Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 305/02

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2004, Az.: 19 W (pat) 305/02)

Tenor

Das Patent 42 42 523 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, mit Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift, mit Beschreibungseinleitung vom 20. September 2002, übrige Beschreibung wie Patentschrift ab Spalte 1 Zeile 34, sowie mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Für die am 16. Dezember 1992 im Deutschen Patentamt und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 14. Februar 2002 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Treibstangenschloss.

Gegen das Patent hat die A... GmbH & Co. KG in T... am 6. Mai 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, hilfsweise nach Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3, Hilfsantrag 4 bzw. Hilfsantrag 5, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2004, jeweils mit Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Patentschrift, mit Beschreibungseinleitung vom 20. September 2002, übrige Beschreibung wie Patentschrift ab Spalte 1 Zeile 34, sowie mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Höchst hilfsweise erklärt sie die Teilungdes Patents.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis g):

"a) Treibstangenschloß mit aus der Stulpe austretender und durch eine Nuss betätigbarer Falle, bestehend aus Fallenschwanz und Fallenkopf, b) wobei ein Arm (29) eines winkelförmigen um eine gehäuseortsfeste Schwenkachse (28) schwenkbaren Umlenkgliedes (27) einer Wechselhebelanordnung (W) an einem Angriffspunkt an einem Steg (36) des Fallenschwanzes (5««) angreift, dadurch gekennzeichnet, c) dass der Angriffspunkt beim Schwenken des Umlenkgliedes (27) am Steg lageveränderbar istd) und mit wachsendem Schwenkwinkel einen größeren Abstand zum Schwenkpunkt (28) des Umlenkgliedes (27) einnimmt, e) wobei der Arm (29) bei vorgeschlossener Falle (5) mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung (42«) des Steges (36) anliegt, f) wogegen sich ein leicht abgewinkeltes Ende (29') des Armes (29) mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche (42'') des Steges erstreckt, g) und bei rückgezogener Falle (5) das leicht abgewinkelte Ende (29«) des Armes (29) die Mitnehmerfläche (42««) des Steges (36) beaufschlagt".

Nach Hilfsantrag 1 lautet Patentanspruch 1 unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis g):

"a) Treibstangenschloß mit aus der Stulpe austretender und durch eine Nuss betätigbarer Falle, bestehend aus Fallenschwanz und Fallenkopf, b) wobei ein Arm (29) eines winkelförmigen um eine gehäuseortsfeste Schwenkachse (28) schwenkbaren Umlenkgliedes (27) einer Wechselhebelanordnung (W) an einem Angriffspunkt an einem Z-Steg (36) des Z-förmigen Fallenschwanzes (5««) angreift, dadurch gekennzeichnet, c) dass der Angriffspunkt beim Schwenken des Umlenkgliedes (27) am Z-Steg lageveränderbar istd) und mit wachsendem Schwenkwinkel einen größeren Abstand zum Schwenkpunkt (28) des Umlenkgliedes (27) einnimmt, e) wobei der Arm (29) bei vorgeschlossener Falle (5) mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung (42«) des Z-Steges (36) anliegt, f) wogegen sich ein leicht abgewinkeltes Ende (29') des Armes (29) mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche (42) des Z-Steges erstreckt, g) und bei rückgezogener Falle (5) das leicht abgewinkelte Ende (29«) des Armes (29) die Mitnehmerfläche (42««) des Z-Steges (36) beaufschlagt".

Die Patentinhaberin hat weitere Hilfsanträge 2 bis 5 gestellt, für die auf die Akte verwiesen wird.

Mit dem Treibstangenschloss der Patentansprüche 1 nach allen Anträgen soll die Aufgabe gelöst werden, das gattungsgemäße Schloss schließtechnisch günstiger auszugestalten (siehe Beschreibungseinfügung vom 20. September 2002 S 1 Abs 3).

