Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 5. Juli 2013
Aktenzeichen: 6 KLs 17/12

(LG Arnsberg: Urteil v. 05.07.2013, Az.: 6 KLs 17/12)

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 21.05.2012 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, sich des Betruges in drei Fällen, in einem der Fälle davon in Tateinheit mit Wucher, strafbar gemacht zu haben.

Im Einzelnen hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, sich am 17.08.2010 bzw. 01.03.2010, am 26.05. und 06.06.2011 in N zum Nachteil des Zeugen L. H. strafbar gemacht zu haben.

Ca. im August 2010 habe sich der Zeuge L. H. an den Angeklagten gewandt, der zu jenem Zeitpunkt gerade noch als Rechtsanwalt in N zugelassen gewesen sei, zur Regulierung einer Erbschaftsangelegenheit. Nach Nachforschungen eines T2 Notars habe der Zeuge H., der die Sonderschule bis zur 7. Klasse besucht habe und danach zunächst mit seiner Mutter seit nunmehr 38 Jahren bei der Firma C in N als Arbeiter tätig gewesen sei und unter einer intellektuellen Minderbegabung leide, rund 550.000 € (neben seinem Onkel) unerwarteter Weise von seinem Vater geerbt. Im Vertrauen auf die Rechtschaffenheit des Angeklagten habe der Zeuge H. mit dem damals noch als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten am 17.08.2010 eine als solche bezeichnete "Vergütungsvereinbarung" geschlossen, wonach der Angeklagte beauftragt worden sei, den Zeugen H. in jener Nachlassangelegenheit des in der T2 verstorbenen Vaters des Zeugen H. in jeder Hinsicht zu vertreten, wobei nach der Vereinbarung sich der Angeklagte in das T2ische Erbrecht einarbeiten musste und sollte.

Die Vergütungsvereinbarung habe auszugsweise wie folgt gelautet:

"4.

Sofern Rechtstreite gleich welcher Art bezüglich dieser Angelegenheit in der T2 durchzuführen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen geeigneten Rechtsanwalt in der T2 zu beauftragen. Die diesbezüglichen Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers, gleiches gilt für die Gerichtskosten (...)

5.

Die Höhe der Vergütung des Auftragnehmers knüpft an der Höhe nach unbekannten Erbteilsanspruchs des Auftraggebers an und zwar wie folgt:

-Bei Zahlung eines Betrages auf den Erbteil bis 400.000 € erhält der Auftragnehmer hieraus 20 % zuzüglich Mehrwertsteuer,

-Von dem Mehrbetrag bis 600.000 € erhält der Auftragnehmer 25 % dieses Mehrbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer,

-Von dem über 600.000 € hinausgehenden Betrag erhält der Auftragnehmer 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer (...)

7.

Der Aufragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die in der Sache erforderlichen Arbeitsstunden zu führen."

Die Honorarvereinbarung habe keine Angaben bezüglich einer voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten, zu der der Angeklagte bereit gewesen wäre, den Auftrag zu übernehmen sowie keine Angaben dazu, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient sein soll.

Obwohl der Angeklagte ab dem 27.08.2010 nicht mehr zu Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei, habe er aufgrund der vorbezeichneten Honorarvereinbarung für die Leistungszeit vom 18.08.2010 bis zum 01.03.2011 69.075,77 € (netto) in Rechnung gestellt, woraufhin der Zeuge H., der im Übrigen unerfahren in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen sei, insgesamt 82.223,97 € an den Angeklagten zahlte. Die Kostenberechnung vom 01.03.2011 sei unter dem Briefkopf

"L1, T, T1

Rechtsanwälte und Notare" erfolgt.

Der Angeklagte habe die quittierte Kostenberechnung mit "Ass. Jur. C1 L1" unterzeichnet.

Aufgrund seiner Tätigkeitsentfaltung im Zusammenhang mit der Erbschaft sei dem Angeklagten darüber hinaus bekannt gewesen, dass es "ein leichtes" war, vom Zeugen H. weitere Gelder zu erlangen. Deshalb habe er sich trotz des seit spätestens dem Jahre 2006 eingetretenen Vermögensverfalls im Mai und Juni 2011 dem Zeugen H. gegenüber weiterhin als seriöser Geschäftsmann geriert, wobei dem Zeugen weiterhin nicht bekannt gewesen sei, dass aufgrund des Vermögensverlustes dem Angeklagten die Zulassung als Rechtsanwalt seitens der Rechtsanwaltskammer I bereits entzogen gewesen sei. Da der Angeklagte darüber hinaus gegenüber dem Zeugen H. wahrheitswidrig erklärt habe, er selbst sei Erbe eines "Fabrikanten" geworden, der ihm zustehende Erbteil als Aktienpaket derzeit "in der T2" festliege und er die gewünschten Darlehen sehr kurzfristig zurückzahlen werde, habe der Zeuge im Vertrauen hierauf dem Angeklagten aufgrund handschriftlicher Darlehensverträge vom 26.05.2011 und 06.06.2011, geschlossen in N, zunächst 60.000 € und sodann weitere 128.000 € gewährt. Da die Rückzahlungsmodalitäten nicht schriftlich fixiert worden sein, habe der Zeuge X durch Schriftsatz vom 06.09.2011 die Darlehensverträge gekündigt. Der Angeklagte habe jedoch nach Ablauf der durch jene Kündigungserklärung in Lauf gesetzten Kündigungsfrist von 3 Monaten gem. § 488 Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend seinen ihm vom Anfang an bekannten schlechten Vermögensverhältnissen die Darlehensbeträge entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht zurückgezahlt. Auch wenn ihm die Einzelheiten der Vorschrift des § 488 BGB nicht bekannt gewesen sein mochten, so sei ihm als langjähriger Rechtsanwalt bekannt gewesen, dass die Umstände der Rückführung des Darlehens, soweit keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden sein, nicht von seinem gutdüngten abhängen konnten.

Der Angeklagte habe sich vor diesem Hintergrund gem. §§ 263 Abs. 1, 263 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 2, 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 53 StGB strafbar gemacht.

II.

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Antragsteller war seit 1978 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk I zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Januar 1983 wurde er daneben auch zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 06.09.2007 enthob ihn der Präsident des Oberlandesgerichts I endgültig des Notaramtes wegen Vermögensverfalls. Dieser Bescheid wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.07.2008 bestätigt. Mit Bescheid vom 20.10.2008 widerrief die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk I auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof zurück. Mit der sofortigen Beschwerde gegen diese gerichtliche Entscheidung strebte der Angeklagte die Aufhebung des Widerrufs durch den Bundesgerichtshof an. In dem entsprechenden Verfahren AnwZ (B) 74/09 fand dort Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2010 statt. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Termin durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes wegen Erkrankung entschuldigt in der Annahme, hierdurch eine Verlegung des Termins bzw. Verzögerung einer Entscheidung zu erreichen. Tatsächlich sah sich der Bundesgerichtshof nicht gehindert mit Beschluss vom 12.07.2010 nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dessen sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Angeklagte erhielt von dieser Entscheidung durch Zustellung des Beschlusses am 26.08.2010 Kenntnis, an diesem Tag endete vor diesem Hintergrund auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

In den 1980er, 1990er Jahren sowie noch Anfang der 2000er Jahre war es dem Angeklagten zuvor gelungen, sich als Rechtsanwalt eine erfolgreiche Rechtsanwaltskanzlei, später nach Bestellung zum Notar ein erfolgreiches Notariat aufzubauen und gewinnbringend -teils allein, teils mit Partnern- zu betreiben. Daneben unterhielt der Angeklagten seit 1979 im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs eine Pferdezucht, hatte zu diesem Zweck ein aus Wohnhaus und Pferdestallungen bestehendes Anwesen "C2 xx in N" errichtet, welches im hälftigen Miteigentum seiner Person sowie seiner Ehefrau stand.

Nachdem der Angeklagte zunächst die aus der Pferdezucht erwirtschafteten Verluste mit den aus Rechtsanwaltstätigkeit und Notariat erzielten Gewinnen gegengerechnet und auf diese Weise das zu versteuernde Einkommen reduziert bzw. die Kosten des Nebenerwerbsbetriebes steuermindert in Abzug gebracht hatte, entwickelte sich in der Folge zwischen der Finanzbehörde und dem Angeklagten ein Streit im Hinblick auf die Ansetzbarkeit bzw. Absetzbarkeit bestimmter Kostenpositionen.

Die Finanzbehörde setzte die Einkommenssteuer ab dem Jahre 1982 rückwirkend für einen Zeitraum von insgesamt 19 Jahren neu fest. Nach Durchlauf des Instanzenzuges und rechtskräftigem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagte, schuldete dieser auf Grundlage entsprechender Bescheide, die Ende 2002 und im Jahre 2003 ergingen, letztlich eine Nachzahlung in Höhe von rund 600.000 €.

Dem Angeklagten gelang es in der Folge zunächst nicht eine Ratenzahlungs-

vereinbarung mit der Finanzbehörde zu erreichen, zu ihren Gunsten erfolgte die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld auf der vorgenannten Immobilie "C2 xx in N". Der Angeklagte konnte sich schließlich mit dem Finanzamt doch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, tilgte insoweit 5.000 € monatlich über einen Zeitraum von 3,5 Jahren.

Infolge Eintragung der Sicherungsgrundschuld sah sich die Notarkammer jedoch letztlich veranlasst den Angeklagten des Notaramtes wegen Vermögensverfalls zu entheben, obwohl es dem Angeklagten bis zum Jahre 2006 gelungen war, die Forderung des Finanzamtes bis auf einen Betrag in Höhe von rund 120.000 € zu tilgen.

