Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 20/03

(BPatG: Beschluss v. 08.07.2004, Az.: 25 W (pat) 20/03)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Oktober 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 901 450 angeordnet worden ist.

Gründe

:

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Na






BPatG:
Beschluss v. 08.07.2004
Az: 25 W (pat) 20/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/29fc3791a7e2/BPatG_Beschluss_vom_8-Juli-2004_Az_25-W-pat-20-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share