Landgericht München I:
Urteil vom 24. Juni 2008
Aktenzeichen: 33 O 22144/07

(LG München I: Urteil v. 24.06.2008, Az.: 33 O 22144/07)

Tenor

I. Die Klage wird € soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben € abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht im Klagewege die kartellrechtswidrige Unzulässigkeit zweier von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber ihren Abnehmern verwendeter Klauseln geltend.

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, der nach seinem unbestrittenen Vortrag seit mehr als 80 Jahren unlautere Wettbewerbshandlungen verfolgt. Für wettbewerbsrechtliche wie auch kartellrechtswidrige Verstöße ist er gemäß § 8 III Nr. 2 UWG bzw. § 33 II GWB klagebefugt.

Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft des international tätigen ... eines der größten Sportartikelhersteller der Welt, dessen Sortiments-Schwerpunkt die Marken Atomic, Dynamic, Salomon und Wilson (Ski- und Tennissport) bilden. Der Marktanteil der von der Beklagten vertriebenen, unbestrittenen hochwertigen Produkte in Deutschland liegt unter 30 %.

Jedenfalls bis zur klägerischen Abmahnung vom 23.08.2007 verwendete die Beklagte zur vertraglichen Ausgestaltung ihrer Lieferbeziehung die als Anlage K1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in § 13 unter anderem die folgenden Bestimmungen enthielten:

"§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller

(1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen.

...

(4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sogenannten "concept shop" exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden.

...

(11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions-Plattformen zu verkaufen.

...

(13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen."

Ergänzend wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Mit der als Anlage K2 vorgelegten Abmahnung vom 23.08.2007 beanstandete der Kläger die Ziffern (1), (11) und (13) des vorgenannten § 13 AGB als unzulässige und mit dem GWB unvereinbare Wettbewerbsbeschränkungen und forderte die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von EUR 189,00 auf.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.09.2007 (Anlage K3) und 02.10.2007 (Anlage K4) verpflichtete sich die Beklagte € trotz ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung € strafbewehrt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd:

"wie in § 13 (1) der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Anbieten oder Verkaufen von Waren von Amer Sports durch ihre Vertriebshändler über das Internet von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, ohne dabei Kriterien, die wirtschaftlich vernünftig sind und keine sachfremden Erwägungen enthalten, zu nennen, unter denen ... ihre diesbezügliche Zustimmung erteilt. Als sachfremde Erwägungen im Sinne dieser Unterlassungserklärung gilt insbesondere die Zustimmung von der Preisgestaltung ihrer Vertriebshändler abhängig zu machen. Des weiteren wird klargestellt, dass ... sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit die Kriterien seitens der Vertriebshändler erfüllt sind." (vgl. Anlage K4, S. 2),

ferner

"wie in § 13 (13) der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Vertriebshändlern außerhalb eines selektiven Vertriebssystems zu untersagen, Waren von ... an Händler zu liefern, die diese Waren über das Internet und/oder Internetauktionsplattformen ohne ... vorherige Zustimmung verkaufen." (vgl. Anlage K3, S. 3 und K4, Seite 4).

Hinsichtlich § 13 Ziffer (11) gab die Beklagte keine Verpflichtungserklärung ab.

Mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben vom 17.10.2007 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung, soweit diese von der Beklagten mit den genannten Schreiben abgegeben wurde, an und erklärte, dass die Angelegenheit im Hinblick auf § 13 Abs. 1 und Abs. 13, soweit in diesem Absatz Bezug genommen werde auf die Lieferung der Waren an Käufer, die ebenfalls ohne Zustimmung von ... die Waren anbieten, erledigt sei. Im Hinblick auf Abs. 11 und Abs. 13, soweit darin auf die Lieferung der Waren an Käufer Bezug genommen werde, die die Waren über Auktionsplattformen vertreiben, gehe man seitens des Klägers weiterhin von einem Gesetzesverstoß aus.

Am 14.01.2008 (und damit nach Klageerhebung vom 13.12.2007) zahlte die Beklagte die mit der Abmahnung geforderten EUR 189,00 an den Kläger. Zudem verwendet die Beklagte mittlerweile die als Anlage B 3 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ziffern (11) und (13) von § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß Anlage K1, mit denen den Abnehmern der Beklagten ein Weiterverkauf über Internet-Auktions-Plattformen sowie der Vertrieb an Dritte, die diese Vertriebsform nutzen, verboten werde, auf den Abschluss wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Sinne von § 1 GWB, Artikel 81 I b EGV gerichtet seien und dem Kläger mangels Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Die streitgegenständlichen Klauseln seien offenkundig geeignet und dazu bestimmt, den Absatz der Waren einzuschränken, die die Vertriebshändler von der Beklagten bezogenen hätten.

