Oberlandesgericht München:
Urteil vom 1. August 2012
Aktenzeichen: 20 U 3345/10

(OLG München: Urteil v. 01.08.2012, Az.: 20 U 3345/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 15.04.2010, AZ: 24 O 3364/09, in Ziffer 1. und 4. wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.505,94 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2010 Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG mit der Treugebernummer 50.241 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.025,30 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 37% und die Beklagte 63%. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 37%. Im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre Kosten selbst.

IV. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 15.04.2010, AZ: 24 O 3364/09, und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, Rn. 2 zu § 313 a).

Das Verfahren gegen die Beklagte, die vormals als P. Treuhand GmbH firmierte, war vom 12.10.2010 bis 03.01.2012 wegen Insolvenz unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2012 traten die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 4) auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Beklagten bei. Der hiesige Haftungsprozess habe Bindungswirkung für einen möglicherweise nachfolgenden Deckungsprozess der Beklagten, weshalb die Nebenintervenientinnen rechtliches Interesse daran hätten, dass in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit die Beklagte obsiegt.

Die Nebenintervenientinnen tragen vor, die Klägerin habe anzurechnende Steuervorteile in einer den behaupteten Schaden übersteigenden Höhe gehabt, weshalb es am Schaden fehle. Hinsichtlich dieser Steuervorteile sei die Klägerin ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, was dazu führe, dass die von den Nebenintervenientinnen nunmehr vorgetragenen Steuervorteile als richtig zu unterstellen seien. Ergänzend wird zum Beweis hierfür Sachverständigengutachten angeboten.

Weiter habe das Landgericht übersehen, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 51a WPO a.F., der hier zur Anwendung komme, verjährt seien.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Landshut wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Nebenintervenientinnen schließen sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.249,74 an die A. Rechtsschutzversicherung AG zu bezahlen sind.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.06.2012 wurde die Klägerin als Partei zur Frage der Kausalität angehört und hat, basierend auf dem Vortrag der Beklagten in erster Instanz und in der Berufungsbegründung vom 23.08.2010 einen Steuervorteil in Höhe von EUR 4.218,15 unstreitig gestellt.

Die mündliche Verhandlung vor dem Senat wurde am 06.06.2012 geschlossen und für den Fall des Widerrufs eines in der mündlichen Verhandlung widerruflich abgeschlossenen Vergleichs Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 01.08.2012 bestimmt. Am 26.06.2012 wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien und den Nebenintervenientinnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

II.

(A)

Die Löschung der Beklagten hat keinen Einfluss mehr auf die vorliegende Entscheidung. Zwar hat die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH vom 25.10.2010 - II ZR 115/09 - juris RZ. 22 m.w.Nw.). Jedoch ist die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO als Prozessvoraussetzung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 11 m.w.Nw.). Die letzte mündliche Verhandlung wurde am 06.06.2012 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch nicht gelöscht und damit parteifähig.

Dessen ungeachtet wäre hier die weitere Parteifähigkeit der Beklagten zu fingieren. Bestehen nämlich Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Die Nebenintervenientinnen sind der Beklagten nämlich mit der Begründung beigetreten, dass zwischen ihnen und der Beklagten ein Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag besteht, aus welchem sie ihre Inanspruchnahme für den streitgegenständlichen Haftungsfall befürchten. Ein solcher Deckungsanspruch ist verwertbares Vermögen, auf welches Gläubiger zugreifen könnten. Damit bestehen bereits nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte noch verwertbares Vermögen hat. Da Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, hat der Senat diesen Vortrag der Nebenintervenientinnen von Amts wegen zu würdigen, ohne dass es auf eine entsprechende Berufung der Klägerin hierauf ankäme. Der Erfolg eines solchen Deckungsprozesses muss nicht abgewartet werden.

(B)

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zugesprochen. Dieser Anspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB im Hinblick auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten und auf die beabsichtigte mittelbare Beteiligung an der D. B. I. AG & Co. Deutschlandfonds KG (fortan: DFO KG) zu bejahen. Jedoch muss sich die Klägerin - abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung - die im Zusammenhang mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dementsprechend zu kürzen.

