Oberlandesgericht München:
Urteil vom 6. August 2008
Aktenzeichen: 7 U 3905/06

(OLG München: Urteil v. 06.08.2008, Az.: 7 U 3905/06)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.6.2006 dahin abgeändert, dass die Klagen, soweit diese auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 zu TOP 2, 3 und 4 gerichtet sind, abgewiesen werden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin zu 2) und die Anschlussberufung des Klägers zu 1) werden zurückgewiesen.

III. Die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite haben von den Gerichtskosten der ersten Instanz und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten der Beklagten zu 1 bis 5 81% zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1 bis 5 auf der Beklagtenseite haben von den Gerichtskosten der ersten Instanz und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite 19 % zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten zu 1, 2, 3, 4 und 6 auf der Beklagtenseite 81% zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten 1, 2, 3, 4 und 6 auf der Beklagtenseite haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite 19 % zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sowie die Nebenintervenienten auf deren Seite können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten im Wege der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage um die Wirksamkeit von Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen landgerichtlichen Urteil vom 16.6.2006 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

In der Hauptversammlung vom 11.11.2005 hat der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten auf die zum Tagesordnungspunkt 2 gestellte

Frage 8 €Woraus erklärt sich die Differenz zwischen den im Unternehmensbericht angegebenen Emissionskosten einerseits und dem im Geschäftsbericht angegebenen Kapitalerhöhungskosten andererseits 157.000,-- EUR €€

ausweislich des Protokolls über die außerordentliche Hauptversammlung vom 11.11.2005 (Anlage B 3) über die auf Seite 23 des landgerichtlichen Urteils aufgeführte Antwort hinaus ausweislich Seite 15 des Protokolls geantwortet:

Zu Frage 8: €Die Differenz zwischen Unternehmensprospekt 2004 und Geschäftsbericht 2004 hinsichtlich der Emissionskosten ergibt sich aus über unserer Kostenschätzung liegenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23.000,-- EUR, aus über den Schätzungen liegenden Provisionen in Höhe von 75.000,-- EUR sowie aus sonstigen über den Schätzungen liegenden Kosten in Höhe von 33.000,-- EUR. Dies ergibt insgesamt eine Abweichung in Höhe von 141.000,-- EUR.€

Die Erhöhung des Kapitals der Beklagten vom April 2004 um 897.750 € wurde am 23.4.2004 in das Handelsregister eingetragen. Zur vollständigen Leistung der Einlage hat die C. AG am 21.4.2004 224.437,50 € und am 26.4.2004 673.312,50 € auf das Konto der Beklagten bei der Berliner ...bank - insgesamt den Betrag von 897.750 € - eingezahlt. Als Provision für die Beschaffung des neuen Kapitals hat die C. AG von der Beklagten 20.000 €, überwiesen in Teilbeträgen vom Konto der Beklagten bei der R.bank in der Zeit vom 31.3.2004 bis 1.6.2004, erhalten (Anl. KK 1).

Die Erhöhung des Kapitals der Beklagten vom Juni 2004 um 5.386.500 € wurde am 23.6.2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Einlageverpflichtung der V.Aktienbank betrug 5.386.500 €, auf die die V. Aktienbank auf das Konto der Beklagten bei der C. bank in der Zeit vom 22.6.2004 bis 29.6.2004 in Teilbeträgen insgesamt 6.398.326,30 € geleistet hat. Eine Rücküberweisung wegen zuviel Zahlung von 203.851,30 € erfolgte am 1.7.2004. Der V. Aktienbank wurden von der Beklagten vom 9.6.2004 bis 1.7.2004 Provisionen von insgesamt 350.000 € für die Kapitalbeschaffung vom Konto der Beklagten bei der R.bank ausbezahlt (Anl. KK 1).

Das Landgericht hat die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 zu TOP 1, TOP 2, TOP 3 und TOP 4 für nichtig erklärt und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Es hat zusätzlich die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) bis 3) auf Klägerseite und die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) bis 3) und 5) auf der Beklagtenseite zugelassen und die Nebenintervention des M.-T. S. auf Beklagtenseite zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11.11.2005 als unbegründet angesehen und ausgeführt, dass keiner der gefassten Beschlüsse gemäß § 241 AktG nichtig sei. Ein Einberufungsmangel wegen Verstoß gegen § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG liege nicht vor, da die Einberufung durch den Alleinvorstand nicht gegen § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoße. Dieser sei nicht falsch besetzt gewesen. Der Aufsichtsrat habe den Beschluss über die Bestellung des Vorstandes vom 1.9.2005 wirksam gefasst. Diese Aufsichtsratsmitglieder seien durch Beschluss des Amtsgerichts München wirksam bestellt worden. Dass dieser den Aufsichtsratsmitgliedern nur per Fax übermittelt worden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung. Eine Zustellung nach den Vorschriften der ZPO, wie sie § 16 Abs. 2 FGG erfordere, sei nicht erforderlich, weil die Aufsichtsratsmitglieder für den Fall, dass die Bestellung durch das Amtsgericht - Registergericht - antragsgemäß erfolge, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe. Damit genüge die Mitteilung des Beschlusses per Fax an die bestellten Aufsichtsratsmitglieder.

Die Besetzung des Vorstands mit nur einer Person verletze nicht § 76 Abs. 2 AktG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. AktG könne in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht. In § 6 Satz 2 der Satzung sei dem Aufsichtsrat die Befugnis eingeräumt worden, die Zahl der Mitglieder des Vorstandes zu bestimmen, die dieser wirksam dahin ausgeübt habe, dass der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen könne.

Der entsprechende Beschluss sei vom Aufsichtsrat der Beklagten am 1.9.2005 gefasst worden, deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom Amtsgericht - Registergericht - München wirksam gemäß § 104 AktG mit Beschluss vom 31.8.2005 bestellt worden seien.

Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden B. zum Leiter der Hauptversammlung vom 11.11.2005 sei wirksam. Die beantragte Abberufung des Versammlungsleiters habe die Hauptversammlung mit 1.300.537 Stimmen zu 1.197 Stimmen abgelehnt. Dem Antrag auf die Wahl eines anderen Versammlungsleiters brauchte nicht nachgekommen zu werden, da die hierfür notwendige Bedingung, die Abwahl des Versammlungsleiters Berndt, nicht eingetreten sei. Ein Verstoß gegen Stimmrechtsverbote liege nicht vor. Falls Stimmen, für die ein Stimmrechtsverbot gelte, mitgezählt worden seien, läge eine Relevanz für den Verstoß nur vor, wenn diese kausal für die Beschlussfassung geworden seien, was hier nicht vorliege. Die Nichtigkeit der Beschlüsse lasse sich nicht mit der Erwägung begründen, es sei bei der Abstimmung gegen Stimmrechtsverbote verstoßen worden, weil dies den Hauptversammlungsbeschluss weder nichtig noch zu einem Scheinbeschluss mache; der festgestellte Beschluss könne lediglich gemäß § 243 ff. AktG angefochten werden, sofern die Nichtbeachtung des Stimmverbots kausal gewesen sei. Soweit Beschlussgegenstände unter Verletzung von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien, führe dies nicht zur Nichtigkeit eines trotzdem gefassten Beschlusses.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten, Dr. B., sei wirksam zum Versammlungsleiter bestimmt worden. Der Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters sei wirksam abgelehnt worden.