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei ursprünglich nicht als erfindungswesentlich offenbart gewesen. Der aus dem ursprünglich geltenden Patentanspruch 4 hervorgegangene Patentanspruch 1 habe sich dem Fachmann - einem Maschinenbau-Fachhochschulingenieur - nicht als eigenständige Erfindung erschlossen. Die Einsprechende bestreitet ferner, dass es sich bei dem ursprünglichen Patentanspruch 4 um einen nebengeordneten Patentanspruch handele, weil er ohne die Patentansprüche 1 bis 3 keine klare technische Lehre gebe. Im Übrigen sei im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 4 weggelassen, dass der Steg ein "Z-Steg" sei. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ein Z-Steg, wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben, auch bei dem Treibstangenschloss nach der DE 31 48 030 C2 durch die Schulter 7 und den Fallenschwanz 4 realisiert sei. Sie entnimmt aus den Figuren 1 und 3 der DE 31 48 030 C2 auch, dass sich ein leicht abgewinkeltes Ende des Armes mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche des dortigen Z-Steges erstreckt. Insgesamt hält sie das Treibstangenschloss der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 durch die DE 31 48 030 C2 für neuheitsschädlich vorweggenommen.

Sie verweist zusätzlich auf die DE 28 31 896 C2 (Fig 3) und die DE-PS 23 754 (Fig 1), in denen dieselben kinematischen Abläufe beschrieben seien, wie sie auch bei den Treibstangenschlössern der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 stattfinden würden. In der DE-PS 23 754 (Fig 1) erkenne sie zudem in dem über einem Knick des Armes (A) gelegenen Bereich ein leicht abgewinkeltes Ende des Armes, das sich mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche des Steges (an B) erstrecke.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der ursprünglich geltende Patentanspruch 4 sei wegen seiner Rückbeziehung "oder insbesondere danach" als nebengeordneter Patentanspruch zu erkennen. Dass er eine eigenständige Erfindung beschreibe, sei auch in der Offenlegungsschrift (Sp 5 Z 65 bis Sp 6 Z 2) offenbart.

Sie bestreitet in Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, dass die DE 31 48 030 C2 einen Z-förmigen Fallenschwanz und einen Z-Steg zeige; die Druckschrift lasse lediglich eine Schulter 7 an einem längsgestreckten Fallenschwanz 4 erkennen. Sie ist der Auffassung, dass die DE 31 48 030 C2 kein Treibstangenschloss zeige, bei dem sich ein leicht abgewinkeltes Ende des Armes mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche des Steges bzw Z-Steges erstrecke.

Auch die DE 28 31 896 C2 zeige kein solches abgewinkeltes Ende; dort sei am Arm ein Langloch angebracht, das mit einem Zapfen am Fallenschwanz zusammenwirke.

Ebenso wenig entnehme der Fachmann aus der Figur 1 der DE-PS 23 754 ein leicht abgewinkeltes Ende des Armes, das sich mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche des Steges bzw Z-Steges erstrecke. Denn die Figur 3 der DE-PS 23 754 zeige einen Arm, der ohne Abstand am Steg (an B) anliege. Der Fachmann sehe daher den in der Figur 1 gezeigten Abstand zwischen Arm A und Steg (an B) nicht als geeignet an, um damit eine unveränderliche Kinematik - zunächst eine große Kraft bei kleinem Weg und dann eine kleine Kraft bei größerem Weg - zu erreichen, wie sie mit dem Treibstangenschloss der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 realisiert sei. Außerdem gehe es bei den in der DE-PS 23 754 beschriebenen Türschlössern für Krücken- bzw Knopfgriffe nicht darum, zunächst eine große Kraft bei kleinem Weg und dann eine kleine Kraft bei größerem Weg aufzubringen, wie beim Treibstangenschloss mit Wechselbetätigung gemäß den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1, da beim Krücken- oder Knopfgriff stets genügend Kraft zur Betätigung der Falle zur Verfügung stehe. Der Fachmann werde daher das Türschloss gemäß DE-PS 23 754 nicht mit dem Treibstangenschloss mit Wechselbetätigung gemäß der DE 31 48 030 C2 kombinieren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß § 147 Abs 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl BPatGE 46, 134.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat im Umfang des Hauptantrags Erfolg. Das Treibstangenschloss nach Hauptantrag ist ursprünglich nicht offenbart.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit besonderen Kenntnissen der Konstruktion von Treibstangenschlössern anzusehen.

