Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4a O 95/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 07.10.2008, Az.: 4a O 95/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 630 157 zu unterlassen,

a) optische Datenträger mit codierten Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder aus Videobildern repräsentieren, als unmittel-bares Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei dem die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält:

(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und

(b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält:

(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, wo-von jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem entspre-chenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des mo-mentanen Vollbildes zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes zugeordnet ist;

(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewe-gungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Be-wegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blö-cken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren ent-sprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren;

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momenta-nen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des bes-ten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren;

und/oder

b) optische Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für Decodierungssysteme für codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung, die codierte Videodaten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewe-gungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pi-xeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;

(b) eine Blockauswahleinrichtung, die die ersten und zweiten Be-wegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor, der den einen oder die mehreren aus-gewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer, der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, so-wie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorherge-sagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes erzeugt, und

(e) einen Vollbildgenerator, der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des mo-mentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt;

und/oder

c) optische Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für ein Decodierungsverfahren für codierte Videodaten geeignet und be-stimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält:

(a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder, wobei das Verfahren ferner die Schritte enthält:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungs-vektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momen-tanen Vollbildes aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten, und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichne-ten, seit dem 10.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und der Klägerin zu 6 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 630 157 B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 03.12.1991 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 03.12.1990 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.06.1998 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf Systeme und Verfahren zur Kodierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 11, 21 und 25 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt:

11. Verfahren zum Codieren von Videodaten, die aufeinanderfolgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält: (a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und (b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder,

dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält:

(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t - 1)) zugeordnet ist;

(e) Speicher des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t - 1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren.

21. Decodierungssystem für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen,

dadurch gekennzeichnet, dass das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Videodaten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t - 1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;

(b) ein Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und

(e) einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.

25. Decodierungsverfahren für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält: (a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinanderfolgende Vollbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren fern die Schritte enthält:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t) repräsentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden.

MPEG ist die 1988 im Rahmen der International Organisation for Standards (ISO) gegründete Moving Picture Expert Group (MPEG). Sie beschäftigt sich mit Kompression- und Dekompressionsstandards in der digitalen Übertragungstechnik und entwickelte unter anderem den MPEG-2-Standard, der insbesondere im Zusammenhang mit der (De-)Komprimierung bei der Speicherung oder Übertragung von Bilddaten Anwendung findet. Der MPEG-2-Standard trägt die Bezeichnung ISO/IEC 13818-1 "Systems" für die Kombination eines oder mehrerer Datenströme zwecks Speicherung und Übertragung ("System-Teil") und ISO/IEC 13818-2 "Video" für (De-)Komprimierung von Video-Daten ("Video-Teil"). Die für die Verwirklichung dieser beiden MPEG-2-Standards maßgeblichen Patente wurden von den jeweiligen Patentinhabern in einen Patentpool eingebracht, der von der MPEG LA LLC, Greenwood Village/Colorado/USA (nachfolgend MPEG LA) verwaltet wird. Aufgabe der MPEG LA LLC ist es unter anderem, Unterlizenzen an den Patenten aus diesem Pool zu erteilen. Sie hat sich verpflichtet, jedem Interessierten an dem Patentpool eine Lizenz zu festgelegten und jeweils gleichen Bedingungen zu erteilen. Unter den 25 Patentinhabern, deren insgesamt über 800 Patente aus 57 Ländern Bestandteil des Patentpools sind, befindet sich auch die Klägerin, die das Klagepatent in den Patentpool einbrachte. Die Nutzung des MPEG-2-Standards setzt die Benutzung des Klagepatents zwingend voraus.

Die Beklagte stellt her und vertreibt optische Datenträger mit Videoinhalten, die nach dem MPEG-2-Standard codiert wurden. Sie ist die größte Produzentin von DVDs in Griechenland mit einer Produktion von 28.000 Stück im Jahr 2007. Die DVDs werden schwerpunktmäßig in Griechenland, aber auch im europäischen Ausland und an arabische Kunden vertrieben.