Die Anfechtungsklagen gegen die zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse seien zulässig und begründet. Die Klagen seien von den gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugten Klägern innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben werden. Die zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse verstießen gegen das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und seien deshalb für nichtig zu erklären.

Die Klagen gegen den Beschluss zu TOP 1 habe Erfolg, weil § 293 g AktG verletzt sei, da die Gesellschaft keinen neuen Bericht über den Unternehmensvertrag im Sinne des § 293 a AktG erstellt habe. Die erforderliche Kausalität zwischen dem Gesetzesverstoß und dem Beschluss sei zu bejahen, da dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhafte, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertige.

Der zu TOP 2 gefasste Beschluss verletze das Gesetz und sei anfechtbar. Der Vorstand der Beklagten habe Fragen der Aktionäre über die Behandlung der früheren Kapitalerhöhungen nicht hinreichend beantwortet und damit gegen § 131 Abs. 1 AktG verstoßen. Die Frage nach der Differenz zwischen den im Unternehmensbericht angegebenen Emissionskosten einerseits und dem im Geschäftsbericht angegebenen Kapitalerhöhungskosten andererseits sei nach dem schriftsätzlichen Vortrag auch der Beklagten nicht hinreichend beantwortet worden, indem der Vorstand auf die Auskunft der Hauptversammlung vom 29.4.2005 verwiesen habe. Denn auch auf der neuen Hauptversammlung hätten nach dem Vortrag der Beklagten die Aktionäre keine genügende Auskunft erhalten, die zur Beurteilung, inwieweit der Vorstand seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Wertpapierkaufprospektes bei der Kapitalerhöhung nachgekommen sei, erforderlich gewesen sei. Nicht zutreffend sei auch die Frage nach den Zahlungen der V. Aktienbank AG beantwortet worden. Aus den vorgenannten Erwägungen hätten auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 für nichtig erklärt werden müssen.

Dagegen seien die gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 8 und 9 gerichteten Anfechtungsklagen unbegründet.

Die Anfechtung des Beschlusses über die Ablehnung der Abberufung des Versammlungsleiters Dr. B. sei unbegründet, weil ein wichtiger Grund für die Abberufung von Herrn Dr. B. nicht vorgelegen habe. Es habe weder eine Irreführung der Hauptversammlung über die erforderliche Mehrheit im Sinne eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Versammlungsleiters noch eine mangelnde Eignung des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter vorgelegen. Die Beratungstätigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates für die Gesellschaft stelle keinen wichtigen Grund für die Abberufung dar. Die Äußerung des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung gegenüber der Klägerin zu 2), sie übe ihre Aktionärsrechte rechtsmissbräuchlich und grob illoyal aus, rechtfertige noch nicht die Annahme eines wichtigen Grundes zur Abberufung. Die Äußerung sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Nichtbeantwortung der Frage nach den Namen von Gästen begründet keine Anfechtbarkeit. Die Zulassung von Stimmrechtsvertretern bei der Abstimmung über den Versammlungsleiter bedeute keinen gravierenden, eindeutigen Verstoß gegen aktienrechtliche Bestimmungen. Soweit sich die Klägerin zu 2) auf die Verweigerung der Erteilung von Abschriften ausliegender Jahresabschlüsse berufe, sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass diese Bitte vor der Abstimmung über die Abberufung erfolgt sei, da sich die notarielle Niederschrift mit der Kopie der Unterlagen zeitlich nach der Abstimmung über die Abberufung des Versammlungsleiters befasse. Ein neuer Antrag sei nicht gestellt worden. Das Verbot des Mitstenografierens in der Hauptversammlung stelle keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne eines wichtigen Grundes dar. Der Vorwurf, Fragen der Klägerin über die früheren Kapitalerhöhungen seien nicht korrekt beantwortet worden, begründen keinen wichtigen Grund zur Abberufung des Versammlungsleiters. Denn die Stellung als Versammlungsleiter gehöre nicht zum gesetzlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitgliedes, so dass zwischen beiden Funktionen zu trennen sei. Die Beantwortung von Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung nach § 131 AktG falle in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes der Gesellschaft.

Die gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gerichtete Anfechtungsklage sei unbegründet. Ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG liege nicht vor, weil die Beklagte Aussichten gehabt habe, die zur Rücklage von Gewinnen erforderlichen Mittel zu erhalten. Angesichts des Umstands, dass die A. Air Entertainment Concepts, Inc., eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der A. Air Film + Media Service GmbH (nachfolgen als A. Air bezeichnet), über Gewinnverträge in Höhe von 3.123.295,-- EUR verfügt habe und die Ergebnisse der Gesellschaften die aus dem operativen Geschäft entstandenen Verluste der Beklagten bereits zum 30.6.2005 ausgeglichen hätten und zu einem positiven Ergebnis auf Seiten der Beklagten geführt habe. Der Umstand, dass der Bezugsrechtsausschluss mit der Angabe €20. September€ nicht das vollständige Datum trage, begründe eine Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 6 nicht, da § 126 BGB keine Verpflichtung zur Angabe des Datums enthalte und sich den näheren Umständen entnehmen lasse, dass damit nur das Jahr 2005 gemeint sein könne.

Hinsichtlich der Gründe für die Abweisung der Anfechtungsklagen zu den unter den TOP 7, 8 und 9 gefassten Beschlüssen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 75 bis 78) verwiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte sowie die Nebenintervenienten der Beklagten zu 1) bis 3) und 6) Berufung eingelegt. Der Kläger zu 1) , dessen ursprünglich eingelegte Berufung nicht unterzeichnet war (Bl. 536) hat Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger zu 1) trägt vor, das Fehlen eines Vorstandsbeschlusses für die Einladung führe zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11.11.2005. In der Hauptversammlung hätten die in Anlage K 5 aufgeführten, in einem gelben Leitzordner befindlichen Unterlagen sowie 9 Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfergesellschaft K. & P. GmbH, 3 Geschäftsberichte sowie 3 Jahresabschlüsse der A. Air Film + Media Service GmbH den Aktionären zur Einsichtnahme und zur weiteren Verfügung gestanden. Dieser Informationsmangel sei auch für die zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 9 gefassten Beschlüsse beurteilungsrelevant gewesen. Insbesondere hätte der Kläger vor der Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers unter TOP 9 die Aktionäre für ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB gewinnen können, was der Versammlungsleiter und der Vorstand durch die Verweigerung einer ausreichenden Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen verhindert habe. Ein Stimmrechtsverbot habe für die der C. Capital Bank AG (nachfolgend als C. AG bezeichnet) zugeordneten Aktien bestanden, da bei den Kapitalerhöhungen vom April 2004 und Juni 2004 die Einlage zwischen der Beklagten und der Inferentin hin- und hergezahlt worden sei. Denn die Einlage in Höhe von 897.750,-- EUR sei durch Gutschrift bei dem bei ihrer eigenen unselbständigen Niederlassung €Berliner ...bank€ geführten Konto der Beklagten Nr. 15057003 geleistet worden. 20.000,-- EUR von der Einlage seien als Provision aufgrund einer am 23.3.2004 vereinbarten Absprache an die Inferentin zurückgezahlt worden. Die C. AG habe die eigene Einlage nicht wirksam durch die Gutschrift auf ein bei ihr geführtes Konto leisten können, da der Vorstand wegen bestehender Einwirkungsmöglichkeiten der kontoführenden Bank oder Dritter nicht frei über den Einlagebetrag habe verfügen können.

