Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2004
Aktenzeichen: 1 BvR 1356/02

(BVerfG: Beschluss v. 20.10.2004, Az.: 1 BvR 1356/02)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung eines Prozessbevollmächtigten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde von einer Bekannten im Jahre 2001 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragt. Er war zu diesem Zeitpunkt Rechtsreferendar im Dienste des Freistaates Sachsen. Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten in inhaltlich gleich lautenden Beschlüssen im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bevollmächtigte seien in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 3 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihre Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Der Beschwerdeführer habe mit der Wahrnehmung der Prozessvertretung geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis zu haben. Es liege eine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung vor, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter aufgetreten sei. Es sei unerheblich, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Rechtsreferendar handele. Seine Zulassung als Prozessbevollmächtigter komme nur dann in Betracht, wenn der Referendar unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausübung der Parteirechte übernehme (§ 59 Abs. 2 BRAO). Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

Die Beschwerden des Beschwerdeführers blieben vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

2. In der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor, dass die Gerichte verkannt hätten, dass eine altruistische Rechtsberatung den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht berühre. Die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter verletze ihn in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er über eine juristische Qualifikation verfügte, die im konkreten Fall für die Gerichte von Verfassungs wegen unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG die Prüfung nahe gelegt hätte, ob die vom Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter durch seine Tätigkeit beeinträchtigt worden sind.

1. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unqualifizierten Beratung sowie der geordneten Rechtspflege. Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12 <26 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190). Die zunehmende Komplizierung des Rechtswesens im Zusammenhang mit der wachsenden Verrechtlichung der Lebensverhältnisse erfordert grundsätzlich einen Rechtsberater, der mit der Rechtsordnung insgesamt und mit den übergreifenden rechtlichen Zusammenhängen vertraut ist (vgl. BVerfGE 75, 246 <267 f.>). Bei der Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG haben die Gerichte in Erwägung zu ziehen, ob die fachliche Vorbildung der als Prozessbevollmächtigter auftretenden Person, deren Erfahrung auf verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände, unter denen sie bislang rechtsbesorgend tätig geworden ist, die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berühren können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662 <2663>).

2. Die Begründung des Beschwerdeführers legt nicht hinreichend dar, dass die angegriffenen Entscheidungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Verfassungsbeschwerde keine Ausführungen zu seiner juristischen Qualifikation und zu seinen bisherigen Erfahrungen auf juristischen Tätigkeitsfeldern gemacht. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, aus welchen Gründen seine vorangegangene Tätigkeit in den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter nicht gefährden konnte. Lediglich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechtsreferendar war. Sein Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die altruistische Rechtsberatung die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter nicht berühre und seine Nichtzulassung als Prozessbevollmächtigter daher gegen sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verstoße (Art. 2 Abs. 1 GG).

b) Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Rechtsreferendar tätig war, musste die Gerichte von Verfassungs wegen nicht veranlassen zu prüfen, ob durch dessen rechtsberatenden Tätigkeiten in der Vergangenheit und aus Anlass der verwaltungsgerichtlichen Verfahren die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter konkret berührt werden konnten. Das Qualifikationsniveau eines Rechtsreferendars ist nicht vergleichbar mit derjenigen eines Juristen, der die Befähigung zum Richteramt hat (§ 5 Abs. 1 DRiG) und darüber hinaus über eine entsprechende Erfahrung auf Grund einer langjährigen Tätigkeit auf verschiedenen juristischen Gebieten besitzt. Ein Rechtsreferendar muss sich mit den übergreifenden rechtlichen Zusammenhängen der Rechtsordnung erst im Rahmen des Referendariats vertraut machen. Erst mit Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung kann festgestellt werden, ob ein Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihm nach seinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG – vom 27. Juni 1991). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsreferendar einem Rechtsuchenden in gleicher Weise qualifizierten Rechtsrat erteilen kann wie eine Person, die das Zweite Juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat. Die Gerichte konnten daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass durch die rechtsberatende Tätigkeit eines Rechtsreferendars, der nicht gemäß § 59 Abs. 2 BRAO unter Beistand eines Rechtsanwalts die Parteirechte ausübt, typischerweise die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter gefährdet werden und damit eine geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG vorgelegen hat. Die Rechtsansicht der Gerichte, dass in einem solchen Fall analog § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO und § 173 VwGO in Verbindung mit § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen sei, ist im konkrete Fall von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Vorliegen von besonderen Umständen, die es den Gerichten von Verfassungs wegen nahe gelegt hätten zu prüfen, ob die rechtsberatende Tätigkeit des Beschwerdeführers die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 – 1 BvR 737/00 -; NJW 2004, S. 2662 <2663>), hat der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 20.10.2004
Az: 1 BvR 1356/02


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