1. Der Beitritt der Klägerin vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin (vgl. Ziffer 1. des Treuhandauftrages - K 2 -;Vorbemerkung des Treuhandvertrages - K 1 Seite 40; § 7 des Gesellschaftsvertrages - K 1 Seite 32), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich. Die Beklagte traf daher als Treuhandkommanditistin grundsätzlich die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH vom 23.07.2009 - III ZR 323/07; BGHZ 84, 141, 144 f; BGH vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren.

In diesem Zusammenhang darf der Beitrittsinteressent erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können. Zu den zu offenbarenden Tatsachen gehören auch wesentliche kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen zwischen einerseits einer Fondsgründungskommanditistin, dem Komplementär und andererseits den Unternehmen, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, denn derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGHZ 79, 337; BGH WM 1985, 533,534; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054, 1055; BGH vom 29.05.2008, III ZR 59/07 Rn. 25). Das gleiche gilt bei einer Verflechtung des Anlageunternehmens mit einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitwirkt (BGH vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391).

Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht genügt.

Es bestanden wesentliche personelle Verflechtungen über die Person Klaus T. zwischen einer Fondsgründungskommanditistin und einem Kreditinstitut, das an der Finanzierung von Beteiligungen mitgewirkt hat, die auch ohne gleichzeitige Überkreuzbeteiligungen finanzieller Art aufklärungspflichtig gewesen wären.

Gründungskomplementär der DFO KG war Götz E. Gründungskommanditistinnen waren die B. Selbsthilfe in Bayern & Co. 3. Realwert KG, die Deutsche B. Vorsorge AG (fortan DBV AG), die über Stimmenmehrheit in der DFO KG verfügte (Prospekt Seite 12), und die Beklagte.

Klaus T. war alleinvertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 82 Abs. 1 AktG der Gründungskommanditistin DBV AG und seit 1994 Alleinaktionär der C & H Bank. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Senats hinreichend aus dem Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007, der Rechtsnachfolgerin der C & H Bank, auf Seite 3, den die Klägerin als Anlage K 10 vorgelegt hat und dessen Richtigkeit zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten in Zweifel gezogen wurde. Die C & H Bank aber war zum einen maßgeblich eingebunden in die Bildung einer nach dem Finanz- und Investitionsplan der DFO KG vorgesehen Liquiditätsrücklage und zum anderen in einem hohen Anteil Finanzierungsinstitut für fremdfinanzierte Beteiligungen an der DFO KG.

Gemäß der Darstellung von Chancen und Risiken auf Seite 18 des der streitgegenständlichen Beteiligung zugrunde liegenden Prospektes (K 1) und gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der DFO KG wird eine Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft sowie zur Finanzierung von Instandhaltungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen sowie zum Ankauf von Gesellschaftsanteilen geschaffen. Sie ist in inländischer Währung oder in Euro als Sichtguthaben oder in Wertpapieren zu unterhalten, deren Emittent ein Kreditinstitut ist oder für die ein Kreditinstitut Sicherheit leistet, zu bilden.

Zum Beitrittszeitpunkt des Klägers 1996 legte die DFO KG die für die Liquiditätsrücklage zurückbehaltenen Gelder über Inhaberschuldverschreibungen, verzinst mit 6,75%, bei der C & H Bank an. Gleichzeitig bestand das Geschäftsfeld der C & H Bank zum ganz überwiegenden Teil aus der Finanzierung von Beteiligungen an den DFO Fonds wie sich ebenfalls zur Überzeugung des Senats aus dem oben zitierten Bericht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. GmbH & Co. KG vom 21.01.2007 ergibt. Durch die Abtretung dieser Kreditforderungen der Bank gegenüber den Anlegern, die ihre Anlage fremdfinanziert hatten, wurden wiederum die Inhaberschuldverschreibungen von der C & H Bank besichert.

Diese Geschäftspraxis ist unstreitig.

