Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Dezember 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 367/03

(BPatG: Beschluss v. 28.12.2005, Az.: 9 W (pat) 367/03)

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten:

- Sp. 1 und 2 mit Einfügung gemäß Anlage A, eingereicht am 10. Dezember 2003,

- Sp. 3 und 4 gemäß erteiltem Patent,

- Sp. 5 und 6 mit Einfügung gemäß Anlage B, eingereicht am 10. Dezember 2003,

- Sp. 7 und Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß erteiltem Patent.

Gründe

I.

Gegen das am 12. Februar 2002 angemeldete und am 27. März 2003 veröffentlichte Patent 102 05 669 ist am 26. Juni 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 9. Dezember 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruches nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent entsprechend dem mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 am 10. Dezember 2003 eingegangenen Antrag in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten ist.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt Bb






BPatG:
Beschluss v. 28.12.2005
Az: 9 W (pat) 367/03


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