Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 11. September 2003
Aktenzeichen: 3 Ta 228/03

(LAG Köln: Beschluss v. 11.09.2003, Az.: 3 Ta 228/03)

1. Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist regelmä-ßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2. Bei mehreren kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen sind regelmäßig die beiden ersten Abmahnungen mit einem Bruttomonatsverdienst und die Folgeabmahnungen mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienst zu bewerten.

3. Besondere Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klä-gers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2003 - 3 Ca 4025/02 - aufgehoben und der Streitwert für das Verfahren auf 13.343,44 EUR festgesetzt. Im Óbrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Entfernung von sieben Abmahnungen aus seiner Personalakte. Hierbei handelte es sich um vier Abmahnungen vom 22.02.2002, zwei Abmahnungen vom 20.03.2002 sowie eine weitere Abmahnung vom 04.04.2002. Der Rechtsstreit ist durch einen vom Landesarbeitsgericht Köln in einem weiteren zwischen den Parteien wegen der Wirksamkeit einer Kündigung anhängigen Rechtsstreit gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich miterledigt worden. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren bei der Streitwertfestsetzung den Vergleichsmehrwert wegen des miterledigten Verfahrens mit 25.473,85 EUR (= sieben Bruttomonatsverdienste des Klägers) bewertet.

Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Verfahren auf Antrag der Klägervertreter mit Beschluss vom 03.06.2003 den Streitwert auf 9.218,38 EUR festgesetzt und dabei jeweils ein Bruttomonatseinkommen für die ersten beiden Abmahnungen sowie je 500,00 EUR für die weiteren Abmahnungen zu Grunde gelegt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen diesen Streitwertbeschluss am 14.06.2003 Beschwerde eingelegt und eine Bewertung der Abmahnungen mit insgesamt sieben Bruttomonatsverdiensten des Klägers geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.07.2003 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Streitwert ist für das Verfahren auf 13.343,44 EUR festzusetzen.

Gemäß §§ 8 Abs. 1 BRAGO, 1 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie 3 ZPO richtet sich die Wertfestsetzung für die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach den wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Streitgegenstands, der seinerseits durch Klageantrag und Klagebegründung bestimmt wird. Die Wertfestsetzung hat dabei nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung mehrerer Landesarbeitsgerichte wird die Klage auf Entfernung einer Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet (LAG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.1988 - 6 Ta 60/88 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 72; LAG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 -, NZA-RR 2000, 438; LAG Hamburg, Beschluss vom 12.08.1991 - 1 Ta 6/91 -, LAGE §12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 94; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.1995 - 1 Ta 63/95 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 103; LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.1992 - 6 Ta 153/92 -, NZA 1993, 430; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 105 a m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer im Grundsatz an.

Diese pauschalierte Wertermittlung bedarf jedoch in jedem Einzelfall einer Überprüfung dahingehend, ob besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2003 - 17 Ta 6024/03 -). So kann beispielsweise bei einer besonders umfangreichen, mehrere gravierende Pflichtverstöße enthaltenden Abmahnung eine Bewertung mit 1,5 oder zwei Monatsverdiensten ebenso angemessen sein, wie die Bewertung mit einem halben Monatsverdienst bei einer offensichtlich unverhältnismäßigen Abmahnung, die wegen eines möglichen Fehlverhaltens ausgesprochen wurde, das auf einer leicht fahrlässigen Unachtsamkeit des Arbeitnehmers beruht. Auch im vorliegenden Fall, bei dem es um die Bewertung mehrerer in kurzer zeitlicher Abfolge ausgesprochener Abmahnungen geht, führen die Umstände des Einzelfalls zu einer Modifizierung der Pauschalbewertung einer Abmahnung mit einem Bruttomonatsverdienst.

