Kammergericht:
Urteil vom 6. März 2009
Aktenzeichen: 5 U 113/05

(KG: Urteil v. 06.03.2009, Az.: 5 U 113/05)

Tenor

A.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 27. September 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 795/04 - wie folgt geändert und neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung des § 7 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel

CONTEST von M. R. vom 25. Juni 2001, geschlossen mit der E. U. L. Verlag GmbH & Co KG,

mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 7

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) ein Grundhonorar von 26,00 DM (in Worten sechsundzwanzig Deutsche Mark) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes,

b) eine Absatzvergütung von 2% (zwei Prozent) des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzvergütung und auf die Beteiligung an Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff.2) anzurechnen.

2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 10 %, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzungen mit umfassen.

3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000,--EUR ergeben, so kann der Übersetzer eine Abschlagszahlung in Höhe dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahres verlangen.

4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln

EXCAVATION von J. R. vom 13. Dezember 2001 und

DEEP FATHOM von J. R. vom 25. März/8. April 2002, jeweils geschlossen mit der E. U. L. Verlag GmbH & Co KG,

mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

§ 7

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) ein Grundhonorar von 13,30 EUR (in Worten dreizehn EUR und dreißig Cent) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes,

b) eine Absatzvergütung von 2% (zwei Prozent) des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Das Grundhonorar nach a) ist auf diese Absatzvergütung und auf die Beteiligung an Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten (Ziff.2) anzurechnen.

2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 10 %, soweit diese vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzungen mit umfassen.

3. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Sollte sich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein Guthaben von mindestens 2.000,--EUR ergeben, so kann der Übersetzer eine Abschlagszahlung in Höhe dieses Guthabens bis zum 30. September dieses Jahresverlangen.

4. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von den Werken von M. R. SHOWDOWN und J. R. DAS BLUT DES TEUFELS und IM DREIECK DES DRACHENS in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger und/oder als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005,

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben),

c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte und/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

IV.

Die weitergehende Klage auf Einwilligung in die Abänderung der Verträge, der bezifferte Zahlungsantrag und der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht werden abgewiesen.

B.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

C.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers aus Ziff. III des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,--EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vor der Vollstreckung leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung n Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vor der Vollstreckung leistet.

E.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist hauptberuflicher Übersetzer, die Beklagte ist ein Buchverlag. Vor dem Landgericht hat er die Anpassung dreier Übersetzungsverträge mit der Beklagten zu den im Tenor aufgeführten Büchern begehrt.

Das Landgericht hat durch das am 27. September 2005 verkündete (Teil-) Urteil wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln CONTEST von M. R. vom 25. Juni 2001, EXCAVATION von J. R. vom 13. Dezember 2001 und DEEP FATHOM von J. R. vom 25. März/8. April 2002, jeweils geschlossen mit der E. U. L. Verlag GmbH & Co. KG, München, mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

a) § 7 des Vertrages über den Titel CONTEST lautet:

€(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) pro Manuskriptseite der Übersetzung ein Honorar von 26,00 DM, zahlbar nach Annahme des vollständigen Manuskriptes.

b) Zusätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufpreises) für jedes verkauftes und bezahlte Exemplar, das nach dem 28.218-ten Exemplar zum Ladenverkaufspreis in Höhe von 8,95 EUR und nach dem 9.069-ten Exemplar zum Ladenverkaufspreis in Höhe von 6,00 EUR verkauft wird.

(2) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.

(3) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500,00 EUR erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

(4) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.€

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

b) § 7 des Vertrages über den Titel EXCAVATION lautet:

€(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) pro Manuskriptseite der Übersetzung ein Honorar von 26,00 DM, zahlbar nach Annahme des vollständigen Manuskriptes.

b) Zusätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufpreises) für jedes verkauftes und bezahlte Exemplar, das verkauft wird, nachdem die zuvor verkauften Exemplare insgesamt einen Nettoladenverkaufspreis in Höhe von insgesamt 371.070,00 EUR erzielt haben.

(2) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.

