Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. März 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 25/00

(BPatG: Beschluss v. 14.03.2000, Az.: 27 W (pat) 25/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für "Spritzpistolen" versagt worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung "CARTOOL" soll Schutz als Marke für

"Maschinenwerkzeuge und Werkzeugmaschinen sowie deren Teile, insbesondere zur Montage, Demontage oder Reparatur von Fahrzeugen, deren Motore, Nebenaggregate oder Getriebe; Spritzpistolen; handbetätigte Werkzeuge; Autowerkzeuge; mechanische, elektrische und optische Prüfgeräte für Fahrzeuge, Motore oder Nebenaggregate"

erhalten.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die aus den englischsprachigen Wörtern "CAR" (= Auto) und "TOOL" (= Werkzeug, Gerät) zusammengesetzte Begriffsbildung "CARTOOL" sei in Verbindung mit den beanspruchten Waren, bei denen es sich sämtlich um Werkzeuge, Werkzeugmaschinen oder Prüfgeräte für Fahrzeuge, insbesondere Autos, handeln könne, nächstliegend und eindeutig mit "Autowerkzeug" zu übersetzen. Die beanspruchten Waren würden auf diese Weise lediglich ihrer Art nach, und zwar in vollkommen sprachüblicher Weise, bezeichnet. Da es sich um eine dem inländischen Publikum weitgehend verständliche, aus einfachen englischen Grundwörtern bestehende Begriffsbildung handele, könne die angemeldete Bezeichnung einerseits zur gattungsgemäßen Beschreibung der beanspruchten Waren dienen und sei deshalb freihaltebedürftig, andererseits sei sie nicht geeignet, Waren der angemeldeten Art eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, weshalb ihr jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie trägt vor, "CARTOOL" sei kein lexikalisch nachweisbarer Begriff der englischen Sprache. Durch die im Englischen unübliche Zusammenschreibung falle das angemeldete Markenwort auf und werde von den beteiligten Verkehrskreisen als phantasievoll erkannt, was im übrigen auch für das entsprechende deutsche Wort "Autowerkzeug" gelte. Es bestehe kein Bedürfnis, "CARTOOL" für die Verwendung durch Mitbewerber freizuhalten. Gerade durch die sprachunübliche Wortbildung unterscheide es sich von rein beschreibenden Angaben und entbehre somit nicht jeglicher Unterscheidungskraft.

Hilfsweise (1. Hilfsantrag) wird beantragt, die Marke für sämtliche Waren mit Ausnahme von "Autowerkzeuge" einzutragen.

Weiter hilfsweise (2. Hilfsantrag) soll die Marke nur für "Spritzpistolen" registriert werden. Bei diesen handele sich weder um Werkzeuge im engeren Sinne, noch seien diese für Lackierarbeiten bestimmten Geräte ausschließlich oder auch nur vorwiegend im Zusammenhang mit Autos verwendbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung der angemeldeten Marke für "Spritzpistolen" wendet. Bezüglich der sonstigen beanspruchten Waren kann ihr dagegen nicht stattgegeben werden, weil der Bezeichnung für diese jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1).

Die sprachliche Bedeutung der Einzelteile "CAR" und "TOOL", aus denen die angemeldete Bezeichnung ersichtlich zusammengesetzt ist, hat die Markenstelle zutreffend aufgezeigt. Beide Wörter gehören dem Grundwortschatz der englischen Sprache an (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl, S 26, 106) und sind mithin auch inländischen Verkehrskreisen ganz überwiegend bekannt. Somit wird "CARTOOL" zwanglos mit "Autowerkzeug" übersetzt werden, wobei sich dieser Begriff in der Pluralform auch im Warenverzeichnis der Anmeldung findet. Es handelt sich im Deutschen um ein sprachüblich gebildetes Wort; was an ihm - nach Auffassung der Anmelderin - phantasievoll sein soll, ist unerfindlich.

Ob eine entsprechende Bewertung auch für "CARTOOL" im Englischen angebracht ist, erscheint demgegenüber zweifelhaft. Belege dafür, daß es sich - in dieser zusammengeschriebenen Form oder auch in der Fassung "car tool" - um einen geläufigen englischsprachigen Ausdruck handelt, hat die Markenstelle nicht beigebracht. Das hat aber nur zur Folge, daß ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzunternehmen an der Verwendung von "CARTOOL" im Inland oder im grenzüberschreibenden Warenverkehr (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2) nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Der Umkehrschluß, allein deshalb weise die Anmeldung bereits das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, ist demgegenüber nicht statthaft. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis inländischer Publikumskreise, an welche sich die betreffenden Waren richten. Im Deutschen ist die Zusammenschreibung zweier Substantive gang und gäbe; auch bei Einzelwörtern fremdsprachlicher Herkunft wird ihr im allgemeinen keine sonderliche Beachtung geschenkt oder Bedeutung beigemessen. Der produktbezogene Sinngehalt der Anmeldung wird sich den angesprochenen Verbrauchern überwiegend erschließen, ohne daß dafür vertiefte Überlegungen erforderlich wären. Diese Beurteilung gilt jedenfalls für sämtliche Waren, die einen Bezug zu Kraftfahrzeugen aufweisen, mithin nicht nur für "Autowerkzeuge" im engeren Sinne. Deren Herausnahme aus dem Warenverzeichnis gemäß dem 1. Hilfsantrag ist von daher unbehelflich, weil "CARTOOL" auch bezüglich der verbleibenden Erzeugnisse als Bestimmungsangabe für den Einsatz in der Kfz-Technik aufgefaßt wird.

Eine andere Beurteilung ist nur hinsichtlich der Waren "Spritzpistolen" möglich und geboten. Zwar kommen diese in der heutigen industriellen und handwerklichen Praxis weitgehend zum Lackieren von Kraftfahrzeugen zum Einsatz, jedoch stellt dies nicht den einzigen Verwendungszweck dieser Geräte dar. Von daher ist "CARTOOL" bezüglich dieser Erzeugnisse keine glatt beschreibende Angabe, vielmehr liegt eine warenbezogene Anspielung (im Sinne einer "sprechenden Marke") vor. Als solcher kann ihr das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft in maßgeblichen Endverbraucherkreisen nicht abgesprochen werden.

Der Beschwerde war deshalb nur für diesen Teilbereich stattzugeben, im übrigen war sie zurückzuweisen.

Richter Albert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert Viereck Friehe-Wich Viereck Mr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.03.2000
Az: 27 W (pat) 25/00


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