Bundespatentgericht:
Urteil vom 15. Juni 2000
Aktenzeichen: 4 Ni 39/99

(BPatG: Urteil v. 15.06.2000, Az.: 4 Ni 39/99)

Tenor

Das deutsche Patent 43 37 743 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements aufweist, wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten versetzt angeordnet ist, und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisenden Kante (5), die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, und mit Befestigungsklammern (10)

mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt, wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt."

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt , die Beklagte der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00, für die Klägerin in Höhe von DM 4.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. November 1993 angemeldeten deutschen Patents 43 37 743 (Streitpatent), das ein "Paneelelement zur Wand- und Deckenverkleidung" betrifft und 3 Patentansprüche umfaßt.

Wegen deren Wortlaut wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Nach ihrer Auffassung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen bzw durch den Stand der Technik nahegelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf die deutsche Offenlegungsschrift 30 12 041, die deutschen Gebrauchsmuster 69 18 158, 1 954 172 und 1 960 849 sowie die Fachbücher "Reparieren leicht gemacht", Verlag DAS BESTE, Stuttgart-Zürich-Wien, 1976, S. 45 bis 46, und Klaus Pracht, "Handbuch der Holzkonstruktionen", Verlagsanstalt Alexander Koch, Leinfelden-Echterdingen, 1983, Seiten 198/199 und 212/213.

Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 43 37 743 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im Umfang des neuen im Tenor wiedergegebenen Patentanspruchs 1, an den sich die Patentansprüche 2 und 3 in der erteilten Fassung anschließen.

Sie beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung richtet.

Sie hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für bestandsfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es über die von der Beklagten in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl BGH GRUR 1962, 294 - Hafendrehkran -; GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe-; Busse, PatG, 5. Aufl., § 83 Rdn 45 mwNachw.).

Im übrigen hat die Klägerin den Senat nicht vom Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu überzeugen vermocht.

1. Die Streitpatentschrift erläutert, daß Paneelelemente im Stand der Technik als sogenannte Nut- und Federbretter bekannt seien, bei denen die Breite der verbleibenden Fuge durch das Verhältnis der Federbreite zur Nuttiefe bestimmt werde. Um unterschiedliche Fugenbreiten zu erzielen, müßten dabei unterschiedlich gestaltete Nut- und Federleisten verwendet werden.

Bei ebenfalls bekannten Leisten mit einer beidseitigen Nut zur Aufnahme separat erhältlicher Federteile werde die Fugenbreite durch die Federbreite sowie zusätzliche Metallklammern vorgegeben, die mittels zweier entgegengesetzter Flügel eine gleichmäßig breite Fuge zwischen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung zueinander sicherstellten. Da für unterschiedliche Fugenbreiten unterschiedlich breite Federn und korrenspondierende Befestigungsklammern nötig seien, erfordere diese Paneelart eine umfangreiche Lagerhaltung.

Derselbe Nachteil - Erfordernis der Bereitstellung unterschiedlich gestalteter Paneelelemente mit entsprechend bemessenen Nuten und Federn - zeige sich auch bei weiteren bekannten Formen der Paneelelemente mit vförmiger Fuge, mit der Ausbildung von jeweils sowohl eine Feder als auch eine Nut vorsehenden Kanten und mit zusätzlichen Nuten zur Aufnahme eines Witterungsschutzes bei Schalungsbrettern für eine Dachabdeckung.

2. Vor diesem Hintergrund ist das zu lösende technische Problem darin zu sehen, eine aus Nuten und Federn aufweisenden Paneelelementen und Befestigungsklammern aufgebaute Wand- oder Deckenverkleidung so zu gestalten, daß unter Verwendung einheitlich ausgebildeter Paneelelemente Verkleidungen mit unterschiedlich breiten sichtbaren Fugen hergestellt werden können.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der verteidigten Fassung eine Wand- oder Deckenverkleidungvor mita) Paneelelementen mit jeweils einer Vorderseite und einer Rückseite und mita1) einer ersten Kante, die eine Nut aufweist, a2) einer zweiten Kante, die der ersten Kante gegenüberliegt, a2.1) die eine Feder zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements aufweist, a2.1.1) die gegenüber der Vorderseite nach hinten versetzt angeordnet ist, a2.2) die eine zusätzliche Nut aufweist, a2.2.1) die zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft, a2.2.2) die parallel zur Feder verläuft, b) Befestigungsklammern mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln, b1) von denen einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt, b2) wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln die Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneel- elementen bestimmt.