Das hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2000 (- 5 Ta 16/00 -, NZA-RR 2000, 438) mehrere kurzfristig aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich dahingehend bewertet, dass die beiden ersten Abmahnungen jeweils mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes bemessen werden und für weitere Abmahnungen, sofern sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Zugang der ersten Abmahnung erfolgen, jeweils 1/3 des Betrags eines Bruttomonatsverdienstes anzusetzen ist. Die letztere Bewertung entspricht der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf im Beschluss vom 04.09.1995 (- 7 Ta 245/95, NZA-RR 1996, 391), wobei das LAG Düsseldorf allerdings nur einen Dreimonatszeitraum zu Grunde legt. Zur Begründung führt das hessische Landesarbeitsgericht im vorgenannten Beschluss an, dass mit zunehmender Abmahnungsanzahl die akute Bedrohung des Bestands des Arbeitsverhältnisses wächst und damit trotz des jeweils formal unveränderten Klagezieles der kündigungsrechtliche Aspekt in den Vordergrund trete. Insbesondere diese Überlegung rechtfertige es, bei einer Aufeinanderfolge von Abmahnungen innerhalb begrenzter Zeit von wirtschaftlicher Teilidentität der Klagen auszugehen, wobei aber angesichts der Tatsache, dass jede Abmahnungsklage einen eigenen Streitgegenstand darstelle, 1/3 des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes als Wert nicht unterschritten werden dürfe.

Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer im Grundsatz an. Im Sinne einer insbesondere unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten wünschenswerten Pauschalierung erscheint bei kurzfristigen Folgeabmahnungen eine regelmäßige Wertfestsetzung mit einem 1/3 Bruttomonatsverdienst sachgerecht. Auch wenn die zeitnah erfolgenden Abmahnungen unterschiedliche Pflichtverstöße des Arbeitnehmers betreffen, ist eine wirtschaftliche Teilidentität der in den unterschiedlichen Klageanträgen zum Ausdruck kommenden Streitgegenstände gegeben. Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger an einem Tag insgesamt vier Abmahnungen ausgesprochen. Diese betreffen in drei Fällen behauptete Schlechtleistungen des Klägers aus den beiden Vorwochen sowie in einem Fall die pauschale Rüge, dass der Kläger entsprechenden Anweisungen seiner Vorgesetzten in der Vergangenheit nicht Folge geleistet habe. Die Beklagte hat mithin offensichtlich Pflichtverstöße des Klägers über mehrere Wochen "gesammelt", um diese sodann an einem Tag abzumahnen. Wenn sie dabei anstelle von einer zusammengefassten Abmahnung vier Einzelabmahnungen ausspricht, ändert dies für die Wertfestsetzung nichts daran, dass es letztlich um einen einheitlichen Abmahnungsvorgang geht und daher eine wirtschaftliche Teilidentität der Streitgegenstände besteht. Ähnlich ist die Beklagte am 20.03.2002 verfahren, als sie wiederum zwei Pflichtverstöße des Klägers an einem Tag in zwei verschiedenen Schreiben abgemahnt hat. Sämtliche Abmahnungen sind im vorliegenden Fall innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen erfolgt, so dass ein hinreichend enger Zeitrahmen im Sinne der vorgenannten Instanzrechtsprechung jedenfalls gegeben ist. Ob mit dem hessischen Landesarbeitsgericht (a.a.O.) insoweit auf einen Zeitraum von sechs Monaten abzustellen ist, oder ob mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu verlangen ist, dass die Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Monaten erfolgt sind, kann daher im Streitfall offen bleiben.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 13.343,44 EUR. Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn war daher zu einem geringen Teil abzuändern soweit es die dritte bis siebte Folgeabmahnung pauschal mit 500,00 EUR bewertet und damit die oben dargestellte Untergrenze von 1/3 Bruttomonatsverdienst des Klägers unterschritten hat. Die weitergehende Beschwerde war abzuweisen. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dem oben dargestellten Bewertungsmodell bietet der Streitfall nicht. Insbesondere ist die erkennende Kammer bei der Beschwerdeentscheidung nicht an die Bewertung des Mehrvergleichs im Kündigungsverfahren gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, haben die klägerischen prozessbevollmächtigten die Kosten des insoweit erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

(Dr. Kreitner)






LAG Köln:
Beschluss v. 11.09.2003
Az: 3 Ta 228/03


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