Landgericht Köln:
Urteil vom 3. Februar 2004
Aktenzeichen: 33 O 356/03

(LG Köln: Urteil v. 03.02.2004, Az.: 33 O 356/03)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 15.10.2003 - 33 O 356/03 - wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein privater Fernsehanbieter, der durch Werbeinnahmen finanziert wird.

Die Antragsgegnerin ist ein Internet-Service-Provider. Sie betreibt mit dem Dienst "U Vision" ein Multimedia-Portal, in dessen Rahmen neben redaktionellen und werblichen Inhalten Filme und Musik über den Dienst "U-DSL" zum Download angeboten werden.

Die Antragsgegnerin plant als weiteres Element des Dienstes U Vision, das Leistungsangebot des Dienstes U Vision mit Fernsehprogrammen auf dem Fernsehbildschirm zu kombinieren. Diesen neuen Dienst nennt die Anragsgegnerin U Vision on TV. Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes U Vision on TV sind ein digitaler Satelliten- oder Kabelanschluss, ein U-DSL-Anschluss, ein Vertrag mit U sowie eine so genannte Set-Top-Box. Die Set-Top-Box hat die Funktion eines Empfangsgerätes und empfängt sowohl das Fernsehsignal als auch - mittels Telefonleitung - das Internetangebot. Mittels der Set-Top-Box wird das Fernsehbild im Format verkleinert auf einem Teil des Fernsehbildschirms sichtbar gemacht. Wegen der konkreten Ausgestaltung der Einbeziehung des Fernsehprogramms wird auf die auf Bl. 32 d.A. abgebildete Startseite von U Vision on TV Bezug genommen.

Die Set-Top-Box, die die Antragsgegnerin nutzt, wurde von G/T entwickelt und hergestellt. Sie wurde nicht allein für die Antragsgegnerin konzipiert, sondern kann auch von anderen Anbietern von Internetseiten genutzt werden, die Internet und Fernsehen kombinieren möchten. Hinsichtlich der Einzelheiten der technischen Funktionsweise des Produkts U Vision on TV der Antragsgegnerin wird auf den Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 29.09.2003 (Bl. 23 ff. d.A.) und der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 10.12.2003 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Produkt U Vision on TV wurde der Antragstellerin am 10.7.2003 präsentiert.

Die Antragstellerin behauptet, sie habe auf der Internationalen Funkausstellung in Berlin im September 2003 Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin plane, ihren Dienst "U Vision on TV" auch ohne ihre Zustimmung auf den Markt zu bringen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2003 (Bl. 43 ff. d. A.) und vom 15.12.2003 (Bl. 167 ff.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Produkt der Antragsgegnerin sei wettbewerbswidrig. Überdies liege - was die Antragstellerin lediglich hilfsweise geltend macht - ein Verstoß gegen Urheberrecht vor.

Die Antragstellerin hat am 15.10.2003 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist,

einen Dienst "U Vision on TV" anzubieten, wenn dabei das Bild des Fernsehprogramms der Antragstellerin im Rahmen der Benutzer-Oberfläche dieses Dienstes erheblich verkleinert dargestellt und in der redaktionell und/oder werblich gestaltete Benutzer-Oberfläche von "U Vision on TV" einbezogen wird wie nachstehend wiedergegeben:

