Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2006
Aktenzeichen: 1 BvR 2201/02

(BVerfG: Beschluss v. 01.06.2006, Az.: 1 BvR 2201/02)

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen haben dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Gründe

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980, BGBl I, S. 1654 (Transsexuellengesetz - TSG) durch Heirat eingetretenen Verlust des zuvor gemäß § 1 Abs. 1 TSG geänderten Vornamens.

1. Der Beschwerdeführer gehört dem männlichen Geschlecht an. Sein Vorname wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 1997 gemäß § 1 Abs. 1 TSG in einen weiblichen geändert. Eine Geschlechtsumwandlung ließ der Beschwerdeführer nicht durchführen. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. April 2002 mit einer Frau die Ehe geschlossen hatte, vermerkte der Standesbeamte am 19. September 2002 im Geburtenbuch, dass der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr wieder den männlichen Vornamen führe.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung des weiblichen Vornamens entsprechend § 7 Abs. 3 TSG. Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 wies das Amtsgericht Oldenburg den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 6. August 2002 zurück. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 zurück. Einen Grundrechtsverstoß konnten die Gerichte nicht erkennen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde griff der Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen an und rügte unter anderem die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.

Parallel dazu hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2002 beantragt, das Geburtenbuch gemäß § 47 des Personenstandsgesetzes durch einen weiteren Randvermerk zu berichtigen, der die Unwirksamkeit des Vermerks des Standesbeamten vom 19. September 2002 feststellt. Nachdem das Amtsgericht Itzehoe den Antrag zurückgewiesen hatte, setzte das Landgericht Itzehoe auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers das Verfahren mit Beschluss vom 26. März 2003 aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur Prüfung vor.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - fest, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nicht mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist, und erklärte die Norm bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für nicht anwendbar.

2. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise das Land Niedersachsen, zur Erstattung der notwendigen Auslagen zu verpflichten.

Zur Frage der Auslagenerstattung und der Höhe des Gegenstandswerts haben das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung und die Niedersächsische Staatskanzlei namens der Landesregierung Niedersachsen Stellung genommen. Das Bundesministerium des Innern hält eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Bund und Land für sachgerecht, weil sowohl der Bund als auch das Land Niedersachsen durch die angegriffenen Entscheidungen einen Verursacherbeitrag für die Grundrechtsverletzung geleistet hätten. Die Niedersächsische Staatskanzlei ist der Erstattungspflicht entgegengetreten. Die niedersächsischen Gerichte hätten über die sich aus der Gesetzesbindung ergebende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG hinaus nicht verfassungswidrig gehandelt.

II.

1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG erstattungsberechtigt.

Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Wesentliche Bedeutung kann dabei dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397 f.>). Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Erfolg gehabt hätte und sich nur deshalb erledigt hat, weil das Bundesverfassungsgericht die klärungsbedürftige Frage in einem Parallelfall entschieden hat. Dem Beschwerdeführer ist die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).

Grund der Erledigung der Verfassungsbeschwerde war vorliegend die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Vorlageverfahren 1 BvL 3/03. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verfassungsverletzung ist im Wesentlichen zutreffend gewesen.

Der Beschwerdeführer hat in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren im Kern auf eine Wiederherstellung seines geänderten Vornamens hinzuwirken versucht; mit der Senatsentscheidung ist dieses Bedürfnis entfallen. Insoweit bedarf es der ursprünglich begehrten Wiederherstellung des Vornamens in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 TSG nicht mehr, weil bereits die Aberkennung nach der Eheschließung nicht erfolgen durfte.

2. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer je zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen zu erstatten. Die niedersächsischen Fachgerichte haben keinen Grundrechtsverstoß erkannt und damit die Verfassungsbeschwerde veranlasst. Dem Bund ist die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>; 101, 397 f., 104, 357 <358>; 105, 135 <136>).

3. Die Entscheidung über die Höhe des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Entgegen der Ansicht der Niedersächsischen Staatskanzlei hat die Minderung der objektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 keine Minderung der Höhe des Gegenstandswerts zur Folge. Klärt die öffentliche Gewalt von sich aus die für die Verfassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Frage, so entspricht es dem Gedanken der Billigkeit, die Höhe des Gegenstandswerts auf Grund der ursprünglichen Bedeutung zu bemessen. Dies gilt insbesondere, wenn die objektive Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde nur deshalb entfällt, weil die entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage in einem nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde anhängig gewordenen Vorlageverfahren geklärt wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 01.06.2006
Az: 1 BvR 2201/02


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