Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2006
Aktenzeichen: KZR 35/05

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die angefochtene Entscheidung wird durch die Erwägung des Landgerichts getragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokratisch legitimierten Vorständen vertreten sei; der Kläger habe nur die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber nicht belegt, dass die jeweiligen Vorstände demokratisch legitimiert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine Rügen ankündigt, hätte die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die betreffende satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzung nicht erfüllt ist. Die (auch) hiermit begründete Ablehnung der Aufnahme des Klägers stellt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachteiligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit Rücksicht auf § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte Präsenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein geeignetes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hinreichend wirksamen politischen Jugendverbands.

Streitwert: 70.000 €

Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 O 190/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -






BGH:
Beschluss v. 04.04.2006
Az: KZR 35/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/927bba1663ee/BGH_Beschluss_vom_4-April-2006_Az_KZR-35-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

09.06.2023 - 16:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2003, Az.: 27 W (pat) 167/01 - OLG Rostock, Beschluss vom 7. August 2007, Az.: 10 WF 154/07 - BGH, Beschluss vom 4. März 2009, Az.: AnwZ (B) 78/08 - BPatG, Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: 25 W (pat) 54/02 - OLG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013, Az.: 3 U 31/10 - KG, Beschluss vom 10. Juli 2006, Az.: 1 W 105/06 - BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, Az.: I ZR 167/12