1. Zum Hauptantrag Das Treibstangenschloss gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

In der Patentschrift, die hier mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmt, ist angegeben, dass der Fallenschwanz 5 Z-förmig ausgebildet ist, wobei der Dorn den einen Z-Schenkel 33 bildet, an welchen sich der Z-Steg 36 anschließt, der sich in den parallel zum Z-Schenkel (Dorn 33) verlaufenden anderen Z-Schenkel 37 fortsetzt (Sp 3 Z 35 bis 41). Auch in den Figuren 1 bis 3 und 6 der Patentschrift, die hier mit den ursprünglich eingereichten Figuren übereinstimmen, ist ausschließlich ein Z-förmiger Fallenschwanz 5'' dargestellt. Andere Formen des Fallenschwanzes als eine Z-Form sind in der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen nicht angesprochen oder dargestellt.

Von einem Fachmann ist zwar zu erwarten, dass er bei der Lektüre der Patentschrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest, was für ihn selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen ist (BGH - Elektrische Steckverbindung, Mitt. 1995 S 220). Jedoch ist von ihm nicht zu erwarten, dass er an eine konstruktiv andere Form des Fallenschwanzes denkt als sie ihm in den Anmeldeunterlagen ausschließlich vorgegeben ist, da sich ihm aus den Anmeldeunterlagen auch nicht erschließt, dass ein anders als Z-förmig geformter Fallenschwanz mit den anderen Bauteilen des Treibstangenschlosses vorteilhaft zusammenwirken könnte.

Damit ist ein Treibstangenschloss, bei dem der Fallenschwanz nicht Z-förmig ist und das keinen Z-Steg aufweist, ursprünglich nicht offenbart.

2. Zum Hilfsantrag 1 2.1 Zur Offenbarung des Patenanspruchs 1 Der Patentanspruch ist zulässig.

Das Merkmal a) des Patentanspruchs 1 ist identisch dem ersten oberbegrifflichen Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1, das wiederum identisch dem Oberbegriff des ursprünglich geltenden Patentanspruchs 1 ist.

Merkmal b) ergibt sich aus dem ersten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1, das wiederum auf dem ursprünglichen Patentanspruch 3 iVm der Offenlegungsschrift (Sp 4 Z 6, 7) - die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt - beruht.

Die Merkmale c) und d) gehen aus dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - der auf den ursprünglichen, nebengeordneten Patentanspruch 4 zurückgeht - iVm den, mit den ursprünglichen Figuren übereinstimmenden Figuren 2 und 3, die die Lageveränderung des Angriffspunktes am Z-Steg (36) zeigen, hervor.

Die restlichen Merkmale e), f) und g) ergeben sich aus der - hier mit der ursprünglichen Beschreibung übereinstimmenden - Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 60 bis 64 und Spalte 4 Zeile 59 bis 62 iVm den Figuren 2 und 3.

2.2 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 Unter einem "leicht abgewinkelten Ende des Armes" (Merkmal f)) versteht der Fachmann unter Zuhilfenahme der Figuren 2 und 3 der Patentschrift, dass der Endbereich des Armes um einen Winkel abgewinkelt ist, der es gestattet, dass bei vorgeschlossener Falle (Fig 2) sich das leicht abgewinkelte Ende (29') des Armes (29) mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche (42'') des Z-Steges erstreckt (Fig 2) und bei rückgezogener Falle (5) das leicht abgewinkelte Ende (29«) des Armes (29) die Mitnehmerfläche (42««) des Steges (36) beaufschlagt (Fig 3). Dabei versteht der Fachmann unter dem "geringen Abstand zur Mitnehmerfläche" (Merkmal f)) einen Abstand, der gerade diesen Wechsel des Angriffspunktes ermöglicht.