- es folgt eine Abbildung der Themenportalseite -

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

- wie erkannt -

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschlussverfügung vom 15.10.2003 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, es fehle an einem Verfügungsgrund. Aufgrund der Produktpräsentation im Juli 2003 habe eine - dringlichkeitsschädliche - Kenntnis der Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Die Antragsgegnerin behauptet, dass Gegenstand der Produktpräsentationen bei der Antragstellerin am 10.07.2003 und bei der Tochtergesellschaft der Antragstellerin, der S GmbH am 16.07.2003 allein die Kooperation im Bereich des interaktiven Fernsehens (sog. enhanced TV) gewesen sei, nicht aber die hier streitgegenständliche von der Antragsgegnerin so genannte Picture in Picture-Funktion. Wegen der Einzelheiten des entsprechenden Vortrags der Antragsgegnerin wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2003 (Bl. 70 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist zudem der Ansicht, es fehle ein Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin behauptet hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung des Fernsehprogramms, das verkleinerte Fernsehbild werde lediglich in die Themenportalseite der Antragsgegnerin integriert. Der Nutzer habe die Möglichkeit, von dieser Themenportalseite ausgehend weitere Leistungsangebote der Antragsgegnerin auszuwählen, wobei im Rahmen dieser weiteren Leistungen das Fernsehbild nicht integriert sei. Bei Rückkehr zur Themenportalseite erscheine das Fernsehbild - in verkleinerter Form - erneut. Die Antragsgegnerin meint, eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG scheide bereits deshalb aus, weil der Nutzer selbst entscheide, ob das Fernsehprogramm - mittels der Set-Top-Box - in das Internetangebot der Antragsgegnerin integriert werde. Überdies liege keine Behinderung der Antragsgegnerin vor, da die Themenportalseite lediglich kurze Zeit von dem Nutzer aufgerufen werde, um zu anderen Internetanwendungen zu gelangen. Schließlich werde die Picture in Picture-Technik seit langer Zeit praktiziert und auf dem Markt angeboten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.

Der Verfügungsantrag ist zulässig. Zugunsten der Antragstellerin streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in dringlichkeitsschädlicher Zeit bereits Kennntis von den die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen erhalten hat.

Es steht zwar fest, dass die Antragstellerin im Juli 2003 von dem Produkt U Vision on TV und dessen konkreter Ausgestaltung Kenntnis hatte. Nicht glaubhaft gemacht ist jedoch, dass die Antragstellerin im Juli 2003 auch wusste, dass die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Produkt auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin auf den Markt bringen wollte. Dieser Umstand ist jedoch für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes maßgeblich, so dass sich darauf auch die Kenntnis der Antragstellerin beziehen muss. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Herren H (Bl. 210 d.A.), P (Bl. 209 d.A.), N (Bl. 211 f. d.A.) ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin explizit darauf hingewiesen hat, dass das konkret beanstandete Produkt - die von der Antragsgegnerin so genannte Picture in Picture-Technik - ohne Zustimmung auf den Markt kommen soll. Auch die von der Antragsgegnerin zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen, die der Produktpräsentation im Juli 2003 zugrunde gelegen haben (Bl. 98 ff. d.A.), sprechen nicht ohne weiteres dafür, dass die Antragstellerin annehmen musste, die Picture in Picture-Technik werde ohne ihre Zustimmung auf den Markt gebracht. Auf S. 11 der Unterlagen (Bl. 108 d. A.) werden alle Leistungen präsentiert, die Bestandteile des Gesamtprodukts U Vision on TV sind, darunter auch die von der Antragstellerin beanstandete Einbeziehung des Fernsehprogramms auf der als solche bezeichneten Startseite. Der auf S. 17 der Unterlagen (Bl. 114 d. A.) enthaltene Zeitplan, der für Ende 2003 den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung vorsieht, differenziert nicht hinsichtlich einzelner Bestandteile des Gesamtprodukts U Vision on TV. Den Unterlagen lässt sich daher nicht eindeutig entnehmen, dass die angestrebte Kooperationsvereinbarung sich lediglich auf das sog. enhanced TV bezieht und die beanstandete Einbindung des Fernsehprogramms nicht erfasst.

Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UWG wegen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme.

Hinsichtlich der Einzelheiten der konkreten Ausgestaltung des Produkts und der Art und des Umfangs der Einbeziehung des Fernsehprogramms in das Internetangebot ist von der Produktbeschreibung der Antragsgegnerin auszugehen. Denn die Antragsgegnerin hat die konkrete Produktgestaltung durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn N (Bl. 213 ff. d.A.) glaubhaft gemacht. Danach ist insbesondere glaubhaft gemacht, dass das jeweilige Fernsehprogramm lediglich auf der Themenportalseite des Dienstes U-Vision on TV und nicht während der weiteren Nutzung von Internetangeboten der Antragsgegnerin auf dem Bildschirm in verkleinerter Form eingeblendet ist.

