Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 3. Juni 2014
Aktenzeichen: 3 K 104.14

(VG Berlin: Urteil v. 03.06.2014, Az.: 3 K 104.14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 2... geborene Kläger ist promoviert und habilitiert und seit 1985 für das Fach Alte Geschichte als Hochschullehrer an der Beklagten tätig. Zunächst war er Privatdozent, seit dem Jahr 2000 ist er außerplanmäßiger Professor an der Fakultät für Geisteswissenschaften.

Die Beklagte stellte die Studiengänge der Geschichte zum Wintersemester 2005/2006 ein. Nach ihrer Darstellung besteht seit dem Ende des Sommersemesters 2012 insoweit kein Lehrbedarf mehr.

Der Kläger betreute und betreut nach eigener Darstellung (in dem abgeschlossenen Klageverfahren VG 3 K 357.11) ein an der Beklagten stationiertes €verschiedenen Zwecken€ dienendes Projekt €AGiW - Alte Geschichte im WWW€, bei dem es u.a. um die Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten für den universitären und für den außeruniversitären Gebrauch geht und das nach seiner Darstellung reges Interesse auch außerhalb der Beklagten findet. Die Bedeutung dieses Projekts sieht der Kläger darin, dass er €in ausschließlich persönlicher Verantwortung im Grunde ein eigenes wissenschaftlich basiertes Publikationsorgan verwaltet, das über den Wirkungskreis traditioneller wissenschaftlicher Publikationsmöglicheiten weit hinaus reicht€.

In dem Klageverfahren VG 3 K 357.11 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2012 einen Vergleich, in dem sie Folgendes regelten:

1. Die Beklagte gesteht dem Kläger das unbeschränkte Recht auf Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der Alten Geschichte an der Fakultät I an der Technischen Universität Berlin zu.

2. Nach dem Auslaufen der geschichtswissenschaftlichen Studiengänge an der Beklagten wird deren Fakultätsservicecenter für die Belange des Klägers, insbesondere für den Empfang und die Bereithaltung der für ihn eingehenden Post zuständig sein.

3. Die Beklagte gesteht dem Kläger das Recht auf eigenständige und unbegrenzte Gestaltung seiner Internetseite €AGiW-Alte Geschichte im www€ zu.

4. Die Beklagte gesteht dem Kläger das Recht auf eigenständige Ankündigung von Lehrveranstaltungen ohne die Zwischenschaltung von Vermittlungsinstanzen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zu.

Auf seiner Internetseite €AGiW€ stellte der Kläger nach eigenem Vortrag bereits im Jahre 2012 eine pdf-Kopie des Werkes €Mein Kampf€ von Adolf Hitler €als Referenztext zu einem Einleitungskommentar in die Gesamtpublikation€ ein. Diese Veröffentlichung stehe, so der Kläger, im Zusammenhang mit seiner früheren Lehrveranstaltung €Unterwerfung, Unterdrückung, Vertreibung, Versklavung und Vernichtung von Völkern in der Geschichte der Altertumshochkulturen€. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass es aus mehreren Gründen schwierig sei, das Buch gänzlich zu lesen. Dem wissenschaftlichen Zweck einer knappen, systematischen und informativen Zusammenfassung und Kommentierung für das Internet sei es geschuldet, dass er den gesamten Text des Werkes beigefügt habe, um €eine zusammenhängende, komplette Referenzdatei für den Leser zur Verfügung zu stellen, anhand derer die Quellengrundlage der gegebenen Zusammenfassungen leicht aufgefunden und die Richtigkeit der Zusammenfassungen des Kommentars überprüft werden kann€. Einzelne Zitate oder Auszüge hätten hierfür nicht ausgereicht.