Unter einem "mittleren Abschnitt des Arms" (Merkmal e)) versteht der Fachmann ausweislich Figur 2 einen nicht zum Endbereich gehörenden Bereich der beispielsweise etwa mittig zwischen dem Schwenkpunkt (28) und dem Ende (29') des Arms (29) liegen kann.

2.3 Neuheit Das Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.

Aus der DE 31 48 030 C2 ist ein

"a) Treibstangenschloß bekannt, mit aus der Stulpe (2) austretender und durch eine Nuss (8) betätigbarer Falle (4), bestehend aus Fallenschwanz (4'') und Fallenkopf (4') (Fig 1, 3 mit Text);

bteilweise) wobei ein Arm (56) eines winkelförmigen um eine gehäuseortsfeste Schwenkachse (57) schwenkbaren Umlenkgliedes (W; Fig 9) einer Wechselhebelanordnung (54) an einem Angriffspunkt (Fig 1 und 3: Arm 56, Schulter 7) an einem Steg (7) des Fallenschwanzes (4) angreift (Fig 9 und Sp 3 Z 58 bis 60), c) wobei der Angriffspunkt (Fig 1 und 3: Arm 56, Schulter 7) beim Schwenken des Umlenkgliedes (W) am Steg (7) lageveränderbar ist (Fig 1 und Fig 3)

d) und mit wachsendem Schwenkwinkel einen größeren Abstand zum Schwenkpunkt (57) des Umlenkgliedes (W) einnimmt (Abstand zwischen Schwenkpunkt 57 und Angriffspunkt in Fig 3 ist größer als Abstand zwischen Angriffspunkt und Schwenkpunkt 57 in Fig 1), eteilweise) wobei der Arm (56) bei vorgeschlossener Falle (4) mit einem Abschnitt an einer Abstufung (an 7) des Steges (7) anliegt (Fig 1), fteilweise) wogegen sich ein Ende (Abrundung am Arm 56) des Armes (56) mit geringem Abstand zu einer Mitnehmerfläche (an 7) des Steges (7) erstreckt (Fig 1), gteilweise) und bei rückgezogener Falle (4) ein Ende (Abrundung am Arm 56) des Armes (56) die Mitnehmerfläche (an 7) des Steges (36) beaufschlagt (Fig 3)".

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sieht der Senat in dem langgestreckten Fallenschwanz 4 des Treibstangenschlosses nach der DE 31 48 030 C2 weder einen Z-förmigen Fallenschwanz, noch in der Abrundung am Arm 56 ein leicht abgewinkeltes Ende. Somit unterscheidet sich das Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 vom Treibstangenschloss gemäß der DE 31 48 030 C2 dadurch, dass der Fallenschwanz Z-förmig ausgebildet und der Steg ein Z-Steg ist, dass der Arm bei vorgeschlossener Falle mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung des Z-Stegs anliegt unddass das Ende des Armes leicht abgewinkelt ist.

Die DE 28 31 896 C2 (Fig 3) zeigt ein Treibstangenschloss, bei dem das Umlenkglied mit einem Langloch versehen ist, in welchem sich ein am Fallenschwanz befindlicher Zapfen bewegt (Fig 3).

Selbst wenn dieser Zapfen als Steg aufgefasst würde, unterschiede sich das Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 vom Treibstangenschloss gemäß DE 28 31 896 C2 durch die Merkmale e), f) und g), sowie weiterhin dadurch, dass der Fallenschwanz Z-förmig ausgebildet und der Steg ein Z-Steg ist.