Unter "sichtbarer Fuge" versteht das Streitpatent den Abstand zwischen den Kanten zweier benachbarter Paneelelemente, der durch die Sichtfläche der gegenüber der Vorderseite der Elemente nach hinten versetzten Federn überbrückt ist.

4. Mit diesem Patentanspruch ist das Streitpatent in zulässiger Weise beschränkt. Denn mit dem erteilten Patent waren nach seinem Anspruch 1 Paneelelemente mit einer eine Nut aufweisenden Kante und einer eine Feder aufweisenden entgegengesetzten Kante unter Patentschutz gestellt gewesen, deren Federkante eine zusätzliche Nut beliebigen Verwendungszwecks aufweist, auch wenn im Anspruch in nicht beschränkender Weise davon die Rede ist, daß die Nut für eine Befestigungsklammer nutzbar sei. Der verteidigte Patentanspruch 1 hingegen hat den Verbund solcher Paneelelemente zu einer Wand- und Deckenverkleidung (Paneel) mit Befestigungsklammern zum Gegenstand, bei der einer der beiden entgegengesetzten Flügel dieser Klammern in die zusätzliche Nut eingreift und der - unterschiedlich ausführbare - Flügelabstand die Breite der Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt.

Ein solcher eingeschränkter Gegenstand ist in der Streitpatentschrift beschrieben. Der verteidigte Patentanspruch 1 geht bezüglich der Konstruktionsmerkmale der Paneelelemente auf den erteilten Anspruch 1 zurück, in dem auch bereits die zweiflügeligen Befestigungsklammern mit erwähnt sind. Die weiteren Merkmale im Anspruch 1 bezüglich des Zusammenwirkens der Befestigungsklammern mit den Paneelelementen zu einem Verbund gehen auf die Beschreibung in Sp. 3, Z. 21 bis 27 der Streitpatentschrift zurück.

5. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik neu.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 30 12 041 ist eine Wandverkleidung ("Innenwandbekleidung") aus Paneelelementen ("Lamellen" 1, 2) mit Vorder- (3) und Rückseite (4) (Merkmal a)) und Befestigungsklammern ("Halteelementen" 22) mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln ("Halteklammern" 24, 25) (Merkmal b)) bekannt, vgl. die Fig 1 und 2 und die zugehörige Beschreibung. Eine erste Kante ("Längsrand" 7) weist eine Nut (9) auf (a1)); eine zweite, der ersten gegenüberliegende Kante ("Längsrand" 6) weist eine zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelements bestimmte (Fig. 2) Feder ("Randfeder" 8) auf (a2) mit a2.1)). In diese zweite Kante ist eine zusätzliche Nut ("Schlitz" 20) eingearbeitet, die zwischen der Feder und der Rückseite des Paneelelements verläuft (a2.2) mit a2.2.1)). Einer der Flügel der Befestigungsklammer erstreckt sich in die zusätzliche Nut (Merkmal b1; vgl. Absatz im Übergang von S. 7 auf S. 8; in Fig. 2 auseinandergezogen gezeichnet).

Die bekannte Verkleidung mit ihren dreieckförmigen Nuten und Federn der Paneelelemente ist ersichtlich nur zur Bildung einer "Nullfuge" (Fig. 2) bestimmt: Würde man die Lamellen in der Wandebene voneinander abrücken, ergäbe sich ein praxisuntauglicher schräger Spalt zwischen den Lamellenkanten. Demgemäß ist der Abstand der beiden in Fig. 2 der Entgegenhaltung übereinander angeordneten Flügel der Befestigungsklammern, gemessen in Horizontalrichtung, gleich Null.

