Landgericht Duisburg:
Urteil vom 24. April 2012
Aktenzeichen: 1 O 96/11

(LG Duisburg: Urteil v. 24.04.2012, Az.: 1 O 96/11)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 wird aufgehoben, soweit die Klage im Umfang der nachfolgenden Verurteilung abgewiesen wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.692,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98,44% und der Beklagte zu 1,56%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Alleinerbin ihres Mitte 2009 verstorbenen Ehemannes (zukünftig: Erblasser) aus übergegangenem Recht wegen anwaltlicher Fehlberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Erblasser beauftragte seinen damaligen Vermögensverwalter, Rechtsanwalt I aus N, mit der Durchsetzung seiner Pflichtansprüche aus dem Nachlass seines am 08.11.1998 verstorbenen Vaters gegenüber seiner Mutter. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der Erblasser am Todestag seines Vaters Kenntnis von dessen Ableben erlangte und er zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung hatte.

Rechtsanwalt I war bis zum 31.12.2010 auch Vermögensverwalter der Klägerin. Er machte die Ansprüche mit einer am 30.05.2005 beim Amtsgericht Dortmund eingegangenen Klage vom 11.05.2005 geltend und stellte für diese einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Dortmund hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung mit Beschluss vom 27.12.2006 (Anl. K6, Bl. 25 ff. GA) bestätigt, weil der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. spätestens Mitte September 2002 und damit lange vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei.

Im Jahr 2009 beauftragte die Klägerin den Beklagten, Regressansprüche gegen Rechtsanwalt I wegen der Verjährung der Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten macht die Klägerin wechselhafte Angaben. Zunächst hat sie mit der Klagebegründung geltend gemacht, dass der Beklagte Anfang August 2009 beauftragt worden sei (Klageschrift Seite 2, Bl. 2 GA). Der Beklagte hat dies mit der Klageerwiderung vom 14.06.2011 (Bl. 49 GA) bestätigt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2011 (Bl. 99 GA) ließ die Klägerin vortragen, dass Rechtsanwalt I den Beklagten auf ihre Bitte hin Mitte 2009 aufgesucht habe, um ihm die Unterlagen für den gegen ihn, Rechtsanwalt I, angestrebten Regressprozess, insbesondere den Beschluss des OLG Hamm vom 27.12.2006 und eine von der Erbengemeinschaft erstellte Vermögensaufstellung, persönlich zu übergeben. Bei dieser Gelegenheit habe Rechtsanwalt I angefragt, ob der Beklagte die Klägerin in dem gegen ihn beabsichtigten Regressprozess vertreten wolle. Seit Mitte 2009 sei dem Beklagten deshalb der Sachverhalt bekannt gewesen. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 130 GA) hat die Klägerin vortragen lassen, dass Rechtsanwalt I den Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten vermittelt habe und sie auf ihre Bitte zu den Terminen bei dem Beklagten begleitet habe. Erstmals mit Schriftsatz vom 25.01.2012 (Bl. 169 GA) ließ die Klägerin vortragen, sie habe Rechtsanwalt I bereits Anfang April 2009 gebeten, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Regressansprüche zu beauftragen. Tatsächlich sei die Beauftragung des Beklagten mit der Durchführung des Regressprozesses und die Übergabe der Unterlagen noch im April 2009 erfolgt, wie es der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 03.08.2010 (Anlage K 14, Bl. 172 GA) in dem Prozess gegen Rechtsanwalt I mitgeteilt habe.

