Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 213/02

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 28 W (pat) 213/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 27 599 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 27 599 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 42 736 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 28 W (pat) 213/02


Link zum Urteil:
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