(3) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500,00 EUR erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

(4) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.€

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

c) § 7 des Vertrages über den Titel DEEP FATHOM lautet:

€(1) Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung

a) pro Manuskriptseite der Übersetzung ein Honorar von 13,30 EUR, zahlbar nach Annahme des vollständigen Manuskriptes.

b) Zusätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufpreises) für jedes verkauftes und bezahlte Exemplar, das verkauft wird, nachdem die zuvor verkauften Exemplare insgesamt einen Nettoladenverkaufspreis in Höhe von insgesamt 430.255,00 EUR erzielt haben.

(2) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.

(3) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500,00 EUR erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

(4) Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn gezahlt.€

Die bisherige Regelung in § 7 (2) des Vertrages wird § 7 (5) des Vertrages.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte und/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

Der Kläger hatte mit der erstinstanzlichen Klage weitere Ansprüche auf Zahlung eines Betrages von 25.705,77 EUR nebst anteiligen Zinsen sowie auf Feststellung eines Schadenersatzanspruches geltend gemacht. Zu diesen weiteren Ansprüchen wurde die Klage abgewiesen.

Auf das Urteil wird auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat diese am 10. Oktober 2005 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2006 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zunächst nach Antrag vom 8. Dezember 2005 bis zum 23. Januar 2005 und dann nochmals nach Antrag von 18. Januar 2006 auf den 22. Februar 2006 verlängert worden war.

Gegen das dem Kläger am 24. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 16. November 2005 Berufung eingelegt und diese am 18. Februar 2006 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zunächst nach Antrag vom 14. Dezember 2005 bis zum 27. Januar 2006 und dann nochmals nach Antrag vom 18. Januar 2006 auf den 18. Februar 2006 verlängert worden war.

Die Beklagte möchte mit der Berufung der Klagabweisung erreichen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das mit dem Kläger vereinbarte Honorar für die drei Übersetzungen nicht unredlich gewesen sei.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass das Normseitenhonorar zu gering bemessen sei. Er möchte mit der Berufung durchsetzen, dass das vereinbarte Seitenhonorar auf 28 EUR je Seite angepasst wird, und ihm eine entsprechende Zahlung zugesprochen wird. Zur ausgeurteilten Absatzvergütung strebt er eine Vergütung an, die nicht anrechenbar sein soll. In der Höhe sollte diese bis zu einer Auflage von 20.000 Exemplaren 1 % und ab 20.000,--Exemplaren 2 % betragen. Des Weiteren macht er wie in der ersten Instanz geltend, dass zum anzupassenden Vertrag eine Klausel für den Fall des Wegfalls der Preisbindung und ein Wirtschaftsprüfervorbehalt gehören. Schließlich begehrt er Auskunftserteilung für die Zeiträume ab den im Verlauf des ersten Rechtszuges erteilten Auskünften.

Die Beklagte beantragt.

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klageanträge abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Des Weiteren beantragt der Kläger:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2005, Az.: 16 O 795/04 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung des § 7 Abs. 1 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit den Originaltiteln

CONTEST von M. R. vom 25. Juni 2001,

EXCAVATION von J. R. vom 13. Dezember 2001,

DEEP FATHOM von J. R. vom 25. März/8. April 2002 jeweils geschlossen mit der E. U. L. Verlag GmbH & Co KG,

mit folgenden Fassungen einzuwilligen:

§ 7

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3

a) ein Grundhonorar von 28.-- EUR (in Worten achtundzwanzig EUR) pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), zahlbar nach Abnahme des vollständigen Manuskriptes,

b) zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% (ein Prozent) bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2 % (zwei Prozent) des jeweiligen Nettoverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

2. Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht.

3. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 3 Nr. 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25 % (in Worten: fünfundzwanzig Prozent).

4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb dreier Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500,--EUR erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

5. Die vereinbarten Honorare verstehen sich netto, also ohne Mehrwertsteuer. Falls der Übersetzer Mehrwertsteuer abführt, wird diese zusätzlich an ihn abgeführt.

6. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung gemäß § 32 UrhG in die Abänderung des § 7 Abs.1 der Übersetzerverträge vom 25. Juni 2001, 13. Dezember 2001 und 25. März/8. April 2002 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen der Werke CONTEST von M. R., EXCAVATION und DEEP FATHOM von J. R. gewährt wird, die über das Honorar in § 7 der Übersetzerverträge hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werken von M. R. SHOWDOWN und J. Rs DAS BLUT DES TEUFELS und IM DREIECK DES DRACHENS in einem oder mehreren der Verlage der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger als Lizenzen der Beklagten und/oder ihrer Rechtsvorgänger in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt, jeweils ab dem 26. September 2005,

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Kalenderjahr getrennt, wie viele Exemplare der unter III. a) genannten Werke und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte ab dem 26. September 2005 verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Werken, Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben),

c) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ab dem Stichtag des 10. Februar 2005, welche Nebenrechte die Beklagte/oder ihre Rechtsvorgänger wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben haben und welche Erlöse sie dabei erzielt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.705,77 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind teilweise begründet.

A. Der Kläger hat gemäß § 32 Abs. 1 S.3 UrhG grundsätzlich einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, die dem Kläger eine angemessene Vergütung gewährt. Die ursprünglich in den drei streitgegenständlichen Übersetzerverträgen vereinbarte Vergütung war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht i.S.des § 32 Abs. 2 S.2 UrhG angemessen. Dass § 32 UrhG i. d. F. des Gesetzes vom 22. März 2002 auf die Verträge nach § 132 Abs. 3 S.3 UrhG Anwendung findet, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Anpassung ist jedoch im geringeren Umfang als vom Kläger beantragt vorzunehmen:

I.

1. Die Angemessenheit einer Vergütung bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG. Da eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG i.V.mit § 32 Abs.2 S.1 UrhG nicht existiert, ist die Angemessenheit nach § 32 Abs.2 S.2 UrhG zu prüfen. Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie € wie vom Landgericht bereits zutreffend festgestellt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (€ex-ante€) dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände €üblicher- und redlicherweise€ zu leisten ist (vgl. zum Erfordernis der Betrachtung €ex-ante€, OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 78, während bei § 32 a UrhG auf eine €ex-post€-Betrachtung abzustellen ist).

2. Der Begriff der Redlichkeit berücksichtigt neben der Interessenlage der Verwerter gleichberechtigt die Interessen der Urheber (BT-Drs.14/8058, S.18). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Ferner sind alle relevanten Umstände sowohl auf Urheber- als auch auf Nutzerseite zu berücksichtigten, z.B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder der zu erzielenden Einnahmen (vgl.Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 32 RdNr.52).

Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen, insbesondere sie an Preis und Stückzahl der verkauften Exemplare zu binden, da der Verkauf jedes einzelnen Exemplars eine wirtschaftliche Nutzung darstellt. Eine vom Umfang dieser Nutzung unabhängige Pauschalvergütung birgt dagegen die Gefahr, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zwar für einen anfänglichen Teil der Nutzung zukommt, aber nicht mehr für die weitere Nutzung (OLG München, ZUM 2007, 142, Juris RdNr. 82 m.w.N.). Zwar kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen sein. Allerdings sind bei der Höhe dieser Vergütung Inhalt und Umfang der Nutzung zu beachten. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter darf die Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Urheber durch die Vereinbarung eines geringen Honorars einseitig mit dem Verwertungsrisiko seines Werks belastet wird, während eine positive, insbesondere wirtschaftlich günstige Entwicklung der Verwertung allein dem Verwerter zugute kommt; die Vergütung muss daher in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein, da sonst die Interessen des Verwerters ein € mit dem Redlichkeitserfordernis nicht vereinbares € Übergewicht bekämen (OLG München aaO. m.w.N.).

3. Diesen Anforderungen genügen die hier streitigen Vergütungsregelungen für die drei Übersetzungen nicht. Das vereinbarte Pauschalhonorar von 26,--DM/13,30 EUR je Normseite mag bis zu einem gewissen Nutzungsumfang, d.h. hier bis zu einer gewissen Anzahl von verkauften Büchern, eine angemessene Vergütung auch im Hinblick auf die übertragenen Nutzungsrechte darstellen. Jedoch entfällt jede Beteiligung des Übersetzers an darüber hinausgehenden Verkäufen. Daher wird hier der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet, was zu einem Ungleichgewicht in der Behandlung der Interessen der Beklagten als Verwerterin und des Klägers als Urheber führt. Dies widerspricht dem Redlichkeitsgebot (OLG München aaO.Juris-RdNr. 85 ff. mit Hinweisen auf Feststellungen allgemein hierzu im Gesetzgebungsverfahren). Es entspricht vielmehr der Redlichkeit, dass der Übersetzer, der wie hier seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte umfassend und auf Dauer auf die Beklagte überträgt, weitergehend als durch das festgelegte Pauschalhonorar an den Erträgnissen der von ihm erbrachten Übersetzungen beteiligt wird. Dies gilt hier insbesondere, nachdem die Übersetzung einen belletristischen Text betrifft, der regelmäßig typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist (vgl.auch OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr.80, vgl. zur Frage der Redlichkeit der bisherige Praxis der Übersetzervergütung auch: Schricker in: Schricker, UrhG 3.Aufl, § 32, RdNr.31; Dreier/Schulze aaO. RdNr.74, Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. RdNr.30).

II. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der drei Verträge verlangen, durch die ihm eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 Abs. 1 S.3 UrhG). Hierbei ist angemessen eine in Ergänzung zu dem Pauschalhonorar zu verankernde Absatzbeteiligung des Klägers in Höhe von 2 % des um die darin enthaltende Mehrwertsteuer verminderten Ladenkaufpreises (Nettoladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar.

1. Dagegen besteht kein Anspruch auf Anhebung des Pauschalhonorars.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der von ihm geschilderten wirtschaftlichen Situation der Übersetzer. Der Kläger hat zwar ausführlich dargelegt, dass er von dem vereinbarten Pauschalhonorar nicht leben könne. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. § 32 UrhG soll keine Existenzsicherung garantieren. Die Vorschrift orientiert sich weder am sozialrechtlichen Prinzip der Alimentierung nach Bedürftigkeit noch an einer entsprechenden Entlohnung für Dienstleistungen wie dies z.B. bei Übersetzungen im Rahmen des jVEG der Fall ist. Vielmehr ist diese Vorschrift auf die angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes ausgerichtet (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.82, OLG München ZUM 2007, 142 € JurisRdNr.100; von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, S.140-142, vgl. auch Cebulla, Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, S.121 € 137, S.131 ff.).

b) Eine Erhöhung des Pauschalhonorars ist aufgrund der Marktsituation der Verlage problematisch (vgl. zu deren Berücksichtigung im Rahmen des § 32 UrhG: Rom aaO. S. 144). So ergibt sich aus dem von der Beklagten eingereichten Gutachten von Prof. Homburg, deren inhaltlichen Bewertungen der Kläger nicht entgegen getreten ist, dass 52 % der übersetzten Belletristik-Titel nicht die Verlustzone verlassen (Anlage B 2 S.18). Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verlage regelmäßig bei Abschluss des Übersetzungsvertrages für solche Titel mit einem hohen als Vorschuss fest zu zahlenden Pauschalhonorar zu belasten.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Erhöhung des Pauschalhonorars nicht aus einer werkbezogenen Sichtweise. Der Kläger hat hier als Übersetzer lediglich durchschnittliche Übersetzungsleistungen erbringen sollen. Es handelt sich bei den übersetzen Werken unstreitig um Trivialliteratur. Besondere Schwierigkeiten wie Slang, Dialekt o.ä. sind nicht vorgetragen. Zudem werden englischsprachige Übersetzungen eher unterdurchschnittlich honoriert (vgl. z.B. Homburg-Gutachten S. 32). Auch wenn der Kläger ein Seminar zur Fortbildung hinsichtlich der Übersetzungen von Krimi und Thriller-Literatur besucht hat (vgl. zur Berücksichtung der Fähigkeiten und Ausbildung des Übersetzers: Rom a.a.O. S.141, auch OLG München, ZUM 2007, 308, jurisRdNr.84), kann hier insgesamt nur von einer durchschnittlichen Übersetzungsleistung ausgegangen werden.