Diese Absatzbeschränkung sei nicht gemäß § 2 II GWB, Artikel 81 III EGV in Verbindung mit der einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen VO (EG) Nr. 2790/1999 freigestellt. Vielmehr handele es sich um eine Kernbeschränkung im Sinne des Artikel 4 b der genannten Verordnung.

Die dort genannten Ausnahmeregelungen lägen nicht vor, weil die Beklagte, die kein selektives Vertriebssystem betreibe, sich den Verkauf ihrer Waren über die Internet-Auktions-Plattformen weder selbst vorbehalten noch ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen habe.

Außerdem sei der Vertrieb von Waren über Internet-Auktions-Plattformen kein aktiver Verkauf im Sinne der genannten Vorschrift, da sich die dortigen Verkaufsangebote nicht an bestimmte Verkaufsgebiete oder an bestimmte Kundengruppen, sondern an die anonyme Allgemeinheit richteten. Dementsprechend sei jeder Verkauf über das Internet € ob über eine solche Plattform oder über eine eigene Homepage € als passiver Verkauf anzusehen.

Ziel der Beklagten sei es daher, mit dem Verbot von Verkäufen über Internet-Auktions-Plattformen niedrige Verkaufspreise zu verhindern. Darin liege indessen eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 a der Vertikal-GVO.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich vom Kläger mit Ziffer 3. seiner Klageschrift geforderten Kostenerstattung für die Abmahnung vom 25.08.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 24.06.2008, Bl. 45 d. A.), beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Bestellern ihrer Waren zu untersagen,

1.1 die Waren über Internet-Auktions-Plattformen zu verkaufen, insbesondere wie in § 13 (11) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und/oder

1.2 Dritte zu beliefern, die die Waren über Internet-Auktions-Plattformen verkaufen, insbesondere wie in § 13 (13) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gem. Ziffer 1. Ordnungsgeld bis zu 250.000,€ EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Klauseln keine unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten und zudem hinsichtlich Ziffer (13) die Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt sei.

Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Waren, auch wenn sie über das Internet verkauft werden, in einem ansprechenden und dem hohen Qualitätsanspruch ihrer Waren gerecht werdenden Ambiente präsentiert würden. Dementsprechend verwende die Beklagte besondere Regelungen zum Internetvertrieb, die unter anderem Anforderungen in Bezug auf die Qualität der Gestaltung eines Internetshops enthielten und ein "Verramschen" ihrer Produkte verhindern sollten. Dem hätten u. a. bereits die Ziffern (2) und (4) des § 13 AGB a. F. gedient und nunmehr die weiteren Anforderungen in Ziffern (3) € Erfüllung sicherheitsrelevanter Beratungs- und Serviceleistungen €, (5) € Einbindung bestimmter Suchfunktionen €, (7) € Einhaltung eines aktuellen Stands der Technik €, (11) € Bereitstellung eines Kundenservices € sowie (12) € Nachverfolgungsservice zum Bearbeitungsstand einer Bestellung in § 13 AGB n. F.

Zudem untersage die Beklagte nach wie vor den Vertrieb ihrer Waren über Internet-Auktions-Plattformen. Dies sei erforderlich, um den Anforderungen an Qualität und Umfeld von Produktpräsentationen im Internet hinreichend gerecht zu werden, da bei Internet-Auktions-Plattformen regelmäßig die Angebotsstruktur, die grafische Gestaltung sowie die Einblendung weiterer Produkte durch die Betreiber der Plattformen statisch vorgegeben seien, ohne dass man hierauf Einfluss nehmen könne. Dies aber stehe im Widerspruch zu den Qualitätskriterien der Beklagten, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer auf einer Internet-Auktions-Plattform einen eigenen Shop betreiben wolle, da auch bei diesem die gestalterischen Möglichkeiten unzureichend, da begrenzt und vorgegeben seien (wie sich z. B. aus Anlage B4 ergebe).

Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass Internet-Auktions-Plattformen in starkem Maße dazu genutzt würden, Fälschungen von Produkten der ... zu verkaufen. Daher sei es wichtig, dass die ... gegenüber ihren Kunden kommunizieren könne, dass die Produkte der Beklagten von ihren Distributoren nicht legal über solche Plattformen vertrieben werden dürften und dass deswegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es sich bei auf derartigen Plattformen angebotenen ... um Fälschungen handele.

Dass die Beklagte berechtigt sei, Qualitätsanforderungen an den Internet-Vertrieb ihrer Produkte zu stellen, verkenne schließlich auch der Kläger nicht, wie sich aus seiner nur auf die Ziffern (1), (11) und (13) der streitgegenständlichen AGB beschränkten Abmahnung ergebe. Ebenso aber sei auch das Verbot der Nutzung von Internet-Auktions-Plattformen ein Ausfluss dieser Anforderungen, der rechtlich zulässig sei. Insbesondere stellten die angegriffenen Klauseln keine Kernbeschränkung im Sinne von Artikel 4 (b) der einschlägigen Vertikal-GVO dar, da die Beklagte weder ein Gebiet noch einen Kundenkreis beschränke. Die Klausel entspreche vielmehr den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH ("Depotkosmetik im Internet") sowie den Leitlinien der Kommission unter Ziffer 51 zur Vertikal-GVO.

Darauf, ob man den Verkauf über derartige Plattformen als aktiven oder passiven Verkauf ansehe, komme es angesichts dessen gar nicht an. Wenn man aber eine Beschränkung im Sinne von Art. 4 (b) annehmen wollte, so wäre diese gleichwohl freigestellt, da es sich um aktive Verkäufe handele, denn der Verkauf des Produkts werde aktiv vom Verkäufer initiiert. Unschädlich sei, dass die Beklagte den Verkauf über Internet-Auktions-Plattformen bisher keinem anderen Käufer zugewiesen habe. Die Beklagte habe sich nämlich das "Gebiet" jedenfalls selbst vorbehalten.

Auch hinsichtlich der Klausel gemäß Ziffer 13 stehe dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu. Unabhängig davon, dass bereits auch insoweit keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gegeben sei, habe die Beklagte insoweit eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Kläger hält demgegenüber an seiner Rechtsauffassung fest. Es sei bereits unzutreffend, dass ein den Qualitätsanforderungen der Beklagten entsprechender Vertrieb über eine Internet-Auktions-Plattform generell nicht möglich sei. Vielmehr seien insoweit ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Auch die Argumentation der Beklagten, solche Plattformen würden in starkem Maße dazu genutzt, Fälschungen ihrer Produkte zu verkaufen, sei eine durch nichts gerechtfertigte, pauschale und unsubstantiierte Behauptung. Ein Totalverbot des Vertriebs der Produkte der Beklagten über solche Plattformen sei jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Auch im Hinblick auf Ziffer (13) sei ein Unterlassungsanspruch gegeben, da sich die Beklagte bislang jedenfalls die "vorherige Zustimmung" für diesen Vertriebsweg vorbehalten habe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2008 (Bl. 43/47 d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Soweit sich die Klage gegen § 13 (11) der AGB gemäß Anlage K1 wendet, liegt keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Hinsichtlich der darüber hinaus angegriffenen Ziffer (13) fehlt es angesichts der außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung seitens der Beklagten an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Verwendung der angegriffenen AGB-Klausel in § 13 (11) zu. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 33 I, II GWB scheitert daran, dass die Klausel entgegen der klägerischen Auffassung nicht gegen § 1 GWB; Artikel 81 I b EGV verstößt, da die mit der Klausel verbundene Absatzbeschränkung gemäß § 2 II GWB; Artikel 81 III EGV in Verbindung mit Artikel 2 I der Vertikal-GVO (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 freigestellt ist.

1. Die streitgegenständliche Klausel, die es den Vertriebshändlern der Beklagten untersagt, die bei der Beklagten erworbenen Waren über Internet-Auktions-Plattformen zu verkaufen, enthält prinzipiell die Vereinbarung einer Absatzbeschränkung.

2. Eine solche ist zwar grundsätzlich von § 1 GWB, Artikel 81 I b EGV erfasst, jedoch unter den Voraussetzungen des § 2 GWB, Artikel 81 III EGV in Verbindung mit einer einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnung zulässig.

473. Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist die Vertikal-GVO, nach der gemäß § 2 I Vertikal-GVO derartige Vertikalvereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufen tätig sind, zulässig sind, soweit die Verordnung ihrerseits keine Einschränkungen vorsieht.

4. Die Beklagte kann sich auch grundsätzlich auf die Vertikal-GVO berufen, da ihr Marktanteil unstreitig unter 30 % liegt (Artikel 3 Vertikal-GVO).

5. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die streitgegenständliche Klausel auch keine nach der Verordnung unzulässige Kernbeschränkung dar. Insbesondere die vom Kläger hauptsächlich angeführte Vorschrift des Artikel 4 b) der Vertikal-GVO greift vorliegend nicht.

a) Artikel 4 b) Vertikal-GVO untersagt € mit Ausnahmen € Absatzbeschränkungen, die zugleich Beschränkungen des Gebiets oder des Kundenkreises bewirken, also Lieferbeschränkungen, die bestimmte Kunden oder Kundengruppen betreffen (Baron in Loewenheim/Meessen, Riesenkampff, Kartellrecht Band 1, 2005, GVO-Vertikal, Radnr. 181) und im Ergebnis die Belieferung von Kunden oder Kundengruppen eingeschränkt oder ausschließt. Solche Vereinbarungen sind untersagungswürdig, weil und soweit sie eine Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Kundengruppen bezwecken (vgl. Ziffer 49 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen (2000/C 291/01)).

51b) Bei dem Verbot, Waren nicht über Internet-Auktions-Plattformen vertreiben zu dürfen, handelt es sich jedoch nicht um eine derartige Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.

(i) Das Verbot führt nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man zwischen Kunden von Internet-Auktions-Plattformen und anderen Kunden unterscheiden müsste. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt.

(ii) Da der Internethandel von der Beklagten nicht generell untersagt wird, findet eine örtliche Begrenzung des Kundenkreises nicht statt: für die Abrufbarkeit des Internetangebots eines Händlers ist es unerheblich, ob dieser sein Angebot über eine eigene Homepage oder die eines von einem Dritten betriebenen Portals ins Netz stellt.

(iii) Gleiches gilt für die Kundenkreise selbst. Es mag zwar gerechtfertigt erscheinen, die Kundengruppe der Interneteinkäufer von derjenigen abzugrenzen, deren Angehörige ausschließlich in Ladengeschäften Einkäufe tätigen. Innerhalb der Gruppe der Interneteinkäufer gibt es jedoch keine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung; insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, von einer abgrenzbaren Gruppe der Kunden von Internet-Auktions-Plattformen auszugehen, denn auch derjenige, der seine Waren bevorzugt über solche Plattformen bezieht, ist nicht vom Einkauf von Produkten der Beklagten ausgeschlossen. Sämtliche anderen genauso leicht vom eigenen PC aus zu erreichenden Vertriebswege stehen auch ihm nach wie vor offen.

55(iv) Das streitgegenständliche Verbot hat demnach lediglich die Auswirkung, dass sich der jeweilige Händler bei der Gestaltung seines Internetshops den € vom Kläger im übrigen nicht beanstandeten € Qualitätsanforderungen unterwerfen muss.

56c) Diese Qualitätsanforderungen sind nicht zu beanstanden. Wie die Mitglieder der erkennenden Kammer € einer Spezialkammer für Kennzeichenstreit- und Wettbewerbssachen € aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und täglichen Praxis beurteilen können, werden auf Internet-Auktions-Plattformen immer wieder Fälschungen hochwertiger Markenprodukte angeboten und vertrieben, die auch die Betreiber solcher Plattformen (wie sich aus den Entscheidungen des BGH Internet-Versteigerung I, II und II) vor große Herausforderungen stellt und die offensichtlich letztlich nicht ausgeschlossen werden können. Zudem werden auf Internet-Auktions-Plattformen nicht nur hochwertige Neuwaren, sondern auch in erheblichem Umfang Gebrauchtwaren unterschiedlicher Qualität und Güte gehandelt. Da schließlich auch der Vertriebsweg "Versteigerung" an sich bereits bei einigen Verkehrskreisen den Ruf des Anrüchigen hat, kann es angesichts dieser Umstände einem Unternehmen wie der Beklagten, welches unbestritten auf die Qualität seiner Produkte und seines Vertriebsweges besonderes Augenmerk richtet, nicht untersagt werden, bestimmte Vertriebskanäle nicht zu bedienen, wenn und solange dies € wie oben dargestellt € nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises führt. Vergleichbar wäre dies etwa mit dem € ebenfalls nicht zu beanstandenden € Verbot, die entsprechenden Waren auf Wochen- oder Flohmärkten anzubieten.