Die Klägerin zu 2) trägt vor, ein Einberufungsmangel läge vor, weil im Falle einer fernmündlichen Beschlussfassung vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zum Widerspruch zu setzen sei und nur dann, wenn innerhalb dieser angemessenen Frist kein Widerspruch erfolge, eine Beschlussfassung überhaupt zulässig sei. Die Wirksamkeit der gerichtlichen Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder sei vom Landgericht unzureichend geprüft worden. Die Bestellung sei unwirksam, weil es schon an einem wichtigen Grund für die Aufsichtsratsmitglieder zur Niederlegung ihrer Ämter gefehlt habe und der Beschluss nach § 104 AktG nicht ordnungsgemäß zugegangen sei.

Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund zurückgewiesen worden sei, sei schon deswegen fehlerhaft, weil Stimmrechtsvertreter mit abgestimmt hätten, obwohl eine Weisung der Stimmrechtsberechtigten über die Stimmrechtsausübung hinsichtlich des erst in der Versammlung gestellten Antrags nicht vorgelegen habe. Nachdem die Klägerin mit ihrem Hauptantrag €Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund€ unterlegen sei, hätte es eine Abstimmung über den Hilfsantrag auf Wahl eines anderen Versammlungsleiters bedurft. Der Versammlungsleiter hätte bei der Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag €Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund€ die Stimmrechtsvertreter ohne konkrete Weisung nicht mit abstimmen lassen dürfen. Er habe gegen 20 Uhr wahrheitswidrig erklärt, Abschriften der Jahresabschlüsse lägen aus und die Anfertigung von Film- und Tonaufzeichnungen während der Hauptversammlung sei untersagt.

Die C. AG habe bei den Beschlussfassungen mit gestimmt, obwohl sie wegen fehlender Einlageleistung nicht stimmberechtigt gewesen sei, da die Einlage lediglich auf ein wiederum bei ihrer Tochtergesellschaft, der Berliner ...bank, geführtes Konto einbezahlt worden sei.

Der Kläger zu 1) beantragt:

Unter Abänderung des Urteils vom 16.06.2006 wird der Tenor in Ziffer V. dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den dort für nichtig erklärten Beschlüssen zu TOP 1, TOP 2, TOP 3 und TOP 4 auch die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005

1. zu TOP 6 €Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft und Satzungsänderung€ mit dem Inhalt:

€a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 10.05.2007 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in diesem Fall auch mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung wird mit Beginn des 13.11.2005 wirksam und gilt bis zum Ablauf des 10.05.2007.

b)

Der Erwerb kann unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.

(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zu den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-HandeI der Deutschen Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufen gebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten den Mittelwert der Schlussauktion im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA -Systems getretenen Nachfolgesystem) für die Aktien der Gesellschaft am zweiten bis vierten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapierwerbs und -übernahmegesetzes sind zu beachten, soweit diese Anwendung finden.

c)

Der Vorstand wird ermächtig, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) wieder über die Börse zu veräußern.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen zu verwenden, an denen sie bisher nicht im Handel zugelassen sind.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder der Beteiligung an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bereits bestehender Antefisbesitze anzubieten oder zu gewähren.

f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung der Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich statt dessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

g)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (53 a AktG) zum Bezug anzubieten.

h)

Der Vorstand wird ermächtigt. mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. - pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung gemäß Punkt 4 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung begibt.

i)

Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. c, d), e) und h) verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit. g) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates für Spitzenbeträge ausschließen.

j)

Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d) an solchen Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß der Ermächtigung in lit. c) an Dritte abgegeben werden, darf den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag der Börseneinführung bzw. der verbindlichen Abrede mit den Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit Dritten noch nicht ermittelt, so ist statt dessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft irr XETRA -Handel der Deutschen Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem maßgeblich.€

2. zu TOP 7 €Beschlussfassung über die Änderung von § 7 der Satzung (Vertretung) mit dem Inhalt:

€a)

Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.04.2005 beschlossene Ergänzung von § 7 der Satzung um einen Satz 4 wird hiermit vorsorglich aufgehoben und Satz 4 von § 7 der Satzung in der jetzigen Fassung gestrichen.

b)

Nunmehr wird § 7 der Satzung um folgenden neuen Satz 4 ergänzt:

€Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Einzelfall oder generell befugt sind, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten (181 Alt. 2 BGB) zu vertreten.€

3. zu TOP 8 €Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Anpassung an das Gesetz zu Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)€ mit dem Inhalt:

€a)

§ 14 Abs. 3 der Satzung (Einberufung) wird wie folgt neu gefasst:

€Die Einberufung der Hauptversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß nachfolgendem Absatz 4 zu der Hauptversammlung anmelden müssen, bekannt gemacht werden.€

b)

§ 14 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) werden wie folgt neu gefasst:

€(4) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden, Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen.

(5) Werden vor der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht schriftlich, per Fax oder elektronisch auf eine von der Gesellschaft näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung in Gesellschaftsbüchern bekannt gemacht.€

c)

§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst und durch einen neuen Absatz 2 ergänzt:

€(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen.

d)

§ 14 Abs. 6 der Satzung wird in der derzeitigen Fassung ersatzlos aufgehoben; § 14 Abs. 7 der Satzung wird zum neuen § 14 Abs. 6 der Satzung.

e)

Für den Fall, dass das UMAG nicht planmäßig am 01.11.2005 in Kraft treten sollte und auch am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung am 11.11.2005 noch nicht in Kraft getreten ist wird der Vorstand angewiesen, diese Satzungsänderung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden wenn das UMAG mit den einleitend beschriebenen Regelungen zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Beschränkung des Frage- und Rederechts in Kraft getreten ist.€

4. zu TOP 9 €Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005€ mit dem Inhalt:

€Die K. & P. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, wird hiermit höchst vorsorglich erneut zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt.€

5. zur Geschäftsordnung mit dem Gegenstand €Abwahl des Versammlungsleiters€ mit dem Inhalt:

€Der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters ist abgelehnt.€

für nichtig erklärt werden.

Die Klägerin zu 2) beantragt:

I. Das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München Aktenzeichen 5HK 023854/05, vom 16.06.2006, wird in Ziff.VI. insoweit aufgehoben. als die Klage gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11. November 2005 zu den Tagesordnungspunkten 6, 7. 8 und 9 zurückgewiesen wurden und es wird festgestellt, dass

1. der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung dem Beklagten vom 11. November 2005 zu Tagesordnungspunkt 6 € Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft und Satzungsänderung € mit dem Wortlaut:

€Die Hauptversammlung hat dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat:

a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 10. Mai 2007 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in diesem Fall auch mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung wird mit Beginn des 13, November 2005 wirksam und gilt bis zum Ablauf des 10. Mai 2007.

b) Der Erwerb kann unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen.

