Landgericht Potsdam:
Urteil vom 8. Januar 2015
Aktenzeichen: 2 O 252/14

(LG Potsdam: Urteil v. 08.01.2015, Az.: 2 O 252/14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um einen Unterlassungsanspruch, dem eine Urheberrechtsverletzung zugrunde liegen soll und auf Rechtsanwaltsgebühren wegen einer daraus erfolgten Abmahnung

Die Klägerin ist ein Verband von Rechtsinhabern im Bereich der Pirateriebekämpfung tätigen Unternehmen mit dem Ziel der Rechtsverteidigung der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke. Sie macht eine Urheberrechtsverletzung an dem Spiel €Gothic IV € Arcania€ geltend, dessen Urheber laut des Boxenaufdruck die Firma JoWood Entertainment ist. Die Klägerin legt einen Vertrag vom 2.8.2010 vor, nach dem die Firma JoWood Entertainment der Klägerin das unbeschränkte Recht eingeräumt wurde, das Werk in Internettauschbörsen zum Zwecke der Verfolgung von Rechtsverletzungen zu nutzen und zu verwerten und die Firma JoWood sämtliche Ansprüche wegen Verletzung von Rechten an Werken unabhängig, ob diese Ansprüche bereits entstanden sind oder noch zur Entstehung gelangen an die Klägerin abtritt und die Klägerin die Abtretung annimmt.

Die Klägerin ließ die Nutzung des streitgegenständlichen Spiels von der LOGISTEP überwachen und es wurde dabei eine IT Adresse ermittelt und bei der Telekom nach gerichtlichem Beschluss gemäß § 101 UrhG angefragt, wer Anschlussinhaber ist. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.1.2011 wurde dies rechtlich gestattet und es wurde die Beklagte als Anschlussinhaber mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 25.5.2011 wurde Beklagte von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Spiel €Gothic IV € Arcania€ abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wurde auch ein Angebot für eine pauschale Abgeltung bei Zahlung von 320,00 € unterbreitet.

Die Klägerin stellte der Beklagten eine Rechnung über 1005,40 €, die nicht ausgeglichen wurde.

Die Klägerin behauptet, dass vom Internetanschluss der Beklagten das Werk Arcania € Gothic 4€ ohne Zustimmung der Klägerin über eine Tauschbörse angeboten worden sein soll. Die Beklagte soll an einer Internettauschbörse das besagte Werk sieben Mal benutzt haben und zwar in der Zeit vom 10.12.2010- 20.12.2010. Damit seien die Vervielfältigungsrechte und das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung aus §§ 16, 19a 94 ABs. 1 UrhG verletzt worden. Die Existenz von im Haushalt lebenden Familienmitgliedern wie den Ehemann und den fast volljährigen Sohn bestreitet sie.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 1.005,40 € aus der Rechnung der Kanzlei SKW, W. Straße €., € M. vom 31.Januar 2013 freizustellen. Die Klägerin wird ermächtigt, die angeordnete Freistellung auf Kosten der Beklagten in der Weise vorzunehmen, dass sie die Verbindlichkeit selbst erfüllt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag von 1005,40 € an die Klägerin zu zahlen,klageerweiterend

2.der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zum 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, das Computerspiel €Arcania- Gothic IV zu vervielfältigen und über eine Internettauschbörse öffentliche zugänglich zu machenDie Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie selbst kein Interesse an dem Herunterladen eines solchen Spiels hat. In ihrem Haushalt lebten noch ihr Ehemann und ihre 4 minderjährigen Kinder. Sie könne nicht ausschließen, dass ihr Ehemann und der am 7.10.1997 geborene Sohn die möglichen Filesharing- Handlungen begangen haben. Ihren Sohn habe sie über die Einhaltung der Regeln auch über das Verbot von Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Materials und bei Nutzung des Internetzugangs belehrt. Sie bestreitet die Existenz der Klägerin und die Bevollmächtigung des angeblichen Klägervertreters

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung und auch keinen Anspruch auf Freistellung der Rechtsanwaltskosten, die sich aus einer Abmahnung für die Unterlassung ergeben.

Da der Beklagte die Existenz der Klägerin und die Bevollmächtigung des Prozessvertreters der Klägerin bestritten hat und der Klägervertreter insofern nicht Erklärungsfrist zur Nachreichung seiner Bevollmächtigung beantragt hat, ist die Klage bereits aus diesem Grund unzulässig.

Die Vollmacht ist auch nicht innerhalb der Frist zur Verkündung der Entscheidung nachgereicht worden.

Da die Beklagte die Existenz der Kläger bestritten hat und der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Rechtsanwalt hierzu keine Stellungnahmefrist beantragt hat und auch kein beweiserheblicher Vortrag erfolgte, muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin nicht existiert und auch nicht wirksam vertreten werden konnte.

So dass auch aus diesem Grund die Klage abzuweisen ist.

Zumal die Klägerin die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht aus abgetretenem Recht geltend machen kann, da sie kein eigenes rechtliches Interesse (aus dem Gebühreninteresse) an der streitgegenständlichen Klage hat.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHZ 119, 237, 241 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; BGHZ 148, 221, 225 - Spiegel-CD-ROM; Staudinger/Busche, BGB (2005), § 399 Rdn. 39 f.). Entsprechendes gilt für Unterlassungsansprüche aus einem Eingriff in das Urheberrecht, die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 399 Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 21). Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde. Handelt es sich aber um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind, hat die Rechtsprechung, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten nur dann für zulässig erachtet, wenn der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (BGH GRUR 1983, 379, 381 - Geldmafiosi, m.w.N.). Zu den Rechten, zu deren gerichtlicher Wahrnehmung der Rechtsinhaber einen Dritten wirksam ermächtigen kann, zählen danach auch die aus den urheberrechtlichen Verwertungsrechten fließenden Unterlassungsansprüche. Sie können - obwohl nicht isoliert abtretbar - im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten von anderen als den ursprünglichen Rechtsinhabern geltend gemacht werden. Auch ihrer Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft steht grundsätzlich nichts entgegen.