Zeitlich nachfolgend, auch wegen Einnahmenausfalls infolge Notariatentzugs, konnte der Angeklagte seine Darlehen bei seiner Hausbank, der Ner Bank, nicht mehr bedienen, was diese zur Kündigung der Verträge und Fälligstellung der Gesamtsumme veranlasste, die die Bank mit 400.000 € veranschlagte. Vor diesem Hintergrund sah sich letztlich auch die Rechtsanwaltskammer dazu veranlasst, ebenfalls die Zulassung des Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft - wie oben dargelegt - wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Etwa zeitgleich forderte auch das Finanzamt aufgrund einer Nachprüfung nochmals 80.000 € von dem Angeklagten.

Kurz vor Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2010, also zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte noch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, suchte der Zeuge H. den Angeklagten auf, um sich von diesem in einer Rechtsangelegenheit beraten zu lassen.

Bei dem Zeugen H. handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter in der Unternehmensgruppe C.

Der Angeklagte seinerseits war bis zur Enthebung aus dem Notaramt sogenannter Haus- und Hofnotar der C. Diese Unternehmensgruppe besteht aus mehreren Unternehmen mit bedeutender Wirtschaftskraft und einem Bekanntheitsgrad weit über dem Wirtschaftsraum Südwestfalen hinaus, die letztlich unter Führung und Leitung des V. C, Gesellschaftergeschäftsführer der C Unternehmensgruppe, stehen.

Der jetzt 54 Jahre alte Zeuge H. war und ist nach Beschulung in der sogenannten Sonderschule ohne Schulabschluss und sonstige Ausbildung seit 1974 ununterbrochen bei der Unternehmensgruppe C als Industriearbeiter tätig.

Der Zeuge erweckt nach außen den Eindruck eines aufgeschlossenen, freundlich zugänglichen Menschen, der zwar einfach strukturiert erscheint, jedoch einen durchaus lebenstüchtigen Eindruck vermittelt und sein Leben -teils mit Hilfe Dritter- eigenverantwortlich und mit eigener Entscheidungskompetenz bewältigt. So ist auch das infolge des vorliegenden Verfahrens gegenüber dem Amtsgericht N als Betreuungsgericht angeregte gerichtliche Betreuungsverfahren letztlich mit dem Ergebnis beendet worden, dass der Zeuge in der Lage sei, sein Leben selbständig ohne Hilfe eines Betreuers zu bewältigen.

Ca. Anfang August 2010 hatte der Zeuge H. einen Brief aus der T2 erhalten. In diesem war ihm mitgeteilt worden, dass sein Vater, über dessen Verbleib er seit 40 Jahren in Unkenntnis war, in der T2 verstorben sei und er, der Zeuge H., eine Erbschaft zu erwarten habe. Laut anliegendem Notarinventar sollte sich der Nachlass auf einen Wert von ca. 1.000.000,- T2 Franken, entsprechend ca. 700.000 bis 800.000 €, belaufen. Dem Zeugen H. war bewusst, dass er zur Regelung dieser Angelegenheit die Hilfe einer rechtskundigen Person bzw. eines Rechtsanwalts benötigte.

Die Kanzlei des Angeklagten befand und befindet sich auch weiterhin in der I2 in N, der Angeklagte arbeitet dort mittlerweile als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei T1.

Zum damaligen Zeitpunkt, also Anfang August 2010, war der Kanzleisitz durch ein auffälliges, wertiges Schild an der Fassade des Hauses ausgewiesen, welches sowohl auf eine Rechtsanwaltskanzlei "L1 und T" sowie auf den Sitz eines Notars verwies.

Der Zeuge H., der dieses Schild zufällig passierte, entschied sich spontan - insbesondere ohne Kenntnis der Verbindung seines Arbeitgebers zu dem Angeklagten-, sich in seiner Rechtsangelegenheit beraten zu lassen und wurde durch die Kanzleimitarbeiterin an den Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt noch als Rechtsanwalt zugelassen, verwiesen.

In dem folgenden Erstberatungsgespräch entschloss sich der Zeuge H., sich durch den Angeklagten vertreten zu lassen, der bereits unmittelbar telefonischen Kontakt zu dem betreffenden Notar in der T2 herstellte; dieser teilte ihm mit, der Onkel des Zeugen H. bzw. Bruder des verstorbenen Vaters sei laut Testament als Alleinerbe eingesetzt, der Zeuge H. komme aber ebenfalls als Erbe in Betracht.

Der Zeuge H. unterzeichnete die auf den 09.08.2010 datierte Vollmacht, mit der die "Rechtsanwälte C1 & T" mit der Vertretung in dieser Angelegenheit beauftragt wurden. Man verblieb dergestalt, dass sich der Angeklagte nunmehr in das T2 Erbrecht einarbeiten wolle, um etwaige Ansprüche zu prüfen und sich dann erneut bei dem Zeugen H. melden werde.

Tatsächlich kontaktierte der Angeklagte wenige Tage später den Zeugen H. telefonisch und teilte ihm mit, dass er, der Zeuge H., gute Chancen habe ein "großes Erbe" aus der T2 zu erhalten.

Der Zeuge H. suchte daraufhin den Angeklagten erneut am 17.08.2010 auf. Er erfuhr von dem Angeklagten, dass laut T2 Erbrecht Kindern eines Verstorbenen 75 % des Erbes zustehen, auch wenn ein Testament vorhanden sei; vor diesem Hintergrund gehe er, der Angeklagte davon aus, dass der Zeuge H. jedenfalls einen Erbanteil von mehr als 50 % zu erwarten habe.

Der Angeklagte lenkte das Gespräch auf die Frage seiner eigenen Vergütung. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine sogenannte Vergütungsvereinbarung vorbereitet, nach der der Zeuge H. als Auftraggeber und er selbst als Auftragnehmer bezeichnet wurde. Der Angeklagte erläuterte dem Zeugen H., dass er 20 % des letztlich erlösten Erbanteils haben wolle, er ansonsten nur bereit sei, das Mandat weiterhin zu übernehmen, wenn der Zeuge H. in Vorleistung trete bzw. einen Vorschuss leiste. Insoweit komme auch eine Vereinbarung auf Stundenbasis in Betracht, wobei er selbst, der Angeklagte, dann einen Stundensatz von 400 € in Ansatz bringe. Er erläuterte dem Angeklagten insoweit, dass in C3 selbst ein Stundensatz von 600 € für die Vergütung eines Rechtsanwaltes üblich sei. Dem Zeugen H. war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass 20 % des in Aussicht gestellten Erbteils ein erhebliches Volumen, gegebenenfalls eine Vergütung für den Angeklagten von rund 80.000 € bedeuten könnte. Er empfand dies zwar als hoch, jedoch auch als angemessen, zumal er selbst bei erfolglosem Bemühen des Angeklagten keinerlei Kosten würde tragen müssen. Weiterhin erachtete er auch eine Vorleistung für sich selbst als keine gewollte Alternative, da er über kein ausreichenden flüssigen Mittel verfügte und nicht gewillt war, etwaige Gelder darlehensweise aufzunehmen. Dem Zeugen H. war darüber hinaus aus Fernsehserien und -berichten bekannt, dass Rechtsanwälte "mit Erfolgshonoraren arbeiten" und sich auch absolut hohe Vergütungsbeträge als durchaus üblich -laut dieser Medien- darstellen.

Über den Umstand, dass Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sogenannten Gegenstandswertes berechnen und hiernach gegebenenfalls eine erheblich geringere Vergütung abzurechnen gewesen wäre, klärte der Angeklagte den Zeugen H. nicht auf.

Der Zeuge H. unterzeichnete schließlich ebenso wie der Angeklagte unter dem 17.08.2010 die vorgelegte Vergütungsvereinbarung. Diese Vergütungsvereinbarung hat folgenden Inhalt:

"Vergütungsvereinbarung

zwischen

Herrn L. H., C4 xx, xxxxx N

- nachfolgend: Auftraggeber -

und

Herrn Rechtsanwalt C1 L1, I2 xx , xxxxx N

- nachfolgend: Auftragnehmer -

1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer beauftragt, ihn, den Auftraggeber, bei der Regelung einer Nachlassangelegenheit bezüglich des verstorbenen Vaters des Auftraggebers, der zuletzt in der T2 wohnhaft war und wohl T2 Staatsangehöriger war, in jeder Hinsicht zu vertreten.

2. Die Erbfolge und alle damit verbundenen den Nachlass betreffenden Regelungen unterliegen dem Recht der T2.

3. Der Auftragnehmer wird sich in das Erbrecht der T2 einarbeiten und, soweit notwendig für den Auftraggeber auch vor Ort, d. h. an dem zuständigen Ort in der T2 die entsprechenden Erklärungen abgeben, entgegen nehmen und Handlungen vornehmen. Gesonderte Kosten hierfür entstehen dem Auftraggeber nicht.

4. Sofern Rechtsstreite gleich welcher Art bezüglich dieser Angelegenheit in der T2 durchzuführen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen geeigneten Rechtsanwalt in der T2 zu beauftragen. Die diesbezüglichen Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers, gleiches gilt für die Gerichtskosten.

Gebühren, die der Auftraggeber insoweit an einen T2 Rechtsanwalt oder ein T2 Gericht gezahlt hat, sind von der nachfolgend dargestellten Vergütung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen.

5. Die Höhe der Vergütung des Auftragnehmers knüpft an die Höhe des derzeit der Höhe nach unbekannten Erbteilsanspruchs des Auftraggebers an und zwar wie folgt:

€ bei Zahlung eines Betrages auf den Erbteil bis € 400.000,00 erhält der Auftragnehmer hieraus 20 % zuzüglich Mehrwertsteuer,

€ von dem Mehrbetrag bis € 600.000,00 erhält der Auftragnehmer 25 % dieses Mehrbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer,

€ von dem über € 600.000,00 hinausgehenden Betrag erhält der Auftragnehmer 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die vorgenannte Staffelung erfolgt mit Rücksicht darauf, dass der Nachlass derzeit nicht voll umfänglich bekannt ist, dieser sich erhöhen oder mindern kann durch Steuerbelastungen, Gebühren für Nachlassverwaltung, gerichtliche Handlungen und Maßnahmen, sog. widerrufliche schenkweise Verfügungen des Erblassers, etc.

