Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Januar 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 146/99

(BPatG: Beschluss v. 13.01.2000, Az.: 25 W (pat) 146/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 13. Januar 2000 (Aktenzeichen 25 W(pat) 146/99) über eine Beschwerde entschieden. Die Beschwerde wurde von der Inhaberin einer Marke eingelegt, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die teilweise Löschung ihrer Marke angeordnet hatte. Die Löschung wurde aufgrund eines Widerspruchs einer älteren Marke angeordnet. Das Bundespatentgericht hob den Beschluss des Markenamts auf und wies den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

In dem Verfahren ging es um die Marke "WAKE UP", die für verschiedene Waren der Klassen 5, 29, 31 und 33 eingetragen war. Die Inhaberin der älteren Marke mit dem Wortbestandteil "WAKE-UP" hatte Widerspruch erhoben. Das Markenamt stellte teilweise Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fest und ordnete die Löschung der angegriffenen Marke für bestimmte Waren an.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und bestritt die Benutzung der älteren Marke. Die Beschwerde hatte Erfolg, da die Inhaberin der älteren Marke keine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft machen konnte. Die Frist für die Benutzung der älteren Marke war abgelaufen, weshalb der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte. Die Widersprechende hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und konnte keine Benutzung nachweisen.

Das Bundespatentgericht wies daraufhin hin, dass keine gerichtliche Aufklärung angeordnet werden musste, da die Widersprechende keine Stellungnahme abgegeben hatte und keine Anhaltspunkte für eine Benutzung der älteren Marke vorlagen. Es war auch nicht erforderlich, den Beteiligten Fristen für Stellungnahmen zu setzen oder einen Entscheidungstermin mitzuteilen.

Aufgrund der Nichtbenutzungseinrede war der Widerspruch nicht erfolgreich und die angeordnete Löschung der angegriffenen Marke war aufzuheben. Es wurde keine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen angeordnet.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.01.2000, Az: 25 W (pat) 146/99


Tenor

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 1999 insoweit aufgehoben, als die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 071 155 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 2 071 155 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung WAKE UP ist unter der Nummer 396 40 761 als Marke für Waren der Klasse 5, nämlich "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke usw", aber auch für Waren der Klassen 29, 31 und 33, unter anderem für "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" in das Markenregister eingetragen worden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 30. Juni 1997 hat Widerspruch erhoben die Inhaberin der älteren, seit dem 13. Juli 1994 für verschiedene Waren der Klassen 30 und 32 eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 071 155, mit dem Wortbestandteil WAKE-UP.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken teilweise bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen, alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)" angeordnet. Im übrigen ist der Widerspruch zurückgewiesen worden.

Gegen die Löschungsanordnung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 1999, dem Prozeßbevollmächtigten der Widersprechenden zugestellt am 16. August 1999, die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruch war gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG in vollem Umfang zurückzuweisen, da die Widersprechende nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht glaubhaft gemacht hat, so daß mangels berücksichtigungsfähiger Waren auf seiten der Widerspruchsmarke der Widerspruch schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte, 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Nachdem die Widerspruchsmarke länger als fünf Jahre eingetragen war, konnte die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten. Somit hätte die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung glaubhaft machen müssen. Da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 13. Juli 1994 eingetragenen Widerspruchsmarke am 13. Juli 1994 und damit nach der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 30. Juni 1997 abgelaufen ist, ergibt sich der benutzungsrelevanter Zeitraum rückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung, § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Gerichtliche Aufklärungshinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1, analog §§ 139, 273 ZPO waren nicht veranlaßt. Die Widersprechende hat sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens überhaupt nicht geäußert, und zwar auch nicht, nachdem ihr der Schriftsatz der Anmelderin vom 19. Juli 1999 mit der Einrede mangelnder Benutzung zugegangen war. Anhaltspunkte dafür, daß die Widerspruchsmarke benutzt wird, ergeben sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht. Bei dieser Ausgangslage besteht nicht nur keine Aufklärungspflicht, sondern ein gerichtlicher Hinweis könnte vielmehr eher Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts aufkommen lassen (vgl dazu Thomas/Putzo, 20. Aufl, § 139 Rdn 1).

Das Gericht ist auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Schriftsätze dem Gegner übersendet werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (vgl BGH GRUR 1997, 223, 224 "Ceco"). Nach dieser BGH-Entscheidung soll hierfür regelmäßig bereits eine Frist von zwei Wochen ausreichend sein. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß eine Frist zur Äußerung von fast fünf Monaten für die Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichend ist.

Demzufolge kommt es vorliegend auf die Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, nicht mehr an.

Der Widerspruch konnte bereits im Hinblick auf die durchgreifende Nichtbenutzungseinrede keinen Erfolg haben. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hin war deshalb der Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hinsichtlich der angeordneten Löschung aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kliems Brandt Knoll Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.01.2000
Az: 25 W (pat) 146/99


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