Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 212/02

(BPatG: Beschluss v. 06.04.2004, Az.: 24 W (pat) 212/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Mycolabsoll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

"chemische Erzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse, wissenschaftliche und industrielle Forschung"

in das Register eingetragen werden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Bezeichnung "Mycolab" sprachregelgerecht aus den Bestandteilen "Myco-" und "-lab" zusammengesetzt sei. "Myco-" sei die Abkürzung für "Mykologie" bzw. - englisch - "mycology". Bei "-lab" handle es sich um ein gängiges Kurzwort für "Labor". Die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie Fachleute aus dem Bereich der Medizin und Pharmazie - würden die angemeldete Marke daher ohne weiteres im Sinne von "Labor für Pilzkulturen" bzw. "Labor für Mykologie" verstehen. Insoweit beschreibe die Bezeichnung "Mycolab" lediglich die Herstellungs- bzw. Angebotsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung. Der Wortbestandteil "Myco-" sei auch keine gängige Abkürzung für den Fachbegriff "Mykologie" bzw. "mycology". Der weitere Wortbestandteil "-lab" weise eine Vielzahl von Bedeutungen auf. Aber auch wenn man mit der Markenstelle annehme, "Myco-" stehe für "Pilz" und "-lab" für "Labor", ergebe sich keine sinnvolle beschreibende Angabe, da es den Begriff "Pilzlabor" nicht gebe und auch nicht ersichtlich sei, was damit zum Ausdruck gebracht werden solle. Im übrigen seien vergleichbare Marken bereits zur Eintragung gelangt.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise regt er an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, daß der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; GRUR 2003, 343, 344 "Buchstabe Z"). Das ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und anhand des "Roche Lexikon Medizin" auch belegt hat, handelt es sich bei dem Wortbestandteil "Myco-" um eine in Wortzusammensetzungen übliche Abkürzung für den Fachbegriff "Mykologie" (= Pilzkunde). Der weitere Bestandteil "-lab" ist - wie von der Markenstelle ebenfalls nachgewiesen worden ist - ein geläufiges Kurzwort für "Labor". Die angesprochenen Verkehrskreise - in erster Linie Fachleute aus dem Bereich der Medizin und Pharmazie - können der Wortverbindung "Mycolab" daher ohne Schwierigkeit einen beschreibenden Hinweis auf ein pilzkundliches Labor bzw. ein Labor für Mykologie entnehmen, das die mit der Anmeldung beanspruchten Waren herstellt bzw. die betreffenden Dienstleistungen anbietet und erbringt. In dem genannten Sinne wird die Bezeichnung "Mycolab" auch bereits im Verkehr verwendet. Wie der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Internet-Recherche zu entnehmen ist, weist etwa die Universität Oslo/Department of Biology auf verschiedene Telefonnummern hin, und zwar für "Office", "Mycolab", "DNA-lab" und "Telefax". Der Begriff "Mycolab" wird in diesem Zusammenhang offensichtlich in einem rein beschreibenden Sinne zur Bezeichnung des dortigen mykologischen Labors verwendet. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, die angesprochenen Fachkreise würden in dem Wort "Mycolab" einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Unerheblich ist insoweit, daß die genannte Website der Universität Oslo in englischer Sprache abgefaßt ist. Denn Englisch ist weltweit Fachsprache im Bereich von Forschung und Medizin. So wendet sich auch der Anmelder selbst mit den englischsprachigen - und im übrigen gleichermaßen sachbeschreibenden - Bezeichnungen "Mycolab Department of Microbiology University of Erlangen" bzw. "Mycolab at Microbiology, University Erlangen" an inländische wie ausländische Adressaten (vgl. hierzu die mit der Terminsladung übersandte Internet-Recherche des Senats).

Soweit der Anmelder darauf hinweist, daß vergleichbare Marken bereits eingetragen worden seien, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 12.2.2004, C-218/01 (Nr. 64) "Waschmittelflasche").

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Befassung des Bundesgerichtshofs erfordert.

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BPatG:
Beschluss v. 06.04.2004
Az: 24 W (pat) 212/02


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