2. Nach Auffassung des Senats ist hier eine absatzabhängige Vergütung in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover- wie auch Taschenbuchausgaben angemessen.

a) Für die Angemessenheit der Vergütung eines Übersetzers ist ein Bereich von ein bis drei Prozent des Nettoladenverkaufspreis als Ausgangsbasis für die Bestimmung einer Absatzbeteiligung heranzuziehen (OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.147). Dies steht in angemessenem Verhältnis zu den gemeinsamen Vergütungsregelungen für Autoren, wonach diese regelmäßig 8 bis 10 % des Nettoladenverkaufspreises für Hardcoverausgaben bzw. 5 bis 8 % für Taschenbuchausgaben erhalten. Hinsichtlich der Übersetzer ist zu berücksichtigen, dass diese € obwohl für das Erscheinen fremdsprachlicher Titel in deutscher Sprache unverzichtbar € als das Originalwerk bearbeitende Urheber von nachgeordneter schöpferischer und wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber dem Originalwerk sind.

Handelt es bei der Übersetzung um einen €Durchschnittsfall€, kann der Mittelwert dieses Vergütungsrahmens von 2 % herangezogen werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Soweit die Beklagte meint, dass eine unterdurchschnittliche Leistung vorläge, fehlen hierzu konkrete Angaben. Die allgemeine Feststellung, dass bei den Übersetzungen keine besonderen Ansprüche an die Sprache zu stellen gewesen seien, reicht nicht aus. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Parteien ein durchschnittliches, nicht unübliches Pauschalhonorar vereinbart hatten (vgl. hierzu die Übersicht bei Rom, S. 131,131), was nicht nachvollziehbar wäre, wenn die Beklagte von einer zu erwartenden unterdurchschnittlichen Leistung ausging.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann hier nicht von dem Verteilungsplan der VG-Wort ausgegangen werden. Dies folgt u.a. schon daraus, dass eine Zuordnung der Ausschüttungsanteile nicht erfolgt (vgl. hierzu: Rom aaO. S.149/150).

c) Eine Progression bei steigenden Absatzzahlen ist hier nicht geboten. Entgegen der Leistung der Autoren hat die Leistung der Übersetzer regelmäßig einen wesentlich geringeren Einfluss auf die Verkaufszahlen (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 91). Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht deswegen, weil bei den Verlagen bei höheren Verkaufszahlen der Fixkostenanteil sinkt und daher diese je Exemplar einen höheren Gewinnanteil erhalten. Das OLG München (aaO.) hat hierzu richtigerweise festgestellt - und hierauf ist schon oben eingegangen worden -, dass die Verlage gerade bei übersetzten belletristischen Werken nur mit einem Teil ihrer Produktion die Gewinnzone erreichen und daher die übrigen Titel, die die Verlustzone nicht verlassen, mit den Gewinnen aus den anderen Werken mitfinanziert werden müssen; diese €Quersubventionierung€ entspricht den Intentionen des Gesetzgebers (s. BT-Drs. 14/8058 S.18).

d) Entsprechend der Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG München (ZUM 2007, 308, JurisRdNr.89) ist keine Differenzierung zwischen Hardcover- und Taschenbuchausgaben vorzunehmen, weil die jeweilige Nutzung des Werkes, welche allein angemessen vergütet werden soll, unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare ist. Insoweit ist es auch richtig, dass der regelmäßig niedrigere Verkaufspreis für Taschenbücher keine im Rahmen des § 32 UrhG zu berücksichtigende Differenzierung gebietet, weil dem Urheber aufgrund der prozentualen Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis bei einem geringeren Verkaufspreis ein jeweils geringerer tatsächlicher Betrag zusteht. Konkrete Angaben dazu, inwieweit darüber hinaus die Gewinnmarge der Verlage bei Taschenbüchern prozentual niedriger sein mag, sind - wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen - dem Vorbringen der Parteien und den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.

e) Die Absatzbeteiligung orientiert sich am Nettoladenpreis der verkauften Bücher. Dies entspricht § 3 Abs.1 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren, der bisherigen Praxis und der Rechtsprechung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 85; so hat sich schon der BGH bei der Entscheidung GRUR 1991, 901- jurisRdNr. 18/19 am Nettoverkaufspreis orientiert.). Soweit die Beklagte meint, dass sich die Beteiligung am Gewinn ausrichten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Feststellung des Gewinns bestehen zu viele Unsicherheiten; insbesondere kann die Höhe des Gewinns durch die Art und Weise der Kalkulation beeinflusst werden.

