Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Dezember 1996
Aktenzeichen: 17 W 261/96

(OLG Köln: Beschluss v. 09.12.1996, Az.: 17 W 261/96)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 9. Dezember 1996 entschieden, dass die Beschwerde des Mandanten ohne Erfolg bleibt. Es wurde festgelegt, dass der Wert für die gerichtlichen Gebühren des Mahnverfahrens und des Prozessverfahrens auf 11.634,10 DM festgesetzt wird. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Es entstehen keine Kosten für den Mandanten.

Gemäß § 15 GKG wird der Wert für die Gerichtsgebühren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegt. Im vorliegenden Fall geht das Mahnverfahren in das Prozessverfahren über. Der Streitwert für die Gebühren richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, der in die Streitinstanz gelangt ist. In diesem Fall beginnt das Prozessverfahren mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Umfang des Widerspruchs ist entscheidend für den Gegenstand des Prozessverfahrens.

In diesem Fall ist der Gegenstand des Mahnverfahrens uneingeschränkt in das streitige Verfahren übergegangen. Die Reduzierungen der geltend gemachten Forderung haben den Streitwert für die Prozessverfahrensgebühr nicht vermindert. Eine Teilerledigung des Gegenstandes hat für die gerichtliche Verfahrensgebühr keine Bedeutung.

Ein festgesetzter Streitwert von 2.470,17 DM für die Zeit ab 28. März 1996 ist für die Gerichtsgebühren unerheblich, sondern hat nur für die Verhandlungsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bedeutung.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 09.12.1996, Az: 17 W 261/96


Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Wert für die gerichtlichen Gebühren des Mahnverfahrens und des Prozeßverfahrens auf 11.634,10 DM festgesetzt wird. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Da ein Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO bisher nicht gestellt ist,

geht der Senat davon aus, daß die von Amts wegen im angefochtenen

Beschluß erfolgte Wertsetzung lediglich die Gerichtsgebühren

betrifft. Nur hierüber ist vom Beschwerdegericht zu

entscheiden.

Gemäß § 15 GKG in seiner - hier maßgeblichen - seit dem 1. Juli

1994 geltenden Fassung ist für die Wertberechnung der

Gerichtsgebühren grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz

einleitenden Antragstellung maßgeblich. Geht - wie im hier zu

entscheidenden Fall - das gerichtliche Mahnverfahren in das

Prozeßverfahren über, richtet sich der Streitwert für die Gebühr

nach GKG KV Nr. 1201 nach dem Wert des Gegenstandes, der in die

Streitinstanz gelangt ist. Diese Instanz wird in dem Zeitpunkt

eröffnet, in dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Antrag

auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1

ZPO) gestellt wird (OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 102; Hartmann,

Kostengesetze, 26. Auflage, Rn. 5 zu GKG KV Nr. 1201). Wird dieser

Antrag vorsorglich bereits mit dem Mahnantrag gestellt, beginnt das

Prozeßverfahren mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid

(Hartmann, a.a.O.). Dabei ist der Umfang des Widerspruchs dafür

maßgeblich, inwieweit der im Mahnverfahren geltend gemachte

Anspruch Gegenstand des Prozeßverfahrens wird.

In der hier betreffenden Sache, in der der Kläger bereits mit

dem Mahnantrag den Antrag nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt

hatte und von der Beklagten Gesamtwiderspruch erhoben worden ist,

ist der Gegenstand des Mahnverfahrens - die Forderung wegen

unberechtigten Skonotabzuges zum Betrage vom 11.634,10 DM

-uneingeschränkt in das streitige Verfahren übergegangen. Die mit

Schriftsätzen vom 28. November 1995 und 18. März 1996 vorgenommenen

Reduzierungen der geltend gemachten Forderung haben den für die

Wertberechnung der Prozeßverfahrensgebühr maßgeblichen Streitwert

nicht vermindert (Hartmann, a.a.O., Rn. 26). Eine Teilerledigung

des Gegenstandes ist für die gerichtliche Verfahrensgebühr ohne

Bedeutung.

Soweit das Landgericht für die Zeit ab 28. März 1996 einen

Streitwert von 2.470,17 DM festgesetzt hat, ist dieser Streitwert

für die Gerichtsgebühren unerheblich. Er hat nur für die

Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach §

33 Abs. 1 BRAGO Bedeutung. Angemerkt sei, daß sich die anwaltliche

Prozeßgebühr nach dem Umfang des dem Anwalt erteilten

Prozeßauftrages richtet.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des

Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf

§ 25 Abs. 4 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.12.1996
Az: 17 W 261/96


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