Amtsgericht Köln:
Beschluss vom 28. Juni 2005
Aktenzeichen: 363 UR II 1905/04

(AG Köln: Beschluss v. 28.06.2005, Az.: 363 UR II 1905/04)

Tenor

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird die Kostenfestsetzung vom 08. April 2005 dahin abgeändert, dass insgesamt 104,40 € zu ersetzen sind.

Gründe

In der Festsetzung vom 08. April 2005 sind die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,-- € auf 14,-- € durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Begründung gemindert worden, es seien nur 20 % der Geschäftsgebühr von 70,-- € als Auslagenpauschale festzusetzen. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Erinnerung vom 20. April 2005.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass in der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ausdrücklich bestimmt war, dass sich die Auslagenpauschale nur nach der jeweils gekürzten Beratungshilfegebühr zu berechnen hat (vgl. § 133 Satz 2 BRAGO). Hingegen ist eine solche einschränkende Vorschrift in das RVG nicht mehr aufgenommen worden. Hiermit wurde also bewusst auf die früher festgelegte Beschränkung verzichtet, wonach die Höhe des Pauschsatzes auf der Grundlage der niedrigeren Beratungshilfegebühren zu berechnen war. Das RVG hat diese Beschränkung nicht übernommen, denn schließlich sind die Kosten, die dem Rechtsanwalt entstehen, auch hier nicht geringer als dann, wenn keine Beratungshilfe bewilligt wird. Somit sind also in Beratungshilfesachen die Auslagenpauschale von der normalen gesetzlichen Gebühr und nicht der reduzierten Beratungshilfegebühr zu berechnen (vgl. Baumgärtel/Völler/Hagenröder, Houben, Lampe, Kommentar zu RVG, 1. Auflage 2004 Nr. 7003 VV RVG Randnummer 7; Hartmann, Kostengesetze, VV RVG Nr. 7002, Randnummer 8). Eine Kürzung der Auslagenpauschale ist somit nicht veranlasst, so dass insgesamt wie beantragt 20,-- € anzusetzen sind, was einen Differenzbetrag von 6,96 € einschließlich Mehrwertsteuer ergibt. Dieser Differenzbetrag ist somit an den Beteiligten zu 1) noch auszukehren.






AG Köln:
Beschluss v. 28.06.2005
Az: 363 UR II 1905/04


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