Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 157/03

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az.: 28 W (pat) 157/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist in roten Buchstaben die Wort-Bild-Markefür die Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11 und 37 Maschinen für die Qualitätsverbesserung von Medien, wie Luft, Wasser und Dampf, soweit in dieser Klasse enthalten. Maschinen zur Befeuchtung, Filterung, Anreicherung, Entgasung und Enthärtung von gasförmigen oder flüssigen Medien; elektrische und elektronische Steuerungen für die vorgenannten Maschinen; Maschinen und Teile zur Wartung dieser Maschinen soweit in Klasse 07 enthalten.

Elektrotechnische und elektronische Anlagen, Apparate, Geräte und Instrumente, zur Überwachung, Steuerung, Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und Management; von Anlagen der technischen Gebäudeautomation; insbesondere elektrisch, elektronisch, optoelektronisch, analog, digital, drahtgebunden und drahtlos arbeitende Kommunikationssysteme und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten.

Computer und Computerzubehör, nämlich dezentrale und zentrale Ein- und Ausgabebaugruppen für Computersysteme, Netzwerkknoten mit integrierten Ein- und Ausgabebaugruppen, Zentraleinheiten in Microcontroller-, PC- oder Großrechentechnik, Kommunikationsschnittstellen für LAN- oder WAN-Netze mit Kommunikation via Infranet, Telekommunikationsnetzen, Internet, Infrarot-, Funk- oder Powerlinetechnik, Modemgeräte, Router und Hubs. Datenverarbeitungsgeräte; Schaltschränke, sowie die dazugehörige einzelne Baugruppen und Bauteile dieser Geräte, wie Geräte der Stromversorgung, Software; Installationsmaterial, nämlich steckbare Verbindungsleitungen, elektrische Verbinder, Adapterkabel und Schaltfelder, elektrische Leitungen und Anschlüsse und Glasfaserkabel, Lichtleiterkabel, Anschlußstecker, Verbindungselemente und Schaltungsplatinen (soweit in Klasse 9 enthalten).

Datenaufnahme-, Verarbeitungs-, Sende-, Übertragungs-, Vermittlungs-Speicher-, Empfangs- und Ausgabegeräte, auch soweit diese aus einer Kombination der vorgenannten Apparate und Geräte bestehen, sämtliche Peripheriegeräte; Mess-, Prüf-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte für Software für lokale Netze und Heimbussysteme.

Sensoren zur Erfassung elektrischer und nichtelektrischer Größen; Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung elektrischer und nichtelektrischer Größen; Aktoren; elektromechanische und elektronische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen.

Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sowie sanitäre Anlagen; raum- und prozeßlufttechnische Geräte und Anlagen, heizungs- und wärmetechnische Geräte und Anlagen, kältetechnische Geräte und Anlagen, sanitärtechnische Geräte und Anlagen.

Installation, Montage, Instandhaltung und Reparatur von Geräten und Anlagen der Gebäudeautomation, auch gewerkeübergreifende und unter Einbindung von Einrichtungen mit eigenständiger Automation und definierter Schnittstelle. Alle Installations- und Reparaturarbeiten an Schaltschränken mit Leitungsteil der Verkabelung der einzelnen Geräte und Baugruppen und der dazugehörigen Netze für die Informationsübertragung, außerdem die Bedieneinrichtungen und Einrichtungen für die Managementebene mit Peripheriegeräten.

Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Wartung und Service von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze, Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie onlineupdating-Service, Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich sammeln, speichern und Aktualisierung von Daten und sonstigen Informationen; Projektmanagement im Bereich der Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten); Planung, Beratung bei der Konzeptionierung und Realisierung von Systemen und Projekten der Gebäudeautomation, durch Entwicklung anwenderspezifischer Software, Nah- und Fernadministration von Gebäudeautomationssystemen, Erstellen von Hardware-Schaltunterlagen, Funktionstests, Inbetriebnahme und Dokumentation; Computerprogrammierung; Beratungsdienstleistungen bei der Auslegung von erforderlichen informationstechnischen Netzwerken, bei der Auswahl und Dimensionierung geeigneter Aktoren und Sensoren, bei der Erstellung erforderlicher Hardware-Schaltungsunterlagen und bei der Implementierung von Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie, Steigerung der Produktivität und Komfort sowie Erhöhung der Sicherheit.

Entwicklung von Software zur automatischen Überwachung, Steuerung, Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und für das Management von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, als elektrotechnisches und elektronisches System.

Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, unabhängig von der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nämlich die Marke ohne weiteres glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend im Sinne von "Luftkontrolle, Luftsteuerung" verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Januar 2003 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme, zumal es lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die zergliedernde Betrachtungsweise der Markenstelle werde dem Gesamtzeichen, in welchem die Einzelbegriffe in der Verbindung aufgegangen seien, nicht gerecht. Für einen beschreibenden Gehalt müsse die Wortfolge durch mindestens einen weiteren Bestandteil ergänzt werden. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei angesichts des verschwommenen Sinngehalts nicht ersichtlich; jedenfalls seien ähnlich gebildete Wörter ohne weiteres als Marke eingetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wort-Bild-Marke zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn sie wird von den betroffenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe aufgefasst und benötigt.