6. Die Vergütung ist fällig mit Auszahlung des dem Auftraggeber rechtskräftig/bestandkräftig zugesprochenen Erbteilsanspruchs.

7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die in der Sache erforderlichen Arbeitsstunden zu führen.

8. Mit der Zahlung der nach den vorstehenden Regelungen vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gleich welcher Art bezüglich dieser Angelegenheit gegenüber dem Auftraggeber erledigt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu."

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung ging der Angeklagte davon aus, dass eine solche Vereinbarung wirksam möglich sei. Er war insbesondere der Ansicht, nicht gegen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu verstoßen in der sicheren Annahme, dass jedenfalls irgendein Erbteil zu Gunsten des Zeugen H. durchsetzbar bzw. einklagbar sei, lediglich die Höhe nicht absehbar war.

Eventuell anlässlich dieses Gesprächs, gegebenenfalls auch erst in der Folgezeit - ein genaues Datum bzw. ein näherer Zeitraum war nicht aufzuklären - erklärte der Zeuge H. dem Angeklagten auch, dass er selbst bereits mit einem Erbanteil von rund 180.000 € zufrieden sei. Er plane insoweit 60.000 € an Renovierungskosten für sein Haus, so unter anderem 25.000 € für neue Fenster und Haustüren, daneben eine Dachsanierung, sowie weiterhin einen Betrag von 120.000 € als Rücklagen. In weiteren Gesprächen mit dem Zeugen H. erklärte dieser letztlich auch, mit einem Erbanteil von 50 % zufrieden zu sein, um sich vergleichsweise mit dem Onkel kurzfristig einigen zu können.

Der Angeklagte bearbeitet in der Folge das Mandat, beauftragte unter anderem auch einen Rechtsanwalt in der T2, für den der Zeuge H. letztlich rund 3.000 € zahlte.

Wie dargelegt, erhielt der Angeklagte Ende August den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2010; mit Zustellungsdatum 26.08.2010 endete seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Die Erbstreitigkeiten zogen sich in der Folge zunächst hin. Mit Kenntnis des Zeugen H. und mit dessen Billigung erreichte der Angeklagte schließlich eine vergleichsweise Einigung dahingehend, dass der Zeuge H. 71 % des Erbes, der Onkel 29 % als Erbteil erhalten sollte. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 03./06.01.2011 fixierten die Parteien, der Zeuge H. vertreten durch den T2 Rechtsanwalt, u.a. auch, dass die Zahlungen aus dem Nachlass zu Gunsten des Zeugen auf das Konto des Angeklagten bei der EC zu leisten war. Der Zeuge H. war mit diesem Ergebnis hoch zufrieden, auch wenn er sich zunächst durch den Angeklagten gedrängt gesehen hatte "weiter zu kämpfen", um einen größeren Erbteil zu erhalten.

Da das Vermögen des verstorbenen Vaters auch aus einem Kontoguthaben bei einer MC bestand und diesbzgl. die Frage einer Steuerzahlung noch zu klären war, erfolgte zunächst im Hinblick auf das Restvermögen die Auszahlung eines Betrages von rund 343.000 € im Februar 2011. Dieses Geld ging entsprechend der Empfangsvollmacht laut Vereinbarung auf dem Konto des Angeklagten ein.

Nach Abzug seines Honoraranspruchs von rund 80.000 € überwies der Angeklagte den Restbetrag von rund 260.000 € auf das Konto des Zeugen H., der den Geldeingang ca. Anfang März 2011 verzeichnen konnte.

Der Zeuge H. war zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in der Annahme, der Angeklagte sei als Rechtsanwalt zugelassen. Dieser hatte ihm zwar zwischenzeitlich -der genaue Zeitpunkt ließ sich nicht aufklären- mitgeteilt, dass er sein Notariat verloren hatte, die Frage seiner Rechtsanwaltszulassung jedoch nicht angesprochen.

Entsprechend hatte der Zeuge H. auch wahrgenommen, dass sich das wertige Schild an der Außenfassade der Kanzlei, welches auf die Rechtsanwaltseigenschaft des Angeklagten verwies, noch bis Anfang März an der Fassade befand. Konkret am 01.März hatte der Zeuge H. den Angeklagten in dessen Kanzlei aufgesucht, um nach dem Geldeingang zu fragen; zu diesem Zeitpunkt war das Schild an der Fassade noch vorhanden.

Mit Kostenberechnung vom 01.03.2011 rechnete der Angeklagte seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Zeugen H. ab. Der verwendete Briefkopf verweist auf den Absender "L1, T, T1 - Rechtsanwälte & Notare", im Weiteren konkret benannt sind S. T. als Rechtsanwältin und Notarin, C. T1. als Rechtsanwalt und Notar sowie als "Kooperationspartner" der Angeklagte mit dem Zusatz "Assessor jur., Unternehmensberatung". Unterzeichnet ist die Kostenberechnung über einen Endbetrag von 82.223,97€ unter Benennung eines Leistungszeitraums vom 18.08.2010 bis 01.03.2011 mit dem Zusatz "Betrag dankend erhalten" durch "Ass. jur. C1 L1".

Die Kostenberechnung ging dem Zeugen zeitnah per Post zu, der jedoch angesichts des Briefkopfes "L1, T, T1 - Rechtsanwälte & Notare" den Umstand der jetzt fehlenden Rechtsanwaltseigenschaft des Angeklagten nicht zur Kenntnis nahm.

Nach Abrechnung des Mer Kontos erhielt der Zeuge H. schließlich im Sommer 2012 einen weiteren Betrag aus seiner Erbschaft in Höhe von rund 150.000 € ausgezahlt.

Trotz der erheblichen Honorareinnahme und des Umstandes, dass der Angeklagte weiterhin Einnahmen aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Sozietät T und T1 erzielte, war der Angeklagte nicht in der Lage, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Vor diesem Hintergrund betrieb letztlich auch die Ner Bank die Zwangsversteigerung des Objektes "C2 xx"; der erste Versteigerungstermin stand am 30. oder 31. Mai 2011 an. Der Angeklagte beabsichtigte, das Eigentum an der Immobilie für sich und seine Ehefrau dadurch zu retten, dass sein Bruder diese ersteigern sollte. Sein Bruder hatte ihm diese Hilfe zugesagt, verfügte jedoch nicht über entsprechende liquide Mittel. Der Angeklagte hatte auch bereits Bekannte um finanzielle Unterstützung gebeten, unter anderem auch bei Herrn C vorgesprochen, mit dem er weiterhin eine geschäftliche Beziehung unterhielt, letztlich jedoch keine Unterstützung erreichen können. Erforderlich war ein Betrag in Höhe von 60.000 € als zehnprozentige Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin, orientiert an dem Verkehrswert der Immobilie.

Der Angeklagte sah sich zum damaligen Zeitpunkt nach Verlust des Notariats und seiner Rechtsanwaltszulassung in akuter Gefahr, nunmehr auch sein "letztes Lebenswerk" in Form seiner Immobilie zu verlieren. Entsprechend verzweifelt suchte er nach Möglichkeiten der Geldbeschaffung. Er erinnerte sich an seinen Mandanten H., der nach eigener Auskunft lediglich einen Teil des Geldes, welches er durch die Erbschaft erhalten hatte, benötigte und der ihm in vorangegangenen Gesprächen erklärt hatte, den Rest des Geldes als Rücklage zur Seite legen zu wollen.

Kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin sah der Angeklagte deshalb nur noch die Möglichkeit, bei dem Zeugen H. vorzusprechen, um diesen um Geld zu bitten. Ca. Mitte Mai 2011 begab er sich daher zu dessen Wohnhaus und traf den Zeugen H. gegen ca. 18:00 Uhr abends an. Er erklärte diesem in sehr aufgeregter Art und Weise, er befinde sich in Geldschwierigkeiten, es drohe die Versteigerung seines Hofes, da ihm das Finanzamt "500.000 € weggeholt habe". Er benötige nun 200.000 €, um seine Verbindlichkeiten bei der Ner Bank abzulösen. Er erklärte dem Zeugen aufgelöst, er wisse nicht mehr, wie er seine Situation regeln könne, sei verzweifelt, wisse keinen Ausweg mehr.

Der Zeuge H., der zu diesem Zeitpunkt über 260.000 € auf seinem Sparbuch verfügte, reagierte irritiert, empfand das Verhalten des Angeklagten als "Bettelei" und konnte sich nicht erklären, warum sich ein Rechtsanwalt, der seiner Ansicht nach hinreichend Geld verdiente, derart vor ihm -einem einfachen Arbeiter- erniedrigte. Der Angeklagte erbat einen Betrag in Höhe von 200.000 €. Weil auch der Angeklagte ihm in seiner Erbschaftsangelegenheit geholfen und einen erheblichen Erbanteil erstritten hatte, war der Zeuge H. letztlich bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, um dem Angeklagten aus seinem finanziellen Engpass herauszuhelfen.

Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, er zahle so viel zurück wie er könne, es könne möglicherweise aber eine Zeit dauern, bis er in der Lage sei das Darlehen abzutragen; der Angeklagte äußerte die Hoffnung, eine Rückzahlung innerhalb von drei Jahren leisten zu können. Der Zeuge H. vertraute dem Angeklagten und ging auch vor dem Hintergrund, dass er weiterhin an die Rechtsanwaltseigenschaft des Angeklagten glaubte, davon aus, dass dieser tatsächlich in der Lage sei, in absehbarer Zeit das Darlehen auszulösen.

Nach Rücksprache mit seiner Bank erfuhr der Zeuge H. dann jedoch, dass ein derart hoher Betrag wie 200.000 € kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Entsprechend der vorgenannten Höhe der Sicherheitsleistung erklärte der Angeklagte, ein Betrag in Höhe von 60.000 € werde zunächst reichen und ihm aus seinem Engpass helfen. Der Zeuge H. fühlte sich erleichtert, da er nunmehr lediglich einen Betrag in Höhe von 60.000 € an den Angeklagten übergeben sollte.