Am 04.08.2009 gab es in den Kanzleiräumen des Beklagten eine Besprechung, an der neben den Parteien auch Rechtsanwalt I teilnahm. Mit Schreiben vom 11.08.2009 (Anl. C4, Bl. 73 GA) zeigte der Beklagte gegenüber Rechtsanwalt I die Interessenvertretung der Klägerin an und machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 215.700,- € zur Zahlung bis zum 31.08.2009 geltend. Mit Schreiben vom 18.09.2009 (Anlage K6, Bl. 76 GA) teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass die Sache wunschgemäß zum Ruhen gebracht werde und dass etwaige Ansprüche am 31.12.2009 verjährten. Unter dem 17.12.2009 beantragte der Beklagte einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwalt I. Das Mahnverfahren wurde übergeleitet in das Verfahren 5 O 11/10 LG Bochum. Die Anspruchsbegründung erfolgte unter dem 03.05.2010 (Anlage C7, Bl. 77 GA). Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 (Anl. C9, Bl. 85 GA) erhob Rechtsanwalt I die Einrede der Verjährung. Unter dem 16.08.2010 entzog die Klägerin dem Beklagten das Mandat und beauftragte ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mit der weiteren Prozessführung. Das Landgericht Bochum wies mit Schreiben vom 07.10.2010 (Anl. K1, Bl. 6 GA) darauf hin, dass die Verjährungseinrede wohl Erfolg habe. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch, weil er Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt I habe verjähren lassen. Sie behauptet, die Mutter des Erblassers habe eine 6-monatige Nachfrist zur Anmeldung der Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erblassers eingeräumt. Zum Datum dieser Erklärung macht sie wechselhafte Angaben. Zunächst ließ sie mit Schriftsatz vom 10.05.2011 (Bl. 22 GA) vortragen, dass die Erklärung am 19.01.2001 erfolgt sei. Sie hat diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 21.07.2011 (Bl. 99 GA) wiederholt. Ausweislich des Beschlusses des OLG Hamm vom 27.12.2006 (Anlage K 6, Bl. 25 GA) hatte Rechtsanwalt I als damaliger Vertreter des Erblassers mit Schreiben vom 23.05.2002 eine gleichartige Erklärung abgegeben. Nunmehr behauptet die Klägerin, dass die Nachfrist erst mit Schreiben vom 19.10.2001 (Anlage K 9, Bl. 155 GA), das die Mutter des Erblassers als Verfasserin ausweist und an den Erblasser gerichtet ist, gewährt worden sei. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Da hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und eine Regelung in Ruhe getroffen werden soll, erkläre ich auch Dir gegenüber, daß ich hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum von 6 Monaten, beginnend mit dem heutigen Tage verzichte.

Die Nachlaßhöhe muß nun ermittelt werden, wobei selbstverständlich anzurechnende Beträge in Abzug zu bringen sind."

Auch zum Zeitpunkt der Beauftragung von Rechtsanwalt I macht die Klägerin wechselhafte Angaben. Nachdem sie zunächst noch mit der Klageschrift (Bl. 1 GA), dem Schriftsatz vom 10.05.2011 (Bl. 22 GA), dem Schriftsatz vom 21.07.2011 (Bl. 99 GA) und auch mit der Einspruchsschrift vom 14.10.2011 (Bl. 152 GA) behauptet hatte, der Erblasser habe Rechtsanwalt I am 10.12.2001 beauftragt, seine Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Mutter geltend zu machen, behauptet sie nunmehr, dass "die eigentliche Beauftragung" bereits am 01.11.2001 erfolgt und am 10.12.2001 lediglich die Vollmacht unterzeichnet worden sei.

Die Klägerin will geltend machen, dass über den Pflichtteilsanspruch des Erblassers Verhandlungen geführt worden seien, die zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten. Auch insoweit macht sie wechselhafte Angaben. Zunächst ließ sie vortragen, es seien aufgrund eines mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2002 erfolgten Abfindungsangebotes der Mutter des Erblassers Verhandlungen geführt worden, die am 14.06.2002 endeten (Schriftsatz vom 21.07.2011, Bl. 99 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2011 ist ausdrücklich erörtert worden, dass es nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2001 keine Verhandlungen über die Pflichtteilsansprüche gegeben hat und dass solche Verhandlungen im Übrigen auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten. Die Klägerin ließ sodann erstmals mit der Einspruchsschrift vom 14.10.2011 behaupten, dass es bereits im Jahr 2001 Verhandlungen über die Pflichtteilsansprüche gegeben habe, indem der Erblasser in Begleitung von Rechtsanwalt I am 19.12.2001 seine Mutter aufgesucht und deren mit dem Schreiben vom 19.10.2001 ausgesprochenen Einladung zu Verhandlungen über die Höhe des Pflichtteilsanspruches angenommen und es "fortan anhaltende Verhandlungen" gegeben habe. Dass es tatsächlich einen Meinungsaustausch über die Höhe des Pflichtteilsanspruches gab, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch insbesondere dem Schreiben vom 05.06.2002 nicht zu entnehmen.

