschaft oder Vereinigung verschiedener Treppenlifthersteller handelt, welcher nach dem Vortrag der Beklagten keine allgemein verbindliche Überwachungsfunktion hat, steht dem nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde des langjährig im Bereich Treppenlifte tätigen Zeugen ergeben sich daraus nicht. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Zeuge G den bei Frau F eingebauten Lift begutachtet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge G in der Lage war, den Lift in seiner technischen Ausstattung zu begutachten, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Auch wenn der Zeuge den bei Frau F eingebauten Treppenlift entsprechend seiner Aussage erst im November 2007 erstmalig begutachtet hat, war er in der Lage zu bestätigen, dass der dort durch ihn begutachtete Treppenlift in seiner technischen Gestaltung den Abbildungen gemäß Anlagen K 5, K 6 und K 6a entsprach. Entscheidend für das Vorliegen einer Patentverletzung ist allein, dass der nach der Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents (04.07.2007) bei Frau F eingebaute Treppenlift in seiner technischen Gestaltung dem im August 2006 durch den rumänischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift und damit auch der im Mai 2006 erworbenen Fahreinheit entsprach. Dies konnte der Zeuge auch im November 2007 feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass der bei Frau F im Juli 2007 eingebaute Treppenlift bis zu der erstmaligen Begutachtung durch den Zeugen G in seiner technischen Gestaltung verändert wurde, bestehen nicht. Auch wenn der Zeuge I am Ende seiner Vernehmung mitteilte, es habe bei der Begutachtung des Treppenlifts durch den TÜV anders als üblich ein Teil der Fangvorrichtung gefehlt, ohne dass beim Einbau ein entsprechendes Mängelprotokoll erstellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation ergeben sich daraus nicht.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Wahrheit der detailreichen und glaubhaften Aussage des Zeugen G zu zweifeln. Der Zeuge G, bei welchem es sich lediglich um den Sohn des Cousins der Beklagten zu 2) handelt, hat in der mündlichen Verhandlung entsprechend § 383 Abs. 1 ZPO zutreffend die Frage, ob er mit den Parteien verwandt oder verschwägert sei, verneint. Des Weiteren begründet die Tatsache, dass dem Zeugen G mit einem Hebel sowie einem ganzen Zahnrad ausgestattete Treppenlifte seit dem Herbst 2007 bekannt sind, keinen Widerspruch. Dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Treppenlifte auf dem Markt erhältlich waren, lässt keinen Rückschluss auf die technische Gestaltung des bei Frau F bereits im Juli 2007 eingebauten Treppenlifts zu. Vielmehr bestätigte auch der durch die Beklagten gegenbeweislich benannte Zeuge I, welcher ebenfalls aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich Treppenlifte die notwendige Qualifikation besitzt, dass der ursprünglich (und damit am 06.07.2007) bei Frau F eingebaute Lift eine Gestaltung wie aus den Anlagen K 5, K 6 und K6a ersichtlich aufgewiesen hat. Dabei verwies der Zeuge I auch darauf, dass der ursprünglich bei Frau F eingebaute Lift über ein verzahntes Teil, nicht aber ein Zahnrad sowie über zwei Hebel verfügt habe. Soweit der Zeuge I am Ende seiner Vernehmung demgegenüber darauf hinwies, dass er zwar bei der TÜV-Abnahme des Lifts, nicht aber bei dessen Einbau anwesend gewesen sei, so dass er nicht wisse, ob mechanische Veränderungen an dem neuen Lift vorgenommen worden seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der durch die Beklagte bei Frau F eingebaute Treppenlift bis zu der geplanten Abnahme durch den TÜV verändert oder gar manipuliert wurde, bestehen nicht. Insbesondere vermag allein die fehlende Fangvorrichtung eine derartige Manipulation nicht zu begründen.

c)

Im Übrigen steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der bei Frau F eingebaute Treppenlift auch nach der im Jahr 2008 vorgenommenen baulichen Veränderung ein verzahntes Teil, welches in einen auf der Grundplatte befindlichen Zahnkranz eingreift, sowie eine zwischen zwei Hebeln angeordnete Buchse aufwies. Dabei entspricht der Treppenlift nach dieser Veränderung der bildlichen Darstellung in Anlage K 14. Auch insoweit bestätigte der Zeuge G, dass der Lift nach der Veränderung im Jahr 2008 weitgehend unverändert geblieben sei. Insbesondere habe dieser weiterhin ein verzahntes Teil und zwei Hebel aufgewiesen, zwischen denen sich eine Buchse befunden habe. Es seien lediglich Kleinigkeiten an der elektrischen Steuerung verändert worden. Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die elektrische Steuerung werde nur als Komplettpaket vertrieben, so dass keine Kleinigkeiten verändert werden könnten, stellt dies keinen Widerspruch zu der Aussage des Zeugen G dar. Auch bei einer Auswechslung der kompletten Steuervorrichtung ist es nicht zwingend, dass die Steuervorrichtung auch bei dem nunmehr eingebauten Komplettteil nicht nur in Kleinigkeiten verändert wurde. Der Zeuge G bestätigte vielmehr glaubhaft, es habe sich bei dem bei Frau F eingebauten Treppenlift nicht um einen Solchen gehandelt, welcher ein volles Zahnrad besitze. Derartige Treppenlifte sähen deutlich anders aus. Demgegenüber konnte der Zeuge I keine Aussage darüber treffen, welche Änderungen an dem bei Frau F eingebauten Lift vorgenommen wurden.

III.

Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.

Die Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.

Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Auch haben die Beklagten nach Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG Entschädigung zu leisten. Die genaue Schadens- bzw. Entschädigungshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und ihre Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagten sind gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 05.09.2007 entstanden sind. Diese Kosten belaufen sich zumindest auf den eingeklagten Betrag von 4.140,- EUR (§ 308 ZPO).

Dabei kann die Klägerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanwälten geschuldeten Betrages durch die Beklagten verlangen. Zwar trägt die Klägerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattunganspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB zunächst grundsätzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.

Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Nach dieser Norm setzt der Übergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte zu 1) unter anderem zur Übernahme der Anwaltskosten bereit erklären sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagten die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigern. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG Köln, OLG-Report 2008, 431; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede und bestreiten damit jedwede Einstandspflicht, also auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin. Hierin liegt eine endgültige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 425.000,- EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 4a O 216/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9805a671a8b7/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Dezember-2008_Az_4a-O-216-07




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