Nachdem er das Geld bei seiner Bankfiliale beschafft hatte -eskortiert von dem Angeklagten, der ihn zur seiner Bank begleitete-, begab er sich mit dem Angeklagten in dessen Kanzleiräume, wo der Angeklagte einen handschriftlichen Darlehensvertrag fertigte. Der Zeuge H., der bei seiner Bank lediglich einen Zinssatz von 1,2 % für sein Geld erhalten hatte, hatte dem Angeklagten zuvor bedeutet, ihm reiche ein Zinssatz von 2 %, der Angeklagte selbst bestand jedoch darauf, einen Zinssatz von 3 % festzuschreiben.

Der mit Datum vom 26.05.2011 geschlossene Darlehensvertag zwischen dem Zeugen H. als Darlehensgeber und dem Angeklagten als Darlehensnehmer hat folgenden Wortlaut:

"1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von € 60.000,00 (in Worten: Euro sechzigtausend).

2. Das Darlehen ist mit 3 % p.a. zu verzinsen. Die Zinsen und die monatliche Tilgung erfolgen jeweils zum 20. eines Monats, erstmals am 20.06.2011. Die Tilgung ist in jeder beliebigen Höhe möglich."

Anlässlich dieses neuerlichen Besuchs des Zeugen H. in den Kanzleiräumen des Angeklagten hatte dieser auch bemerkt, dass zwischenzeitlich das wertige Kanzleischild an der Fassade des Kanzleigebäudes durch ein einfaches Hinweisschild ersetzt worden war. Die genaue Aufschrift hatte der Zeuge H. nicht zur Kenntnis genommen. Tatsächlich wies das neue Kanzleischild nunmehr nicht mehr aus, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig war.

Nach Übergabe des Geldes an den Angeklagten begleitete der Zeuge H. diesen zur Filiale der EC, wo der Angeklagte das Geld direkt zum Zwecke der Sicherheitsleistung einzahlte.

Ca. eine Woche später suchte der Angeklagte den Zeugen H. erneut auf und berichtete diesem von dem Zwangsversteigerungstermin. Der Angeklagte vermittelte einen gelösten und erleichterten Eindruck. Er bedankte sich bei dem Zeugen für dessen Hilfe, berichtete ihm jedoch, dass nunmehr ein weiterer Betrag benötigt werde, um die Sache endgültig zu regeln. In Kenntnis des Umstandes, dass die Angelegenheit mit einem Betrag in Höhe von 128.000 € wohl bereinigt werden könne, war der Zeuge H. nunmehr bereit, dem Angeklagten auch dieses Geld darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Mehr oder weniger bot der seiner Natur nach hilfsbereite Zeuge H. ein solches Darlehen dem Angeklagten von sich aus selbst an.

Nachdem der Zeuge H. die Auszahlung des Geldes mit seiner Bank geregelt hatte, begab er sich zwei Tage später abermals in Begleitung des Angeklagten zu seiner Bankfiliale, um das Geld in Bar abzuheben. Erneut fuhren beide anschließend in die Kanzlei des Angeklagten, wo der Zeuge H. das Geld übergab und ein Darlehensvertrag handschriftlich von dem Angeklagten unter dem Datum 06.06.2011 und von beiden unterzeichnet gefertigt wurde.

Dieser Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut:

"1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von € 128.000,00 (in Worten: einhundertachtundzwanzigtausend) nebst 3 % Zinsen p.a.

2. Die Zinsen sind jeweils am 20. eines Monats erstmals am 20.06.2011 fällig. Daneben ist eine Tilgung in beliebiger Höhe zu zahlen."

Nach Abhebung des Geldes, auf dem Weg in die Kanzleiräume hatte der Angeklagte dem Zeugen H. zu dessen Beruhigung erklärt, eine frühere Mandantin, eine Millionärin, habe ihn, den Angeklagten, in ihrem Testament bedacht. Nach Verwertung der ererbten Aktien werde er das Geld an den Zeugen H. auszahlen. Unklar blieb in diesem Zusammenhang die zeitliche Dimension sowie der Umstand, in welcher Höhe sich dieser Rückzahlungsbetrag belaufen sollte. Der Zeuge H. stellte auch insoweit keine Nachfragen, vertraute vielmehr weiterhin allein darauf, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt über Einnahmequellen verfügte, die ihm eine Rückzahlung ermöglichen werden.

Anlässlich beider Darlehensabreden ging der Angeklagte jeweils davon aus, er werde tatsächlich in der Lage sein, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Wie dargelegt, war es ihm auch zuvor trotz Entziehung des Notariats und später der Rechtsanwaltszulassung gelungen, einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten abzutragen und seine berufliche Einnahmesituation derart zu regeln, dass er zwar nicht mehr "offiziell nach außen" Mandate betreute, jedoch als freier Mitarbeiter der Kanzlei weiterhin bestehende Kontakte gewinnbringend nutzen konnte. Insbesondere erzielte er weiterhin nicht unerhebliche Einnahmen durch geschäftliche Zusammenarbeit mit der Cgruppe. Herr C hatte nach Bekanntwerden des Entzuges des Notaramtes wegen Vermögensverfalls entschieden, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten der Gestalt stattfinden könne, dass die Notarangelegenheiten von diesem verwaltet, aber "offiziell" von der zwischenzeitlich in der Sozietät tätigen Notarin Schmidt für die Cgruppe abgewickelt werden sollten.

In der Folge zahlte der Angeklagte abredegemäß die Darlehenszinsen an den Zeugen H. 9 Monate lang in Höhe von jeweils 470 € monatlich, eine Darlehenstilgung erfolgte nicht.

Schon zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und auch später bemühte sich der Angeklagte eine "Umschuldung" zu erreichen. Der zweite Darlehensbetrag in Höhe von 128.000,00 € war insoweit dazu gedacht und auch verwendet worden, die auf dem Grundbesitz "C2 xx" liegende Grundschuld der Ner Bank ablösen zu können. Der Angeklagte handelte in der Annahme, auf diese Weise eine Abtretung der Grundschuld an seine Person zu erreichen, um diese sodann erneut als Sicherheit für die Hingabe eines anderweitigen Darlehens verwenden zu können. Zwischen dem Angeklagten und der Ner Bank entwickelte sich insoweit ein Rechtsstreit über die Frage des Schicksals der Grundbelastung, der auch derzeit noch - jetzt in zweiter Instanz vor dem OLG I - anhängig ist. Eine "Verwertung" der Grundbelastung zugunsten des Angeklagten zwecks Liquiditätsbeschaffung war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Trotz der zunächst erfolgten Ersteigerung des Objekts durch den Bruder gelang es dem Angeklagten letztlich nicht, die Immobilie für seine Familie zu sichern. Es kam zu einer erneuten Versteigerung im Juli 2012, das Objekt wurde durch die Ner Bank ersteigert und ist zwischenzeitlich im März 2013 von dem Angeklagten und seiner Familie geräumt und herausgegeben worden.

Kurz nach Abschluss des zweiten Darlehensvertrages erfuhr Herr V C von den Vorgängen im Zusammenhang mit der Erbschaft seines Arbeitnehmers H. sowie insbesondere der Darlehenshingabe an den Angeklagten. Dieser sah sich veranlasst, den Angeklagten persönlich am Dienstag nach Pfingsten in Anwesenheit des Justiziars der Cgruppe, Herrn C5 sowie des Rechtsbeistandes Dr. E zur Rede zu stellen, da er seinen Mitarbeiter als übervorteilt ansah und dem Angeklagten vorwarf, dessen "Gutmütigkeit" zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt zu haben.

Herr C verlangte von dem Angeklagten eine Erklärung und die unverzügliche Rückzahlung der Darlehen an den Zeugen H.. Der Angeklagte erläuterte, es sei eine Umschuldung geplant, ohne Herrn C ein hinreichend tragfähiges Konzept vorlegen zu können. Herr C stellte dem Angeklagten in Aussicht, dass eine Weiterarbeit der Cgruppe mit dem Angeklagten bzw. dessen Kanzlei bei schneller Erledigung der Angelegenheit möglich sei. Tatsächlich nahm der Angeklagten in der Folgezeit keinen Kontakt mehr zu Herrn C oder den sonstigen Beteiligten auf, sodass Herr C letztlich dem Angeklagten sämtliche Vollmachten entzog.

Nach Rücksprache mit dem Zeugen H. nahm sich Herr C insgesamt des Vorfalls an, auf seine Initiative und Kosten hin nahm der Zeuge H. letztlich den Angeklagten sowohl auf Rückzahlung des Honorars als auch auf Darlehensrückzahlung in Anspruch.

Zwischenzeitlich rechtskräftig ist der Angeklagte zur Rückzahlung eines Teils der Vergütung verurteilt worden. Nach erfolgloser Berufung vor dem Oberlandesgericht in I ist der Angeklagte auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 24.07.2012 (Az.: 3 O 9/12) zur (Rück-)Zahlung von 78.478,09 € nebst Zinsen verurteilt worden. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, die Zahlung der Vergütung sei zum Teil ohne Rechtsgrund erfolgte, da die Honorarvereinbarung auf ein Erfolgshonorar gerichtet gewesen sei und daher eine fehlerhafte Vergütungsvereinbarung gem. § 49 b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4 b, 4 a RVG darstelle. Dem Angeklagten stehe lediglich ein gesetzlicher Gebührenanspruch in Höhe von 3.745, 88 € zu; dies sei die Vergütung, die er infolge seiner Tätigkeit noch vor Entziehung seiner Rechtsanwaltszulassung verdient habe. Das Landgericht hat eine Mittelgebühr festgesetzt, eine Vergleichsgebühr nicht berücksichtigt, da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zum Zwecke der Regelung der Erbschaftsangelegenheit des Zeugen H. seine Zulassung als Rechtsanwalt bereits verloren hatte.

