Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 22. Juni 2005
Aktenzeichen: 10 (5) Ta 144/04

(LAG Köln: Beschluss v. 22.06.2005, Az.: 10 (5) Ta 144/04)

Die Wertbemessung des Streits über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats kann sich an der Größe des Gremiums in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG orientieren mit der sich aus § 55 IV in Verbindung mit § 47 V BetrVG einzuhaltenden Obergrenze von 40 Konzern – Betriebsratsmitgliedern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Fund Pwird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.03.2004 - 6 BV 123/03 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 61 RVG (jetzt § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) auf 50.000,00 € festzusetzen.

1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen. Dabei ist insbesondere abzustellen auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und auf Umfang und Schwierigkeit des Falles.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert des Verfahrens auf 50.000,00 € festzusetzen. Im Streit war die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats und der von ihm abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung. Soweit es um die Wahl in den Konzernbetriebsrat geht, kann die Größe des Betriebs bzw. des Konzerns und die Zahl der Mitglieder des Gremiums bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht unberücksichtigt bleiben. Ebenso wie im Fall der Wahl eines Betriebsrats erscheint es gerechtfertigt, den weiten Streitwertrahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO im Interesse gleichförmiger Rechtsanwendung nach Fallgruppen zu typisieren und sich bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Wahlen an der Zahl der Mitglieder des Gremiums zu orientieren (LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2005 - 10 Ta 79/04 - mit Nachweisen). Im Streitfall geht es nicht um eine Betriebsratswahl, sondern um Entsendungsfragen. Gleichwohl erscheint eine Orientierung an der Größe des Konzerns und der Zahl der in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder in Anlehnung an die Grundsätze für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Betriebsratswahlen angemessen. Bei Betriebsratswahlen ist für einen einköpfigen Betriebsrat im Ausgangspunkt vom Hilfswert, d. h. von 4.000,00 € auszugehen, der für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert, d. h. um 2.000,00 € zu erhöhen ist. Beim Konzernbetriebsrat ist dabei der Schwellenwert von 40 Mitgliedern als Höchstgrenze zu berücksichtigen, was zu dem Ergebnis führt, dass der Gegenstandswert für den Streit um die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats auf 44.000,00 € festzusetzen ist. Unter weiterer Berücksichtigung des Streits um die Konzernbetriebsvereinbarung sowie des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Falles erscheint insgesamt ein Gegenstandswert von 50.000,00 € als angemessen. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert von 12.000,00 € war daher ebenso abzuändern wie auf der anderen Seite dem Begehren der Prozessbevollmächtigten auf Wertfestsetzung in Höhe von 100.000,00 € als überhöht nicht zu entsprechen war.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(Schroeder)






LAG Köln:
Beschluss v. 22.06.2005
Az: 10 (5) Ta 144/04


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