Bundespatentgericht:
Urteil vom 3. Mai 2006
Aktenzeichen: 2 Ni 64/04

(BPatG: Urteil v. 03.05.2006, Az.: 2 Ni 64/04)

Tenor

1. Das europäische Patent 0 481 193 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 9014472 U vom 16. Oktober 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 481 193 (Streitpatent), das eine Klein-Tastatur für Elektrogeräte betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 591 00 486 geführt wird. Das Patent umfasst 8 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:

"1. Fingerbedienbare Klein-Tastatur für elektrische oder elektronische Geräte, deren zur Bewirkung einer Kontaktgabe bestimmte Bedienungstasten (1) in mindestens drei insbesondere parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen (2, 3, 4) nebeneinander angeordnet aus einer Frontplatte (5) vorstehen, wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1) einer Tastenreihe (2, 3, 4) mit jeweils gleicher Vorstehhöhe (11) über die Frontplatte (5) hinausstehen, dadurch gekennzeichnet, daß die ungedrückten Bedienungstasten (1) einer äußeren Tastenreihe (2, 3, 4) eine geringere Vorstehhöhe (11) als die ungedrückten Bedienungstasten (1) aufweisen als die ungedrückten Bedienungstasten (1) einer anderen, insbesondere einer mittleren Tastenreihe (2) und dass die Vorstehhöhe (11) der anderen bzw. mittleren Tastenreihe (2) so ausgebildet ist, daß die ihr zugeordneten Bedienungstasten (1) jeweils ihre Kontaktstellung in einem Höhenniveau erreichen, in welchem die Fingerkuppe eines Bedienungsfingers eine Bedienungstaste (1) einer der äußeren Tastenreihe (3, 4) nicht in einer Weise verschiebt, daß dort eine Kontaktierung erfolgt."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie berufen sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften (D2 bis D7) und weitere Unterlagen (D8, D9):

Anlage:

D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 Druckschrift/Unterlage:

JP 55-131518 U mit engl. Übersetzung D2'

US 4 128 889 JP 02-000118 U mit engl. Übersetzung D4'

JP 63-083731 U mit engl. Übersetzung D5'

US 3 860 771 US 3 879 586 Schriftsatz RAe Krieger Mes & Graf v. der Groeben vom 1. März 2006 im Verf. LG Düsseldorf AZ 4a O 373/04 Katalog der Beklagten "Schalter und Eingabeelemente. ...", Version 6 Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 0 481 193 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, abzuweisen.

Sie verteidigt das Streitpatent mit einem Patentanspruch 1 in nachfolgender Fassung, auf den die erteilten Patentansprüche 4 bis 8 (unter Wegfall der erteilten Ansprüche 2 und 3) rückbezogen sein sollen (Anlage T2 zum Schriftsatz 6. April 2006):

"1. Fingerbedienbare Telefon-Kleintastatur, deren zur Bewirkung einer Kontaktgabe bestimmten Bedienungstasten (1) in drei insbesondere parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen (2, 3, 4) mit jeweils vier Bedienungstasten (1) nebeneinander angeordnet sind, und aus der Frontplatte (5) vorstehen, wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1) einer Tastenreihe (2, 3, 4) mit jeweils gleicher Vorstehhöhe (11) über die Frontplatte (5) hinausstehen, wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1) der beiden äußeren Tastenreihen (3, 4) eine geringere Vorstehhöhe (11) als die ungedrückten Bedienungstasten (1) der mittleren Tastenreihe (2) aufweisen, und wobei die Vorstehhöhe (11) der mittleren Tastenreihe (2) so ausgebildet ist, dass die ihr zugeordneten Bedienungstasten (1) jeweils ihre Kontaktstellung in einem Höhenniveau erreichen, in welchem die Fingerkuppe eines Bedienfingers eine Bedienungstaste (1) einer der beiden äußeren Tastenreihen (3, 4) nicht in einer Weise verschiebt, dass dort eine Kontaktierung erfolgt."

Sie tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in einer Fassung des Patentanspruchs 1, die sich von der vorgenannten Fassung lediglich dadurch unterscheidet, dass anstelle einer "Telefon-Kleintastatur" eine "Kleintastatur für elektrische oder elektronische Geräte" beansprucht ist.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die verteidigte Fassung stelle keine zulässige Beschränkung dar, im Übrigen werde dadurch auch bei Unterstellung der Zulässigkeit keine Schutzfähigkeit erreicht.

Gründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. nachfolgend Ziffer I1 und Busse, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 45 mit Rechtsprechungsnachweisen).

I 1. Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine fingerbedienbare Klein-Tastatur für elektrische oder elektronische Geräte, deren zur Bewirkung einer Kontaktgabe bestimmte Bedienungstasten in mindestens drei insbesondere parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen nebeneinander angeordnet aus einer Frontplatte vorstehen, wobei die ungedrückten Bedienungstasten einer Tastenreihe mit jeweils gleicher Vorstehhöhe über die Frontplatte hinausstehen (Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1).

Als Stand der Technik nennt die Streitpatentschrift hierzu die EP 0 210 973 A1, woraus ein für schnurlose Telefone bestimmter Tastwahlblock mit aus einer ebenen Frontplatte vorstehenden, in drei parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen mit in Reihenrichtung hintereinander angeordneten Bedienungstasten bekannt sei. Bei diesem Tastwahlblock sei die auf die Frontplatte bezogene Vorstehhöhe sämtlicher Bedienungstasten aller drei Tastenreihen jeweils gleich groß (S. 1 Z. 5 bis 8 der Streitpatentschrift).

Nach der Streitpatentschrift ergibt sich im Zuge zunehmender Miniaturisierung von elektrischen oder elektronischen Geräten zwangsläufig die Forderung nach einer Miniaturisierung auch der Bedienungstastaturen. Solche Bedienungstastaturen weisen hauptsächlich 10 Bedienungstasten auf, die nach dem Dezimalsystem mit den Ziffern 0 bis 9 gekennzeichnet sind, sowie zusätzliche Bedientasten für Sonderfunktionen. Daher haben sich Standardtastaturen mit 12 oder 16 Bedienungstasten ergeben, die in 3 parallel nebeneinander angeordneten Tastenreihen aufgereiht sind.

Der Trend zur zunehmenden Miniaturisierung auch solcher Tastaturen beeinträchtigt deren Bedienungssicherheit, da die Finger einer Bedienungshand nicht in gleicher Weise miniaturisierbar sind, sondern den natürlichen Gegebenheiten entsprechend gleich groß bleiben (a. a. O. S. 2 Z. 9 bis 15 und Z. 21 bis 23).

Ausgehend von solchen Unzulänglichkeiten gibt die Patentschrift die Aufgabe an, derartige Klein-Tastaturen so auszubilden, dass trotz geringen Abstandes der Tastenreihen voneinander zielsicher auch mit einem Finger der Bedienungshand einer Bedienungsperson eine bestimmte Taste gedrückt werden kann, daß also das ungewollte Drücken von zueinander benachbart angeordneten Tasten bzw. insbesondere das gleichzeitige Kontaktieren von mit ihnen verbundenen Kontakten vermieden wird (a. a. O. S. 2 Z. 24 bis 29).

Zur Lösung dieses Problems wird gemäß dem nach Hauptantrag verteidigten, gegen über dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beschränkten Patentanspruch 1 (mit einer von der Beklagten eingeführten Merkmalsgliederung) vorgeschlagen eine

"1. Fingerbedienbare Telefon-Kleintastatur, 2. deren zur Bewirkung einer Kontaktgabe bestimmten Bedienungstasten (1) in drei insbesondere parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen (2, 3, 4) mit jeweils vier Bedienungstasten (1) nebeneinander angeordnet sind, 3. und aus der Frontplatte (5) vorstehen, 4. wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1) einer Tastenreihe (2, 3, 4) mit jeweils gleicher Vorstehhöhe (11) über die Frontplatte (5) hinausstehen, 5. wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1) der beiden äußeren Tastenreihen (3, 4) eine geringere Vorstehhöhe (11) als die ungedrückten Bedienungstasten (1) der mittleren Tastenreihe (2) aufweisen, und 6. wobei die Vorstehhöhe (11) der mittleren Tastenreihe (2) so ausgebildet ist, 6.1 dass die ihr zugeordneten Bedienungstasten (1) jeweils ihre Kontaktstellung in einem Höhenniveau erreichen, 6.2 in welchem die Fingerkuppe eines Bedienfingers eine Bedienungstaste (1) einer der beiden äußeren Tastenreihen (3, 4) nicht in einer Weise verschiebt, 6.3 dass dort eine Kontaktierung erfolgt."

1. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag Die Beschränkung ist zulässig, da die Patentinhaberin von mehreren zunächst beanspruchten möglichen Ausgestaltungen der Tastatur solche für Telefone verwendbare herausgegriffen hat und der nunmehr ausschließlich beanspruchte Gegenstand sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch im erteilten Streitpatent offenbart ist. Der Auffassung der Klägerinnen, es liege eine unzulässige Erweiterung bzw Änderung des Patentgegenstandes vor, weil die ursprünglichen Anmeldeunterlagen keinen Hinweis darauf gegeben hätten, dass die Erfindung speziell auf Telefon-Tastaturen gerichtet sei, vermag der Senat nicht zuzustimmen.

Bei Kleintastaturen denkt der Fachmann - hier ein mit der Konstruktion von Kleintastaturen befasster FH-Elektroingenieur - unmittelbar z. B. an die Tastaturen von Handys, Schnurlostelefonen oder Taschenrechnern. Demnach ist mit der Formulierung "Kleintastatur" für elektrische oder elektronische Geräte auch eine Telefon-Kleintastatur, die - wie in Figur 1 der Streitpatentschrift gezeigt - üblicherweise drei Reihen zu je vier Tasten aufweist und damit die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen * und # umfasst, offenbart.

Die Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf eine Telefon-Kleintastatur, die drei Reihen zu je vier Tasten aufweist und damit die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen * und # umfasst, ist nach Auffassung des Senats zulässig.

2. Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 2.1 Kleintastatur Als Kleintastatur ist eine Tastatur anzusehen, bei der es aufgrund der Tastenabmessung zu Problemen bei der Bedienung kommen kann, etwa durch Doppelbetätigung von Tasten, d. h. der Tastenabstand ist kleiner als eine Fingerbreite.

2.2 Frontplatte Erst gemäß erteiltem Patentanspruch 8 ist die Frontplatte (5) eben. Daraus ergibt sich, dass die Frontplatte (5) des Gegenstands nach Patentanspruch 1 beliebige Gestalt aufweisen kann.

Als im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Tastenfehlbedienung maßgebliches Merkmal sieht der Senat sowohl für die in Merkmal 5 angegebene Vorstehhöhe (11) als auch für die Vorstehhöhe gemäß Merkmal 6 jeweils die Frontplatte als Ausgangspunkt der Höhenbestimmung an.

3. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Die Telefon-Kleintastatur gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Aus der in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannten EP 0 210 973 A1 ist bekannt eine 1. Fingerbedienbare Telefon-Kleintastatur (Sp. 1 Z. 15 bis 34: Tastwahlblock für Schnurlostelefon), 2. deren zur Bewirkung einer Kontaktgabe bestimmten Bedienungstasten (1, 1', 1'') in drei parallel zueinander ausgerichteten Tastenreihen mit jeweils vier Bedienungstasten (1, 1', 1'') nebeneinander angeordnet sind (Fig. 2: Der hier nur teilweise dargestellte, drei Reihen zu je vier Tasten enthaltende Tastwahlblock umfasst üblicherweise die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen * und #), 3. und aus der Frontplatte (bei 2) vorstehen, 4. wobei die ungedrückten Bedienungstasten (1, 1') einer Tastenreihe mit jeweils gleicher Vorstehhöhe (Fig. 1: Vorstehhöhe der Tasten 1 und 1') über die Frontplatte (bei 2) hinausstehen.

Ausgehend von einer Telefon-Kleintastatur, wie sie in der EP 0 210 973 A1 beschrieben ist, stellt sich die in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabe derartige Klein-Tastaturen so auszubilden, dass trotz geringen Abstandes der Tastenreihen voneinander zielsicher auch mit einem Finger der Bedienungshand einer Bedienungsperson eine bestimmte Taste gedrückt werden kann, dass also das ungewollte Drücken von zueinander benachbart angeordneten Tasten bzw. insbesondere das gleichzeitige Kontaktieren von mit ihnen verbundenen Kontakten vermieden wird, in der Praxis von selbst. Denn es liegt im Zuge der Zeit, Schnurlostelefone und damit deren Tastaturen weiter zu verkleinern.

