Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 46/00

(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 46/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes beim Oberlandesgericht vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der jetzt 50jährige Antragsteller war seit 1978 Richter in der DDR. Nach der "Wende" ist er 1991 aus dem Justizdienst des Freistaates Sachsen ausgeschieden. Auf seinen im Jahre 1992 gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beurteilte ihn die Rechtsanwaltskammer insbesondere mit Rücksicht auf seine mehrjährige Tätigkeit als Haftrichter in politischen Strafsachen der DDR als unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 7 Nr. 2 RAG). Nachdem der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 11. August 1994 --stattgegeben hatte, wurde der Antragsteller im September 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Aufgrund seiner Verantwortlichkeit als DDR-Richter für zwei rechtsbeugerisch erlassene Haftbefehle in politischen Strafsachen -bei dem einen hatte der Antragsteller im Jahre 1983 an der Verwerfung einer Haftbeschwerde mitgewirkt, den anderen hatte er im Jahre 1985 selbst erlassen -wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts vom 12. November 1998 --wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (Einzelstrafen: jeweils ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe) verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach der gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Prüfung wandte das Landgericht das Strafrecht der Bundesrepublik als milderes Recht an, da hiernach -anders als nach dem Strafrecht der DDR - die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich war. Die Revision des Antragstellers wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1999 -- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 15. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO widerrufen mit der Begründung, der hiernach zwingende Widerrufsgrund des Verlustes der Fähigkeit des Antragstellers zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung sei gemäß § 45 Abs. 1 StGB durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung (§§ 339, 239 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 StGB) zu (mehr als) einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Unanwendbarkeit des Widerrufsgrundes auf den vorliegenden Sonderfall geltend gemacht. Er hat insbesondere darauf verwiesen, daß sich der den Widerrufsgrund tragende Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens allein aus der Verurteilung nach im Rahmen der Straffindung als milder bewertetem Recht der Bundesrepublik Deutschland ergebe; hingegen seien die Taten des Antragstellers nach dem Tatzeitrecht der DDR nicht als Verbrechen zu bewerten gewesen (§§ 131, 244, 1 Abs. 3 StGB-DDR). Der Antragsteller hat ferner auf das Fehlen einer dem § 45 Abs. 1 StGB entsprechenden Nebenfolge im Strafrecht der DDR verwiesen, das für Fälle dieser Art eine "Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte" nicht vorgesehen habe (§ 58 StGB-DDR).

Dem ist der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis gefolgt. Er hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 224 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Verurteilung des Antragstellers in Anwendung von Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB wegen Verbrechen der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung (§§ 239, 339, 12 Abs. 1 StGB) geht in Fällen der vorliegenden Art auf den auch hierauf anzuwendenden Grundsatz der strikten Alternativität zurück. Demgemäß hat bei der Prüfung der Frage nach dem milderen Strafrecht ein Gesamtvergleich zwischen dem Strafrecht der DDR und dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen; hingegen findet nicht etwa bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung jeweils die günstigste Regelung -mit der Folge der Möglichkeit einer Vermischung der Rechtssysteme -Anwendung (vgl. BGHSt 37, 320, 322). Daher wird es nicht als zulässig erachtet, die Freiheitsstrafe für Rechtsbeugung dem minderen Strafrahmen des § 244 StGB-DDR (sechs Monate -§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB-DDR - bis fünf Jahre) zu entnehmen und die so verhängte Strafe dann gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. § 244 StGB-DDR sah eine "Verurteilung auf Bewährung" anstelle allein angedrohter zu vollstreckender Freiheitsstrafe nicht vor; Sondervorschriften des DDR-Strafrechts, die auch bei Rechtsbeugung "Verurteilung auf Bewährung" ausnahmsweise zugelassen hätten, werden nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs in Strafsachen in den hier in Frage stehenden Fällen regelmäßig für unanwendbar erachtet (BGHR StGB § 336 -Staatsanwalt 6; § 339 -Staatsanwalt 2; vgl. hingegen für einen besonders gelagerten Ausnahmefall einer bei uneingeschränkter Anwendung dieser Grundsätze aus dem Dienst zu entfernenden Notarin: BGH, Urteil vom 4. April 2001 -5 StR 68/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt). Folglich wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland als milder angesehen, wenn danach die aus dem strengeren (Verbrechens-)Strafrahmen des § 339 StGB (ein Jahr bis fünf Jahre) gebildete Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGHSt 41, 247, 277; BGHR StGB § 2 Abs. 3 -DDR-StGB 11; Mildere Strafe 2; st. Rspr.). So kam es in zahlreichen weniger spektakulären Fällen der Aburteilung von Rechtsbeugungen in politischen Strafverfahren der DDR, zu denen der Fall des Antragstellers zu rechnen ist, zur Verhängung von (Gesamt-)Freiheitsstrafen von (mehr als) einem Jahr mit Bewährung in Anwendung des Verbrechenstatbestandes des § 339 StGB.

