Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 106/05

(BGH: Beschluss v. 04.12.2006, Az.: AnwZ (B) 106/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der Kanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Geschäftsführer einer polnischen Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die er - wie bereits in erster Instanz - im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche Tätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Geschäftsführer für eine polnische Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

II.

Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Beschluss vom 1. Februar 2006 - AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht nach § 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; Henssler/Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34).

Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaftpflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche Mandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die obigen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisierenden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine solche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem Schutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand, dass der Antragsteller - anders als der Beschwerdeführer in dem vom Senat in BGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, sondern als Geschäftsführer einer Firma, die "in keiner Weise mit einer (deutschen) rechtsuchenden Klientel zu tun hat", tätig ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr hat der Senat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige Beschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland berechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (BGHZ 137, 200, 203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu.

Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2).

Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -






BGH:
Beschluss v. 04.12.2006
Az: AnwZ (B) 106/05


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