Nunmehr und nach dem mit Prozessleitender Verfügung vom 28.10.2011 (Bl. 162 GA) erneut erteilten Hinweis darauf, dass etwaige Verhandlungen aus dem Jahr 2001 bei der damaligen Rechtslage nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben, will die Klägerin eine Stundung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für sich in Anspruch nehmen. Hierzu lässt sie vortragen, dass Rechtsanwalt I die Mutter des Erblassers schon am 05.11.2001 um eine schnelle Auskunft über den Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils gebeten hatte und gleichzeitig vereinbart worden sei, dass der Pflichtteil des Erblassers für die Dauer der Verhandlungen nicht gefordert und insbesondere nicht gerichtlich geltend gemacht werde. Die Klägerin will darin eine Stundungsvereinbarung sehen.

Die Klägerin behauptet, Rechtsanwalt I habe nicht auf eine drohende Verjährung der Pflichtteilsansprüche hingewiesen. Am 20.08.2007 hätten Rechtsanwalt I und ihr Ehemann eine mit Schreiben des Rechtsanwalts I vom selben Tage (Anlage K 7, Bl. 109 GA) bestätigte Übereinkunft getroffen, den Lauf der Verjährung bezüglich eines etwaigen Regressanspruches gegen Rechtsanwalt I wegen eines im Juni 2002 unterbliebenen Hinweises auf den Ablauf der Verjährungsfrist bis zum 20.08.2008 ruhen zu lassen. Der Beklagte sei bei seiner Beauftragung ausdrücklich auf die für den Regress gegen Rechtsanwalt I relevante Verjährungsfrist vom 14.09.2009 hingewiesen und angewiesen worden, schnellstmöglich bis zum 20.08.2009 Klage gegen Rechtsanwalt I zu erheben. Danach habe es keine Verhandlungen mit Rechtsanwalt I mehr gegeben. Dieser habe bei der Besprechung am 04.08.2009 eine Stellungnahme zu seiner Eintrittspflicht vermieden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass Rechtsanwalt I sich ihrem Ehemann gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil er ihn zunächst nicht über die drohende Verjährung der Pflichtteilsansprüche und sodann nicht über den wegen der unterbliebenen Belehrung gegen ihn bestehenden Schadenersatzanspruch aufgeklärt habe. Dieser sekundäre Schadensersatzanspruch sei erst Mitte 2009 verjährt, so dass der Beklagte noch rechtzeitig Klage gegen Rechtsanwalt I hätte einreichen können. Allerdings seien mit Rechtsanwalt I keine Verhandlungen geführt worden, die zu einer Hemmung der Verjährung der gegen diesen bestehenden Ansprüche führen können.

Die Klägerin macht als Schaden entgangene Pflichtteilsansprüche in Höhe von 485.898,30 € sowie die ihr entstandenen bzw. von ihr zu ersetzenden Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Verfahren 5 O 11/10 LG Bochum in Höhe von insgesamt 7.692,47 € geltend. Darüber hinaus verlangt sie Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 4.658,61 €, weil sie bereits vorprozessual beauftragt gewesen sei, die Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen. Sie hatte den Beklagten bereits unter dem 01.09.2010 um Anerkennung des Regressanspruches ersucht.

Die Klage ist mit dem der Klägerin am 06.10.2011 zugestellten Versäumnisurteil vom 02.09.2011 abgewiesen worden. Die Klägerin hat dagegen am 16.10.2011 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 493.590,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.09.2011 aufrechtzuerhalten.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und vertritt die Auffassung, dass die Pflichtteilsansprüche des Ehemannes der Klägerin bereits Ende 2001 und ein Primäranspruch gegen Rechtsanwalt I bereits Ende 2004 verjährt gewesen seien. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt I noch nicht verjährt gewesen seien, sei die Verjährung jedenfalls durch die Besprechung vom 04.08.2008 gehemmt worden. Er behauptet, dass Rechtsanwalt I bei der Besprechung vom 04.08.2009 sinngemäß geäußert habe, die berechtigte Regressforderung sei noch nicht verjährt und die Klägerin solle das bekommen, was ihr zustehe. Abweichend zu dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts I vom 20.08.2007 (Anlage K 7, Bl. 109 GA) beruft der Beklagte sich wegen der mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung auf ein wortgleiches, per Fax übermitteltes Schreiben des Rechtsanwalts I gleichen Datums (Anlage C 15, Bl. 124 GA), das sich von dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben nur durch das Ende der Ruhensfrist unterscheidet. In dem von dem Beklagten vorgelegten Exemplar ist die Frist bis zum 30.08.2008 bestimmt. Der Beklagte behauptet schließlich, die Klägerin habe am 03.09.2009 telefonisch gebeten, die Sache zunächst ruhen zu lassen. Am 15.12.2009 habe sie ihn gebeten, einen Mahnbescheid zu erwirken. Darüber hinaus sei sein Auftrag auf einen Schadensersatzanspruch von 215.700,- € auch der Höhe nach begrenzt gewesen. Letztlich bestreitet der Beklagte auch die Höhe des behaupteten Pflichtteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, auch soweit sie als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Ansprüche geltend macht. Sie hat durch Vorlage einer von dem Beklagten nicht angegriffenen Kopie des Testamentes ihres verstorbenen Ehemannes (Anl. K8 = Bl. 110 GA) bewiesen, dessen Alleinerbin geworden zu sein.

Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe der der Klägerin in dem Verfahren 5 O 11/10 LG Bochum gegen Rechtsanwalt I entstandenen Kosten und im Übrigen wegen entsprechend entstandener vorprozessualer Anwaltskosten begründet, so dass das Versäumnisurteil in diesem Umfang aufzuheben ist. Nur insoweit hat die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung, dagegen nicht wegen und in Höhe der gegen Rechtsanwalt I geltend gemachten Schadensersatzansprüche, denn diese waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten bereits verjährt. Der Beklagte hat die Klägerin fehlerhaft beraten, weil er nicht auf diese Verjährung hingewiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer der Rechtslage entsprechenden Beratung keinen Auftrag erteilt hätte, die Klage gegen Rechtsanwalt I einzureichen, so dass die entsprechenden Kosten nicht angefallen wären.

Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt I wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche des Ehemannes der Klägerin waren spätestens Mitte Juli 2009 verjährt. Das gilt sowohl für die primäre Regressforderung wie für einen Sekundäranspruch. Der Beklagte ist jedoch erst danach mit der Durchsetzung der Ersatzansprüche beauftragt worden.

Rechtsanwalt I hat sich gegenüber dem Erblasser schadensersatzpflichtig gemacht (Primäranspruch), wenn er nicht oder jedenfalls nicht in zutreffender Weise über die Verjährung der Pflichtteilsansprüche des Erblassers nach dem Tode seines Vaters aufgeklärt hat und diese Ansprüche deshalb verjährten und nicht mehr durchgesetzt werden Konnten. Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser grundsätzlich die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen kannte, hätte Rechtsanwalt I insbesondere eine zutreffende Berechnung der Frist vornehmen und darüber sowie gegebenenfalls über die Wirkung des geltend gemachten befristeten Verzichts der Mutter des Erblassers auf die Einrede aufklären müssen. Nach der Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Erblasser nach ordnungsgemäßer Aufklärung verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen bzw. angeordnet hätte.

Unabhängig von der Frage, ob Rechtsanwalt I am 05.11.2001 oder erst im Dezember 2001 von dem Erblasser beauftragt wurde, waren die Pflichtteilsansprüche zum Zeitpunkt des Mandates zwar gegebenenfalls schon verjährt, aber noch durchsetzbar.

Die Pflichtteilsansprüche des Erblassers verjährten am 08.11.2001. Er war pflichtteilsberechtigt im Sinne von § 2303 Abs. 1 BGB. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Der Vater des Erblassers verstarb am 08.11.1998. Wenn der Erblasser bereits an diesem Tage von dem Erbfall Kenntnis erlangte und die ihn beeinträchtigende Verfügung kannte, wovon die Parteien augenscheinlich übereinstimmend ausgehen, trat mit Ablauf des 08.11.2001 Verjährung ein.