Am 13. Dezember 2013 teilte die Rechtsabteilung der Beklagten dem Kläger mit, dass seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen gegenüber der Beklagten wegen der Veröffentlichung des Werkes €Mein Kampf€ rechtliche Schritte angedroht worden seien und man sich daher gezwungen gesehen habe, einen (den Zugriff auf das Werk €Mein Kampf€ betreffenden) Teil seiner Webseite zu entfernen. Diese Sofortmaßnahme sei erforderlich gewesen, um möglichen weiteren Schaden von der Beklagten abzuwenden. Das Copyright für das Buch liege bis zum Jahr 2015 beim Bayerischen Finanzministerium als Rechtsnachfolger des Verlages. Die Bereitstellung des kompletten Buches zum Download auf einer Webseite der Beklagten sei urheberrechtswidrig und strafrechtlich verfolgbar. Unter dem 16. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Webseite wiederhergestellt sei, dass sich jedoch die pdf-Datei, die den Zugriff auf das Werk €Mein Kampf€ ermögliche, nicht mehr auf dem Server befinde.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (VG 3 L 1220.13) wies die Kammer einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, mit dem er begehrt hatte, die Beklagte zu verpflichten, die Entfernung der fraglichen pdf-Datei von seiner auf dem Server der Beklagten betriebenen Webseite zu unterlassen und eine insoweit erfolgte Sperrung des Zugangs zu dieser Webseite rückgängig zu machen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2014 (zunächst in dem durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahren VG 3 K 764.13) erhobenen Klage verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die teilweise Löschung seiner Webseite beeinträchtige ihn in seinem Recht zur €völlig freien wissenschaftlichen Gestaltung der von mir als Hochschullehrer betriebenen WWW-Seite€. Nach §§ 51, 52 und 52 a des Urhebergesetzes sei er zur kompletten wissenschaftlichen Internet-Kommentierung des Quellentextes €Mein Kampf€ berechtigt. Zu wissenschaftlichen Zwecken sei es zulässig, das Werk in allen seinen Teilen als Referenztext für eine unentgeltliche und wissenschaftliche Internetkommentierung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Beklagte sei nicht kompetent, wissenschaftliche Bewertungen über Hochschullehrer-Leistungen abzugeben.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

€den meine WWW-Seite und damit meine wissenschaftliche Arbeit nachhaltig betreffenden Verwaltungsakt der Zentralverwaltung der TU Berlin, mit dem die Entfernung einer Referenz-Datei aus einem von mir bearbeiteten wissenschaftlichen Text vorgenommen und die Drohung einer vollständigen Abschaltung meiner WWW-Seite für den Fall einer Wiedereinstellung der entfernten Datei in ihren Zusammenhang angedroht wurde, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, derartige Eingriffe in Zukunft zu unterlassen€

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf § 51 UrhG, da er sich nicht auf eine zitierte Textstelle bzw. einen Ausschnitt oder ein Exzerpt beschränken, sondern das gesamte Werk veröffentlichen wolle. Auch § 52 a UrhG sei nicht einschlägig, da hiernach nur die Veröffentlichung von kleinen Teilen eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht bzw. die Veröffentlichung von Teilen eines Werkes ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens VG 3 K 764.13, des Verfahrens VG 3 L 1220.13 und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Gemäß § 87 Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO konnte der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren über die Klage entscheiden.

Die Klage ist unzulässig; denn dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2014 hat er darauf hingewiesen, dass es ihm im vorliegenden Verfahren nicht primär um die Verletzung seines subjektiven Grundrechts, sondern vor allem um ein objektiv gesetzwidriges Verhalten der Beklagten gehe. Er habe, wie er betonen möchte, €überhaupt kein persönliches Interesse an diesem Streit€. Damit hat der - rechtskundige € Kläger deutlich gemacht, dass er keinen individuellen Rechtsschutz begehrt. Nur dieser aber rechtfertigte es, ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren zu führen.

