Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 22/00

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2000, Az.: 27 W (pat) 22/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als dreidimensionale Marke in farbiger Eintragung mit den Farben gelb (RAL 1004) und braun (RAL 8017) für "Maschinen (und deren Teile) für die Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" angemeldet ist die Darstellung Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke stelle einen gewöhnlichen Bügeltisch dar, der sich zwar von anderen Bügeltischen unterscheiden lasse, aber ansonsten keine derart charakteristischen Merkmale aufweise, daß eine betriebliche Herkunftsunterscheidung allein anhand der äußeren Gestaltungsmerkmale der Ware ermöglicht werde. Der Verkehr werde die äußere Form und die Farbgebung eines technischen Produkts in erster Linie als rein technische oder ästhetische Eigenschaften der Ware ansehen und neige nicht dazu, hierin eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zu sehen. Anders sei dies nur, wenn die Form einer Ware (wie zB die BMW-Kühlerniere oder der Odol-Flaschenhals) auffällige und originelle Besonderheiten aufweise, so daß sie sich auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstelle. Die vorliegende Anmeldung zeige solche Besonderheiten nicht. Auch die Farbgebung sei nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handele sich um alltägliche Farben; der Kontrast erleichtere die optische Unterscheidung zwischen dem Kasten und den bloßliegenden Teilen.

Gegen den Erinnerungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der in der angemeldeten Marke dargestellte Bügeltisch unterscheide sich beträchtlich von den Beispielen, die die Markenstelle übermittelt habe und weise eine schnittige und zukunftsorientierte Form auf, die durch die Verteilung der Farbgebung noch verstärkt werde. Insgesamt weise der vorliegend dargestellte Bügeltisch durch Form und Anordnung der einzelnen Elemente ein über die bloße technische Ausgestaltung hinausgehendes Merkmal auf, welches der angemeldeten Marke eine besondere Originalität verleihe und wie auch die - mit gelb und braun ungewöhnliche - Farbgebung des dargestellten Geräts geeignet sei, das Erinnerungsvermögen der beteiligten Verkehrskreise in herkunftshinweisender Form zu beeinflussen. Sie weist auf die ihrer Ansicht nach vergleichbare, als Marke eingetragene Abbildung eines Tunnelfinishers ebenfalls für "Maschinen (und deren Teile) für die Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" in gelbbrauner Farbgebung hin.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1), sie daher von der Eintragung ausgeschlossen ist und mithin von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen wurde (MarkenG § 37 Abs 1).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"). Die angemeldete Darstellung ist hierzu nicht geeignet, weil es sich bei ihr um eine schlichte, naturgetreue Abbildung der beanspruchten Ware "Bügeltisch" handelt. Einer solchen Abbildung entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (BGH GRUR 1985, 383, 384 "BMW-Niere", GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper", BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge"), weil sie die so gekennzeichneten Waren nur nach ihrer Gattung oder Art darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Darstellung auffällige und originelle Besonderheiten aufweist, die geeignet sind, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Richtung zu beeinflussen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es handelt sich vielmehr um die Abbildung eines ganz normalen industriellen Bügeltisches, der im Vergleich zu denjenigen, die in den dem Beschluß der Markenstelle beigefügten Unterlangen abgebildet sind, keine markanten, kennzeichnenden Auffälligkeiten erkennen läßt. Zwar unterscheiden sich sämtliche dargestellten Bügeltische in Details. Daß derartige Textilbearbeitungsmaschinen - wie andere Maschinen auch - von der äußeren Form her nicht identisch sind, hat jedoch nicht zur Folge, daß der Verkehr der jeweiligen Form einen Herkunftshinweis entnimmt; denn er ist daran gewöhnt, daß technische Geräte, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in durchaus unterschiedlicher Ausgestaltung auf dem Markt angeboten werden.

Auch der farblichen Gestaltung des in der angemeldeten Marke perspektivisch abgebildeten industriellen Bügeltisches wird der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, denn sie besitzt nicht die hierfür ausreichende markante Auffälligkeit, zumal die konkrete farbliche Gestaltung gerade die einzelnen Funktionsbereiche des abgebildeten Bügeltisches voneinander absetzt. Auch diese für den Verkehr naheliegende Deutungsmöglichkeit steht einer Wertung der Farben als betrieblicher Herkunftshinweis entgegen.

Hinzu kommt, daß die unter der angemeldeten Marke angebotenen Waren regelmäßig in irgendeiner farblichen Gestaltung angeboten werden, welche zum einen rein zufällig sein, zum anderen aber auch auf die Funktion der Maschine hindeuten kann (zB Webmaschinen blaugelb, Nähmaschinen rotgelb und Bügelmaschinen braungelb). Für eine ganz konkrete farbliche Gestaltung gibt es eine Vielzahl möglicher Gründe (ua auch den Wunsch des Kunden), so daß der Verkehr in der Regel keinen Anlaß hat, dieser von Haus aus einen Hinweis auf das herstellende Unternehmen zu entnehmen.

Die konkret eingesetzten Farben gelb und braun sind auch nicht derart ungewöhnlich, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihnen deshalb von Haus aus Unterscheidungskraft beimessen würden. Daß zur Zeit im fraglichen Warensektor - wie die Anmelderin insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - vorwiegend die Farbe blau Verwendung findet, macht die beanspruchte Farbkombination nicht phantasievoll. Es ist immer wieder feststellbar, daß bestimmte Farben eine Zeitlang sehr beliebt sind und auf unterschiedlichsten Gebieten als "modisch" gelten, ohne daß der Verkehr dieser Farbgebung einen Herkunftshinweis entnähme. So sind zur Zeit in der Modefarbe blau gestaltet zB auch Waren, die überhaupt keine Farbpräferenz vermuten lassen wie Plastikschüsseln, elektrische Haushaltsgeräte, Büroeinrichtungen usw. Modefarben aber unterliegen bekanntlich mehr oder weniger schnellen Wechseln. Mitgliedern des erkennenden Senats sind aus der Vergangenheit (dh etwa aus den siebziger Jahren) Gegenstände wie die vorgenannten auch in seinerzeit modischer braungelber Farbgestaltung in Erinnerung. Der Verkehr hat demgemäß keine Veranlassung, von Haus aus einer bestimmten allgemein nicht ungewöhnlichen Farbe oder Farbkombination einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu entnehmen.

Es ist zwar durchaus denkbar, daß eine solche Farbenkombination, wenn sie von einem Unternehmen konsequent eingesetzt wird, vom Verkehr letztendlich einmal als individueller Herkunftshinweis empfunden wird; Anhaltspunkte für eine derartige Durchsetzung im Verkehr (MarkenG § 8 Abs 3) sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die erfolgte Registrierung eines "Tunnelfinishers" in gelbbrauner Farbgebung rechtfertigt keine andere Beurteilung; sie vermag an der fehlenden Unterscheidungskraft der vorliegenden Anmeldung nichts zu ändern. Schließlich würde selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren keinen Anspruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"; BPatG 32, 5, 9 "CREATION GROSS").

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Albert Richterin Eder isterkrankt und kanndeshalb nicht unter-

schreiben.

Albert Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2000
Az: 27 W (pat) 22/00


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