Trotz bereits eingetretener Verjährung wären die Pflichtteilsansprüche aufgrund des Schreibens der Mutter des Erblassers vom 19.10.2001, mit dem diese eine Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum Ablauf von 6 Monaten ab dem Datum des Schreibens, also bis zum 19.04.2002, gewährt haben soll, noch durchsetzbar gewesen, wenn das Schreiben echt ist und die Erklärung tatsächlich abgegeben wurde. Zwar hatte die Erklärung keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist. Eine wirksame Vereinbarung über eine Verlängerung der Verjährungsfrist oder ein wirksamer befristeter Verzicht auf die Einrede kann in der Bewilligung der Nachfrist nicht gesehen werden, weil die Verjährung nach § 225 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden und deshalb hier anzuwendenden Fassung weder ausgeschlossen noch erschwert werden konnte. Die eingeräumte Nachfrist hätte allerdings die Wirkung gehabt, dass es der Mutter bis zum 19.04.2002 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt gewesen wäre, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Rechtsanwalt I hätte dann darüber aufklären müssen, dass der Anspruch innerhalb einer angemessenen, regelmäßig auf einen Monat anzusetzenden Frist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05) seinen Anspruch gerichtlich geltend machen musste. Die Verjährungsfrist war nämlich auch nicht durch Verhandlungen gehemmt bzw. verlängert worden, auch nicht durch die jetzt erstmals behaupteten Zusammenkünfte vom 05.11.2001 und 19.12.2001. Sollte es tatsächlich eine Vereinbarung des Inhaltes gegeben haben, dass für die Dauer der Verhandlungen der Pflichtteil des Erblassers nicht gefordert, insbesondere nicht gerichtlich geltend gemacht werde, so wäre darin keine Stundung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB a.F. zu sehen. Mit einer Stunden soll die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben werden. Das war hier jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht beabsichtigt. Vielmehr zeigt gerade das Schreiben vom 19.10.2001, dass die Mutter des Erblassers die Verjährungsfrist kannte und deshalb wusste, dass diese noch nicht abgelaufen war, so dass ihr befristeter Verzicht nur dann einen Sinn ergibt, wenn sie davon ausging, dass die Verjährung nicht gehemmt, sondern weiterlaufen sollte, denn sonst hätte es dieses Verzichts nicht bedurft. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Erblassers ihre Meinung nachträglich geändert hat. Vielmehr sind ganz offensichtlich Rechtsanwalt I, der Erblasser, seine Mutter und deren Rechtsvertreter vom weiteren Lauf der Verjährungsfrist ausgegangen. Dies folgt deutlich aus dem Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts I vom 23.05.2002 gegenüber den Vertretern der Mutter des Erblasser, wie er sie sich aus deren Schreiben vom 05.06.2002 (Bl. 156 GA) erschließt. Augenscheinlich war darin nämlich der Vorwurf erhoben worden, dass der "Mandant ruhig gestellt werden solle, bis sämtliche Fristen abgelaufen sind", womit ausweislich des dritten Satzes unter Nr. 1 des Schreibens vom 05.06.2002 Verjährungsfristen gemeint waren und nur gemeint gewesen sein können. Für einen solchen Vorwurf hätte keine Veranlassung bestanden, wenn eine Stundung vereinbart gewesen wäre, zumal auf beiden Seiten rechtskundige Anwälte beteiligt waren. Außerhalb einer Stundung haben etwaige im Jahr 2001 geführte Verhandlungen nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Die für die Zeit bis 31.12.2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf die Verjährung der Ansprüche des Erblassers ergänzend anzuwendenden Vorschriften der §§ 194 ff. BGB a.F. beinhalteten noch keine Hemmung der Verjährung durch das Führen von Verhandlungen. Die §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a.F. können nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmungen nur für den jeweiligen speziellen Regelungsbereich galten und nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens waren, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen konnte (vgl. OLG Düsseldorf I-23 U 184/08, Urteil vom 24.09.2009). Tatsächlich sind solche Verhandlungen jedoch auch nicht einmal konkret vorgetragen worden, was der Beklagte mit Recht rügt. Hierzu wäre ein tatsächlicher Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage erforderlich. Dass es diesen gegeben hat, kann dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht entnommen werden. Verhandlungen aus dem Jahr 2002 können nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben. Für die Zeit ab dem 01.01.2002 ist insoweit gemäß Art 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf § 203 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung abzustellen. Danach ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Diese Regelung kann jedoch hier keine Anwendung finden, weil die Verjährung bereits im Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. eingetreten war. Sollte man den Standpunkt vertreten, dass die Mutter des Erblassers trotz der im Schreiben vom 19.10.2001 eindeutig festgelegten Frist auch nach dem 19.04.2002 nach Treu und Glauben gehindert war, die Verjährungseinrede zu erheben, weil sie durch Verhandlungen mit dem Erblasser diesem gegenüber den Eindruck erweckt hat, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und dass sie ihn hierdurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat, so wäre dieser Umstand jedenfalls mit Ablauf der mit Schreiben vom 05.06.2002 zum 14.06.2002 gesetzten Frist entfallen, so dass Pflichtteilsansprüche jedenfalls einen Monat später, also Mitte Juli 2002, nicht mehr durchsetzbar waren.

