Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Mai 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/11

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - ( IN ) vom 10. April 2008 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des - seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen - Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Kläger bat im Verfahren 1 über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 26. August 2011, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 29. August 2011, um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, um eine "am 29.09.2011 zu verkündende Entscheidung über die Restschuldbefreiung abzuwarten".

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 29. August 2011 zurückgewiesen. Er hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, Vermögensverfall sei weiterhin anzunehmen; es liege noch kein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung vor. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit am 18. Oktober 2011 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde erhoben.

Bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 23. November 2011 wurde das Verfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben. Mit Bescheid vom 14. März 2012 hat die Antragsgegnerin daraufhin den Widerrufsbescheid aufgehoben.

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Analog § 91a ZPO hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 5/10, juris Rn. 2 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten aufzuerlegen. Der Widerrufsgrund ist erst während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weggefallen. Auch die 2 Einleitung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde beruhte nicht auf einem vorwerfbaren Zögern der Antragsgegnerin.

1. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand der Antragsteller sich im - wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermuteten - Vermögensverfall. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des Betroffenen nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9; vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 11). Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007, aaO; vom 28. September 2011, aaO jeweils m.w.N.). Danach kam eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls nicht vor der am 6. Oktober 2011 ergangenen Ankündigung der Restschuldbefreiung und damit nicht vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof in Betracht.

Auch die Kosten des nach Ankündigung der Restschuldbefreiung vom Antragsteller eingeleiteten Beschwerdeverfahrens waren durch die Antragsgegnerin nicht mehr zu vermeiden und sind ihr daher nicht aufzuerlegen. Die Rechtsanwaltskammer darf den Widerruf nur wieder aufheben, wenn die bei seinem Erlass gegebenen Gründe entfallen sind. Wird sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht und reagiert sie auf die veränderten Umstände unver-6 züglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie sie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008, aaO Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung der Antragsgegnerin noch vor Erhebung der sofortigen Beschwerde zur Kenntnis gelangt ist. Davon abgesehen wäre ein vorwerfbares Zögern nicht darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung nicht innerhalb der wenigen Tage seit Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben hat. Deshalb beruht auch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens darauf, dass der Antragsteller sich gegen eine rechtmäßige Widerrufsverfügung gewandt hat. Unter welchen Umständen die - hier erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte - förmliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens für den Eintritt geordneter Vermögensverhältnisse bei einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO nicht mehr notwendig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 89/06, ZInsO 2010, 86 Rn. 8), ist deshalb nicht maßgebend.

Bei der gebotenen summarischen Überprüfung bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Widerrufsgrunds gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch den Anwaltsgerichtshof. Insbesondere ist die Annahme des Anwaltsgerichtshofs im Ergebnis nicht zu beanstanden, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass trotz des zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegebenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien.

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Kosten auch nicht deshalb abweichend zu verteilen, weil der Anwaltsgerichtshof den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die am Terminstag eingegangene Mitteilung des Klägers und dessen - im Übrigen nicht belegte - Prognose einer zu erwartenden Restschuldbefreiung nicht verlegt hat, um eine eventuelle künftige Änderung 8 der Sach- und Rechtslage abzuwarten. Ein Anspruch auf eine solche mit Verzögerung verbundene Verlegung besteht nicht. Die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung hält sich zumindest im Rahmen zulässiger Ermessensausübung.

Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanzen:

AGH Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 - AGH 17/08 -






BGH:
Beschluss v. 21.05.2012
Az: AnwZ (B) 6/11


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