(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der angeborene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotener Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion im XETRA Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA Systems getretenen Nachfolgesystem) für die Aktien der Gesellschaft am zweiten bis vierten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebotes um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringe Stückzahlungen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.

c) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion im XETRA Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Steile des XETRA Systems getretenen Nachfolgesystem) für die Aktien der Gesellschaft am zweiten bis vierten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebotes um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlungen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.

d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen ZU verwenden, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.

e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehender Anteilsbesitze anzubieten oder zu gewähren.

f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung der Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

g) Der Vorstand wird ermächtigt Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden den Aktionären aufgrund eines an alte Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG zum Bezug anzubieten.

h) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung gemäß Punkt 4 der Tagesordnung dieser Hauptversammlung begibt.

i) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach lit. c), d), e) und h) verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach lit. g) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.

j) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d) an solchen Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß der Ermächtigung in lit. c) an Dritte abgegeben werden, darf den bei der Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem am Tag der Börseneinführung bzw. der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5% unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem maßgeblich.

zugestimmt.€

und

2. der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung de Beklagten vom 11 November 2005 zu Tagesordnungspunkt 7 € Beschlussfassung über die Änderung von § 7 der Satzung ('Vertretung' )€ mit dem Wortlaut

€Die Hauptversammlung hat dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat:

a) Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. April 2005 beschlossene Ergänzung von § 7 der Satzung um einen Satz wird hiermit vorsorglich aufgehoben und Satz 4 von § 7 der Satzung in der jetzigen Fassung gestrichen.

b) Nunmehr wird § 7 der Satzung um folgenden neuen Satz 4 ergänzt:

€Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Einzelfall oder generell befugt sind, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten (§181 Alt. 2 BGB,) zu vertreten.€

mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals zugestimmt.€

und

3. der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11, November 2005 zu Tagesordnungspunkt 8 € Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassungen an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) € mit dem Wortlaut

€Die Hauptversammlung hat denn Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat:

a) § 14 Abs. 3 der Satzung (Einberufung) wird wie folgt neu gefasst:

€Die Einberufung der Hauptversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß nachfolgenden Absatz 4 zu der Hauptversammlung anmelden müssen, bekannt gemacht werden.€

b) § 14 Abs. 4 und Abs. .5 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) werden wie folgt neu gefasst:

(4) €Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen.

(5) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Dazu ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Er muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen.

c) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst und durch einen neuen Abs. 2 ergänzt:

1. €Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.

2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festsetzen.€

d) § 14 Abs. 6 der Satzung wird in seiner derzeitigen Fassung ersatzlos aufgehoben; 14 Abs. 7 der Satzung wird zum neuen 14 Abs. 6 der Setzung.

e) Für den Fall, dass das UMAG nicht planmäßig am 01. November 2005 in Kraft treten sollte und auch am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. November 2005 noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Vorstand angewiesen, diese Satzungsänderung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn das UMAG mit den einleitend beschriebenen Regelungen zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Beschränkung des Frage- und Rederechts in Kraft getreten ist.

zugestimmt.€

und

4. der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11 November 2005 zu Tagesordnungspunkt 9 € Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005 € mit dem Wortlaut

€Die Hauptversammlung hat dem Vorschlag des Aufsichtsrats:

Die Kleeberg & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Augustenstraße 10, 80333 München, wird hiermit höchstvorsorglich erneut zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt.

zugestimmt.€

nichtig sind, hilfsweise werden die vorgenannten Beschlüsse für nichtig erklärt.

Die Nebenintervenientin zu 3) auf der Klägerseite hat sich dem Antrag der Klägerin zu 2) angeschlossen und weiter beantragt, die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klagen werden unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München 1 vom 16.6.2006, Az.: 5 HKO 23854/05, abgewiesen. Die Kläger und Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten 1 bis 6.

Die Nebenintervenienten der Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Die Nebenintervenientin zu 3) auf der Klägerseite hat sich dem Antrag der Klägerin zu 2) angeschlossen und weiter beantragt, die Kosten der Nebenintervention der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klagen werden unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 16.6.2006, Az.: 5 HKO 23854/05, abgewiesen. Die Kläger und Berufungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten 1 bis 6.

Die Nebenintervenienten der Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Der Nebenintervenient zu 4) hat sich der Berufung der Beklagten angeschlossen.

Die Nebenintervenientin zu 6) der Beklagten hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen und zusätzlich beantragt, den Klägern die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Ferner haben die Kläger zu 1) und 2), die Beklagte und die Streithelfer der Beklagten zu 1) bis 3), 5) und 6) die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragt.

Die Beklagte trägt vor, die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Vorstandes greife schon deswegen nicht durch, weil das Landgericht im Verfahren 5 HKO 10400/05 bei der Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.4.2005 (Seite 21 der Entscheidungsgründe) davon ausgegangen sei, dass der am 16.3.2005 gefasste Beschluss über die Weiterführung der Gesellschaft durch den Alleinvorstand und eine Entscheidung über eine Erweiterung des Vorstandes erst nach Übernahme der Mehrheit der T. GmbH ergehe, wirksam sei. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Die Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten hätten vor der gerichtlichen Bestellung ihre Ämter aus wichtigem Grund niedergelegt, da aufgrund der Anfechtungsklage im Verfahren 5 HKO 10400/05 die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für nichtig erklärt worden sei.

Bei der Beschlussfassung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters hätten die Stimmrechtsvertreter mitstimmen dürfen, vor der Abstimmung über diesen Antrag habe der Kläger zu 1) auch €diesbezügliche Fragen€ nicht gestellt. Ein Verstoß gegen § 293 g AktG liege nicht vor. Es seien die Originale von jeweils drei verschiedenen Jahresabschlüssen der Ad. Medien AG und der A. Film + Media Service GmbH bereitgehalten worden, so dass sich schon sechs Aktionäre jeweils länger gleichzeitig mit den Jahresabschlüssen hätten beschäftigen müssen, damit Behinderungen hätten auftreten können; dies sei nicht der Fall gewesen. Dass die Kläger erst sehr spät im Verlaufe der Hauptversammlung in die Unterlagen Einsicht genommen haben, begründe keine Verletzung der Informationspflichten durch die Beklagte. Die Diskussion, ob die Anfechtungskläger Kopien aller in der Hauptversammlung vorliegenden Dokumente erhalten hätten oder nicht, habe sich nicht auf die gemäß § 293 f Abs. 1 AktG auszulegenden Unterlagen (Jahresabschlüsse der beteiligten Gesellschaften), sondern auf andere Unterlagen bezogen, die am Notartisch ebenfalls im Original ausgelegen seien. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer erneuten Berichterstattung werde auf den Vortrag der Streitverkündeten verwiesen, auf deren Rechtsrat sich die Beklagte verlassen habe. Die Fragen des Klägers zu 1) im Hinblick auf die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen seien ausreichend beantwortet worden. Der Vorstand habe in seiner Antwort die tatsächliche Differenz der Kosten der Kapitalerhöhung mit 141.000,-- EUR bezeichnet. Ausweislich Seite 15 des Protokolls seien in der ergänzenden Antwort zu Frage 8 die Einzelbeträge detailliert aufgeschlüsselt worden. Im Übrigen habe das Landgericht in seiner Entscheidung die Maßgeblichkeitsschwelle für die hinreichende Beurteilungserheblichkeit rechtsfehlerhaft angesetzt angesichts des streitigen Erhöhungsbetrages und einem Zufluss durch die Kapitalerhöhung in Höhe von 606.194.475,-- EUR. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 liege ein Informationsverstoß nicht vor. Die Einräumung eines weiteren Entscheidungsspielraums für den Vorstand bei der Gewährung eines genehmigten Kapitals begründe keine Informationspflicht über die Zusammensetzung von Kosten einer früheren Kapitalerhöhung bis ins letzte Detail hinein.

