Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/08

(BGH: Beschluss v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 75/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. Juni 1955 geborene Antragsteller ist am 2. September 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Am 29. Dezember 1997 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wurde der Antragsteller wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seine Art der Wirtschaftsführung und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seines Amtes als Notar enthoben (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Mit Bescheid vom 13. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 13. November 2007 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor (Nrn. 7, 8 und 9 der im Widerrufsbescheid aufgeführten Forderungen). Die damit begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9).

b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er lediglich in allgemeiner Form bestritten, in Vermögensverfall geraten zu sein, sowie eine Regulierung seiner Verbindlichkeiten mit Hilfe eines von seinen Geschwistern versprochenen Betrages von 20.000 € sowie des Erlöses aus dem geplanten Verkauf eines Hausgrundstückes in Aussicht gestellt. Dass die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt oder anderweitig erledigt worden seien, hat er jedoch weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Statt dessen sind die im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs im Einzelnen dargestellten weiteren Haftanordnungen gegen ihn ergangen, weitere Forderungen tituliert worden und weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt.

bb) Im jetzigen Beschwerdeverfahren verweist der Antragsteller erneut auf den geplanten Verkauf einer Immobilie, der sich wegen der schlechten Lage auf dem ostfriesischen Immobilienmarkt bisher nicht habe realisieren lassen, sowie auf seine Bemühungen, eine seiner Qualifikation als Bankkaufmann, Diplom-Kaufmann und Volljurist entsprechende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu finden. Eine nachhaltige Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit aber nicht in Sicht. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der Antragsteller nach wie vor mit neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A. eingetragen ist; das Vollstreckungsregister II des Amtsgerichts A. weist insgesamt 17 Verfahren gegen den Antragsteller aus. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 23. Juni 2008 wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

3. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat.

Ganter Erneman Schmidt-Ränsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 01.07.2008 - AGH 29/07 -






BGH:
Beschluss v. 06.07.2009
Az: AnwZ (B) 75/08


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