57d) Ziffer 51 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen ist nichts anderes zu entnehmen, denn trotz der hier streitgegenständlichen Klausel hat jeder Vertriebshändler € wie in der genannten Ziffer gefordert € die Freiheit, im Internet für Produkte zu werben und auf diesem Weg Produkte zu verkaufen. Dass in der Ziffer im Folgenden ausgeführt ist, dass Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung des Internets nur dann als mit der Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar angesehen werden könnten, "wenn die Werbung oder der Verkauf über das Internet aktive Verkäufe ... zur Folge hat, ...", spielt für die rechtliche Beurteilung der hier streitgegenständlichen Klausel keine Rolle: denn ob es sich um aktive oder passive Verkäufe handelt, ist nur dann von Relevanz, wenn eine Beschränkung des Gebiets oder Kundenkreises bereits zu bejahen ist (wie sich aus dem Regel/Ausnahme € Verhältnis innerhalb des Artikel 4 b) der Vertikal-GVO sowie der Stellung der Ziffer 51 der Leitlinien als offensichtlich für die Ausnahmen der Kernbeschränkung geltende Erläuterung ergibt).

58e) Dass die hier streitgegenständliche Klausel kartellrechtlich zulässig ist, entspricht schließlich der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung "Depotkosmetik im Internet", GRUR 2004, 351 ff. Zwar betrifft diese Entscheidung die Betreiber eines selektiven Vertriebssystems, sie ist aber gleichwohl auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen: Zum einen ist kein sachlich gerechtfertigter Grund erkennbar, der Beklagten die hier zu beurteilenden Qualitätsanforderungen nur deswegen zu untersagen, weil sie kein selektives Vertriebssystem unterhält. Zum anderen ist zudem festzustellen, dass durch die hier aufgestellten qualitativen Kriterien faktisch eine Selektion der Vertriebspartner stattfindet, so dass auch aus diesem Grund eine Übertragung der Grundsätze der genannten BGH-Entscheidung gerechtfertigt ist.

f) Im Ergebnis stellt die Klausel daher keine Kennbeschränkung im Sinne von Artikel 4 b) Vertikal-GVO dar. Auf die Ausnahmen der Vorschrift kommt es daher für die Freistellung nicht an.

6. Die Klausel stellt auch keine Kernbeschränkung im Sinne von Artikel 4 a) dar. Auch die Klagepartei erwähnt diese Bestimmung nur am Rande, indem sie mutmaßt, dass das Verbot nur dazu dienen solle, niedrige Verkaufspreise zu verhindern, worin eine Kernbeschränkung gemäß Artikel 4 a) liege. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn auch in dem dem jeweiligen Vertriebspartner der Beklagten verbleibenden Umfang des Internethandels ist dieser in der Preisfestsetzung frei.

7. Die Klausel ist daher zulässig, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

II. Soweit sich der Kläger gegen die Klausel wendet, mit der es dem Besteller untersagt wird, Dritte zu beliefern, die über Internet-Auktions-Plattformen verkaufen, scheitert der allein in Betracht kommende Anspruch nach § 33 II GWB an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen und hier fehlenden Wiederholungsgefahr. Denn die von der Beklagten übernommene Verpflichtung besagt, dass den Vertriebshändlern nicht mehr untersagt wird, Waren an derartige Dritte zu liefern. Soweit die Verpflichtungserklärung den Zusatz "ohne ... vorherige Zustimmung" enthält, schränkt dies € wie die Beklagte zurecht geltend macht € die eingegangene Verpflichtung nicht ein, da im Falle einer dem Dritten erteilten Zustimmung der Weiterverkauf ohnehin nicht zu untersagen wäre.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klausel selbst kartellrechtlich zulässig war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91; 91 a € soweit die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt haben €; 92 II Nr. 1 ZPO. Wegen des geringen Teil-Streitwerts des erledigten Teils kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch in dieser Höhe bestanden hatte, da die Kosten komplett der unterlegenen Partei aufzuerlegen waren.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 24.06.2008
Az: 33 O 22144/07


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