Ein Stimmrechtsverbot für die C. AG habe nicht bestanden. Es entspreche der in Deutschland üblichen bei sämtlichen Großbanken gängigen Praxis, dass die Inferentin die Einlage auf ein Konto der die Kapitalerhöhung durchführenden Gesellschaft leistet, das bei der Inferentin geführt werde. Die Konto führende Bank habe gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG gegenüber dem Handelsregister die erbrachte Zahlung auf die Einlage gemäß den §§ 36 Abs. 2, 36a AktG zu bestätigen, wobei nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG die bestätigende Bank für die Richtigkeit der Bestätigung verantwortlich sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der von der C. AG eingezahlte Betrag nicht zur freien Verfügung des Vorstands gestanden habe. Falsch sei die Unterstellung des Klägers zu 1), ein nicht unerheblicher Teil der Einlage sei aufgrund einer im Vorhinein getroffenen Absprache an die Inferentin zurückgezahlt worden. Ausweislich der Anlage KK 1 sei die Zahlung der Provision jeweils zu Lasten des Kontos der Gesellschaft bei der R. bank erfolgt.

Bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung wären seien jeweils mindestens 11.000 der abgegebenen Stimmen, die für die festgestellte Mehrheit gestimmt hätten, Stimmen aufgrund von Aktien, die vor den Kapitalerhöhungen 2004 und 2005 erworben worden seien, nämlich 5.000 Stimmen von O. D., 5.000 Stimmen von W. Rü.und 1.000 Stimmen von S. R..

Unter TOP 9 habe die Hauptversammlung den Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 gewählt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 sei bereits im Juni 2006 aufgestellt und vom Abschlussprüfer geprüft worden.

Die Nebenintervenientin zu 6) der Beklagten trägt vor, dass hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 2 Auslegungspflichten nicht verletzt worden seien. Die Originale der Jahresabschlüsse der vertragschließenden A. Air Film + Media Service GmbH für die Geschäftsjahre 2002, 2003 und 2004 hätten in einem gut sichtbaren und zentral gelegenen gelben Leitzordner mit der Aufschrift €Originale Tagesordnung€ während der gesamten Zeit der Hauptversammlung frei verfügbar auf dem Tisch des protokollierenden Notars zur Einsichtnahme ausgelegen. Somit seien die Unterlagen bei einem wesentlichen Funktionsträger für alle Aktionäre einsehbar gewesen. Jeder der insgesamt rund 70 erschienenen Aktionäre habe während der gesamten Hauptversammlung der Beklagten freien Zugang zu dem Leitzordner gehabt, der von Beginn der Versammlung um 11:06 Uhr bis zum Schluss der Versammlung um 22:16 Uhr auf dem Tisch des Notars gelegen haben. Es habe weder ein Gedränge vor dem Tisch, auf dem der maßgebliche Ordner gestanden sei, gegeben, noch hätten der Kläger zu 1) oder der Bevollmächtigte der Klägerin zu 2) anderweitig warten müssen, bevor sie Einsicht hätten nehmen können. Der Kläger zu 1) habe die Möglichkeit, den Leitzordner einzusehen, genutzt. Allein während einer Unterbrechung der Hauptversammlung sei der Ordner kurzzeitig zur Überprüfung der vorhandenen Unterlagen und zur Anfertigung von Kopien für Aktionäre sowie zur Beantwortung von Aktionärsfragen in das €Back Office€ mitgenommen worden. Der Kläger zu 1) habe bereits über seine Bevollmächtigte vor der Hauptversammlung am 5.10.2005 die streitgegenständlichen Unterlagen erhalten. In der Hauptversammlung seien ihm und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) erneut die Jahresabschlüsse der A. Air Film + Media Service GmbH für die Geschäftsjahre 2002, 2003 und 2004 ausgehändigt worden. Auf Nachfrage des Hauptversammlungsleiters habe kein weiterer Aktionär den Antrag auf Aushändigung von Kopien gestellt. Es fehle mithin an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, auf die es gerade bei Informationsmängeln ankomme.

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 293 a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 141 Abs. 1 BGB angenommen. Die Auslegung des gemeinsamen Berichts des Vorstands der Beklagten und der Geschäftsführer der A. Air Film + Media Service GmbH zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.2004 zwischen der Beklagten und der A. Air Film + Media Service GmbH habe § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprochen. Der Vorstand der Beklagten habe diese am 15.12.2004 bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wirksam vertreten, da der Aufsichtsrat ihm einen Tag zuvor vom Verbot der Mehrvertretung entbunden habe. Ein solcher Aufsichtsratsbeschluss auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage reiche aus, um den Vorstand vom Verbot des § 181 BGB zu entbinden. Es handele sich bei dem Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11.11.2005 somit um die vorsorgliche nochmalige Zustimmung der Hauptversammlung zu einem wirksamen Vertrag, so dass § 141 BGB bereits tatbestandlich nicht eingreifen könne. Im Übrigen habe der Vorstand spätestens ab dem 1.9.2005, als der Aufsichtsrat die Befreiung des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB beschlossen habe, voll umfänglich Vertretungsmacht im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages gehabt und sei mithin in der Lage gewesen, sein eigenes Handeln zu genehmigen. Eine solche Genehmigung sei spätestens in der am 16./17.9.2005 zwischen der Beklagten und der Tochter A. Air Film + Media Service GmbH abgeschlossenen Vereinbarung zu sehen. Es habe sich hierbei nicht um die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts mit Rechtswirkung, sondern um die gewollte Herstellung der Rechtswirksamkeit ex tunc des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 15.12.2004 gehandelt. Die Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung sei vorsorglich im Hinblick auf die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29.4.2005 erfolgt. Dass dieser Vertrag erneut der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt worden sei, mache eine Neuausfertigung des Berichts nicht erforderlich.

Die Auskünfte zu den Beschlussfassungen zu TOP 2, 3 und 4 seien ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung vom 11.11.2005 Seite 15 ergänzt worden und die dort genannten Auskünfte zur Beantwortung der Frage 8 ausreichend.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze der in diesem Verfahren Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

B.

Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwiesen mit Ausnahme der sich aus den nachfolgenden Gründen zu den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2,3 und 4 ergebenden Abweichungen. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I. Die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit sind unbegründet.

1. Die Hauptversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen.

a) Der Vorstand, der nach § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG die Hauptversammlung einzuberufen hat, war ordnungsgemäß besetzt. Denn § 76 Abs. 2 Satz 2 2. HS AktG erlaubt einen aus einer Person bestehenden Vorstand, wenn die Satzung dies vorsieht, wobei es ausreicht, dass die Regel festgelegt ist, nach der die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt wird (vgl. BGH NZG 2002, 817, 818). § 6 Satz 2 der Satzung der Beklagten gestattet die Beschränkung auf einen Vorstand durch den Aufsichtsrat. Hierzu genügt die in § 6 Satz 2 der Satzung geregelte Festlegung durch Beschluss des Aufsichtsrats, der am 1.9.2005 gefasst worden ist (Anl. B 2).

b) Der Aufsichtsrat der Beklagten war am 1.9.2005 ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 31.08.2005 bestellt. Die Berufung der Kläger zeigt auch keine Gründe auf, welche gegen die Bestandskraft dieses Beschlusses des Amtsgerichts München - Registergericht - sprechen. Von der Unwirksamkeit der gerichtlichen Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats kann nicht ausgegangen werden. Der registergerichtliche Beschluss vom 31.8.2005 ist nicht nichtig. Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn sie eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausspricht (auch vgl. Zimmermann in Keidel/Kunze/Winkler FGG, 15. Auflage, § 7 Rn 42 b). Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Damit entfaltet der Beschluss Wirksamkeit, die auch wegen des Vertrauensschutzes des Rechtsverkehrs geboten ist.