In rechtlicher Hinsicht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Nutzung des Programms der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nach § 1 UWG wettbewerbswidrig ist, wenn das Fernsehprogramm wettbewerbliche Eigenart besitzt und das Hinzutreten besonderer Umstände die Übernahme der fremden Leistung als wettbewerbswidrig erscheinen lässt (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, 2002, § 1 Rn. 262; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, § 1 UWG Rn. 500 jeweils mwN).

Das Fernsehprogramm der Antragstellerin weist die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, da ein Erzeugnis vorliegt, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, die Fernsehzuschauer auf die betriebliche Herkunft des Programms hinzuweisen (siehe zur Definition Köhler/Piper, a.a.O., Rn. 602, 605 ff. mwN).

Eine unmittelbare Leistungsübernahme durch die Antragsgegnerin liegt vor. Eine solche unmittelbare Leistungsübernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung - meist mit Hilfe technischer Mittel - direkt und unverändert übernommen wird (BGH WRP 1999, 831, 837 - Tele-Info-CD; BGHZ 28, 387, 392 f. - Nelkenstecklinge; 51, 41, 45 f. - Reprint; BGH WRP 1976, 370, 371 - Ovalpulverdorse). Die Antragsgegnerin integriert in ihr Internetangebot auf einer bestimmten von der Antragsgegnerin dafür vorgesehenen Fläche im rechten oberen Bereich der Seite das Fernsehprogramm der Antragstellerin sowie - was für den vorliegenden Fall allerdings unerheblich ist - anderer Anbieter von Fernsehprogrammen. Die Leistung der Antragstellerin wird damit integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Antragsgegnerin, was für eine unmittelbare Leistungsübernahme ausreichend ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass - worauf die Antragsgegnerin in ihrer Argumentation entscheidend abstellt - der Nutzer selbst entscheidet, ob er auf das Leistungsangebot der Antragsgegnerin zugreift und damit das Fernsehprogramm im Internetangebot der Antragsgegnerin wahrnimmt. Denn maßgeblich für die Frage der Leistungsübernahme ist das konkrete Leistungsangebot der Antragsgegnerin, auf deren Startseite an einer vorbestimmten Position das Fernsehprogramm eingeblendet ist. Dass sowohl die Leistung "Fernsehprogramm" als auch die Leistung "Internetdienst" einen Nutzer voraussetzen, vermag an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die konkrete Form der Einbindung nichts zu ändern. Und nur diese konkrete Gestaltung des Internetangebots ist für die Frage der Leistungsübernahme entscheidend. Die entgegenstehende Auffassung, die das Landgericht Berlin in dem Urteil vom 18.11.2003 - Az. 16 O 544/03 - vertritt, greift demgegenüber erkennbar zu kurz.

Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung "Paperboy" des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt, und in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer Leistungsübernahme verneint hat (BGH GRUR 2003, 958, 962). Denn vorliegend erleichtert die Antragsgegnerin nicht lediglich den Zuschauern die Nutzung des der (Fernseh-)Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen Fernsehprogramms im Sinne einer Hilfsfunktion, sondern sie bindet die Leistungen der Antragstellerin in einen Rahmen ein, in dem sie eigene - redaktionelle und werbliche - Leistungen anbietet.

Da eine unmittelbare Leistungsübernahme durch die Antragsgegnerin vorliegt, sind an die Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin keine hohen Anforderungen zu stellen (st. Rspr., zuletzt BGH WRP 1999, 831, 837 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 500; Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Rn. 619).

