Landgericht Köln:
Beschluss vom 12. April 2010
Aktenzeichen: 9a OH 820/09

(LG Köln: Beschluss v. 12.04.2010, Az.: 9a OH 820/09)

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 01.02.2010 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechung vom 02.02.2010 (Kassenzeichen ...#) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1.

Die Erinnerung des Antragstellers vom 01.03.2010 ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Kostenbeamtin hat zu Recht gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO eine Gebühr von 2.200,- € (11 x 200,- €) in Ansatz gebracht.

Nach dem Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung" nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 € erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Frankfurt, MMR 2009, 551).

Ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Gegenstand des Auskunftsanspruchs verschiedene Werke sind. Betroffen sind hier die Werke "Bushido (feat. Karel Gott): Für immer jung" und "Bushido produziert Sonny Black & Frank White: Eine Chance/Zu Gangsta", sodass bereits insoweit unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anzahl der diesem zuzuordnenden Werke indes nicht das alleinige Abgrenzungskriterium. Eine solche Betrachtungsweise würde außer Acht lassen, dass diese Werke nicht isoliert unberechtigt zum Download angeboten wurden. Die Werke des Antragstellers sind vielmehr im Streitfall stets eingebunden in eine Zusammenstellung von anderen Titeln. Zum Download angeboten wurden hier nämlich Kopplungstonträger, sog. Compilations bzw. illegal zusammengestellte sog. Chartcontainer. Der Lebenssachverhalt wird in all diesen Fällen nicht davon geprägt, dass gezielt diejenigen Titel angeboten werden, an denen der Antragsteller die Rechte hält. Der Sachverhalt erhält sein Gepräge vielmehr dadurch, dass die Kopplungstonträger, hier also etwa "Bravo Black Hits Vol. 21" oder "Bravo Hits 67" zum Download angeboten wurden. Lediglich eines der hierauf befindlichen Werke ist jeweils dem Antragsteller zuzuordnen. Es mag zwar sein, dass der Interessent, der in Tauschbörsen nach Angeboten sucht, möglicherweise auch gezielt nach Kopplungstonträgern sucht, auf denen die Aufnahmen des Antragsstellers enthalten sind. In der Mehrzahl der Fälle dürfte der Interessent aber gerade nicht speziell an dem Werk des Antragsstellers, sondern an der Zusammenstellung von Titeln des entsprechenden Genres oder von aktuellen Titeln interessiert sein. Letztgenannter Aspekt ist gerade Kriterium der illegalen Chartcontainer, die jeweils tagesaktuell die Titel zusammenstellen, die sich in den Top 50 oder Top 100 der aktuellen Chartlisten befinden. Dies spricht bereits dafür, nicht auf den einzelnen, dem Antragsteller zuzuordnenden Titel, sondern auf die Zusammenstellung abzustellen.

Auch kommt es für die Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß", wie sie § 101 Abs. 1 UrhG voraussetzt, darauf an, dass eine umfangreiche Datei, etwa in Gestalt eines ganzen Musikalbums, öffentlich zugänglich gemacht wird. Der einzelne Titel würde für eine Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" nicht ausreichen. Der Antragsteller kann also in den Genuss des ihm nach § 101 Abs. 9 UrhG eröffneten Auskunftsanspruchs nur dann kommen, wenn ein ganzes Musikalbum bzw. eine umfangreiche Datei in Form eines Chartcontainers zum Download angeboten wurde. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, jedes einzelne öffentlich zugänglich gemachte Album bzw. jeden einzelnen Chartcontainer als eigenen Lebenssachverhalt anzusehen.

Schließlich steht eine derartige Bewertung auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung des § 128 c KostO als der Vorläuferbestimmung des § 128 e KostO. Dort (vgl. BT-Drs., 16/5048, S. 36) heißt es u.a:.

"(...) Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befasst. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung. Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive.(...)"

Danach soll die Gebühr in Höhe von 200,- € dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen.

Der Prüfungsaufwand fällt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers für jedes einzelne Musikalbum bzw. für jeden einzelnen Chartcontainer gesondert an. Dem Antragsteller ist lediglich zuzugestehen, dass die Frage, ob der Antragsteller Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, für alle Koppelungstonträger gemeinsam erfolgt. Die Feststellung der Rechtsverletzung geschieht indes für jedes einzelne Sammelalbum bzw. für jeden Chartcontainer gesondert. In jedem Einzelfall ist zu überprüfen, ob die Feststellung der Rechtsverletzung, und zwar jeweils im "gewerblichen Ausmaß", ordnungsgemäß glaubhaft gemacht wurde. Hier kann keine Sammelprüfung vorgenommen werden. Diese Prüfung ist im Vergleich zur Feststellung der Rechteinhaberschaft auch nicht nur von untergeordneter Relevanz.

Darüber hinaus kann aus dem Umstand, dass die Rechteinhaberschaft bei wiederkehrenden Anträgen vielfach gerichtsbekannt sein dürfte, zu Gunsten des Antragstellers nichts hergeleitet werden. Im Gegenteil fällt auch bei gerichtsbekannter Inhaberschaft im Falle separat gestellter Anträge ebenfalls stets eine neue Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an.

Auch dem in der Gesetzesbegründung angesprochenen Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit entspricht es, die einzelnen Alben und Chartcontainer separat zu bewerten. Vielfach wird hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit darauf abgestellt, ob bei einem Antrag Verletzungshandlungen mehrerer Personen in Rede stehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt jew.a.a.O.), da aus der Sicht jedes einzelnen Provider-Kunden dem Verfahren jeweils ein gleich großes Gewicht beigemessen wird. Bei mehreren Rechtsverletzern steht auch nicht zu befürchten, dass die Erhebung von 200,- € pro Verletzer wirtschaftlich sinnlos ist, da der Betrag in einem späteren Verfahren dem Verletzer gegenüber als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drucks 16/5048, S. 63). Werden - wie hier - verschiedene Musikalben bzw. Chartcontainer unter einer Vielzahl von IP-Adressen zum Download angeboten, so ist es zwar nicht gänzlich zwingend, dass hier verschiedene Rechtsverletzer tätig waren, diese Annahme dürfte indes erheblich näher liegen als anzunehmen, sämtliche Tonträger würden nur von einem Rechtsverletzer angeboten.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien ist daher hier von insgesamt 11 "Anträgen" im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auszugehen, da hier insgesamt drei Koppelungstonträger und acht Chartcontainer betroffen sind.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO






LG Köln:
Beschluss v. 12.04.2010
Az: 9a OH 820/09


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