Am 09.02.2007 nahm eine Frau Manuela Peric für das Unternehmen "ExMedial Manuela Peric" per Email Kontakt zur Beklagten auf und bat um Abgabe eines Angebots zur Lieferung von 500 DVDs. Sie gab als Geschäftsanschrift eine Anschrift in Frankfurt an. Eine Mitarbeiterin der Beklagten wickelte die Anfrage ab. Sie wies in der ersten Email darauf hin, dass die Preise keine Copyright-Rechte oder Lizenzgebühren beinhalten. Daraufhin erklärte "ExMedial Manuela Peric", die Daten seien GEMA-frei. Sie bestellte 500 DVDs und verlangte Lieferung an ein Lager mit einer Anschrift in Köln. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht mit der "ExMedial Manuela Peric" übereinstimmte. Frau Peric wies darauf hin, dass sich die USt.-ID auf ihre Wohnanschrift in Langenselbold beziehe. Am 26.04.2007 bestätigte ExMedial den Erhalt der Lieferung in Köln. Anschließend war es der Beklagten nicht mehr möglich, Kontakt zu Frau Peric aufzunehmen. Die Geschäftsadresse in Frankfurt hat keinen Briefkasten und keine Klingel. In Köln ist Frau Peric nicht ansässig und betreibt dort auch kein Gewerbe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Aufgrund der Produktionskapazitäten der Beklagten und des gesamten Bestell- und Liefervorgangs sei erkennbar, dass die Beklagte DVDs nicht nur für den griechischen Markt produziere, sondern auch ins Ausland, unter anderem in die Bundesrepublik Deutschland liefere. Daher sei die Beklagte durch die Bestellung seitens der "Exmedial Manuela Peric" nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise hereingelegt worden. Ebenso werde der Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf zu Recht in Anspruch genommen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden und darüber hinaus unter Ziffer

I. 3. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten,

hilfsweise ihr nachzulassen, im Falle des Unterliegens die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt das Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, sie vertreibe die von ihr hergestellten DVDs nicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhalte auch keine geschäftlichen Beziehungen in Deutschland und beabsichtige auch keine Ausweitung der Tätigkeit nach Deutschland. Bei der Lieferung an "Exmedial Frau Peric" habe es sich um die einzige Lieferung nach Deutschland im Zeitraum seit Juni 1995 gehandelt. Es seien in dieser Zeit keine Bestellungen aus Deutschland akzeptiert worden. Die Mitarbeiter würden dementsprechend unterrichtet und instruiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf rechtsmissbräuchlich erschlichen, indem sie den Sachverhalt manipuliert habe. Bei der "ExMedial Manuela Peric" handele es sich um eine Scheinfirma. Durch eine Bestellung von nur 500 DVDs habe die Klägerin die betriebsinternen Kontrollmechanismen der Klägerin umgangen. Eine Lieferung nach Köln sei nur verlangt werden, um einen Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf begründen und dadurch ein Gericht anrufen zu können, bei dem die Klägerin ihr Schutzrecht bereits erfolgreich habe durchsetzen können. Auf solche sachfremden Erwägungen können die Zuständigkeit des Gerichts nicht gestützt werden.

Weiterhin stellt die Beklagte die Prozess- und Parteifähigkeit der Klägerin in Abrede. Eine Gesellschaftsform der Klägerin sei im Rubrum nicht angegeben.

Die Klägerin hält die Klage außerdem für unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche seien wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen. Der einzige Zweck der Bestellung sei es gewesen, einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu provozieren und die Beklagte hereinzulegen. Im Übrigen werde das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform nicht wortsinngemäß verletzt. Die Beklagte bestreitet insofern eine Verletzung des Klagepatents.

Selbst wenn - so die Ansicht der Klägerin - die Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht würde, sei das Schutzrecht erschöpft. Die Maschine zur Herstellung der DVDs sei mit Zustimmung der Klägerin von der in der Schweiz ansässigen OMP International GmbH an die Beklagte veräußert worden. Bei der Herstellung der DVDs kämen alle streitgegenständlichen Patente zum Einsatz. Da es sich um Verfahrensansprüche handele, trete mit der Veräußerung Erschöpfung ein.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Klagebegehren international und örtlich zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagte als Unternehmen mit Sitz in Griechenland wird vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Patentverletzung, mithin deliktische Ansprüche geltend. Ein Gerichtsstand ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dort eröffnet, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Im vorliegenden Fall ist zumindest der Schaden in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten, weil die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin DVDs, die von dem durch das Klagepatent geschützten Verfahren Gebrauch machen, in die Bundesrepublik Deutschland lieferte. Dass die Klägerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zuständigkeitsverordnung gilt auch für Ausländer aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgewährung haben (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).

2. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO i.V.m. § 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) örtlich zuständig, da der Erfolgsort der von der Klägerin vorgetragenen Patentverletzungshandlung in Nordrhein Westfalen liegt. Nach der Regelung in § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die schädigende Handlung begangen wurde, also eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde. Im vorliegenden Fall liegt der Erfolgsort der Handlung in Köln, weil die Beklagte die streitgegenständlichen DVDs unstreitig an eine Lieferanschrift in Köln sandte, wo sie auch ausgeliefert wurden. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf in Patentstreitigkeiten für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der entsprechenden Verordnung vom 31.01.1998 (GV NW S. 106).

3. Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie über Dritte die Beklagte veranlasst habe, die streitgegenständlichen DVDs nach Köln in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Es ist anerkannt, dass auch das Prozessrecht und damit die Gerichtsstandsregelungen dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen, wie er für das materielle Recht in § 242 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Danach kann einer Klage, die formal gesehen alle Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt, gleichwohl der gerichtliche Rechtsschutz versagt werden, weil der Kläger treuwidrig oder missbräuchlich handelt, wenn er formal gegebene Zulässigkeitsvoraussetzungen zu seinen Gunsten ausnutzt (OLG Hamm NJW 1987, 138).

a) Ein Kläger handelt in Fällen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, in denen er die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Klage gewissermaßen manipuliert, um eine gerichtliche Zuständigkeit zu erreichen, die ihm sonst verschlossen wäre. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: § 12 Rn 19 m.w.N.). Ebenso ist anerkannt, dass sich ein Kläger nicht auf § 32 ZPO berufen kann, wenn er eine unerlaubte Handlung provoziert hat. (OLG München NJW 1990, 3097, 3098). Von einer solchen Provokationsbestellung, durch die eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht begründet werden könnte, kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.

aa) Es ist bereits unklar, ob die Klägerin überhaupt Frau Manuela Peric veranlasste, die streitgegenständlichen DVDs bei der Beklagten zu bestellen und nach Deutschland liefern zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Besitz von DVDs und der zugehörigen Rechnung ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Frau Manuela Peric für die Beklagte tätig wurde und das Geschehen anlässlich der Bestellung der DVDs der Klägerin zugerechnet werden kann. Selbst wenn aber die angegriffenen Ausführungsformen auf Veranlassung der Klägerin bestellt wurden, handelt es sich nicht um eine unbeachtliche Provokationsbestellung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Testkäufe und -bestellungen ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern sind (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). Die Ausführung einer Bestellung, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, zeigt im Allgemeinen die grundsätzliche Lieferbereitschaft des Anbieters. Als unbeachtlich könnte allenfalls eine Einzellieferung angesehen werden, die außerhalb des regelmäßigen Absatzgebietes nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung vorgenommen worden wäre (vgl. auch BGH GRUR 1980, 227, 229 - Monumenta Germaniae Historica). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr durfte die Klägerin in zulässiger Weise von einer allgemeinen Lieferbereitschaft der Beklagten ins Ausland und insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland ausgehen, die sich in der streitgegenständlichen Lieferung lediglich manifestierte. Dass es sich dabei gegebenenfalls um die erste Lieferung der Beklagten nach Deutschland handelte, ist unbeachtlich. Für die Zulässigkeit eines Testkaufs und die wirksame Begründung eines internationalen Gerichtsstandes in der Bundesrepublik Deutschland sind frühere Lieferungen seitens der Beklagten nach Deutschland grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr genügt die allgemeine Lieferbereitschaft.