Aus der DE-PS 23 754 sind Türschlösser für Krückengriffe und Knopfgriffe bekannt. Die Figur 1 zeigt einen von einer Nuss (bei a) betätigbaren Arm (A), der an einem am Fallenschwanz (an B) befindlichen Steg (an B) angreift. Selbst wenn der Auffassung der Einsprechenden darin gefolgt würde, dass der über dem Knick des Armes (A) gelegene Bereich als ein leicht abgewinkeltes Ende gesehen würde, entspräche dies nicht dem leicht abgewinkelten Ende des Treibstangenschlosses des Patentanspruchs 1. Denn beim Türschloss nach der DE-PS 23 754 wäre nach der Betrachtungsweise der Einsprechenden vorgesehen, dass bei rückgezogener Falle (in den Figuren nicht dargestellt) das leicht abgewinkelte Ende des Armes die Mitnehmerfläche des Steges (an B) beaufschlagt und bei vorgeschlossener Falle (Fig 1) ebenfalls das leicht abgewinkelte Ende des Armes an einer Abstufung des Steges (an B) anliegt. Die Einsprechende bestätigt dies anhand der mit dem Einspruchsschriftsatz eingereichten Anlage 5, in die sie in die Figur 1 der DE-PS 23 754 zwei beim Schwenken des Armes A lageveränderte Angriffspunkte P1, P2 eingetragen hat, die beide auf dem - nach ihrer vorgetragenen Auffassung - leicht abgewinkelten Ende des Armes liegen. Dagegen ist beim Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 vorgesehen, dass bei rückgezogener Falle das leicht abgewinkelte Ende des Armes die Mitnehmerfläche des Steges beaufschlagt (Merkmal g)) und bei vorgeschlossener Falle der Arm mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung des Steges anliegt (Merkmal e)).

Das Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich weiterhin vom Türschloss gemäß der DE-PS 23 754 dadurch, dass der Fallenschwanz Z-förmig ausgebildet und der Steg ein Z-Steg ist.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen in Bezug auf das Treibstangenschloss nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auch nicht aufgegriffen.

2.4 Erfinderische Tätigkeit Das Treibstangenschloss des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von einem Treibstangenschloss, wie es in der DE 31 48 030 C2 beschrieben ist, fehlt Fachmann im Stand der Technik jeder Hinweis, um es so auszugestalten, dass der Fallenschwanz Z-förmig ausgebildet und der Steg ein Z-Steg ist, dass der Arm bei vorgeschlossener Falle mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung des Z-Stegs anliegt unddass das Ende des Armes leicht abgewinkelt ist.

Denn schon wegen unterschiedlicher Kräfteverhältnisse ist vom Fachmann nicht zu erwarten ist, dass er ein Türschloss für Krücken- oder Knopfgriffe, gemäß der DE-PS 23 754, mit dem Treibstangenschloss mit Wechselhebelanordnung nach der DE 31 48 030 C2 kombinieren würde. Im übrigen würde durch eine solche Kombination lediglich erreicht, dass bei vorgeschlossener Falle das leicht abgewinkelte Ende des Armes an einer Abstufung des Steges anliegt; es würde aber nicht erreicht, dass der Arm bei vorgeschlossener Falle mit seinem mittleren Abschnitt an einer Abstufung des Steges anliegt. Außerdem gibt die DE-PS 23 754 dem Fachmann keinen Hinweis, den Fallenschwanz Z-förmig zu gestalten und den Angriffspunkt am Z-Steg vorzusehen.

Die DE 28 31 896 C2 gibt dem Fachmann weder einen Hinweis auf einen Z-förmigen Fallenschwanz noch einen Anlass, den ein Langloch aufweisenden Arm umzugestalten, weil dieser nur für ein Zusammenwirken mit einem Zapfen als Steg geeignet ist.

Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen.

3. Rechtsbestand Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 Bestand.

Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß

Pr






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2004
Az: 19 W (pat) 305/02


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