Die - entsprechend oben ausgeführtem Verständnis - ebenfalls als Kleintastatur anzusehende, in der JP 55-131518 beschriebene Tastatur zeigt dem Fachmann, dass eine Fehlbedienung bei ihr vermieden werden kann (S. 4 Z. 17 bis 20; Zitierungen beziehen sich auf die eingereichte Übersetzung D2'), wenn die Tasten einer Tastenreihe unterschiedliche Höhen aufweisen (S. 5 Z. 4 bis 11). Die Druckschrift weist hierzu auf die Möglichkeiten hin, die Tasten einer Tastenreihe sowohl in Richtung als auch quer zur Richtung des Bedieners in ihrer Höhe ansteigen zu lassen (S. 5 Z. 27 bis 32 i. V. m. Fig. 2).

Bei der Verkleinerung der Kleintastatur eines Handy oder eines Schnurlostelefons, wie sie aus der EP 0 210 973 A1 bekannt ist, wird er statt einer einseitig ansteigenden Anordnung der Tastenreihen eine horizontal symmetrische Anordnung vorsehen, weil Handys oder Schnurlostelefone für Rechts- und Linkshänder geeignet sein müssen. D. h. er wird die Tasten einer Tastenreihe zunächst ansteigen und dann wieder abfallen lassen. Bei drei Tastenreihen gestaltet er die Tastatur demnach übereinstimmend mit Merkmal 5 so, dass die ungedrückten Bedienungstasten der beiden äußeren Tastenreihen eine geringere Vorstehhöhe als die ungedrückten Bedienungstasten der mittleren Tastenreihe aufweisen.

Da die JP 55-131518 bereits vorgibt, dass die Vorstehhöhe einer Tastenreihe so ausgebildet sein muss, dass die ihr zugeordneten Bedienungstasten jeweils ihre Kontaktstellung in einem Höhenniveau erreichen, in welchem die Fingerkuppe eines Bedienfingers eine Bedienungstaste der danebenliegenden Tastenreihe nicht in einer Weise verschiebt, dass dort eine Kontaktierung erfolgt (Fig. 2: strichpunktierte bzw. durchgezogen dargestellte Lage der Taste 29 im Vergleich mit ungedrückter Taste 26 i. V. m. S. 5 Z. 7 bis 11), ergibt es sich bei der Übertragung dieser Lehre auf die - entsprechend Merkmal 5 symmetrisch ausgebildete - Tastatur eines Handys oder Schnurlostelefons gemäß der EP 0 210 973 A1, d. h. auf eine Telefon-Kleintastatur mit drei Reihen zu je vier Tasten in Übereinstimmung mit Merkmal 6, dass die Vorstehhöhe der mittleren Tastenreihe so ausgebildet ist, dass die ihr zugeordneten Bedienungstasten jeweils ihre Kontaktstellung in einem Höhenniveau erreichen, in welchem die Fingerkuppe eines Bedienfingers eine Bedienungstaste einer der beiden äußeren Tastenreihen nicht in einer Weise verschiebt, dass dort eine Kontaktierung erfolgt.

4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag Der Hilfsantrag wurde für den Fall gestellt, dass eine Beschränkung auf Telefon-Kleintastaturen als nicht zulässig angesehen würde. Da dies nicht der Fall ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Gesichtspunkte dafür, dass bezüglich der Frage der Patentfähigkeit eine andere Beurteilung veranlasst sein könnte als bei der mit Hauptantrag verteidigten Fassung, liegen nicht vor und wurden und von der Beklagten auch nicht behauptet.

Im Übrigen ergibt sich für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag im Hinblick auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine andere Sichtweise als für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, weil - wie dargelegt - unter der Bezeichnung "Kleintastaturen für elektrische oder elektronische Geräte" insbesondere Telefon-Kleintastaturen fallen.

5. Unteransprüche Das Streitpatent war auch im Umfang der verbleibenden Unteransprüche 4 bis 8 für nichtig zu erklären, da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

II Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.






BPatG:
Urteil v. 03.05.2006
Az: 2 Ni 64/04


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