Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 70/12

(BGH: Beschluss v. 28.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 70/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29./30. Oktober 2012 zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1944 geborene Kläger ist 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht T. zugelassen worden. Nachdem er nach mehrfachen straf- und ehrengerichtlichen Verfahren durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts B. vom 18. Januar 1984 vom Vorwurf der Beleidigung und der üblen Nachrede in mehreren Fällen mit der Begründung freigesprochen worden war, seine Schuldunfähigkeit sei möglicherweise wegen einer schweren seelischen Abartigkeit ausgeschlossen, entzog 1 ihm der Präsident des Oberlandesgerichts K. durch Bescheid vom 10. Oktober 1984 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche der geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.). Grundlage war ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. , der dem Kläger ein paranoides Syndrom attestierte. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Ehrengerichtshof ebenso erfolglos wie die anschließende sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Der Senat kam - nach Anhörung von vier Sachverständigen - in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1986 (AnwZ (B) 2/86) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar kein medizinisches Krankheitsbild vorliege, aber eine sich in zahllosen Entgleisungen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung, die die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F.) rechtfertige. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte blieben ohne Erfolg.

In der Folgezeit stellte der Kläger erfolglos diverse Anträge auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt unter dem 5. Oktober 2011. Die Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 auf, binnen drei Monaten ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen (§§ 7 Nr. 7, 15 Abs. 1 BRAO). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die pauschale Behauptung des Klägers, §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO seien verfassungswidrig, genügt insoweit nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind in der Antragsschrift "darzulegen" (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies bedeutet, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt wird, dass - zumal wenn es sich wie hier um bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelungen handelt - über die Bekundung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus auch darzulegen ist, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt geäußert werden (vgl. entsprechend zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27 und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, der lediglich seine eigene Meinung kund tut.

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen (vgl. zu § 7 Nr. 7 BRAO bereits Senatsbeschluss vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 21/71, EGE XII S. 23, 25; zur inhaltsgleichen Parallelbestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a.F. = § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO n.F. BVerfG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86, S. 3 f und vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87, S. 3 f; siehe auch BVerfGE 37, 67, 4 77 f; zu § 15 BRAO Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 und vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40 f; siehe auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 7 Rn. 9 ff, § 14 Rn. 26). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Der Einwand des Klägers, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, geht fehl. Das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten zur Anwendung, "die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden können" (vgl. BVerfGE 83, 130, 154; 113, 348, 366; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 4) und gilt damit unter anderem nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 13, 97, 122; 64, 72, 80 f; Jarass/Pieroth, aaO Art. 12 Rn. 32) und des Art. 5 Abs. 1, 2 GG (vgl. BVerfGE 28, 282, 289; 33, 52, 77 f; Jarass/Pieroth, aaO Art. 5 Rn. 55).

Auch das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

2. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen anwaltsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Rechtslage ist in §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO eindeutig geregelt (zur Frage verfassungsrechtlicher Zweifel siehe oben zu II 1). Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 16 m.w.N.) können zwar im Rahmen des § 15 BRAO abwegige 7 persönliche Meinungen und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand rechtfertigen. Anders liegt es aber dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Betroffene könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Die Anwendung dieses Maßstabs, von dem der Anwaltsgerichtshof ausgegangen ist, auf den Kläger bereitet keine besonderen Schwierigkeiten.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits aus den zu Ziffer II 1 angeführten Gründen an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 7, 15 BRAO, da nicht ersichtlich ist, dass die persönliche Meinung des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur Gefolgschaft gefunden hätte. Im Übrigen sind die Regelungen verfassungsgemäß. Auch der weitere Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diesen Zulassungsgrund darzulegen.

4. Eine die Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Obergerichte aufgestellten, die betreffende Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. nur BVerwG, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 7. März 2012 - 7 BN 3/11, juris Rn. 15 f, jeweils m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an der Ausarbeitung entsprechender tragender Rechtssätze bezüglich des angefochtenen Urteils und der in Bezug genommenen Entscheidungen, abgesehen davon, dass Letztere mehrheitlich auch andere Rechtsnormen betreffen. Eine Divergenz ist im Übrigen auch in der Sache nicht gegeben.

5. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Bezüglich der vom Anwaltsgerichtshof zitierten Schreiben des Klägers und der Mitteilung des Sachverständigen S. vom 8. Juli 2010 über die Begutachtung des Klägers besteht kein Verwertungsverbot. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 die Akten früherer Verfahren beigezogen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Sch. hat in diese auf Antrag Einsicht erhalten. Beide Parteien haben sich in ihren Schriftsätzen auch auf die früheren Verfahren bezogen. Die Äußerung des Gutachters S. war Gegenstand des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2011. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens durch den Anwaltsgerichtshof liegt mithin nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene 10 Urteil auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhen könnte. Die zitierten Schriftstücke rechtfertigen entgegen der Meinung des Klägers auch nach Auffassung des Senats die daraus vom Anwaltsgerichtshof gezogenen Schlüsse.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 2 AGH 2/12 - 12






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