Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 29 W (pat) 10/05

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2007, Az.: 29 W (pat) 10/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Nr. 303 46 178.0 Neopl‡sticasoll für die Waren der Klasse 16: Kunststofffolien für Verpackungszweckein das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 16. Juli 2004 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 1. Dezember 2004 ebenfalls zurückgewiesen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, das angemeldete Zeichen setze sich aus den beiden spanischen Begriffen "neo" und "plastica" zusammen. "Neo" bedeute dabei "neu", "pl‡stica" sei in der Kunst der Begriff für "Plastik". Kunststoff werde mit "materia pl‡stica" übersetzt, weshalb der Verkehr auch ohne den Begriff "materia" "pl‡stica" mit "Kunststoff" gleichsetze. Aufgrund der Ähnlichkeit zum deutschen Wort "Plastik" erfassten auch Verkehrskreise diese Bedeutung, die kein Spanisch sprechen würden. Insbesondere die deutsche Werbesprache kenne sog. Scheinentlehnungen, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem Wortmaterial, die es in der Fremdsprache nicht geben würde, die das inländische Publikum allerdings beschreibend auffasse. Bei den beanspruchten Waren handle es sich um Kunststofffolien, von denen der Verkehr daher nur annehmen werde, dass es sich um solche aus neuem Kunststoff handelt.

Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, dass "Neopl‡stica" nicht für Kunststoffe, sondern für Kunststofffolien angemeldet worden sei. Kunststoffe und Kunststofffolien seien aber unterschiedliche Waren, die von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt würden. Das angemeldete Zeichen wende sich an ein Fachpublikum, das mit dem Begriff "neue Kunststoffe" nichts anfangen könne und ihm schon aus diesem Grund keinen beschreibenden Inhalt zurechne. "Neu" heiße auf Spanisch im Übrigen "nuevo, nueva" oder "novel", nicht jedoch "neo". Dieser Begriff werde dagegen im Deutschen lediglich für die Bezeichnung von Kunstrichtungen und Ideologien gebraucht, weshalb schon aus diesem Grund eine sprachunübliche Wortbildung vorliege. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe zudem bereits eine Wort-/Bildmarke "Neopl‡stica" eingetragen, bei der eindeutig der Wortbestandteil im Vordergrund stehe.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle vom 16. Juli und 1. Dezember 2004 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens "Neopl‡stica" wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Sie fehlt einer Wortmarke immer dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches verstanden wird. Weist das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt auf, besteht bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 - HAVE A BREAK; GRUR 2004, 428 ff. - Rn. 50 - Henkel; MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde u. a.). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

2. "Neo-" als Präfix bedeutet in Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven "neu, erneuert, jung" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es zahlreiche entsprechende Zusammensetzungen, wie z. B. neoliberal, Neobarock, Neo-Gaullist, Neo-Klassizismus, Neonazi, neoromantisch, Neoplastizismus (http://wortschatz.unileipzig.de/ Stichwort: neo*). Diesen Beispielsbegriffen ist gemeinsam, dass sie auf die Erneuerung oder Wiederbelebung einer bereits bekannten Erscheinung hinweisen, die in neuer Form wieder auftritt. "Neo-" wird deshalb in Verbindung mit einem weiteren Begriff als "neu" verstanden werden. Der zweite Zeichenbestandteil "-pl‡stica" ist - wegen der Endung auf "-a" - kein originär deutsches Wort, sondern wird eher einer romanischen Fremdsprache zugeordnet werden. Aufgrund des sprachlich fast identischen deutschen Begriffs "Plastik" wird es allerdings mit diesem gleichgesetzt und daher unmittelbar verstanden werden. "Plastik" oder "Plaste" wird umgangssprachlich für "Kunststoff" verwendet, wobei keine Differenzierung zwischen bestimmten chemischen Verbindungen oder Aggregatzuständen stattfindet (http://de.wikipedia.org/wiki/Kunststoff). Unter dem Titel "Plastik ist Plastik. Kunststoff ist mehr." erläutert ein Beitrag aus dem Deutschen Kunststoff Museum, dass beide Begriffe synonym verwendet werden und die Gleichbezeichnung von "Kunststoff" und "Plastik" aus einer Zeit stammt, als beide Begriffe noch dasselbe bedeuteten (www.deutscheskunststoffmuseum.de/index.php€id=83). Unabhängig von der sprachlich richtigen Übersetzung des angemeldeten Zeichens aus einer romanischen Fremdsprache wird der Verkehr "Neopl‡stica" als ihm verständliche Wortbildung für "neues Plastik, neuer Kunststoff" verstehen.

3. In Verbindung mit den beanspruchten Waren "Kunststofffolien für Verpackungszwecke" versteht der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nur als Sachhinweis auf eine Materialangabe, nicht aber als betriebsbezogenen Herstellerhinweis. Kunststoff- bzw. Plastikfolien werden aus Polyethylen, Polypropylen oder deren Verbundstoffen in Endlosbahnen gefertigt und besitzen die Fähigkeit, sich der Form von Gegenständen anzupassen, um die sie gewickelt werden. Sie finden als Verpackung unterschiedliche Verwendung in Haushalt und Industrie, wie z. B. als Frischhaltefolie, Prospekthülle, Plastiktüte oder als Schutzfolien im Baugewerbe u. v. a. Setzt man das angemeldete Zeichen in Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Waren, wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um Kunststofffolien aus einem neuen Werkstoff, einer neuen Art von Plastik, handelt.

4. Die Beschwerdeführerin hat zwar darauf hingewiesen, dass der Fachverkehr wisse, dass Kunststofffolien nicht aus anderen "neuartigen" Materialien hergestellt würden. Es kommt insoweit allerdings nicht nur auf die Vorstellung des Fachverkehrs an, da sich die beanspruchten Waren auch an die allgemeinen Verkehrskreise wenden. Nach dem Vorgesagten werden "Kunststofffolien für Verpackungszwecke" als Plastiktüten und Frischhaltefolien in jedem Haushalt verwendet. Damit richtet sich das Zeichen an das allgemeine Publikum, für das das angemeldete Zeichen "neues Plastik" bedeuten wird. Auf die Frage, aus welchem Basismaterial Kunststoff tatsächlich hergestellt wird, kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft insoweit nicht an. Je verständlicher der beschreibende Begriffsgehalt ist, desto weniger wird der Verbraucher das Zeichen als Unterscheidungsmittel für Waren von unterschiedlichen Unternehmen halten.

Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Karcher

(für den nach Unterschriftsleistung auf der Niederschrift abgeordneten Richter Karcher)

Grabrucker Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2007
Az: 29 W (pat) 10/05


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