Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 329/05

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2010, Az.: 21 W (pat) 329/05)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das Patent DE 103 30 698, dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden ist und das ein "Zwischenwirbelimplantat" betrifft, ist von dem US-amerikanischen Unternehmen C... Inc. in R..., N..., am 24. August 2005 Einspruch erhoben worden, der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war.

Mit Ablauf des Monats Januar 2010 ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Mit Verfügung vom 30. März 2010 ist bei der Einsprechenden angefragt worden, ob sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend macht. Die Einsprechende hat sich hierzu innerhalb der ihr gesetzten Monatsfrist nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder). Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs (vgl. BPatGE 46, 247 ff.).

2.

Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG mit Ablauf des Monats Januar 2010 mit Wirkung für die Zukunft erloschen, weil die Patentinhaberin die zum 31. Juli 2009 fällige Gebühr und den Verspätungszuschlag bis zum 31. Januar 2010 nicht bezahlt hat. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens demzufolge das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses der Einsprechenden nötig. Die Einsprechende hat sich auf die Verfügung vom 30. März 2010 nicht geäußert, also kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht: Da ein solches auch nicht erkennbar ist, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschlusswege auszusprechen, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf; BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2010
Az: 21 W (pat) 329/05


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