Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Meckenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Inwieweit die Verhängung einer Geldbuße neben einem Verweis zur Ahndung einer anwaltlichen Pflichtverletzung notwendig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.06.2007 - AGH 12/06 (II/6) -
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