Für eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägerin fehlt es aber an dem erforderlichen eigenen schutzwürdigen Interesse Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verband aus der Schweiz, der gemeinnützig sein soll. Die Statuten oder andere Vereinsgrundlagen der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Inwiefern es sich bei der Klägerin um einen gemeinnützigen Verein handelt und welche Interessen sie satzungsmäßig vertritt, ist nicht ersichtlich. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an dieser Urheberrechtsverletzung kann daher nicht angenommen werden.

Zudem kommt eine Haftung der Beklagten nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.

Eine Haftung als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG ergibt sich nicht, da nicht feststeht, dass die Beklagte Täter der behaupteten Rechtsverletzung war. Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht (BGH NJW 2014, 2360).

Eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360).

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch die Beklagte ist bereits dadurch widerlegt, dass gemäß der ihrer Angaben der Ehemann Herr O. F. sowie der am 7.10.1997 geborene Sohn Herr F. F. im Haushalt der Beklagten wohnen und freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Dass die Beklagte verheiratet ist und 4 Kinder hat, ergibt sich aus den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingereichten Unterlagen und ist damit offensichtlich und ein Bestreiten der Klägerin, dass diese Personen existieren, unerheblich.

Weitergehender Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Die Begründung einer tatsächlichen Vermutung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein gesicherter Erfahrungssatz vorliegt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vermutete Tatsache schließen lässt (Musielak JA 2010, 561 (565)). Wird ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht - unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag - die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen. Darüber hinaus lässt bereits das gemeinsame familiäre Zusammenleben im Haushalt die Grundlagen der tatsächlichen Vermutung entfallen, denn es entspricht im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass im Haushalt des Anschlussinhabers lebende weitere Personen - erst recht, wenn es sich um die Ehefrau und fast volljährige eigene Kinder handelt- freien Zugriff auf einen dort vorhandenen Internetanschluss haben und hiervon auch Gebrauch machen.

Der Beklagte ist damit auch der ihr als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast, Umstände vorzutragen, die die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines weiteren Mitnutzers eröffnen, nachgekommen.

Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; keinesfalls dürfen überspannte Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen, denn anders als eine tatsächliche Vermutung soll die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast dies gerade nicht bewirken. Aus den Angaben Nutzung des Anschlusses durch den Ehemann, sowie den am 7.10.1997 geborenen Sohn ergibt sich, dass diese im Rahmen ihrer üblichen Nutzungsdauer zeitlich in der Lage waren, einen Filesharingclient zu installieren und zu bedienen, ferner legt die regelmäßige Nutzung sozialer Netzwerke es auch nahe, dass die Mitnutzer von ihren Internetkenntnissen her zu einer solchen Installation in der Lage waren, da es sich bei einem Filesharingclient um ein typisches Windowsprogramm handelt, dessen Installation keine besonderen Fachkenntnisse erfordert. Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, welche Personen zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte erst mit Zusendung der Abmahnung vom 25.5.2011 auf die behauptete Rechtsverletzung aufmerksam gemacht worden ist, denn bereits nach Ablauf von mehr als 5 Monaten seit der behaupteten Rechtsverletzung ist nicht mehr aufklärbar, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt den familiären Internetanschluss genutzt hat. Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner zitierten Bearshare-Entscheidung hier auf das Transportrecht verweist, soll dies lediglich deutlich machen, dass generell Aufklärungspflichten bestehen können wie sie das entscheidende Gericht auch hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Nutzung des Anschlusses durch weitere Mitnutzer annimmt. Zudem ist zu beachten, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht und dieser Schutz seine einfach gesetzliche Ausprägung im Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO findet. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie ad absurdum führen, wenn den Anschlussinhaber als Mutter eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb ihrer Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 384 Nr. 1 ZPO erscheint es schon zweifelhaft, ob den Anschlussinhaber die Verpflichtung trifft, das positive Ergebnis einer Befragung, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat, mitzuteilen; keinesfalls treffen den Anschlussinhaber jedoch weitergehende Recherchepflichten, wenn - wie hier - die Befragung das Ergebnis erbracht hat, dass kein Mitnutzer die Rechtsverletzung zugegeben hat.

Die Klägerin trifft nun die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten.

Auch eine Störerhaftung der Beklagten aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht. Eine solche setzt das Vorhandensein von Überwachungspflichten voraus (BGH NJW 2010, 2061), diese ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Anschlussinhaberschaft als solches, sondern bestehen nur in dem Umfang, wie sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht, ergeben (BGH NJW 2013, 1441 (1444)). Nachdem zivilrechtliche Aufsichts-und Überwachungspflichten und damit auch die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Verbots von Urheberechtsverletzungen weder gegenüber der Ehefrau, noch gegenüber volljährigen Kindern bestehen, besteht kein Raum für eine Störerhaftung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert verbleibt entsprechend Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.7.2014 bei 31.005,40 €.






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