Laut Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer I beläuft sich die gesetzliche Höchstgebühr unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes auf 9.624,-€ (ohne Mehrwertsteuer).

Zahlungen auf den ausgeurteilten Rückzahlungsanspruch des Zeugen H. sind bisher durch den Angeklagten mangels Zahlungsfähigkeit nicht geleistet worden.

Nach Darlehenskündigung ist der Angeklagte weiterhin auch zur Rückzahlung der Darlehensbeträge rechtskräftig in dem Verfahren 4 O 398/11 LG Arnsberg verurteilt worden; auch diesbezüglich fehlt es bisher an jeglicher Zahlung infolge Leistungsunfähigkeit.

Eine eidesstattliche Versicherung hat der Angeklagte, gegen den zahlreiche Zwangsvollstreckungsverfahren verschiedener Gläubiger anhängig sind, bislang nicht abgegeben.

III.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist.

Der Angeklagte hat sich zunächst umfassend zu seinem beruflichen Werdegang, insbesondere auch zu den Umständen der Enthebung aus dem Notaramt sowie den Gründen des zugrundeliegenden Vermögensverfalls wie festgestellt eingelassen. Ebenfalls hat er die weiteren Umstände im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel, der Einlassung insoweit vollumfänglich zu folgen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der verlesenen gerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang, die nach Inhalt und dargestelltem Zeitablauf der Darstellung des Angeklagten entsprechen.

Zu der Darstellung der Mandatsbeziehung zu dem Zeugen H. konnte zunächst ebenfalls vollumfänglich der schlüssigen Einlassung des Angeklagten gefolgt werden. So hat der Angeklagte insbesondere die dem Auftrag zugrundeliegenden Umstände sowie die spätere Abwicklung der Rechtsangelegenheit so wie festgestellt geschildert ebenfalls den zeitlichen Ablauf betreffend Beauftragung, Vereinbarung des Honorars, Abwicklung des Mandats und spätere Abrechnung der Vergütung nach Überweisung des Erbteils infolge Vergleichsschlusses dargelegt. Diese Darstellung entspricht auch fast in Gänze der Schilderung des Zeugen H..

Betreffend den zentralen Vorwurf der betrügerischen wucherischen Honorarvereinbarung hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, diese sei geschlossen worden, noch bevor er Kenntnis von dem Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehabt habe, dieses sei ihm erst durch Zustellung des Beschlusses bekannt geworden, da er in Folge seiner Krankmeldung auch nicht mit einer derartigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerechnet habe. Für ihn habe sich das Mandat als sehr arbeitsintensiv dargestellt, insbesondere habe er sich zunächst in das T2 Erbrecht einarbeiten müssen, seine insoweit geleisteten Arbeitsstunden jedoch nicht nachgehalten und deshalb letztlich eine Abrechnung auf Honorarvereinbarungsbasis präferiert, keine Stundenbasisabrechnung gewollt. Der Zeuge H. habe bereits zu Beginn des Mandates wissen wollen, welche Kosten auf ihn zukommen und insofern eine gewisse Sicherheit gewollt, er habe ihm sodann die gesetzlichen Gebühren ausgerechnet unter Mitteilung, dass dann jedoch ein Vorschuss erforderlich wäre. Er, der Angeklagte, habe sodann den Zeugen H. gefragt, ob nicht eine Vergütungsvereinbarung vor diesem Hintergrund sinnvoll sei. Der Zeuge H. habe diesem Vorgehen zugestimmt und insbesondere auch deutlich gemacht, dass ihm selbst ein Betrag in Höhe von 180.000 € als Erbanteil ausreichend erscheine. Dem Zeugen H. sei es insbesondere darauf angekommen, nicht in erhebliche Vorleistung treten zu müssen. Er, der Angeklagte, sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, der Abschluss einer Honorarvereinbarung sei rechtlich möglich, da es sich nicht um ein Erfolgshonorar gehandelt habe. Insoweit habe bereits zu Beginn der Mandatsbeziehung festgestanden, dass jedenfalls ein Erbanspruch bestehe und ebenfalls sei bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich gewesen, dass eine erhebliche Erbschaft in Rede stehe.

Er selbst habe sodann eine 20 %ige Vergütung vorgeschlagen, der Zeuge H. habe dieses akzeptiert. Hierbei habe er, der Angeklagte, den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge H. durchaus wisse, was er wolle, dieser nachvollziehen könne, welche Konsequenz eine entsprechende Einigung für ihn hätte. Eine etwaige Minderbegabung bei dem Zeugen H. sei ihm nicht aufgefallen, er habe diesen zuvor auch nicht gekannt. Der Zeuge habe zwar teilweise etwas verlangsamt reagiert, eine Minderbegabung im eigentlichen Sinne sei ihm jedoch nicht aufgefallen.

Im September 2010 habe er den Zeugen H. dann auch darüber informiert, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei. Der Zeuge H. habe hierzu erklärt, er solle sein Mandat als "Sachbearbeiter" für die Rechtsanwaltskanzlei weiterhin betreuen. Dementsprechend habe er schließlich absprachegemäß den Erbteil zunächst auf sein Konto erhalten und nach Abzug seiner Vergütung den überschießenden Betrag an den Zeugen H. ausgekehrt.

Diese Darstellung entspricht mit Ausnahme der Frage, ob der Angeklagte den Zeugen H. über die Höhe der gesetzlichen Gebühren aufgeklärt und ihn über die entfallene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft informiert hat, den getroffenen Feststellungen. Betreffend die vorgenannten beiden Punkte war der anders lautenden überzeugenden Darstellung des Zeugen H. zu folgen.

Nach dem Eindruck der Kammer, den diese anlässlich der ausführlichen Vernehmung des Zeugen H. gewinnen konnte, war der Zeuge vollumfänglich in der Lage, die Zusammenhänge auch in zeitlicher Abfolge wieder zu geben und unter schlüssiger Begründung überzeugend seine eigenen Erinnerungen im Zusammenhang darzustellen. Der Zeuge vermittelte insoweit stets den Eindruck, vollumfänglich insbesondere zeitlich und situativ orientiert zu sein. Soweit er einzelne Daten nicht mehr wiedergeben konnte, ist dieses für die Kammer nach dem Zeitablauf mehr als nachvollziehbar und entspricht insoweit auch den bei anderen, als durchschnittlich begabt geltenden Zeugen vorkommenden Erinnerungslücken. Der Zeuge hat insoweit Erinnerungslücken ohne weiteres eingeräumt und insgesamt den Eindruck hinterlassen, um eine wahrheitsgemäße Aussage ohne jegliche Belastungstendenz bemüht zu sein. So hatte die Kammer letztlich keinerlei Zweifel, dass die Darstellung des Angeklagten im Hinblick auf die Aufklärung betreffend gesetzliche Gebühren und seine Zulassung als Rechtsanwalt nicht den Tatsachen entsprach, sondern vielmehr insoweit der Darstellung des Zeugen H. zu folgen war, der beide dahingehenden Fragen überzeugend verneint hat.

Soweit der Angeklagte seinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen H. als "lebenstüchtige" Person geschildert hat, entspricht diese Darstellung auch dem Eindruck, den die Kammer anlässlich der Einvernahme des Zeugen von diesem gewinnen konnte. Ein dem Zeugen unvoreingenommen gegenüber tretender Dritter käme nach Überzeugung der Kammer nach geraumer Zeit zwar zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem Zeugen um einen "einfach strukturierten" Menschen handelt, der jedoch dennoch zu jeder Zeit über ausreichende Fähigkeiten verfügt, die Konsequenzen seines Handelns abschätzen zu können und sein Handeln dementsprechend auszurichten. Nach dem Eindruck der Kammer kann man den Zeugen als sehr gutmütig und zuvorkommend bezeichnen, der im Alltag wohl stets darum bemüht sein wird nicht "anzuecken", ansonsten aber uneingeschränkt über sämtliche Fähigkeiten verfügt, sein Leben eigenverantwortlich in der Hand zu haben und in der Lage zu sein zu erkennen, wann gegebenenfalls sonstige Hilfe erforderlich ist.

Dieser Eindruck der Kammer korrespondiert letztlich auch mit dem Ergebnis des Betreuungsverfahrens, welches von dem Zeugen H. ebenfalls wie festgestellt erläutert worden ist.

Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch der Darstellung des Zeugen betr. seine innere Haltung und Motivation zu dem Abschluss der Honorarvereinbarung gefolgt werden. Der Zeuge hat diese Umstände zur Überzeugung der Kammer wie festgestellt geschildert, insbesondere selbst dargelegt, er habe die Vergütung für zwar hoch erachtet, sei jedoch aufgrund seiner Informationen aus entsprechenden Fernsehsendungen von einer Üblichkeit bzw. Angemessenheit ausgegangen, ohne dass der Angeklagte diesbzgl. Erklärungen abgegeben habe. So sei es für ihn entscheidend auch auf den Umstand angekommen, dass er nicht in Vorleistung habe treten müssen und er kein finanzielles Risiko zu tragen hatte.

