Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 286/01

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 32 W (pat) 286/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 24 vom 18. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungenist die Wortmarke Polar Fur.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wort "Fur" "Fell, Pelz" bedeute. Deshalb sei die Marke, die im Englischen bereits benutzt werde, sprachüblich gebildet und in der rein beschreibenden Bedeutung leicht zu erfassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "Polar Fur" kein Begriff der englischen Sprache mit einer feststehenden Bedeutung sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Markenbestandteil "Fur" derart in die deutsche Sprache eingegangen ist, dass seine Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, die bekanntermaßen zum Teil Englisch nur rudimentär oder gar nicht kennen, verstanden wird. Da auf nicht unerhebliche Teile des inländischen Verkehrs abzustellen ist (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 - QUATTRO), kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeachtlicher Teil den Ausdruck nicht kennt und ihn deshalb als unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff ansehen wird.

Damit ist ferner ausgeschlossen, dass der Verkehr die Wortfolge "Polar Fur" nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es zwar aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die Marke aus dem Englischen in das Deutsche übersetzen können; es kann deshalb "Polar Fur" mit Polarfell gleichgestellt werden. Aber auch in der Übersetzung ergibt Polarfell keinen eindeutigen Begriffsinhalt. Ein Polarfell als solches gibt es nicht. Es gibt Felle des Polarfuchses, möglicherweise auch Felle anderer Tiere, die im Bereich des Polarkreises leben. Felle dieser Art werden - soweit feststellbar - jedoch nicht in Art eines Oberbegriffs als "Polar-Felle" bezeichnet.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 32 W (pat) 286/01


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