bb) Der Erfolg des Testkaufs zeigt, dass die Beklagte durchaus gewillt und in der Lage ist, Geschäfte mit deutschen Kunden abzuschließen. Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit einer Produktion von 28 Mio. DVDs im Jahr 2007 und einer Produktionskapazität von 29 Mio. DVDs im Jahr 2008 zu den größeren DVD-Herstellern Europas gehört. Aufgrund der Menge der hergestellten DVDs ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte allein für den griechischen Markt produziert. Vielmehr haben auch der Leiter der Finanzen und der General Manager bei der Beklagten in ihren Erklärungen lediglich mitgeteilt, dass der Schwerpunkt der Unternehmensaktivitäten in Griechenland liege. Dies schließt Lieferungen ins Ausland nicht aus. Für solche Lieferungen ins Ausland spricht zudem der Ablauf des Auftrags- und Liefervorgangs. Ausgangspunkt des Liefergeschäfts war keine ausdrückliche Bestellung, sondern lediglich eine Bitte um die Erstellung eines Angebots. Auf diese Anfrage einer ihr unbekannten Person aus dem deutschen Ausland reagierte die Beklagte durch ihre Sachbearbeiterin Sakki mit einer Selbstverständlichkeit, die eine Auslandstätigkeit der Beklagten nahe legt. Die Sachbearbeiterin erteilte der anfragenden Frau Peric per Email in englischer Sprache alle erbetenen Informationen. Der Auftrag von Frau Peric wurde anstandslos angenommen. Der Umgang der Beklagten mit dem Erfordernis der Umsatzsteueridentifikationsnummer zeigt Erfahrungen im internationalen Geschäft. Auf ein internationales Tagesgeschäft weisen auch die standardmäßig zweisprachig gehaltenen Geschäftspapiere hin, die zudem alle Angaben für den internationalen Bankenverkehr enthalten. Schließlich schließt auch die Art der von der Beklagten angebotenen Leistung - also die Herstellung von DVDs - die Bereitschaft für Lieferungen nach Deutschland nicht aus. Vielmehr können DVDs ohne Einschränkung für den internationalen Markt hergestellt werden. Vielmehr hängt allein vom Inhalt der DVD ab, ob sie auf dem griechischen oder dem deutschen Markt angeboten wird. Die Leistung der Beklagten beschränkt sich jedoch auf die Herstellung von DVDs mit vorgegebenen Inhalten.

cc) Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe kein Interesse und keine Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland geschäftlich tätig zu werden, und instruiere dementsprechend ihre Mitarbeiter, greift dies nicht durch. Betriebsinterne Kontrollmechanismen, die in zuverlässiger Weise eine Lieferung der streitgegenständlichen Produkte in die Bundesrepublik verhindern könnten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Sie hat lediglich eine von John Ioannidis, dem General Manager der DVD-Produktionsanlage der Beklagten, an Mitarbeiter der Beklagten versandte Email vom 04.07.2006 vorgelegt (Anlage B23). Darin heißt es sinngemäß, dass alle Aufträge mit einem Volumen von über 400 Stück DVDs/CDs mit allen erforderlichen Informationen Herrn Ioannidis vorzulegen sind und nur nach Erteilung seiner schriftlichen Bestätigung ausgeführt werden dürfen. In allen Fällen sollen die Mitarbeiter zwingend vor der Ausführung eines Auftrags sicherstellen, dass alle Lizenzen und Gebühren in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urherberrechte geklärt sind und allein von den Kunden der Beklagten an die Rechteinhaber gezahlt werden ("(...) that all licenses and royalties in relation to intellectual and industrial property rights (copyrights, neighbouring rights, patents, trademarks etc.) shall be cleared and paid (...) by our clients" - Anlage B 23).