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte selbst von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgegangen ist, insoweit seine innere Haltung geschildert hat, war ihm diese Einlassung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu wiederlegen, sodass sie den Feststellungen zugrundezulegen war. Obwohl die Frage der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung durch das Landgericht Arnsberg, bestätigt durch das Oberlandesgericht I, dahingehend entschieden worden ist, dass es sich um eine unwirksame Honorarvereinbarung, da ein sogenanntes unzulässiges Erfolgshonorar handelt, kann zu Lasten des Angeklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er als rechtskundige Person in Kenntnis deren Unwirksamkeit handelte oder eine Unwirksamkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Der Bewertung einer Honorarvereinbarung als wirksam liegen zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte zu Grunde. Insbesondere ist das Argument des Angeklagten, für ihn habe es sich nicht um ein Erfolgshonorar gehandelt aufgrund des Umstandes, dass in jedem Fall ein Erbteil zu erwarten war, nicht zu widerlegen bzw. auch aus juristischer Sicht als vertretbar zu bezeichnen. Auch im Hinblick auf die Frage, ob die Honorarvereinbarung eine deutliche Überhöhung der gesetzlichen Gebühren darstellt und dem Angeklagten dieses nach seiner inneren Haltung bewusst war, ist zu konstatieren, dass auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen ist. Zwar mögen sich die gesetzlichen Gebühren letztlich lediglich auf einen Bruchteil belaufen, so wie seitens des Landgerichts festgestellt, doch war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung noch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und -unwiderlegbar- in Unkenntnis darüber, dass ihm bereits in Kürze die Zulassung endgültig entzogen sein wird. Ebenfalls war zum damaligen Zeitpunkt der Gesamtumfang und der Gesamtaufwand für eine letztlich zu erreichende Einigung nicht absehbar mit der Folge, dass der Angeklagte auch vor diesem Hintergrund durchaus davon ausgehen durfte, auch auf sonstiger Abrechnungsgrundlage erhebliche Gebührenansprüche gegenüber dem Zeugen H. erwerben zu können.

Auch im Zusammenhang mit der weiteren Mandatsabwicklung konnte der Darstellung des Angeklagten gefolgt werden, der die Umstände wie festgestellt geschildert hat. Ergänzend waren die verlesenen Urkunden zu verwerten, an deren sachlichem Gehalt ebenfalls keine Zweifel bestehen. Dass der Zeuge H. Geld und Kostenrechnung erhalten hat, war erneut dessen entsprechender Einlassung zu entnehmen, ebenfalls bzgl. seines Kenntnisstandes zu der Frage der Rechtsanwaltseigenschaft des Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt. Schließlich hat der Zeuge ebenfalls seine Zufriedenheit mit der Arbeit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht und ausdrücklich bestätigt, er habe die Vergütung als angemessen erachtet, der Angeklagte habe diese durch seine Tätigkeit "zu Recht verdient".

Auch die Vorgänge um die Darlehensvergaben, schriftliche Darlehensverträge vom 26.05. und 06.06.2011, die dem Abschluss der Verträge vorangehenden Gespräche hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Darstellung des Zeugen H. wie festgestellt zur Überzeugung der Kammer geschildert.

Der Angeklagte selbst hat zunächst dargelegt, er habe sich zum damaligen Zeitpunkt in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden, dies unter anderem aufgrund noch bestehender Forderungen des Finanzamtes, aber insbesondere auch aufgrund Kündigung seiner Kreditlinien durch seine Hausbank, die Ner Bank. Die Bank habe zum damaligen Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung in seine Immobilie "C2 xx" betrieben, am 30. oder 31.05.2011 habe der erste Zwangsversteigerungstermin angestanden. Nach Absprache mit seinem Bruder habe dieser die Immobilie ersteigern sollen. Ihm sei es jedoch nicht möglich gewesen, den für die Zwangsversteigerung jedenfalls erforderlichen Betrag in Höhe von 10 % Sicherheitsleistung bezogen auf den Wert der Immobilie, hier konkret 60.000,00 €, anderweitig aufzubringen. In dieser Situation habe er sich an den Zeugen H. gewandt, in dem Wissen, dass diesem aufgrund der Erbschaft ein erheblicher Barbetrag zur Verfügung stand, den er -der Zeuge- noch nicht verplant gehabt habe und auch nicht zwingend benötigte. Er habe dem Zeugen insoweit auch deutlich gesagt, dass er nicht versprechen könne, wann er das Geld zurückzahlen könne, er habe aber wohl erklärt, dass dies in 3 bis 5 Jahren möglich sei. Schon deshalb sei auch keine Laufzeit des Darlehensvertrages vereinbart worden. Er selbst habe dem Zeugen H. auch den laut Vertrag festgelegten Zinssatz angeboten, auch wenn der Zeuge H. einen geringeren Zinssatz gefordert habe mit Hinweis auf den bankenseits gezahlten Satz. Der Angeklagte hat insoweit auch eingeräumt, dass vorherige Darlehensbemühungen schon daran gescheitert waren, dass ihm hier eine Rückzahlung von 10.000,00 € im Monat abverlangt worden sei, was er nicht habe leisten können.

Im Hinblick auf den zweiten Darlehensvertrag habe er sich erneut zu dem Zeugen H. begeben, dieser habe dann "mehr oder weniger" von sich aus nachgefragt, was man denn nun noch machen könne. Er habe den Zeugen H. daraufhin erneut gefragt, ob er nochmals bereit sei Geld zur Verfügung zu stellen, dieser habe dann gesagt "das kriegen wir hin", worauf es dann zum Abschluss des zweiten Darlehensvertrages gekommen sei. Über etwaige Aussicht auf eine Erbschaft sei nicht gesprochen worden.

Bis auf die Frage nach einer kurzfristigen Rückzahlungsmöglichkeit infolge einer Erbschaft und der zeitlichen Dimension einer Rückzahlung entspricht diese Darstellung im Wesentlichen der Schilderung des Zeugen H.. Auch insoweit folgt die Kammer insgesamt der Darstellung des Zeugen H., der auch diesbzgl. einen vollumfänglich glaubhaften Eindruck vermittelte und erneut ersichtlich darum bemüht war, seine Erinnerung und die tatsächlichen Vorgänge wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Zeuge hat insbesondere für die Kammer eindrücklich und überzeugend dargelegt, dass der Angeklagte an dem besagten Abend für ihn - den Zeugen - überraschend aufgetaucht sei, sehr verzweifelt gewirkt und ihn nahezu angefleht habe, ihm die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um die Zwangsversteigerung seines Anwesens abwenden zu können. Der Angeklagte habe ihm insoweit mitgeteilt, dass seine finanziellen Verhältnisse derzeit beengt seien, er es jedoch in drei Jahren schaffen werde, Rückzahlung zu leisten. Er sei daher bereit gewesen, dem Angeklagten zu helfen, andererseits jedoch auch erleichtert gewesen, dass seine Bank den zunächst in Rede stehenden Betrag in derart kurzer Zeit nicht habe auszahlen können und er deshalb nur 60.000,000 € habe leisten sollen. Im Nachhinein habe er sich allerdings über sich selbst geärgert, dass er sich nicht zuvor bei Herrn C5, dem Justiziar der Cgruppe rückvergewissert habe. Der Zeuge konnte insofern auch weiterhin darlegen, dass der Angeklagte ihm davon berichtet habe, dass das Finanzamt ihm "500.000 € weggeholt habe", ihm der Angeklagte auch im Wesentlichen dargelegt habe, dass dieses mit seiner früheren Pferdezucht im Zusammenhang stehe. Der Angeklagte habe weiterhin auch etwas in derart erzählt, dass er - der Angeklagte - "irgendetwas mache", wenn ihm nicht geholfen werde wohl im Sinne der Beendigung seiner eigenen Existenz, ohne dass der Angeklagte dies weiter ausgeführt habe. Ebenfalls habe der Angeklagte mitgeteilt, er habe sich auch bereits erfolglos Geld von Herrn C leihen wollen. Im Nachhinein habe er, der Zeuge, den Eindruck, dass der Angeklagte ihn in Sicherheit habe wiegen wollen; der Angeklagte habe jedoch ansonsten keine weitergehenden Zusagen ihm gegenüber getätigt.

Es sei auch tatsächlich so gewesen, dass der Angeklagte anlässlich der zweiten Darlehensvergabe bei ihm erschienen sei und ihm von dem Ergebnis des Zwangsversteigerungstermins und von noch fehlendem Geld berichtet habe. Auf die Frage, ob es tatsächlich so gewesen sei, dass er das Geld sodann dem Angeklagten angeboten habe, hat der Zeuge ausgesagt, dass sei tatsächlich "teils, teils" so gewesen, ohne dies näher erläutern zu können, er sei wohl tatsächlich ein bisschen "naiv und dumm" gewesen. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch dargelegt, dass er davon ausgegangen sei, bei dem Angeklagten handele es sich um einen Rechtsanwalt, also einen nach den Worten des Zeugen "gelehrten Menschen", der aufgrund seiner Verdienstmöglichkeiten schon in der Lage sein werde, ihm das Geld zurückzuzahlen.

Der Zeuge hat hierzu auch bestätigt, dass er die Kostenberechnung des Angeklagten aus März 2010 erhalten hat, hier jedoch nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Angeklagte insoweit nicht mehr als Rechtsanwalt auftrat. Ebenso hat der Zeuge auch selbst dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensgabe bemerkt habe, dass auch das Kanzleischild gegen ein einfaches Schild ausgetauscht worden sei, ohne jedoch den näheren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Ein konkreter Hinweis dahingehend, dass der Angeklagte noch als Rechtsanwalt tätig sei und daher in Zukunft hinreichende Einnahmen habe, um Rückzahlungen zu leisten, sei jedoch nicht erfolgt. Schließlich habe der Angeklagte aber tatsächlich davon berichtet, dass er wohl eine Mandantin gehabt habe, eine Millionärin, die ihn in seinem Testament bedacht habe. Er habe wohl Aktien erhalten, eine Verwertung dauere aber, das Geld werde dann aber reichen. Über die Höhe des Geldes sei jedoch nicht gesprochen worden. Der Zeuge hat insoweit jedoch für das Gericht ebenfalls zur Überzeugung dargelegt, dass diese Aussagen des Angeklagten erst nach Abhebung des Geldes erfolgt waren, also nachdem er sich bereits dazu entschieden hatte, dem Angeklagten auch im Wege des zweiten Darlehensvertrages das Geld zur Verfügung zu stellen.

Im Hinblick auf die weiteren Vorgänge hat sodann erneut der Angeklagte in Übereinstimmung mit dem Zeugen H. geschildert, dass erst im Nachhinein Herr C Kenntnis der Vorgänge erhalten und sodann den Angeklagten in dem Gespräch nach Pfingsten zur Rede gestellt hat, schließlich vor diesem Hintergrund die Geschäftsbeziehung des Angeklagten zu der Cgruppe endete und auf Betreiben des Herrn C auch die hier gegenständlichen Zivilverfahren im Sinne der Rückforderung des Honorars sowie der Darlehensbeträge in Gang gesetzt wurden.