Da hier € wie oben dargelegt € bei jeder der drei Übersetzungen von durchschnittlichen Voraussetzungen auszugehen ist, kann zusammenfassend eine Absatzbeteiligung von 2 % festgelegt werden.

f) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das pauschale Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Es entspricht der Redlichkeit, dass der Übersetzer durch das Pauschalhonorar eine Art €Vorschuss€ erhält und über die Absatzbeteiligung auch am Erfolg des Werkes beteiligt ist. Andererseits wäre es unbillig, durch eine Nichtanrechnung des €Vorschusses€ den Übersetzer vom Absatzrisiko weitgehend freizustellen. Dem entspricht auch die bisher bekannte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, JurisRdNr.95; ZUM 2007, 142, JurisRdNr. 150 ff.). Ist danach die Nutzung eines übersetzten Werkes angesichts niedriger Verkaufszahlen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich (OLG München, ZUM 2007, 308, aaO.).

g) Auch soweit der Kläger bis zu 20.000 Exemplaren eine nicht anrechenbare Absatzbeteiligung begehrt, kann - jedenfalls aufgrund des Hilfsantrages - ohne Verstoß gegen § 308 Abs.1 S.1 ZPO eine anrechenbare Absatzbeteiligung von 2 % zugesprochen werden.

2. Dem oben dargestellten Grundsatz, wonach der Urheber an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes zu beteiligen ist, entspricht es, neben dem Autor auch dem Übersetzer einen Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt (vgl. OLG München ZUM 2007, 142 JurisRdNr.159 ff; ZUM 2007, 308; Rom aaO. S.159 € 161). Insoweit ist es angemessen, den Anteil auf 10 % der jeweiligen Nettoerlöse festzusetzen. Dies berücksichtigt zutreffenderweise die Rolle des Übersetzers als nachschaffender Künstler sowie die von der Beklagten eingewandten eigenen Aufwendungen für eine Lizenzabteilung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.92). Soweit der 29. Zivilsenat des OLG München (ZUM 2007, 142 € JurisRdNr.161) eine Nebenrechtsbeteiligung von 50 % allein unter Berücksichtigung der Nebenrechte an der Übersetzung zugesprochen hat, ist dem nicht zu folgen. Da die Übersetzung eine Bearbeitung des Originalwerkes darstellt, dürfte hier eine Trennung bezogen auf die Nebenrechtsverwertung allein aufgrund der Übersetzerleistung kaum möglich und daher in der Praxis eine Teilung allein zwischen Verlag und Übersetzer auch nicht durchführbar sein (vgl. auch: OLG München ZUM 2007, 308, RdNr. 94).

Eine Beteiligung an den Nebenrechten ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn und soweit die Lizenzierung die Verwertung des Übersetzerwerkes umfasst. Dies dürfte regelmäßig z.B. bei Merchandising-Produkten zu den allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren bzw. bei der Vergabe von Filmrechten ohne Berücksichtigung der Übersetzung nicht der Fall sein.

Eine weitere Differenzierung zwischen sog. buchnahen und weiteren buchfernen Rechten ist nicht notwendig. Es ist hinsichtlich der buchfernen Nebenrechte, wie z.B. dem Verfilmungs- bzw. Senderecht, kaum möglich, vorab zu bewerten, inwieweit für die Beteiligung des Übersetzers ein prozentualer Abschlag im Vergleich zu buchnahen Nebenrechten gerechtfertigt sein soll.

Schließlich ist entsprechend den obigen Ausführungen die Beteiligung an den Nebenrechtserlösen auf das pauschale Normseitenhonorar anrechenbar.

3. Hinsichtlich der Abrechnungs- und Fälligkeitsklauseln ist das angefochtene Urteil nur - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren - insoweit zu ändern, als eine höhere Schwelle (2000,--EUR) und lediglich ein Anspruch auf Abschlagszahlung zur Jahresmitte geboten ist, weil sonst der damit verbundene buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dem Kläger dadurch zufließenden Zinsvorteilen steht (vgl. OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.164).