Damit unterscheidet sich die streitpatentgemäße Verkleidung von der bekannten dadurch,

- daß die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelements nach hinten "versetzt" angeordnet ist in dem Sinn, daß die Vorderseite der Feder, wie das auch aus den Zeichnungsfiguren der Streitpatentschrift hervorgeht, parallel zur Elementvorderseite gegenüber dieser abgesetzt ist (Merkmal a2.1.1)),

- daß die zusätzliche Nut nicht nur, wie bekannt, parallel zur Vorder- und Rückseite des Paneelelements, sondern auch parallel zu dieser Feder verläuft (Merkmal a2.2.2)), und - daß die Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen durch den Abstand zwischen den beiden Flügeln bestimmt ist (Merkmal b2)).

Die Verkleidung nach dem Gebrauchsmuster 69 18 158 kommt ohne Befestigungsklammern aus, diejenige nach dem Gebrauchsmuster 1 960 849 hat keine Nut- und Federverbindung der Elemente. Bei der Verkleidung nach Fig. 1a bis 2b des Gebrauchsmusters 1 954 172 ist keine zusätzliche Nut für einen Flügeleingriff vorgesehen; bei den übrigen Ausführungsbeispielen (Fig. 3a bis 6) fehlt jeweils eine Feder an einer der Elementkanten. Über diesen Stand der Technik geht auch die Darstellung auf S. 46 von "Reparieren leicht gemacht" nicht hinaus. Keine der auf den Seiten 198 (Wandbekleidungen) und 212 (Deckenbekleidungen) des "Handbuch der Holzkonstruktionen" gezeigten Verkleidungen weist gleichzeitig Nut- und Federverbindungen mit einstückig an einem Paneelelement ausgebildeter Feder und zweiflügelige Befestigungsklammern auf. Damit ist die Neuheit des Anspruchsgegenstands durch den von der Klägerin genannten Stand der Technik nicht in Frage gestellt. Dies gilt im übrigen auch für die weiteren in Betracht zu ziehenden Druckschriften (deutsche Gebrauchsmuster 80 07 648 und 89 02 912, deutsche Patentschrift 490 730, US-Patentschrift 4 065 902), die ebenfalls keine Verkleidungen mit einstückiger Feder für die Nut- Federverbindung und gleichzeitig mit zweiflügeligen Befestigungsklammern zeigen.

6. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zwar mag es für den zuständigen Fachmann, einen an einer Fachschule ausgebildeten Holztechniker, naheliegen, statt der im Querschnitt dreieckigen Federn und Nuten der Wandverkleidung nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 12 041 solche rechteckigen Querschnitts vorzusehen, wobei die Feder gegenüber der Paneelvorderseite nach hinten versetzt angeordnet ist (Merkmal a2.1.1)), denn eine solche Ausbildung, die dann auch die Einstellung unterschiedlicher Fugenbreiten erlaubt, ist im Stand der Technik weithin üblich (vgl. z. B. die Gebrauchsmuster 69 18 158 und 1 954 172 sowie die Fachbücher "Reparieren leicht gemacht" und "Handbuch der Holzkonstruktionen" für integrierte Federn, Gebrauchsmuster 80 07 648 und 1 954 172 sowie deutsche Patentschrift 490 730 für separate Federn). Mit einer solchen Ausführung stellt sich dann auch das Merkmal a2.2.2) der Parallelität der bekannten zusätzlichen Nut zu der Feder ein.

Hingegen ist das weitere Unterschiedsmerkmal der Bestimmung der Fugenbreite durch den Flügelabstand der Befestigungsklammern (Merkmal b2)) ohne Vorbild im Stand der Technik. Die Verkleidungen nach den deutschen Gebrauchsmustern 69 18 158, 80 07 648 und 89 02 912, nach der deutschen Patentschrift 490 730 und nach der US-Patentschrift 4 065 902 kommen ohne solche Befestigungsklammern aus und können deshalb nicht zur Lehre des Streitpatents hinführen. Bei der "Verkleidungsplatte für Wände und Decken" des deutschen Gebrauchsmusters 1 960 849 stoßen die Kanten benachbarter Paneelelemente entweder unmittelbar aneinander (Fig. 1; Fugenbreite Null) oder unter Zwischenfügung eines zusätzlichen und die Fuge überdeckenden Dichtungselements 10 (Fig. 3); auch hieraus ergibt sich für den Fachmann keine Anregung.