Die Wettbewerbswidrigkeit ist freilich vorliegend - anders als möglicherweise in den von der Antragsgegnerin zitierten Fällen des Framings - nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin ihr Fernsehprogramm ohnehin für alle Fernsehzuschauer zugänglich macht und grundsätzlich eine möglichst häufige Nutzung ihres Programms gerade anstrebt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für das sog. Framing eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme abgelehnt und damit argumentiert, dass derjenige, der Webseiten in das Internet stellt, generell damit einverstanden sei, dass seine Seiten mittels Links verwiesen wird (OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186; ebenso LG München I CR 2003, 526 ff.). Der Begriff "Framing" beschreibt den Sachverhalt, dass bei Nutzung einer Suchmaschine mittels Links Internetseiten anderer Anbieter von der Seite der Suchmaschine aus aufgerufen werden und diese sodann in einem bestimmten Rahmen (= Frame), der auf die jeweilige Suchmaschine hinweist und zusätzlich eine Leiste mit Befehlen enthält, auf dem Bildschirm erscheinen. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Zunächst ist der tatsächliche Ansatzpunkt für die Annahme eines generellen Einverständnisses vorliegend nicht gegeben. Denn die Gegebenheiten des Anbietens von Internetseiten im World-Wide-Web können mit dem Anbieten von Fernsehprogrammen nicht verglichen werden. Denn das Internet ist ein Medium, in dem millionenfach Internetseiten verschiedener Anbieter vorhanden sind. Eine derartige Vielzahl von Anbietern von Fernsehprogrammen besteht nicht. Insoweit ist auch für den Anbieter eines Fernsehprogramms nicht allein entscheidend, dass sein Programm gesehen wird, sondern es ist auch von Bedeutung, wie, d.h. in welchem Rahmen das Programm gesehen wird. Überdies unterscheidet sich die vorliegende Konstellation besonders dadurch, dass nicht lediglich ein Rahmen mit verscheidenen Hinweisen um das Fernsehprogramm der Antragstellerin sichtbar ist. Die Antragsgegenrin bindet das Fernsehbild in ein umfassendes eigenes Leistungsangebot ein, das redaktionelle Teile beinhaltet, Platz für Fremdwerbung vorsieht und zudem Buttons für weitergehende Internetnutzungen enthält. Eine Parallele zu den Fällen des so genannten Framings scheidet daher von vornherein aus.

Zwar führt vorliegend die Übernahme der fremden Leistung nicht zu einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft, denn aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Einbindung des Fernsehprogramms der Antragstellerin in die Online-Leistungsangebote der Antragsgegnerin ist für die Nutzer deutlich erkennbar, dass es sich einerseits um das Fernsehprogramm des jeweiligen Senders und andererseits um Dienstleistungen der Antragsgegnerin handelt.

Es liegt aber eine Rufausbeutung vor, die gemeinsam mit weiteren Umständen die besondere Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begründet. Die Antragsgegnerin nutzt die Fernsehprogramme, darunter auch das der Antragstellerin, als Vorspann für ihr eigenes Leistungsangebot, um dieses Angebot attraktiver zu gestalten. Das Fernsehprogramm hat für den jeweiligen Nutzer eine besondere Qualität, an die die Antragsgegnerin anknüpft, da der jeweilige Nutzer dieses Programm vor dem Umschalten in den Online-Dienst der Antragsgegnerin ausgewählt hatte. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebt, die Einblendung diene allein dazu, den Nutzern das Umsteigen auf die Internetdienstleistungen zu erleichtern, ist diese Sichtweise wenig realitätsnah und greift zu kurz. Denn für das Einblenden des Fernsehprogramms in die mit eigenen Inhalten versehene Startseite besteht unter dem Gesichtspunkt der Erleichterung der Nutzung letztlich kein sachlicher Grund. Die technisch mögliche und für den Verbraucher auch interessante Verknüpfung von Fernseh- und Internetangeboten erfordert keine Startseite, die aus beiden Leistungen in der konkret angegriffenen Weise kombiniert ist. Ein Umschalten von Fernsehen auf Internet könnte vielmehr ebenso wie das Umschalten von einem Fernsehkanal auf den anderen erfolgen. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Einblendung des Programms lediglich auf der Startseite des angegriffenen Dienstes erfolgt und der Nutzer das integrierte Fernsehprogramm unter Umständen lediglich kurzzeitig wahrnimmt. Denn für den Gesichtspunkt des Anlehnens ist ausreichend, dass die Einblendung überhaupt und an exponierter Stelle - nämlich auf der Themenportalseite - erfolgt. Überdies wird der zuvor genannte Umstand der möglicherweise kurzzeitigen Nutzung dadurch relativiert, dass - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - nach Abschluss einer Internetanwendung der Nutzer automatisch zur Startseite zurückkehrt und ein unmittelbarer Wechsel von einer Internetnutzung zu einer anderen nicht möglich ist. Ferner ist für die Frage der unzulässigen Anlehnung an das Programm der Antragsgegnerin nicht von Bedeutung, dass der Nutzer selbst das Fernsehbild auf der Themenportalseite schließen kann. Denn voreingestellt erscheint bei Öffnen des Dienstes U Vision on TV zunächst das eingeblendete Fernsehprogramm. Überdies erscheint bei Ausblenden durch den Nutzer nicht etwa ein anderer Inhalt, sondern ein schwarze Fläche, so dass zu erwarten ist, dass der Nutzer lediglich selten das Fernsehprogramm ausblenden wird.