Das Markenwort ist sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die dem betroffenen Verkehr geläufig und auch in ihrer Kombination ohne weiteres verständlich sind. Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend und mit Beispielen ausgeführt, dass der Bestandteil "air" in der deutschen Sprache als Präfix für "Luft" verwendet wird. Deshalb ist es nichts Ungewöhnliches, wenn dieses Präfix hier mit dem im Deutschen ebenso bekannten Bestandteil "control" kombiniert wird. Wie der Senat zudem aufgrund eigener Recherchen, deren Ergebnisse der Anmelderin überlassen wurden, feststellen konnte, wird das Markenwort als Sachbegriff ohnehin bereits im technischen Bereich geführt (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, Englischdeutsch, 6. Aufl. 2000, S. 23 r.Sp. "air control = Luftregelung") und verwendet (z. B. "air control dampers", vgl. http://www.trolexcorp.com/images2/leftnewbar.gif). Auf einer Internetseite der U.S. Environmental Protection Agency wird sogar von "Indoor Air Control Techniques" gesprochen (vgl. http://www.epa.gov/appcdwww/iemb/cost.htm), also durchaus im Kontext der Waren, nämlich im Zusammenhang von Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstungen sowie deren Installation, verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein dem Verkehr bekanntes Fachwort.

Vor diesem Hintergrund muss die beanspruchte Wortfolge für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung als Sachhinweis freigehalten werden, unabhängig davon, ob man sie mit "Luftsteuerung" oder "Luftkontrolle" übersetzt. Denn bereits die beschreibende Bedeutung in einer Richtung rechtfertigt die Freihaltung einer mehrdeutigen Angabe (vgl. EuGH GRUR 04, 146 - doublemint; 04, 680 - biomild).

Angesichts der weiten Verwendbarkeit des angemeldeten Begriffs und des weit gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erstreckt sich das Freihaltungsbedürfnis nicht nur auf die beanspruchten Waren der Klasse 11, sondern auch der weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen, wobei insoweit die Zulässigkeit der im Verzeichnis aufgeführten Begriffe, die von der Markenstelle zum Teil beanstandet wurde, dahinstehen kann. Sowohl die Maschinen der Klassen 7 und 9, auch die Computer und deren Zubehör, können zur Anwendung für Anlagen zur Luftkontrolle, -steuerung bestimmt sein ebenso wie die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42. Dies gilt selbst für Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch- und Wasserleitungsgeräte, die sämtlich unter dem Gesichtspunkt der Luftkontrolle oder -steuerung konstruiert bzw. installiert werden können. Nachdem die Anmelderin eingeräumt hat, dass die "Luftkontrolle" zumindest einen kleinen Teil auf dem Gebiet der technischen Gebäudeautomation darstelle, die aber ihrerseits wärme-, kälte- und sanitärtechnische Anlagen und ihre Vernetzung umfasse (vgl. Bl. 23 der Amtsakte), liegt entgegen ihrer Auffassung insoweit nicht nur ein lediglich mittelbarer Bezug vor, sondern es wird eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren angesprochen, dass sie eine Luftkontrolle, -steuerung ermöglichen bzw. hierfür vorgesehen sind.

Der Sinngehalt der Einzelworte ist auch nicht, wie die Anmelderin meint, in einem Gesamtwort untergegangen. Abgesehen davon, dass die eingereichte Markendarstellung die beiden Einzelworte durch Kursivschrift von "air" und einen Abstand zum nächsten Wort deutlich erkennen lässt, geht die Zusammenfügung der beiden Worte nicht über deren Einzelbedeutung hinaus, was aber für eine Schutzfähigkeit erforderlich wäre (vgl. EuGH GRUR 04, 680 - biomild).

Ein Freihaltungsbedürfnis für die Wortfolge entfällt auch nicht für die konkret angemeldete grafische Form. Denn die verwendeten Gestaltungselemente (Unterstreichung, Kursivschrift, Rotfärbung) bewegen sich allesamt im Rahmen heutiger Gebrauchsgrafik, die den beschreibenden Charakter nicht entfallen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 389 mwN.).

Ob neben dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke auch die fehlende Unterscheidungskraft entgegensteht, wofür gewichtige Gesichtspunkte (sprachübliche Fachwortbildung aus bereits geläufigen Wortelementen) sprechen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen, wobei die geltend gemachten Voreintragungen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen können.

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BPatG:
Beschluss v. 01.12.2004
Az: 28 W (pat) 157/03


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