Klaus T. war somit gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Vorstand einer Gründungskommanditistin der DFO KG, nämlich der DBV AG, und Alleinaktionär des Geldinstituts, über welches die Liquiditätsrücklage des Fonds gebildet und Anlagegelder finanziert wurden. Dies begründet grundsätzlich die Gefahr von Interessenkollisionen. Unabhängig davon, ob es im Einzelfall tatsächlich zu Interessenkollisionen gekommen ist, ob sich die Konstellation zum Nachteil oder zum Vorteil der Anleger und des Fonds ausgewirkt hat, hätte über diese Verquickung aufgeklärt werden müssen. Der Anleger muss solche Zusammenhänge kennen und bewerten dürfen, egal ob sie für ihn objektiv nachteilig sind oder nicht. Jedenfalls kann hierdurch die Vertrauensbildung in die Anlagegesellschaft beeinflusst werden.

2. Die Beklagte hat die erforderliche Aufklärung unstreitig nicht geleistet. Das Verschulden des Auskunftspflichtigen wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis nicht geführt.

3. Dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal war, wird grundsätzlich vermutet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt unrichtige oder unterbliebene Information ursächlich für die getroffene Entscheidung geworden ist (BGH NJW 2002, 2777; BGH ZIP 1994, 1102). Dass die personelle Verflechtung wesentlicher Punkt im Rahmen der Anlageentscheidung ist, wurde ausgeführt.

Die Kausalitätsvermutung wurde von der Beklagten nicht ausgeräumt. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.06.2012 hierzu als Partei angehört. Sie gab an, dass sie und ihr Ehemann die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht gezeichnet hätten, wenn sie von den gleichzeitigen Funktionen des Klaus T. in der DBV AG und der C & H Bank Kenntnis gehabt hätten. Der Beweis des Gegenteils konnte von der Beklagten damit nicht geführt werden.

4. Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB so zu stellen, als hätten sie und ihr Ehemann sich an der DFO KG nicht beteiligt (BGH ZIP 2000, 355, 357; NJW 2004, 1868, 1869; NJW-RR 2006, 685). Sie hat demzufolge Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beteiligungszahlungen Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung.

a) Die von der Klagepartei auf das zur Finanzierung der Beteiligungszahlung aufgenommene Darlehen geleisteten Raten wurden in der Klageschrift substantiiert in Höhe von EUR 13.049,58 vorgetragen. Gleiches gilt für den noch offenen Kreditsaldo in Höhe von EUR 7.587,71 (vgl. dort Seite 36). Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Die Klägerin konnte mit dem als Anlage K 36 vorgelegten Schreiben der Beklagten den Nachweis führen, dass bei Finanzierungen über die Landesbank B. wie hier - der Beklagten die Finanzierungskosten direkt per Datenträger übermittelt wurden. Daher war die Beklagte über die Zahlungen der Klagepartei informiert und hätte den klägerischen Vortrag nicht nur einfach, sondern substantiiert zu bestreiten gehabt, was unterblieben ist. Der klägerische Vortrag gilt damit gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden.

Die Klagepartei hat unstreitig Ausschüttungen in Höhe von EUR 4.913,20 erhalten, so dass grundsätzlich ein Zeichnungsschaden in Höhe von EUR 15.724,09 entstanden ist.

b) Hierauf muss sich die Klägerin aber im Zusammenhang mit der Beteiligung erzielte Steuervorteile in Höhe von EUR 4.218,15 anrechnen lassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs, d.h. die Schadensersatzleistung, zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. BGH XI ZR 96/09). Dies setzt voraus, dass es sich bei der Schadensersatzleistung um eine Leistung im €wirtschaftlichen Zusammenhang€ mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt. Voraussetzung einer solchen Verknüpfung der Schadensersatzleistung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wäre, dass die Ersatzleistung sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellen würde oder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie veranlasst wäre (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch maßgeblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Vermögensgegenstandes (der Kommanditbeteiligungen) der Substanzwert abgegolten wird (BGH vom 17.11.2005 - III ZR 350/04). Daher sind hier Steuervorteilen grundsätzlich anzurechnen.