Ergänzend hat die Kammer hierzu den Zeugen Dr. E gehört. Auch insoweit stimmen dessen Angaben betreffend die Geschäftsbeziehung der Cgruppe zu dem Angeklagten und die Darlegungen des Angeklagten selbst überein. Der Zeuge Dr. E hat insbesondere die Motivationslage des C nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer dahingehend dargelegt, dieser habe den Zeugen H. als seinen Schutzbefohlenen angesehen. Der Zeuge Dr. E hat weitergehend bestätigt, dass Herr C letztlich die Vorgänge in die Hand genommen hat, um dem Zeugen H., den er durch den Angeklagten übervorteilt sah, zu seinem Recht zu verhelfen. Insoweit hat auch der Zeuge Dr. E dargelegt, dass der Zeuge H. wohl im Nachhinein verunsichert war, ob er die Darlehensbeträge hätte an den Angeklagten auskehren sollen, andererseits jedoch mit der Tätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit der Regelung der Erbschaftsangelegenheit zufrieden war und nur auf Intervention aus dem Hause C eine Rückabwicklung angestrebt hat. Der Zeuge Dr. E hat seinen Eindruck von den Zeugen H. letztlich dahingehend zusammengefasst, dass dieser "sicher nicht schwer zu überreden" sei. Er hat letztlich auch bestätigt, dass im Hause C der Entzug des Notariats wegen Vermögensverfalls bekannt gewesen sei, man dennoch die Zusammenarbeit fortgesetzt habe, daneben zwar auch Spekulationen in Richtung "Spielsucht" die Runde gemacht hätten, der Angeklagte aber auch in der persönlichen Konfrontation nach Pfingsten allein auf seine Steuerschulden im Hinblick auf die vormalige Pferdezucht verwiesen habe.

Soweit das weitere "Schicksal" der Vermögensverhältnisse des Angeklagten in Rede stand, insbesondere auch die Verwertung seines Anwesens sowie Verlauf und Ausgang der Zivilverfahren, ist die Kammer letztlich ebenfalls mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Darstellung des Angeklagten vor dem Hintergrund der weiteren Beweisaufnahme, u.a. Verlesung der Urteile, selbst gefolgt. Die Schilderung entspricht den hierzu getroffenen Feststellungen.

IV.

Hiernach konnten mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach einer Gesamtwürdigung die Anklagevorwürfe nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden; der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.

Nach den getroffenen Feststellungen ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten zu verneinen, der Angeklagte hat sich weder des Betruges in Tateinheit mit Wucher (1.), noch zweier sonstiger Fälle des Betruges im Hinblick auf die Darlehensverträge (2.) oder aber nach sonstigen Straftatbeständen (3.) strafbar gemacht.

1.

Soweit die Anklage dem Angeklagten im Hinblick auf die Honorarvereinbarung die Verwirklichung eines Betruges in Tateinheit mit Wucher vorgeworfen hat, tragen die getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen eine entsprechende Verurteilung nicht.

a)

Zunächst im Hinblick auf die Verwirklichung des Wuchertatbestandes nach § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB wäre ein solcher nur zu bejahen, wenn der Angeklagte die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Zeugen H. ausgebeutet hätte, um sich von diesem einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren zu lassen, der in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung steht. Als Tathandlung ist insoweit das bewusste, missbräuchliche Nutzen der Schwächesituation des Opfers zur Erlangung übermäßiger Vorteile erforderlich. Voraussetzung ist hierfür zunächst eine sogenannte Opferlage im Sinne der Vorschrift.

Hierzu war zunächst festzustellen, dass sich der Zeuge H. nicht in einer Zwangslage befand, als er dem Abschluss der Honorarvereinbarung und in deren Folge Einbehalt des Geldes bzw. der Vergütung durch den Angeklagten geschehen lies.

Auch eine Unerfahrenheit war nicht positiv feststellbar. Unerfahrenheit ist ein Mangel an Geschäftskenntnissen und Lebenserfahrung allgemein oder auf einzelnen Gebieten, welche die Fähigkeit beschränkt, bestimmte Lebensverhältnisse zutreffend zu beurteilen. Tatsächlich war der Zeuge zwar erstmals wohl in einer Erbenposition und diesbezüglich ohne weitergehende Erfahrung, hatte wohl auch zuvor keinerlei Kontakt zu Rechtsanwälten gepflegt und Erfahrungen im Hinblick auf deren Vergütung. Diese spezielle Unerfahrenheit, die der Zeuge H. sicherlich mit einem erheblichen Anteil der Bevölkerung teilt, ist hier jedoch irrelevant, da er ansonsten in seinem bisherigen Leben unter Beweis gestellt hat, über hinreichende Geschäftskenntnisse und Lebenserfahrung allgemein zu verfügen, um insbesondere auch Wert und Gegenwert einer Leistung einschätzen zu können. So hat der Zeuge auch selbst zu erkennen gegeben, dass er den Gesamtbetrag der Honorarvereinbarung als durchaus hoch eingeordnet hat, dies jedoch als ebenfalls angemessen für sich bewertete, um insbesondere in keinerlei Vorleistung treten zu müssen. Der Zeuge hat daneben dargelegt, er wisse selbst "aus dem Fernsehen", dass "Rechtsanwälte viel Geld kosten" und auch im Rahmen von Honorarvereinbarungen viel Geld verdienten.

Auch die weitere Alternative "Mangel an Urteilsvermögen" konnte nicht festgestellt werden. Mangel an Urteilsvermögen ist ein intellektueller, nicht durch bloße Erfahrung ausgleichbarer Leistungsmangel, der es dem Betroffenen unmöglich macht oder erheblich erschwert, bei einem Rechtsgeschäft Leistung und Gegenleistung zutreffend abzuwägen und das unseriöse eines komplizierten oder die wirkliche Belastung verschleiernden Angebots zu durchschauen. Nach dem dargestellten inneren Bewusstsein des Zeugen und seinem bisherigen Werdegang reicht bereits der Grad der eventuell vorliegenden intellektuellen Minderbegabung des Zeugen nach Einschätzung der Kammer für eine derartige Annahme nicht aus.

Schließlich ist auch eine Willensschwäche im Sinne der Vorschrift bei dem Zeugen H. nicht gegeben. Willensschwäche ist eine angeborene oder erworbene Schwächung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Verlockungen, welche die Fähigkeit des Betroffenen, sich einem wucherischen Geschäft zu entziehen, herabsetzt. Diese muss erheblich sein. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer solchen Willensschwäche in keiner Weise. Der Zeuge H. war sich vielmehr nach seiner eigenen Darstellung ständig bewusst, sich auf eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Angeklagten einlassen zu können oder nicht, entschloss sich jedoch nach Abwägung der Vor- und Nachteile dafür, eben diese Honorarvereinbarung abzuschließen.

Unabhängig vom Fehlen einer entsprechenden Opferlage war - wie dargelegt - auch eine entsprechende Tathandlung im Sinne des Ausbeutens zu verneinen. Im Vorgehen des Angeklagten ist kein bewusstes, missbräuchliches Nutzen der Schwächesituation des Zeugen H. zur Erlangung übermäßiger Vorteile zu sehen. Festzustellen war allenfalls, dass der Angeklagte einen "glücklichen Zufall" insoweit ausgenutzt hat, als dass es dem Zeugen H. auf "den letzten Euro" nicht ankam und dieser insoweit großzügig der Forderung des Angeklagten nachkam.

Auch die weiteren Handlungen des Angeklagten rechtfertigen den Vorwurf des Wuchers nicht.

Letztlich war nach den getroffenen Feststellungen auch ein entsprechender Vorsatz des Angeklagten zu verneinen.

b)

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten darüber hinaus einen Betrug zur Last gelegt hat, ließ sich auch dieser Vorwurf aus tatsächlichen Gründen nicht bestätigen.

Im Hinblick auf den Abschluss der Honorarvereinbarung im August 2010 liegt bereits keine Täuschungshandlung vor. Der Angeklagte hat dem Zeugen H. vielmehr allein verdeutlicht, dass er, der zum damaligen Zeitpunkt noch als Rechtsanwalt zugelassen war, bereit sei, den Auftrag zu übernehmen, wobei er als Vergütungsmöglichkeit einerseits die Abrechnung auf Stundenbasis, andererseits eine Honorarvereinbarung angesprochen hat. Dass der Angeklagte insoweit einen möglichen Stundensatz von 400 € benannt hat, welcher gegebenenfalls nicht den üblicherweise rechtsanwaltlich geforderten Stundensatz in der hiesigen Region abbildet, war letztlich irrelevant, da sich der Zeuge H. aus anderen Gründen, nämlich insbesondere die fehlende Notwendigkeit einer Vorschussleistung, zum Abschluss der Honorarvereinbarung entschied. Dass der Angeklagte die Forderung eines Vorschusses in Aussicht stellte, stellt ein übliches Vorgehen in der Rechtsanwaltschaft auf Grundlage von § 9 RVG dar, kann insoweit nicht als strafrechtlich relevant gewertet werden. Der Zeuge H. hat sich insoweit letztlich entsprechend seiner Vertragsfreiheit ohne Täuschung durch den Angeklagten zum Abschluss der Honorarvereinbarung entschieden.