Die gerichtliche Bestellung des Aufsichtsrats geht dem entsprechenden Wahlmandat vor (vgl. Senatsurteil vom 18.01.2006, Az.: 7 U 3729/05, Seite 24). So ist die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrats auch möglich bei Amtsverhinderung über einen erheblichen oder unabsehbaren Zeitraum eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds (Semler in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., 2004, § 104 Rn 26), während des laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (Semler, a.a.O. § 104 Rn 25; BGH AG 2002, 676) oder bei Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum Vertreter eines verhinderten Vorstandsmitglieds gemäß § 105 Abs. 2 AktG. Aus dem Zweck des § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG, die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats zu erhalten, ergibt sich der Vorrang der gerichtlichen Bestellung auch für den vorliegenden Fall der Wahlanfechtung. Denn hierdurch wird vermieden, dass angesichts der ex nunc - Wirkung der erfolgreichen Anfechtung der Aufsichtsratswahl vom 29.04.2005 Handlungen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder an möglichen Rechtsmängeln leiden. Die Regelung des § 104 Abs. 5 AktG spricht auch für die vorgenommene Auslegung, weil sie als Korrelat für den Vorrang der gerichtlichen Bestellung deren Erlöschen anordnet, sobald der Mangel behoben ist.

Die als Anlage K 16 vorgelegten 3 Schreiben der 3 Aufsichtsratsmitglieder, in denen diese die Niederlegung ihres Mandats jeweils zum 30.08.2005 erklären, begründet auch nicht die Annahme, die Aufsichtsräte hätten ihre Mandatsniederlegung zur Disposition des Vorstands gestellt. Denn die Niederlegungsschreiben waren an den nach § 78 Abs. 1 AktG für die außergerichtliche Vertretung der Beklagten zuständigen Vorstand zu richten.

c) Der Umstand, dass gegen die Bestellung der 3 Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.04.2005 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, ist als wichtiger Grund im Sinne von § 9 Abs. 3 der Satzung der Beklagten im Hinblick darauf anzusehen, dass bei einem Erfolg dieser Klage Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates eingetreten wäre. Dass die von der hiesigen Klägerin zu 2) im Verfahren 5 HKO 10400/05 erhobene Anfechtungsklage hinsichtlich der Wahl des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung vom 29.04.2005 von ihr von Anfang willkürlich und offensichtlich unbegründet erhoben worden ist, wird von ihr selbst nicht behauptet.

d) Der Beschluss vom 31.8.2005 wurde hinsichtlich aller drei gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder wirksam. Alle drei bestellten Aufsichtsratsmitglieder hatten vorab ihr Einverständnis mit der Übernahme des Mandats gegenüber dem Registergericht erklärt. Nach dem Vortrag der Beklagten (Bl. 219 d. A.) erfolgte die Bekanntgabe an die alten und neuen Aufsichtsratmitglieder am Morgen des 1.9.2005 noch vor der Beschlussfassung. Dies wird durch die Telefaxbestätigungen vom 1.9.2005 (Anl. K 18), die einen Versand zwischen 10:34 und 10:37 Uhr ausweisen, belegt. Bei dieser Sachlage wird der Beschluss wirksam, wenn er in den Geschäftsgang gegeben und dem bestellten Aufsichtsratsmitglied bekannt gemacht ist.

§ 16 Abs. 2 FGG führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bekanntmachung, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der ZPO. Im vorliegenden Fall haben sich die bestellten Aufsichtsräte durch ihre vorab gegenüber dem Registergericht erklärte Zustimmung zur Mandatsübernahme bei antragsgemäßer Bestellung ihrer Rechtsmittelmöglichkeiten begeben, so dass das Zustellungserfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss ist (so auch Semler, a.a.O., § 104 Rn 104, der bereits Wirksamkeit mit Beschlusserlass annimmt). Es ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordern, dass die bestellten Mitglieder Kenntnis von dem Beschluss erhalten müssen, damit diese den Zeitpunkt ihrer Verantwortlichkeit als Aufsichtsrat genau bestimmen können. Diese lag vor der Beschlussfassung vor.

2. Abwahl des Versammlungsleiters

a) Die Rüge der Kläger, es liege ein zur Abwahl des Versammlungsleiters berechtigender wichtiger Grund vor, weil vor der Entscheidung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters die vom Kläger zu 1) gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien (Protokoll der Hauptversammlung vom 11.11.2005, Anl. B 3 S. 7), greift nicht durch. Die Beantwortung von Fragen fällt nach § 131 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Damit war der Versammlungsleiter im Interesse der unverzüglichen Entscheidung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht verpflichtet, vor Entscheidung über diesen Antrag in der Tagesordnung voranzuschreiten und dem Vorstand das Wort zur Beantwortung der Fragen zu erteilen.

b) Die Kläger haben einen wichtigen Grund zur Abwahl des Versammlungsleiters mit der Behauptung, dieser habe ausdrücklich erklärt, dass die Gesellschaft auf die Anfertigung eines stenographischen Protokolls verzichtet, nicht dargetan. Dass die in der Versammlung gestellten Fragen und die Antworten mitgeschrieben worden sind, steht dem nicht entgegen. Die Anfertigung eines Wortprotokolls über alle Redebeiträge hat die Beklagte in Abrede gestellt (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.1.2006 S. 8). Die Mitschrift der in der Versammlung gestellten Fragen und der Antworten - mehr behaupten die Kläger in ihrer Berufungsbegründung auch nicht - stellt kein stenographisches Protokoll der gesamten Hauptversammlung dar. Es fehlt somit schon an einer unwahren Behauptung.

II. Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet, soweit sie sich gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11.11.2005 zu Tagesordnungspunkt 1 richten, im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Die geltend gemachte fehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen bei den Beschlussfassungen führt nicht zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse.

a) Die Einzahlungen der C. AG auf das bei deren Niederlassung €Berliner ...bank€ geführte Sonderkonto der Beklagten mit der Nr. ...003 und der Bezeichnung €Sonderkonto Kapitalerhöhung€ stellten eine wirksame Leistung der Einlage dar.

aa) Das Konto wurde auf den Namen der Beklagten eingerichtet. Die Gutschriften begründeten Forderungen der Kontoinhaberin gegenüber der kontoführenden Bank. Für etwaige Rückforderungsansprüche war die Bank darlegungspflichtig. Ausweislich des Schreibens der C. AG vom 18.1.2006 (Anlage B 8) stand das Guthaben zur uneingeschränkten Verfügung des Vorstands der Beklagten zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die Bank die Guthaben nicht jederzeit würde auszahlen können, sind nicht ersichtlich. Dass die C. AG zum Zeitpunkt der Einzahlungen sonstige Forderungen gegen die Beklagte hatte und deswegen etwaige Pfandrechte an dem Guthaben aus der Einlagezahlung geltend gemacht hat, ist nicht dargetan. Die Kapitalerhöhung um 897.750 € wurde am 23.4.2004 und die Kapitalerhöhung um 5.386.500 € am 23.6.2004 in das Handelsregister eingetragen. Zuvor jeweils hatte die kontoführende Bank gegenüber dem Handelsregister gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG bestätigt, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Eine bestätigte, aber nicht erbrachte Einlage ist von der Bank im Rahmen ihrer Haftung zu leisten (vgl. Hüffer AktG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5a; BGHZ 113, 335, 355).