Im Übrigen hätte die Klage aus den Gründen des im Verfahren VG 3 L 1220.13 ergangenen Beschlusses vom 19. Dezember 2013 auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer begründete seinerzeit die Zurückweisung des mit der vorliegenden Klage jetzt weiter verfolgten Begehrens wie folgt:

€Die Antragsgegnerin hat die Entfernung der pdf-Datei damit begründet, dass das Bayerische Staatsministerium der Finanzen unter Androhung rechtlicher Schritte Entsprechendes verlangt habe und dass sie sich zum sofortigen Handeln gezwungen gesehen habe, um wegen der (durch die Publikation des Hitler-Werkes eintretenden Urheber-) Rechtsverletzung nicht in Anspruch genommen zu werden.

Dem gegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf seine Wissenschaftsfreiheit oder darauf berufen, dass allenfalls er selber, nicht aber die Antragsgegnerin, in Anspruch genommen werden könne. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verantwortlich für den Inhalt der vom Antragsteller auf ihrem Server betriebenen Website ist, weil sie diese weder (mit-)gestaltet noch sich auf sonstige Weise zu eigen gemacht hat und daher nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann; denn sie hat dem Antragsteller, der sich (im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 3 L 507.13 und im Klageverfahren VG 3 K 764.13) als außerplanmäßiger Professor auf ein aus § 119 BerlHG abgeleitetes Recht berufen hatte, €mit Unterstützung des universitären Rechenzentrums im Internet zu publizieren€, lediglich Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt, damit er auf der o. g. Website selbstverfasste Beiträge hinterlegen kann, ohne dass sie sich eine redaktionelle Kontrolle vorbehalten hätte.

Gleichwohl war sie als sogenannter Host-Provider bzw. wegen einer damit vergleichbaren Stellung berechtigt, die besagte pdf-Datei zu entfernen, um einer Störerhaftung nach den Grundsätzen zu entgehen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen €Blog-Eintrag€ (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und €RSS-Feeds€ (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben. Danach ist der Host-Provider zwar nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen, er wird jedoch verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 € 4 U 78/13 €, juris, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hätte nach diesen Maßgaben selbst gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können; denn nachdem der in Bayern gelegene Nachlass Hitlers gemäß Art. 37 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 vollständig eingezogen worden war und die Bezirksfinanzdirektion München am 26. Januar 1965 unter anderem die Urheberrechte an €Mein Kampf€ dem Freistaat Bayern übertragen hatte (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juni 2012 € 29 U 1204/12 €, juris, m.w.N.), hatte die Antragsgegnerin zu Recht zu befürchten, von dem den Freistaat Bayern vertretenden Bayerischen Staatsministerium für Finanzen als Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers €Mein Kampf€ wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt zu werden.

Von daher steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Vielmehr hat er die Entfernung der besagten pdf-Datei von seiner Website zu dulden, unabhängig davon, ob er sich zu Recht darauf beruft, dass er aus dem Text von €Mein Kampf€ nicht nur habe zitieren dürfen (was ggf. in dem nach § 51 UrhG möglichen Umfang zulässig gewesen wäre), sondern dass er das gesamte zweibändige Werk aus wissenschaftlicher Notwendigkeit als €reine Text-Referenz€ auf seiner Website der Öffentlichkeit habe zugänglich machen dürfen.€

Eine im vorliegenden Klageverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Kläger die in dem o. g. Beschluss dargelegten Gründe nicht zu entkräften vermocht hat.

Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf §§ 51 ff. UrhG stützen. Keine der von ihm insoweit herangezogenen Vorschriften erlaubt es, ein urheberrechtlich geschütztes Werk €in allen seinen Teilen€ der Öffentlichkeit €mit zugänglich zu machen€.

Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Hierzu hat das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (29 U 1204/12, juris) ausgeführt: Dieser Vorschrift liegt zu Grunde, dass das Urheberrecht eine Schranke in der Zitierfreiheit findet. Diese soll im Interesse des allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritts der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 2011 € I ZR 212/10 € Blühende Landschaften, juris, Tz. 28; GRUR 1994, 800 (803) € Museumskatalog; jeweils m. w. N.). Dem Inhaber des Verwertungsrechts wird seinerseits im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, den durch ein bloßes Zitieren gegebenen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinzunehmen. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen; es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses leichter zugänglich zu machen (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 12 m. w. N.) oder um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; ebenso wenig reicht es aus, dass ein Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.) oder zur bloßen Illustration des zitierenden Werks verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2011, 415 € Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 23). Zulässig ist ein Zitat nur, wenn nicht nur eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, sondern das Zitat auch als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.). Entscheidend ist, dass das Zitat nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt; das zitierende Werk muss die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben (vgl. BGH, a. a. O., € Museumskatalog). Ist aber der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. BGH, a. a. O., € Blühende Landschaften Tz. 29 m. w. N.).

Dieser Auffassung schließt sich der Berichterstatter an. Der Kläger hat sich nach seiner eigenen Darstellung nicht darauf beschränkt, einzelne Textteile oder Passagen aus dem Werk €Mein Kampf€ zu zitieren, um damit lediglich Belegstellen für eine eigene Publikation zur Verfügung zu stellen. Vielmehr hat er seiner €knappen, systematischen und informativen Zusammenfassung und Kommentierung€ den gesamten Text des nach eigener Darstellung fast 800 Seiten langen Gesamtwerks als pdf-Datei hinzugefügt und damit der Öffentlichkeit vollständig zugänglich gemacht. Diese Art des €Zitierens€ überschreitet eindeutig das, was der Inhaber des Verwertungsrechts noch als €wissenschaftlich nötige Quellen-Referenz€ hinzunehmen hat. Die Veröffentlichung des Werkes €Mein Kampf€ durch den Kläger hat nicht mehr nur dienende Funktion für eine von ihm verfasste eigenständige Publikation. Vielmehr will der Kläger nach eigener Darstellung, €ein neues Hilfsmittel für die Bewältigung der Lektüre des Werkes€ zur Verfügung stellen. Ihm geht es darum, potentiellen Lesern die vollständige Lektüre €in freier Wahl interessierender Abschnitte€ zu ermöglichen.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf § 52 a UrhG. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist es zulässig, kleine Teile eines veröffentlichten Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen. Weder kann die vollständige Veröffentlichung eines derart umfangreichen Werkes wie €Mein Kampf€ als €ein Werk geringen Umfangs€, noch als €kleine Teile eines Werkes€ bezeichnet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. November 2013 € I ZR 76/12 €, juris). Auch liegt mit der Veröffentlichung im Internet nicht mehr der Tatbestand vor, der damit beschrieben ist, dass Teile des Werkes ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 27. September 2011 (17 O 671/10, juris) entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung sowie die Download- und Speicherfunktion von mehr als drei Seiten eines 476 Seiten umfassenden Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform nicht mehr vom Umfang des § 52 a UrhG gedeckt und damit unzulässig ist.

Aus der Tatsache, dass der Kläger das Gesamtwerk €Mein Kampf€ der gesamten interessierten Internet-Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und zu machen beabsichtigt, ergibt sich zweifelsfrei, dass auch der Tatbestand des § 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG nicht gegeben ist, wonach veröffentlichte Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass der Kläger sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden kann, dass die Beklagte ihm (mit E-Mail vom 16. Dezember 2013) die vollständige Abschaltung seiner (auf dem Server der Beklagten betriebenen) Internetseite für den Fall einer Wiedereinstellung der entfernten Datei in ihren Zusammenhang angekündigt hat. Durch diese Ankündigung wäre der Kläger nur beschwert, falls er ohne entsprechende Berechtigung erneut die pdf-Datei mit dem vollständigen Text von €Mein Kampf€ auf der genannten Internetseite veröffentlichen würde. Aus der Absicht künftigen rechtswidrigen Verhaltens kann er jedoch nicht herleiten, dass die Beklagte sich der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Urheberrechtsberechtigten auszusetzen hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige. Nun Beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 03.06.2014
Az: 3 K 104.14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/96f81b9da09f/VG-Berlin_Urteil_vom_3-Juni-2014_Az_3-K-10414




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share