Weiterhin kann dem Angeklagten auch keine Täuschung durch Unterlassung vorgeworfen werden, da ein Rechtsanwalt insbesondere nicht verpflichtet ist, über die sonstige Abrechnungsmethode der Rechtsanwaltschaft, nämlich nach sogenannten gesetzlichen Gebühren, aufzuklären. Die in § 49 b Abs. 5 BRAO normierte Hinweispflicht, nach der eine Aufklärung zu erfolgen hat, wenn sich die zu erhebende Gebühr nach dem Gegenstandswert richtet, ist hier nicht einschlägig. Der Angeklagte hat lediglich verdeutlicht, dass er nur bereit sei, den Auftrag nach den vorgenannten Bedingungen zu übernehmen und nach den vorgenannten Methoden abzurechnen. Ob es eine anderweitige Abrechnungsmethode gibt, ist von dem Zeugen H. auch nicht nachgefragt worden, der im Übrigen aus seiner Kenntnis heraus "aus dem Fernsehen" davon ausging, dass es keine anderweitige Möglichkeit gab, ohne von dem Angeklagten getäuscht worden zu sein.

Dass der Angeklagte insoweit bewusst einen entsprechenden Irrtum des Zeugen H. ausgenutzt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Unabhängig hiervon, vermag die Kammer in dem Abschluss der Honorarvereinbarung auch keine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB zu erkennen.

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt § 263 StGB eine Verfügung des Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen voraus. Verfügung ist jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Allein der Abschluss eines Vertrages im Sinne einer Honorarvereinbarung reicht hierfür nicht aus. Auch ein sogenannter Eingehungsbetrug liegt nicht vor. Die insoweit erforderliche Schadensfeststellung führt nicht zu einer negativen Vermögensbilanz, da -wie später durch das Landgericht und durch das Oberlandesgericht I festgestellt- sich die Vereinbarung schon deshalb als unwirksam darstellte, da sie als sogenanntes Erfolgshonorar einzuordnen war.

Soweit diesbezüglich gegebenenfalls der Versuch eines Betruges in Betracht kommt, fehlt es an einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten, der selbst - für die Kammer nicht zu widerlegen - von einer Wirksamkeit der Vereinbarung ausging und daneben in dem Bewusstsein handelte, dass er entsprechend eine diesbezüglich hohe Vergütung auch verlangen könne.

Die Annahme eines Betruges -durch Unterlassen- kam auch nicht deshalb in Betracht, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in der Folge nicht über den Entzug seiner Rechtsanwaltszulassung aufgeklärt hat. Eine entsprechende Pflicht bestand schon deshalb nicht, da der Zeuge H. zwar persönlich allein durch den Angeklagten betreut wurde, das Mandat von dem Zeugen H. jedoch nicht lediglich an den Angeklagten erteilt wurde, sondern ausweislich der unter dem 09.08.2010 erteilten Vollmacht, welche von dem Zeugen unterschrieben ist, die "Rechtsanwälte L1 & T" betraf. Da zwischen Frau Rechtsanwältin T und dem Angeklagten nach Entzug der Rechtsanwaltszulassung abgesprochen war, dass dieser weiterhin als freier Mitarbeiter für die Rechtsanwaltskanzlei tätig sein sollte, war es von keiner ersichtlichen Relevanz betreffend die Mandatsabwicklung im Außenverhältnis, wenn nunmehr lediglich noch Frau T als Rechtsanwältin fungieren durfte. Der Zeuge H. war diesbezüglich weiterhin ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Schließlich sind auch die weiteren Vorgänge im Zusammenhang mit der Abrechnung des Honorars im Februar/März 2011 nicht im Sinne eines Betrugsvorwurfes relevant. Nach der in der Erbschaftsangelegenheit im Januar 2011 wirksam zustande gekommenen Vereinbarung waren die Zahlungen aus dem Nachlass an den Zeugen H. auf das Konto des Angeklagten -ohne Zusatz "Rechtsanwalt"- zu leisten. Entsprechend der mit dem Zeugen zuvor getroffenen Vereinbarung, war der Angeklagte berechtigt sein Honorar gemäß der geschlossenen Vereinbarung in Abzug zu bringen und den überschießenden Betrag sodann an den Zeuge H. auszuzahlen. Entsprechend erstellte er unter dem 01.03.2011 auch eine quittierte Kostenberechnung über einen Endbetrag von 82.223,97 € mit dem Zusatz "Betrag dankend erhalten". Vorliegend mangelt es insoweit bereits erneut an einer Vermögensverfügung des Zeugen H., der vielmehr nach der zuvor getroffenen Absprache "den Dingen seinen Lauf ließ" und der Auszahlung des überschießenden Betrages nach Abzug des Honorars entgegen sah. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verpflichtet, über den Entzug seiner Rechtsanwaltszulassung aufzuklären, sollte man nicht ohnehin die quittierte Kostenberechnung vom 01.03.2011, welche der Angeklagte nicht als Rechtsanwalt sondern als "Ass. jur." unterzeichnete als entsprechende Aufklärung ansehen.

Letztlich scheitert aber die Annahme jeglicher Strafbarkeit im Sinne eines Betruges auch an dem Umstand, dass die Kammer eine Kausalität zwischen einer etwaigen Täuschungshandlung und einer Vermögensverfügung bzw. einem Vermögensschaden nicht feststellen konnte. Der Zeuge H. hat hierzu für die Kammer überzeugend dargelegt, er sei mit der Arbeit des Angeklagten sehr zufrieden gewesen, nachdem dieser einen erheblichen höheren Prozentsatz und in der Folge eine höhere Auszahlungssumme erwirkt habe, als er selbst zunächst als für sich ausreichend benannt hatte. Er sei auch erst nach Intervention durch Herrn C zu der Entscheidung gelangt, dass der Angeklagte auf Rückzahlung des Honorars in Anspruch genommen werden sollte.

Hieraus war für die Kammer nach einer Gesamtabwägung aller Umstände allein zu schließen, dass der Zeuge H. auch in Kenntnis des Entzuges der Rechtsanwaltszulassung jedenfalls bis April 2011 bereit war, sich an der zunächst geschlossenen Honorarvereinbarung trotz Entfalls der Rechtsanwaltszulassung festhalten zu lassen und den Angeklagten entsprechend zu vergüten.

2.

Im Hinblick auf die Darlehensverträge scheitert die Annahme eines Betruges -ebenfalls aus tatsächlichen Gründen nach Gesamtabwägung aller Umstände- bereits an dem Vorspiegeln einer Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte vielmehr stets zahlungswillig, konnte jedoch aufgrund der Gegebenheiten letztlich die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht erfüllen.

Auch eine Täuschung über eine Rückzahlungsfähigkeit ist nicht erfolgt. Der Angeklagte hat vielmehr hinreichend deutlich gemacht, dass er sich in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befand und eine umgehende Rückzahlung nicht zusagen konnte.

Soweit hier ein Zeitraum von drei Jahren genannt wurde, ist dieser auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, sodass auch bereits daher eine entsprechende Täuschung zu verneinen ist. Soweit man die Frage der Rechtsanwaltszulassung in diesem Zusammenhang als überhaupt relevant ansehen kann, ist hierüber ebenfalls keine Täuschung erfolgt. Positiv ist über diesen Umstand keine Absprache getroffen worden; zum Zeitpunkt der Darlehensabschlüsse war der Zeuge H. angesichts der ihm übermittelten von "Ass. jur. L1" unterzeichneten Kostenberechnung jedenfalls objektiv über die Tatsache, dass es sich bei dem Angeklagten nicht mehr um einen Rechtsanwalt handelte, informiert.

Darüber hinaus war dem Zeugen H. nach Überzeugung der Kammer basierend auf einer Gesamtabwägung aller Umstände zum damaligen Zeitpunkt in Gänze bewusst, dass er sein Geld an einen sich in prekären finanziellen Verhältnissen befindlichen Darlehensnehmer auszahlt, ohne auf die kurzfristige Rückzahlung der Beträge hoffen zu können.

Letztlich ist auch ein Täuschungsvorsatz des Angeklagten zu verneinen. Dem Angeklagten war es in der Vergangenheit trotz Entzug des Notaramtes bereits gelungen, erhebliche Zahlungen auf seine anderweitig bestehenden Verbindlichkeiten zu leisten, so dass er nach Überzeugung der Kammer tatsächlich auch in der Annahme handelte, auch in Zukunft weiterhin in der Lage zu sein, die Darlehensverbindlichkeiten abzulösen. Für eine derartige Annahme bestand auch eine begründete Grundlage, da der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt weiterhin noch für die Cgruppe tätig war und hieraus entsprechende Einnahmen erzielte. Erst nach Abschluss der Darlehensverträge - wie dargelegt - kam es zum Bruch mit der Cgruppe und zum entsprechenden Wegfall der erwarteten Einnahmen. Gleichfalls war der Angeklagte in der Annahme, seinen Grundbesitz "retten" und diesen im Anschluss erneut zur Liquiditätsbeschaffung belasten zu können. Dass dieses Vorhaben sich letztlich nicht realisieren ließ, ist nach Überzeugung der Kammer der zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbaren langfristigen Auseinandersetzung mit der Ner Bank geschuldet.

Entsprechendes gilt auch für den Abschluss des zweiten Darlehensvertrages. Soweit der Zeuge H. hierzu zur Überzeugung der Kammer geschildert hat, dass ihm tatsächlich von dem Angeklagten in Aussicht gestellt wurde, sein Geld früher zurückzuerhalten, da er eine Erbschaft erwarte, geschah dies zu einem Zeitpunkt, als für den Zeugen H. die Entscheidung zur Hergabe des Darlehens bereits gefallen war mit der Folge, dass eine etwaige Täuschung jedenfalls nicht mehr für seine Vermögensverfügung kausal geworden ist. In dieser Annahme handelte auch der Angeklagte, der den Umstand der Erbschaft allein zur "Beruhigung" des Zeugen H. vorbrachte, ohne zu diesem Zeitpunkt fürchten zu müssen, dass sich der Zeuge H. nochmals gegen eine Darlehensvergabe entscheiden werde.

3.

Schließlich konnte die Kammer auch keinerlei weitere Strafnormverletzungen feststellen, insbesondere kam auch die Annahme einer Gebührenüberhebung nach § 352 StGB oder einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 05.07.2013
Az: 6 KLs 17/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/95db0279928a/LG-Arnsberg_Urteil_vom_5-Juli-2013_Az_6-KLs-17-12




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