Nach Fig. 2b des deutschen Gebrauchsmusters 1 954 172 ist die Fugenbreite ersichtlich durch den Anschlag der beiden benachbarten Paneelelemente im Bereich der Elementrückseite und/oder im Bereich der Federstirn und des Nutgrunds bestimmt. Auch zum Ausführungsbeispiel nach Fig. 6 enthält die Beschreibung keine Angaben hinsichtlich der Fugenbreite. Die Ausführungen im Übergang von S. 4 auf S. 5 deuten darauf hin, daß die Fugenbreite, wie auch der Zeichnung entnehmbar, durch die Breite der (separaten) Federn 25 bestimmt ist. Auf S. 7 ist den "Befestigungskrallen" (Befestigungsklammern) ausschließlich die Befestigungsfunktion zugeschrieben, von einer Bestimmung der Fugenbreite ist nicht die Rede. In gleicher Weise ist auf S. 10 ausgeführt, daß die "Befestigungsklammern ... zum Anbringen der Verkleidungswand oder -decke an der Unterkonstruktion" und die "Verbindungsstreifen oder -latten" (separate Federn) "dazu dienen, die Fugen zwischen den Platten oder Tafeln" (Paneelelemente) "auszufüllen". Die erwähnten Ausführungsbeispiele betreffen Paneelkonstruktionen, bei denen, wie beim Streitpatent, die Vorderflächen der Elemente voneinander beabstandet sind (Fuge), ein durchgehender Spalt jedoch durch integrierte (Fig. 2b) oder separate Federn (Fig. 6) vermieden ist. Im Gegensatz dazu steht das Ausführungsbeispiel nach Fig. 4, das laut Beschreibung (Passage im Übergang von S. 11 auf S. 12) "Decken mit offenen Fugen bei Entlüftungs- und Akustikdecken" betrifft, bei denen durchgehende Spalte zwischen den Elementen gebildet sind. Eine solche offene Konstruktion wird der Fachmann bei der Lösung seines verdeckte Fugen betreffenden Problems nicht in Betracht ziehen. Damit kann auch diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis darauf vermitteln, seine Paneelkonstruktion so zu gestalten, daß die Fugenbreite durch die Bemessung der Befestigungsklammern bestimmbar ist.

Entsprechendes gilt für das Fachbuch "Reparieren leicht gemacht", auf dessen S. 46 im oberen Bild dieselben Ausführungsbeispiele wie im Gebrauchsmuster 1 954 172 dargestellt sind.

Auf S. 198 des "Handbuch der Holzkonstruktionen" sind in der mittleren Bildleiste im rechten Bild Wandbekleidungen ohne (oben) und mit Montageklammern (unten) gezeigt; Texthinweise auf Fugenbreiten und deren wählbare Festlegung gibt es nicht. Daher konnte der Fachmann vor dem Anmeldetag des Streitpatents auch in Kenntnis der Lösungen aus dem übrigen Stand der Technik der einzigen Ausführung mit zweiflügeliger "Montageklammer" (unterstes Teilbild) und separater Feder ("Fremdfeder") keine Anregung zur Lehre nach dem Streitpatent entnehmen, zur Einstellung unterschiedlich breiter Fugen sich unterschiedlich beabstandeter Flügel der Montageklammern zu bedienen. Dies gilt auch für das rechte Bild im unteren Bereich der Seite 212 dieses Handbuchs, das, etwa in der Mitte, eine Deckenbekleidung mit Fremdfeder und zweiflügeliger Klammer zeigt. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf eine, gar noch variierbare, Fugenbreitenbestimmung.

Nach alledem konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, daß der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das Streitpatent hat daher im Umfang des verteidigten Anspruchs 1 und der hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO; sie berücksichtigt, daß die Klägerin nur eine Beschränkung des Streitpatents erreicht hat, durch die dessen gemeiner Wert um etwa ein Viertel gemindert ist. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Dr. Schwendy Dr. C. Maier Müllner Dehne Dr. Huberprö






BPatG:
Urteil v. 15.06.2000
Az: 4 Ni 39/99


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