Überdies ist für die Unlauterkeit von Bedeutung, dass in der konkreten Ausgestaltung der Einbindung des Fernsehprogramms in das Internetangebot der Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin liegt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass durch die Einbindung in nicht lediglich unbedeutendem Umfang Werbeeinnahmen der Antragstellerin vermindert werden. Die Werbeträger, die in Fernsehprogrammen eine Werbung schalten, kalkulieren damit, dass während einer bestimmten Sendezeit das Programm von einer bestimmten Anzahl von Fernsehzuschauern wahrgenommen wird. Von Bedeutung für diese Kalkulation ist dabei offenkundig, dass das Fernsehbild im Vollbild auf dem Bildschirm erscheint und die Werbung nicht durch andere Informationen, darunter auch fremde Werbung, beeinträchtigt wird. Genau diese Einschränkungen erfährt das Fernsehprogramm durch die Einfügung in das Internetangebot der Antragsgegnerin. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht nur unbedeutend und dementsprechend von der Antragsgegnerin hinzunehmen, da die Startseite im Angebot der Antragsgegnerin - wie in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgetragen - nach jeder Beendigung einer Internetanwendung durch den Nutzer wieder erscheint. Durch diese Schaltung hat der Nutzer die Möglichkeit, stets das Fernsehprogramm mit zuverfolgen, was letztlich dazu führen kann, dass das Fernsehprogramm weniger gesehen wird. Dass durch diesen Umstand die Werbung in Fernsehprogrammen für Werbeträger weniger attraktiv wird, liegt auf der Hand. Dieser Bewertung steht nicht die Entscheidung des Kammergerichts zur Zulässigkeit der sog. Fernsehfee (KG MMR 2002, 483 ff.) entgegen. Unabhängig davon, ob die Entscheidung inhaltlich zutreffend ist, betrifft die Entscheidung des Kammergerichts die Frage der Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Behinderung. Vorliegend geht es jedoch um eine unmittelbare Leistungsübernahme, bei der an die besonderen, die Unlauterkeit begündenden Umstände, nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Diese liegen hier in der unzulässigen Anlehnung an das Fernsehprogramm der Antragstellerin sowie einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass es bereits seit längerer Zeit die Picture in Picture-Technik sowohl bei der Nutzung des Mediums "Fernsehen" allein für das Umschalten von Programmen als auch bei der Verknüpfung von Fernsehen und PC gebe, ergibt sich daraus nicht die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Einbindung des Programms der Antragstellerin. Hinsichtlich der Nutzung der Picture in Picture-Technik allein im Rahmen des Mediums "Fernsehen" handelt es sich letztlich um eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Fernsehzuschauers, ohne dass in diesen Konstellationen eine Leistungsübernahme durch einen anderen Fernsehsender vorliegt. Das Vorhandensein möglicherweise mit dem konkreten Angebot der Antragstellerin vergleichbarer Produkte auf dem Markt, vermag die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Produkts ebenfalls nicht zu begründen. Denn aus dem Umstand, dass weitere Produkte auf dem Markt sind, die Fernsehen und Internetnutzung verbinden, folgt nicht, dass diese wettbewerbsrechtlich zulässig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.






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Urteil v. 03.02.2004
Az: 33 O 356/03


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