2. Die Heranziehung des § 339 StGB unter dem Gesichtspunkt des milderen Gesetzes würde sich aber bei wörtlicher Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO standesrechtlich zu Lasten des wegen Rechtsbeugung Verurteilten auswirken; denn danach wäre bei einem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 StGB), der mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens verbunden ist, die Zulassung zwingend zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof anläßlich der Verwerfung von Revisionen gegen strafgerichtliche Verurteilungen die Anwendbarkeit des zwingenden Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO für die Zulassung so verurteilter Rechtsanwälte in jüngerer Zeit wiederholt ausdrücklich angezweifelt (BGHR StGB § 339 -Staatsanwalt 2; BGH, Beschluß vom 29. August 2000 -5 StR 373/00 -). Er hat auf die besondere Sachlage verwiesen, die sich aus dem minderen Strafrahmen der Rechtsbeugungsnorm des § 244 StGB-DDR und aus der Nichterfüllung der Verbrechensvoraussetzungen in diesen Fällen nach dem -gleichwohl konkret als strenger erachteten und daher als Verurteilungsgrundlage außer Betracht gelassenen - DDR-Tatzeitrecht (§ 1 Abs. 3 StGB-DDR) ergab.

a) Dieser Umstand kann bei strikter Anwendung des Widerrufstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO untragbare Wertungswidersprüche nach sich ziehen: Haben sich DDR-Justizangehörige schwererer Rechtsbeugungstaten schuldig gemacht, welche nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr mit (Gesamt-)Freiheitsstrafen zu ahnden sind, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden können, findet auf sie wegen des minderen Strafrahmens das Strafrecht der DDR Anwendung (vgl. etwa BGHR StGB § 336 -DDR-Richter 3). Ausgerechnet eine Verurteilung wegen solcher schwererer Taten zöge dann für einen so bestraften Rechtsanwalt den zwingenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht nach sich; denn die Nebenfolge des § 45 Abs. 1 StGB ist auf eine Verurteilung nach DDR-Strafrecht nicht anwendbar, und im DDR-Strafrecht ist eine entsprechende Norm nicht vorgesehen. Zudem kann es bereits an der Verurteilung wegen eines Verbrechens fehlen. Auch ein anderer zwingender Widerrufsgrund wäre in diesen Fällen nicht etwa ohne weiteres gegeben.

b) Der Gesichtspunkt, daß das Strafrecht der DDR bei Verurteilungen wegen Rechtsbeugung anders als das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland einen Verlust der Amtsfähigkeit, an den der zwingende Widerrufsgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung anknüpft, nicht vorgesehen hat -hierauf hat der Anwaltsgerichtshof maßgeblich abgestellt -, legt schon im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung des § 45 Abs. 1 StGB nahe und demzufolge eine Abweichung von dem hier letztlich in Frage stehenden Grundsatz strikter Alternativität. Die Rechtsprechung hat ohnehin bereits Ausnahmen von diesem von ihr entwickelten Grundsatz in Teilbereichen erwogen; dies kann insbesondere nach einem Systemwechsel im Falle einer nach dem anderen Rechtssystem ausgeschlossenen Sanktion in Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 320, 322; vgl. dazu auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 2 Rdn. 34). Bei bestimmten Maßregeln der Besserung und Sicherung bestehen aufgrund ähnlicher Bedenken spezielle Übergangsregelungen (Art. 315 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EGStGB). Auch sonst ist eine Einhaltung des Grundsatzes strikter Alternativität nicht durchgängig möglich (vgl. zur Sanktionsfindung bei mehreren Taten: BGHR StGB § 2 Abs. 3 -DDR-StGB 13; zur Anwendung des JGG neben DDR-Strafrecht: BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 6, Gesetzesänderung 5).