bb) Das von den Klägern zitierte Urteil des OLG Karlsruhe (ZIP 1986, 711) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil dort nur die Amtslöschung der Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung nach § 144 Abs 2 FGG bei Missachtung zwingender Vorschriften für zulässig erachtet wird und der zugrunde liegende Sachverhalt, die €Bezahlung eines Aktienerwerbs€ mittels eines am 10.7.1984 übersandten Schecks im Rahmen einer Kapitalerhöhung, deren Beschlussfassung und Durchführung bereits am 19.6.1984 in das Handelsregister eingetragen worden ist, jedoch keinerlei Bezug zu der hier relevanten Einlageproblematik aufweist.

cc) Die Auszahlungen der Provisionen von 20.000 € an die C. AG führen nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Dabei kann offen bleiben, ob die Auszahlung der Provision aus anderen Mitteln als die geleistete Einlage als einlageschädliches €Hin- und Herzahlungen€ anzusehen ist. Denn selbst wenn die Provisionszahlung dazu führt, die Einlageleistung für die im Nennwert von 1 € pro Aktie zu erwerbenden Aktien in Höhe eines Betrages von 20.000 € als nicht erbracht anzusehen, führt dies nach § 134 Abs. 2 AktG nur dazu, dass das Stimmrecht nur für die Aktien entsteht, für die die Einlage geleistet wurde. Bei einer Teilleistung entsteht das Stimmrecht für diejenigen Aktien, auf die die Einlage voll bezahlt ist. Hier wurde für die jeweils zu 1 € ausgegebenen Aktien unter Abzug der Provision für 877.750 neue Aktien die Einlage geleistet. Angesichts der im Protokoll der Hauptversammlung vom 11.11.2005 aufgeführten Beschlussergebnisse (Anl. B 3 Seiten 39 - 44) fällt der Wegfall von 20.000 Ja-Stimmen bei keinem der gefassten Beschlüsse ins Gewicht.

b) Hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom Juni 2004 ist nicht dargetan, dass die Einlageverpflichtung der V. Aktienbank nicht erfüllt wurde. Der Kläger zu 1) macht sich in seinem Vortrag im Schriftsatz vom 6.12.2006 S. 16 die Zahlen der von ihm vorgelegten Anlage KK1 zu Eigen. Danach hat die V. Aktienbank auf eine Einlageverpflichtung von 5.386.500 € in Teilleistungen insgesamt 6.398.326,30 € einbezahlt. Nach Abzug des zurückgezahlten Betrags von 203.851,30 € und der Provision von 350.000 € verbleibt ein geleisteter Betrag von 5.844.475,00 €, der die Einlageverpflichtung übersteigt. Im Übrigen würde die Nichtberücksichtigung von 350.000 Ja-Stimmen aus den unter B.II.1.a) cc) aufgeführten Gründen zu keiner Änderung des Beschlussergebnisses führen.

2. Ein zur Abwahl des Versammlungsleiters berechtigender wichtiger Grund lag nicht vor.

a) Die Rüge der Kläger, es liege ein zur Abwahl des Versammlungsleiters berechtigender wichtiger Grund vor, weil vor der Entscheidung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters die vom Kläger zu 1) gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien (Protokoll der Hauptversammlung vom 11.11.2005, Anl. B 3 S. 7), greift nicht durch. Die Beantwortung von Fragen fällt nach § 131 Abs. 1 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Damit war der Versammlungsleiter im Interesse der unverzüglichen Entscheidung über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht verpflichtet, vor Entscheidung über diesen Antrag in der Tagesordnung voranzuschreiten und dem Vorstand das Wort zur Beantwortung der Fragen zu erteilen.

b) Die Kläger haben einen wichtigen Grund zur Abwahl des Versammlungsleiters mit der Behauptung, dieser habe ausdrücklich erklärt, dass die Gesellschaft auf die Anfertigung eines stenographischen Protokolls verzichtet, nicht dargetan. Dass die in der Versammlung gestellten Fragen und die Antworten mitgeschrieben worden sind, steht dem nicht entgegen. Die Anfertigung eines Wortprotokolls über alle Redebeiträge hat die Beklagte in Abrede gestellt (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.1.2006 S. 8). Die Mitschrift der in der Versammlung gestellten Fragen und der Antworten - mehr behaupten die Kläger in ihrer Berufungsbegründung auch nicht - stellt kein stenographisches Protokoll der gesamten Hauptversammlung dar. Es fehlt somit schon an einer unwahren Behauptung.

3. Anfechtung des unter TOP 1 gefassten Beschlusses

a) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen § 293 a Abs. 1 AktG wegen Nichterfüllung der Berichtspflicht bejaht.

155aa) Durch die in § 293 a Abs. 1 AktG geregelte Berichtspflicht soll dem Aktionär schriftlich im Einzelnen der Unternehmensvertrag rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden. Dies setzt voraus, dass der Bericht zeitnah zur Hauptversammlung abgefasst ist, um die aktuelle wirtschaftliche Lage der beteiligten Unternehmen, gegebenenfalls auch bedeutsame Rahmenbedingungen für den Vertragsabschluss wie aktuelle Wechselkurse, Aktienkurse der Beteiligten Unternehmen und sonstige relevante Wirtschaftsentwicklungen, sachgerecht darzulegen und zu beurteilen. Diese Anforderung erfüllt ein zur Hauptversammlung vom 29.4.2005 erstellter, mehr als 6 Monate alter schriftlicher Bericht für die Abstimmung über den gleichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der Hauptversammlung vom 11.11.2005 nicht. Es fehlt zumindest an einer den Bericht ergänzenden Stellungnahme zu eingetretenen Änderungen der relevanten Daten oder der Hinweis auf die unveränderte Tatsachengrundlage.

bb) Die Beklagte hat den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Ad. Medien AG mit der A. Air Film + Media Service GmbH in der Hauptversammlung vom 11.11.2005 erneut zur Abstimmung gestellt und nicht nur einen Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG herbeigeführt. Dann müssen auch sämtliche vom Gesetz in den §§ 293 ff AktG aufgestellten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erneuten, allein maßgeblichen Beschlussfassung zur Herbeiführung der Zustimmung der Hauptversammlung vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Ad. Medien AG mit der A. Air Film + Media Service GmbH vom 15.12.2004 aus anderen Gründen rechtswirksam geworden ist, wie es die Nebenintervenientin zu 6) der Beklagten unter Hinweis auf die am 29.4.2005 beschlossene Satzungsänderung und der Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Aufsichtratsbeschluss vom 1.9.2005 behauptet (Bl. 545 d.A.). Jedenfalls ist für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung zu TOP 1 über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 293g Abs. 1, 293 f Abs. 1 Nr. 3 AktG die Auslegung des nach § 293a AktG zu erstattenden Berichts erforderlich.

cc) Zur Kausalität des zwischen dem Gesetzesverstoß und dem Beschluss wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils (S 63 bis 65 verwiesen).

b) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 293 g Abs. 1 AktG, die in § 293 f AktG bezeichneten Unterlagen auszulegen, liegt nicht vor. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände an seiner hierzu im Hinweisbeschluss vom 10.10.2007 geäußerten Auffassung nicht fest. Eine konkrete Form der Auslegung ist zu § 293 g Abs. 1 AktG nicht zwingend vorgeschrieben. Die Auslegungsverpflichtung bezweckt die Information der Aktionäre. Ausweislich des Protokolls Seite 17 befanden sich die auf Seite 17 des Protokolls aufgeführten Unterlagen (u. a. die letzten drei Jahresabschlüsse der A. Air Film- + Mediaservice GmbH und der Ad. Medien AG, der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15.12.2004 und der gemeinsame Bericht des Vorstands der Ad.Medien AG und der Geschäftsführung der A. Air Film- + Mediaservice GmbH) im Original auf dem Notartisch und in Kopie am Informationstisch mit Ausnahme der bereits erwähnten letzten 3 Jahresabschlüsse der A. Air Film- und Mediaservice GmbH (Protokoll Seite 18 oben). Dem Kläger zu 1) und dem Aktionärsvertreter Dr. W. wurden Kopien der am Notartisch ausgelegten drei letzten Jahresabschlüsse der A. Air Film- und Mediaservice GmbH gemeinsam mit Kopien der am Notartisch ausgelegten Berichte und des am Notartisch ausgelegten Bestätigungsschreibens zu TOP 1 mit dem bestätigten Betrag und eine Kopie des am Notartisch ausgelegten Zustimmungsbeschlusses der A. Air Film- + Mediaservice GmbH übergeben. Die Aushändigung von Kopien wurde von weiteren Aktionären nicht verlangt. Dass zu wenige Kopien der oben genannten Unterlagen am Informationstisch ausgelegen wären, wurde aus dem Kreis der erschienenen knapp 100 Aktionäre und Aktionärsvertreter nicht beanstandet. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen die Auslegungspflicht zu verneinen.

4. Anfechtung des unter TOP 2 gefassten Beschlusses

a) Das Auskunftsrecht zu Frage 8 wurde entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verletzt. Die zunächst gegebene und auf S. 12 des Protokolls aufgeführte Antwort, die für sich genommen nicht ausreicht, wie es das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde jedoch ergänzt. Diese auf S. 15 des Protokolls enthaltene ergänzende Antwort schlüsselt die Differenz der Kapitalerhöhungskosten im Unternehmensbericht 2004 und im Geschäftsbericht 2004 nach den einzelnen erhöhten Kostenarten und die darauf entfallenden Beträge auf. Durch diese Antwort wurde der Informationsverpflichtung des Vorstands genügt.

b) Zutreffend rügt die Beklagte, dass das Landgericht den Mittelzufluss von der V. AG fehlerhaft dargestellt habe. Denn der auf S. 15 des Protokolls genannte Betrag von 6.194.475 € entspricht den tatsächlichen Einlageleistungen der V. AG, an die der überzahlte Differenzbetrag von 203.851,30 € zurück überwiesen worden ist.

5. Anfechtung der unter TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse

Das Landgericht hat die Beschlussfassungen unter TOP 3 über die €Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals€ und unter TOP 4 über die €Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen€ wegen Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre aufgrund der zu TOP 2 gemachten Angaben für nichtig erklärt. Das Informationsrecht ist jedoch aus den unter B.II.4 genannten Gründen nicht verletzt worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Da vorliegend eine streitgenössische Nebenintervention vorliegt, haben der Kläger und die Nebenintervenienten die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig gemäß § 101 Abs. 2 ZPO zu gleichen Teilen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 17. März 2009 lautet wie folgt:]

VI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.6.2006 dahin abgeändert, dass die Klagen, soweit diese auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 zu TOP 2, 3 und 4 gerichtet sind, abgewiesen werden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

VII. Die Berufung der Klägerin zu 2) und die Anschlussberufung des Klägers zu 1) werden zurückgewiesen.

VIII. Die Kläger und die Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite haben von den Gerichtskosten der ersten Instanz und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten der Beklagten zu 1 bis 5 81% zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1 bis 5 auf der Beklagtenseite haben von den Gerichtskosten der ersten Instanz und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite 19 % zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst. Bei der in Ziffer IV des landgerichtlichen Urteils vom 16.6.2006 ausgesprochenen Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits hat es sein Bewenden.

Die Kläger und die Nebenintervenientin zu 3 auf der Klägerseite haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenienten zu 1, 2, 3, 4 und 6 auf der Beklagtenseite 81% zu gleichen Teilen zu tragen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten 1, 2, 3, 4 und 6 auf der Beklagtenseite haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten zu 1 bis 3 auf der Klägerseite 19 % zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sowie die Nebenintervenienten auf deren Seite können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

X. Die Revision wird nicht zugelassen.€

II. Der Antrag des Nebenintervenienten der Beklagten zu 1), Dr. Be., im Schriftsatz vom 12.8.2008, das Urteil vom 6.8.2008 dahin zu berichtigen, dass der Nebenintervenient Stefan R. am Berufungsverfahren beteiligt war, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Änderungen betreffen offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom 6.8.2008, die nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen waren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

a. Die Berichtigung erfolgt im Hinblick auf die unterschiedliche Bezeichnung der Nebenintervenienten im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2008 und im Urteil und im Hinblick darauf, dass die Nebenintervenientin zu 1) (...) und der Nebenintervenient zu 2) der Kläger (...) und auch der Nebenintervenient der Beklagten zu 5) (...) keine Berufung eingelegt haben.

b. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt es bei dem in Ziffer III Abs. 1 des Tenors ausgesprochenen Regelung. Lediglich zur Klarstellung ist ergänzend aufgenommen, dass die in Ziffer IV des Landgerichtlichen Urteils aufgenommene Kostenentscheidung über die Kosten des Zwischenstreits, die in der Berufung nicht angegriffen wurde, weiterhin gilt.

c. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren in Ziffer III Abs. 2 des Tenors ist dahin zu berichtigen, dass auf der Klägerseite die Kläger und die Nebenintervenientin zu 3) die die anteiligen Kosten zu tragen haben, da die Nebenintervenienten zu 1) und 2) nicht am Berufungsverfahren beteiligt waren und damit aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit in den Urteilstenor mit aufgenommen worden sind.

d. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren in Ziffer III Abs. 2 Satz 2 des Tenors verbleibt es bei dem Kostenausspruch im Urteil vom 6.8.2008. Es haben insoweit Berufung eingelegt auf die Nebenintervenienten auf der Beklagtenseite zu 1) (Dr. Be.), zu 1) (Prof. Dr. N.), zu 3) (R.), zu 4) M. und zu 6 (B. B. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH). Der am Berufungsverfahren nicht mehr Beteiligte R., der im Rubrum als €- Nebenintervenient, am Berufungsverfahren nicht beteiligt -€ bezeichnet ist, wurde nicht mit Kosten belastet.

e. Dem Antrag von Dr. Be. im Schriftsatz vom 12.8.2008 ist nicht zu entsprechen, weil Stefan R. sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2008 enthält insoweit fehlerhaft nicht den Hinweis auf die fehlende Beteiligung von Stefan R. am Berufungsverfahren.






OLG München:
Urteil v. 06.08.2008
Az: 7 U 3905/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9476a12b43c8/OLG-Muenchen_Urteil_vom_6-August-2008_Az_7-U-3905-06




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