Der Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt I war spätestens mit Ablauf der Monatsfrist nach dem Ende der Verhandlungen aus dem Jahr 2002 entstanden, also Mitte Juli 2002, nicht erst mit der Erhebung der Einrede. Der Anspruch verjährte gemäß Art 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 51 b BRAO in der bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Hiernach trat spätestens Mitte Juli 2005 Verjährung des Primäranspruches ein.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob Rechtsanwalt I sich gegenüber dem Ehemann der Klägerin darüber hinaus schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem er ihn nicht über den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch aufgeklärt hat (Sekundäranspruch), denn auch dieser Anspruch wäre zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten verjährt gewesen. Der Sekundäranspruch wurde während des Geltungsbereichs des § 51 b BRAO a.F. nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung daraus hergeleitet, dass dem Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages bei der Beratung Rechtsunkundiger besondere Pflichten obliegen. Bei anwaltlicher Rechtsberatung und Prozessvertretung können in vielfältigster Weise Fehler begangen werden, die eine Vermögensschädigung des Mandanten auslösen, ohne dass diese alsbald zutage tritt. Oft ist das erst in höheren Instanzen der Fall. Selbst dann aber kann der Mandant häufig nicht erkennen, dass er durch einen Fehler seines Anwalts Nachteile erlitten hat. Der Anwalt hingegen, der weiter mit der Sache befasst ist, kann aufgrund seiner besseren Rechtskenntnisse eher feststellen, dass der Mandant eine Vermögensschädigung erlitten hat und ein eigener Fehler dafür ursächlich gewesen ist. Für den Anwalt kann sich bei der weiteren Wahrnehmung des Mandats ein begründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat. Muss ein sorgfältig arbeitender Anwalt dabei die Möglichkeit einer Regresshaftung erkennen, war ein Hinweis darauf und auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 b BRAO a.F. geboten. Unterließ der Anwalt die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens, oder erkannte er dabei nicht seinen Fehler und gab infolgedessen auch nicht die erforderlichen Hinweise, oder erkannte er zwar den Regressanspruch und wies dennoch nicht auf ihn und die drohende Verjährung hin, so konnte dies den Sekundäranspruch auslösen. Dieser setzt damit eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Er kann nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist. Hatte der Anwalt während des Laufs der Verjährung des Regressanspruchs keinen Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu ermöglichen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden. (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 1350; BGHZ 94, 380 m.w.N.). Eine Hinweispflicht kann grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Mandats bestehen. Sie kann sich aber auch aus einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand ergeben (BGH NJW-RR 2007, 1358). Hier könnte Rechtsanwalt I nach dem Vortrag der Parteien unabhängig von der Frage, ob das ursprüngliche Mandatsverhältnis fortbestand oder ein neues begründet wurde, im Mai 2005 im Rahmen der Vorbereitung der beabsichtigten Klage Anlass zur Prüfung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruches gehabt haben. Bestimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO a.F., so gilt diese Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (vgl. BGH NJW 2009, 1350). Die Frist für die Verjährung des Sekundäranspruchs beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt seiner Entstehung. Ein Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem alle seine Voraussetzungen eingetreten sind. Das ist bei dem Sekundäranspruch regelmäßig mit der Vollendung der Verjährung des Regressanspruchs, wenn nicht das Mandat des Anwalts bereits vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet war (BGHZ 94, 380). Hiernach begann die Frist spätestens Mitte Juli 2005 und endete grundsätzlich spätestens Mitte Juli 2008. Sollten Rechtsanwalt I und der Ehemann der Klägerin wie behauptet am 20.08.2007 vereinbart haben, den Lauf der Verjährung des Regressanspruches für 12 Monate bis zum 20.08.2008 ruhen zu lassen, führte dies gemäß § 202 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr, so dass spätestens Mitte Juli 2009 Verjährung eingetreten wäre. Dass es vor Ablauf dieser Frist noch Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gegeben hat, ist weder mit Substanz vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Die Klägerin trägt in Übereinstimmung mit dem vorprozessualen Vortrag des Rechtsanwalts I mit der Klagebegründung ausdrücklich vor, dass keine Verhandlungen geführt worden seien, die eine Hemmung der Frist gemäß § 203 BGB hätten herbeiführen können.