c) Indes braucht der Senat im anwaltsgerichtlichen Verfahren über die Frage der Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 StGB nicht zu entscheiden. Selbst wenn § 45 Abs. 1 StGB wegen gebotener Beachtung des Grundsatzes strikter Alternativität unmittelbar anwendbar wäre, gebietet zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse der Schluß aus der berufsrechtlichen Situation bei schwereren Fällen in der DDR begangener Rechtsbeugungen eine Ausnahme von der zwingenden Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Da die Norm eine unmittelbare Anknüpfung berufsrechtlicher Reaktionen an Straftaten vorsieht, die im selben Rechtssystem geahndet, aber bereits unter seiner Geltung begangen worden sind, steht ihr scheinbar eindeutiger Wortlaut einer Ausnahme für Rechtsanwälte nicht zwingend entgegen, die im überwundenen Rechtssystem der DDR straffällig geworden sind.

Zur Zulassung einer Ausnahme drängen auch die flexibleren Regelungen in anderen zulassungsbeschränkenden Normen, mit denen dem seit früherem maßgeblichem Fehlverhalten eingetretenen Zeitablauf und auch zwischenzeitlichem Wohlverhalten zugelassener Rechtsanwälte im gewandelten Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BVerfG -Kammer -NJW 2001, 670, 673; BGH, Urteil vom 4. April 2001 -5 StR 68/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 339 bestimmt) angemessen abgestuft Rechnung getragen werden kann. Rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz und die Bedeutung des Grundrechtsschutzes in Art. 12 GG legen die ausschließliche Geltung solcher flexibler Normen für den vorliegenden besonders sensiblen Bereich nahe. Zu beachten ist dabei, daß bezogen auf den vorliegenden Problemkreis neben der allgemeinen Unwürdigkeitsschranke (§ 7 Nr. 5 BRAO; § 7 Nr. 2 RAG) die für eine Rücknahme von DDR-Rechtsanwaltszulassungen geschaffenen Spezialregelungen (§ 1 Abs. 2, § 2 RNPG) gemäß § 13 Abs. 2 RNPG bereits am 30. Juli 1998 ausgelaufen sind (vgl. Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 13 RNPG Rdn. 3). Hierin liegt eine sachgerechte Pauschallösung für die mit früherem Fehlverhalten einerseits, Zeitablauf andererseits verbundenen gegenläufigen Belange.

3. Der Senat folgt nach alledem einer eingeschränkten Anwendung des zwingenden Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB; dieser erfaßt Verurteilungen wegen in der DDR begangener Rechtsbeugungen auch dann nicht, wenn der Verurteilte nach dem konkret milderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB bestraft worden ist. Der angefochtene Beschluß erweist sich mithin als zutreffend.

Als Handhabe für einen Widerruf von Rechtsanwaltszulassungen als Reaktion auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der früher DDR-Richter oder -Staatsanwalt war, wegen Rechtsbeugung verbleibt danach die Regelung des § 14 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 7 Nr. 5 BRAO. Sie wird allenfalls bei spät abgeurteilten besonders schwerwiegenden Taten in Betracht zu ziehen sein, in denen insbesondere auch ein tragfähiger Grund für unterbliebenes früheres Eingreifen der Justizverwaltung vorliegt. Beim Antragsteller wird eine solche Möglichkeit allein schon im Blick auf den rechtskräftigen Ausgang des früheren Rechtsstreits um seine Rechtsanwaltszulassung ausscheiden.

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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 46/00


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