III.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Regelung für den Wegfall der Buchpreisbindung (§ 7 Nr.2). Hierzu ist es zunächst weiterhin richtig, dass z.Zt. kein Regelungsbedarf besteht. Die Buchpreisbindung existiert weiter und es ist bislang nicht erkennbar, was für eine Regelung bei einem fiktiven Wegfall der Buchpreisbindung eintreten würde. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es bei Abschluss des Vertrages ein Gebot der Redlichkeit gewesen wäre, die - damals wie heute spekulative € Möglichkeit des künftigen Wegfalls der Buchpreisbindung vertraglich zu regeln. § 32 UrhG eröffnet im Übrigen nicht die Befugnis der Gerichte, bei Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarungen den Vertrag in allen Aspekten nach Gutdünken zu optimieren, sondern erlaubt ihnen lediglich ein Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung (OLG München ZUM 2007, 142, JurisRdNr.157/158).

2. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist ebenfalls nicht in den Vertrag aufzunehmen (§ 7 Nr.6). Der Kläger hat hier nicht vorgetragen, dass eine solche Klausel üblich ist. Es ist auch nicht feststellbar, dass das Gebot der Redlichkeit diese Klausel erfordert (vgl. auch OLG München ZUM 2007, 308, Juris RdNr. 98). Zudem ist auch zu dieser Klausel nach den obigen Ausführungen zu beachten, dass eine allgemeine €Optimierung€ des Vertrages nicht Aufgabe des § 32 UrhG ist.

B. Soweit der Kläger unter III. einen erweiterten Auskunftsanspruch geltend macht (insbesondere ab dem Stichtag), ergibt sich dieser Anspruch aus § 242 BGB. Der Kläger benötigt diese Auskünfte, um evtl. nunmehr vorliegende Zahlungsansprüche nach den obigen Feststellungen geltend machen zu können (vgl.z.B. Dreier in: Dreier/Schulze, aaO. § 97, RdNr. 78 ff.).

C. Dagegen ist der mit Ziff.IV geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet.

Dieser ergibt sich nicht aus den Berechnungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16. Februar 2006, S.11-13, weil - wie ausgeführt - dem Kläger weder eine Erhöhung des Pauschalhonorars noch eine nicht anrechenbare Absatzbeteiligung zusteht.

Aufgrund der im Termin am 27. September 2005 gegebenen Auskunft (per 26. September 2005) kann entsprechend der oben festgelegten Absatzbeteiligung auch bei Zugrundlegung der vom Kläger angegebenen Nettoverkaufspreise kein Zahlungsanspruch festgestellt werden:

a) Von €Blut des Teufels/EXCAVATION€ wurden danach allein 25.163 Taschenbuch-Titel zum Nettoladenverkaufspreis von 8.345 EUR verkauft. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 209.985,23 EUR. 2 % hiervon (4.199,71 EUR) zuzüglich 10 % von 10.340 EUR Nebenrechtserlösen (1.034 EUR) übersteigen nicht das gezahlte Pauschalhonorar von 7.421,40 EUR.

b) Von €Dreieck des Drachens/DEEP FATHOM€ wurden 27.613 Taschenbuch-Exemplare verkauft. Dies ergibt eine Nettopreissumme von 230.968,93 EUR. 2 % hiervon (4.619,38 EUR) zuzüglich 10 % von 7.500 EUR Nebenrechtserlösen (750 EUR) übersteigen nicht das gezahlte Pauschalhonorar von 8.605,10 EUR.

c) Zu €Showdown/CONTEST€ ergibt sich ebenfalls kein Anspruch. Insgesamt wurden hier 23.458 Taschenbuch-Exemplare zu 8,3645 EUR verkauft, was einer Gesamtsumme von 196.214,44 EUR entspricht. Von der Sonder-Ausgabe wurden 13.297 Exemplare verkauft, was bei einem Nettoverkaufspreis von 5,607 EUR zu einer Gesamtsumme von 74.556,28 EUR führt. Zusammengerechnet ergibt dies einen Betrag von 270.770,72 EUR. 2 % hiervon ergeben 5.415,41 EUR. Daher besteht auch insoweit kein über das gezahlte Pauschalhonorar (5.702,95 EUR) hinausgehender Zahlungsanspruch.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Dem Bundesgerichtshof liegen (u. a.) die oben zitierten Entscheidungen des OLG München in der Revision vor; Verhandlungstermin steht dort am 18. Juni 2009 an.






KG:
Urteil v. 06.03.2009
Az: 5 U 113/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9578e233cf64/KG_Urteil_vom_6-Maerz-2009_Az_5-U-113-05




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