Der Beklagte wurde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich erst im August 2009, konkret mit der Prüfung von Ansprüchen gegen Rechtsanwalt I beauftragt. Das entspricht der ursprünglichen Klagebegründung und wurde auch von dem Beklagen so zugestanden. Zudem hat die Klägerin erst im August 2009 die schriftliche Bevollmächtigung des Beklagten unterzeichnet. Mangels konkretem anderen Sachvortrag ist dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Erteilung des Mandates. Soweit es davor bereits Kontakte und Gespräche gegeben haben mag, geschah dies noch außerhalb eines konkreten Auftrages und begründete keine Prüfungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten in Bezug auf die gegen Rechtsanwalt I geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Der teilweise wechselhafte und widersprüchliche Vortrag der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. So hat sie noch mit Schriftsatz vom 21.07.2011 vortragen lassen, dass Rechtsanwalt I "Mitte 2009" bei dem Beklagten angefragt habe, ob er die Klägerin in dem beabsichtigten Regressprozess vertreten wolle. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit der Behauptung, dass der Beklagte bereits Anfang April 2009 beauftragt worden sei. Dagegen deckt sich eine Mitte 2009 erfolgte Anfrage durchaus mit einem Anfang August 2009 erteiltem Mandat. Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 03.08.2010 ist nicht zu entnehmen, dass er bereits im April 2009 beauftragt wurde, sondern nur, dass es zu diesem Zeitpunkt einen Kontakt mit Rechtsanwalt I gab, bei dem über die Sache gesprochen wurde. Eine Beauftragung im Namen der Klägerin ist darin nicht zu erkennen.

Es ist zu vermuten, dass die Klägerin nach einer Aufklärung über die Verjährung der Schadensersatzansprüche von einer Klage gegen Rechtsanwalt I abgesehen hätte. Dagegen spricht nicht, dass das OLG Hamm den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches in seinem Beschluss vom 27.12.2006 anders beurteilt hatte. Zum einen ist die Rechtslage nach hier vertretener Auffassung eindeutig. Zum anderen hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung auf eine eingehende Begründung verzichtet und sich insbesondere nicht mit der Frage des§ 225 BGB a.F. befasst. Das OLG Hamm hatte auch keine Veranlassung zu einer eingehenden Erörterung, da es nur die Verjährung der Pflichtteilsansprüche zu prüfen hatte und es im Ergebnis ohne Bedeutung war, ob es eine 6-monatige Verlängerung und eine weitere Hemmung wegen der Verhandlungen gegeben hatte, denn angesichts des großen Zeitabstandes bis zur Klageerhebung war der Pflichtteilsanspruch in jedem Fall verjährt. Vor diesem Hintergrund ist hier keine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass die Klägerin sich beratungsrichtig verhalten, also keinen Auftrag zur Klageerhebung erteilt hätte. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt I zunächst insbesondere in dem im August geführten Gespräch keine Veranlassung für die Annahme gegeben haben mag, er werde die Einrede der Verjährung erheben, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn es war keine ausdrückliche Vereinbarung über das Verhalten des Rechtsanwalts I hinsichtlich der Verjährungsfrage getroffen worden, so dass in Betracht gezogen werden musste, dass Rechtsanwalt I die Rechtslage erkennen könnte und sodann die Einrede der Verjährung erheben wird.

Der Höhe nach ist die Klage wegen der der Klägerin durch die aussichtslose Klage entstandenen Kosten begründet. Die im Übrigen nachgewiesene Höhe der Kosten ist unbestritten.

Prozesszinsen kann die Klägerin wie beantragt gemäß §§ 291, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB ab dem 14.04.2011 verlangen, weil die Klage am 13.04.2011 zugestellt worden ist.

Zudem kann die Klägerin Freistellung von den vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen, jedoch nur nach einem Streitwert von 7.692,47 €, da der Anspruch nur in dieser Höhe begründet ist. Zwar hat die Klägerin weder eine konkrete Tätigkeit noch eine Rechnungsstellung dargestellt. Allerdings hat der Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe ihn unter dem 01.09.2010 aufgefordert, den Regressanspruch anzuerkennen. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin noch keine Rechnung erstellt hat, allerdings kann die Klägerin insoweit mangels Fälligkeit keine Prozesszinsen verlangen, § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 493.590,77 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten berühren den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG. Bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten vorprozessualen anwaltlichen Geschäftsgebühren handelt es sich um eine Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH NJW-RR 2008, 374).






LG Duisburg:
Urteil v. 24.04.2012
Az: 1 O 96/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d1167b83b9fd/LG-Duisburg_Urteil_vom_24-April-2012_Az_1-O-96-11




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