Anderes gilt nur, wenn die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten (§ 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter Bezugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundesfinanzhof gerade auch für Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden, wobei es für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche Darlehensgläubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungskosten erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwendungen geht es hier nur im Bereich der Darlehenszinsen.

Die Höhe der anzurechnenden Steuervorteile ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bereits in der Klageerwiderung vom 24.02.2010 (Seite 23) hat die Beklagte vorgetragen, dass die erzielten Steuervorteile nach der Verlustzuweisung aus der streitgegenständlichen Beteiligung im Jahr 1996 zu berechnen seien, die 33% der Einlagesumme betragen habe. Die Einlagesumme betrug unstreitig DM 25.000.-, so dass die Beklagte von einer steuermindernden Verlustzuweisung in Höhe von DM 8.250.- (entspricht EUR 4.218,15) ausgegangen ist. Diese Verlustzuweisung hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 09.09.2010 unstreitig gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2012 hat die Klägerin die gesamte Verlustzuweisung als Steuervorteil unstreitig gestellt und sich damit den von der Beklagten vorgetragenen Maximalbetrag anrechnen lassen.

Soweit die erst im Berufungsverfahren beigetretenen Nebenintervenientinnen nunmehr neu zu weit höheren, den geltend gemachten Schaden übersteigenden Steuervorteilen vortragen, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden. Sie stellen sich damit in Widerspruch zur Erklärung und dem Begehren der Beklagten, die die Höhe der von ihr eingewendeten Steuervorteile an der Höhe der Verlustzuweisung 1996 festgemacht hat (§ 67 ZPO), was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Der Sachvortrag der Partei geht vor (Vollkommer in Zöller ZPO 29. Aufl. § 67 Rn. 9).

Damit beläuft sich der Zeichnungsschaden der Klägerin auf EUR 11.505,94.

c) Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem klägerischen Anspruch anzupassen. Der Senat legt hierfür den 1,6-fachen Gebührensatz der Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von EUR 11.505,94 zugrunde. Die Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3 rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass das Mandat in gleicher Sache von zwei Auftraggebern erteilt wurde (Nr. 1008 VV RVG). Inklusive Pauschale für Telekommunikation und Post sowie Mehrwertssteuer errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von EUR 1025,30.

Da diese Kosten ausweislich des klägerischen Vortrags bereits von der Rechtsschutzversicherung erstattet wurden, ist - wie von der Klägerin zuletzt beantragt - zur Zahlung direkt an die A. Rechtsschutzversicherung zu verurteilen (§ 86 VVG).

Die Geltendmachung der Forderung im Prozess durch den Versicherungsnehmer ist in Form der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig (vgl. Prölss/Martin VVG 28. Aufl. § 86 Rn. 33).

5. Verjährung ist nicht eingetreten.

a) Für eine Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB fehlt es am Nachweis der Kenntnis der Klägerin und ihres Ehemannes von den oben genannten Verflechtungen spätestens im Jahr 2005.

b) Der Anspruch ist nicht nach § 10 Nr.2 des Treuhandvertrags verjährt. Danach soll der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt, und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sein. Eine solche Klausel ist auf Grund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 16 m.w.Nw.).

c) Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Nebenintervenientinnen auch nicht nach der bis 31.12. 2003 geltenden Vorschrift des § 51a WPO verjährt. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beklagte schuldet Schadensersatz aber nicht wegen der Verletzung von Treuhänderpflichten, sondern wegen unzureichender Aufklärung als Gründungsgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes zur DFO KG. Schadensersatzansprüche, die ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gegenüber einem anderen Gesellschafter wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten geltend macht, verjähren nach allgemeinen Regeln und nicht nach den berufsspezifischen Spezialnormen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anleger - wie hier gemäß § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags - wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH vom 14.05.2012 - II ZR 69/12 - RZ 17 m.w.Nw.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO, hinsichtlich dieses Urteils auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes, zumal abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den hier inmitten stehenden Rechtsfragen nicht ersichtlich ist.






OLG München:
Urteil v. 01.08.2012
Az: 20 U 3345/10


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