Aus der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung an die Mitarbeiter der Beklagten geht nicht hervor, dass seitens der Beklagten kein Interesse an Lieferungen von DVDs in die Bundesrepublik Deutschland besteht und solche Lieferungen nicht gewollt sind. Der Sinn und Zweck der Regelung, Auftragsvolumina von über 400 DVDs/CDs dem General Manager mitzuteilen und erst nach schriftlicher Genehmigung ausführen zu dürfen, erschließt sich aus der Email nicht. Es ist beispielsweise auch möglich, dass diese Mitteilungspflicht lediglich dazu dient, die Auslastung der Anlage besser zu koordinieren oder die Bonität der Kunden überprüfen zu können. Es ist aber fernliegend anzunehmen, der General Manager werde in jedem Einzelfall prüfen, ob es sich um eine Lieferung nach Deutschland handelt. Denn es wäre einfacher, den Mitarbeitern eine Weisung zu erteilen, Aufträge aus Deutschland zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Weisung, Aufträge erst nach Klärung der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte auszuführen, bestehen Zweifel, ob mit den genannten Immaterialgüterrechten auch die mit der technischen Herstellung von DVDs verbundenen Schutzrechte - also nicht solche Schutzrechte, die auf den Content der DVD bezogen sind - gemeint sind. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht aus der Weisung nicht hervor, dass Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland weder gewollt, noch beabsichtigt sind. Vielmehr zeigt diese Email eine allgemeine Lieferbereitschaft der Beklagten in das Ausland, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserfüllung soll lediglich davon abhängig gemacht werden, dass die Schutzrechtslage geklärt ist und etwaige Lizenzzahlungen von den Kunden der Beklagten geleistet werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Weisung des General Manager nicht um einen wirksamen Kontrollmechanismus, um Patentverletzungen im Ausland zu vermeiden, weil den Mitarbeitern nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Rechte betroffen sein können und unter welchen Bedingungen von einer Klärung der Schutzrechtslage auszugehen ist. Darüber hinaus ist auch nichts dazu vorgetragen, ob die Weisungen im Einzelnen überwacht werden.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Verhalten der Klägerin beziehungsweise von Frau Peric keine Manipulation des Sachverhalts dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass für die Wohnanschrift der Frau Peric kein Gewerbe angemeldet ist und für die angegebenen Anschriften in Frankfurt und Köln nicht festgestellt werden kann, ob dort von Frau Peric überhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Denn für den Erfolg von Testkäufen ist es regelmäßig unerlässlich, dass ihr Zweck verheimlicht wird (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob der Testkauf durch die Klägerin selbst, ihren Rechtsanwalt oder durch Dritte erfolgt (vgl. auch BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130 131 - Testpatient). Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch nicht vorwerfen, sie habe die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf erschlichen, indem sie nur 500 DVDs bestellt habe und infolgedessen keine Rücksprache mit Vorgesetzten erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, woher die Klägerin oder Frau Peric Kenntnis von den internen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernissen der Beklagten haben sollte. Von einer Umgehung von Kontrollmechanismen kann ohne deren Kenntnis keine Rede sein.

b) Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei es mit dem Testkauf und dem Verlangen, die streitgegenständlichen DVDs an eine Anschrift in Köln statt an die Gewerbeniederlassung in Frankfurt am Main liefern zu lassen, allein darum gegangen, die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf zu begründen, weil sich dieses Gericht bereits in anderen Fällen mit dem Klagepatent befasst habe und die Rechtsprechung für die Klägerin vorteilhaft sei. Sie ist der Ansicht, dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, und beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138). Die vom OLG Hamm angestellten Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Besteller ist im Rahmen eines Testkaufs grundsätzlich frei, an welchen Ort er sich die bestellte Ware liefern lässt. Dementsprechend wurde der Gerichtsstand beim LG Düsseldorf erst durch die freiwillige Lieferung der streitgegenständlichen DVDs durch die Beklagte nach Köln eröffnet. Infolgedessen standen der Klägerin aufgrund des ersten Angebots und die Lieferung der DVDs allenfalls die Gerichtsstände beim Landgericht Frankfurt und beim Landgericht Düsseldorf zur Verfügung.

Die Wahl zwischen den beiden Gerichtsständen erfolgte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise. Insofern kann den vom OLG Hamm in der Entscheidung vom 15.05.1986 (NJW 1987, 138) aufgestellten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO die Wahl hat, kommt eine Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach dem Schutzzweck der Gerichtsstandsregelungen nicht in Betracht (so aber OLG Hamm NJW 1987, 138). Vielmehr kann die Wahl eines bestimmten Gerichtsstands nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie aus sachfremden Erwägungen erfolgt (so auch KG Berlin GRUR 2008, 212 - Fliegender Gerichtsstand). Demnach ist es grundsätzlich nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Insbesondere ist es dem Kläger im Patentverletzungsprozess unbenommen, dasjenige Gericht auszuwählen, das aus seiner Sicht über eine besondere Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung patentrechtlicher Streitigkeiten verfügt und bei dem entsprechend spezialisierte und qualifizierte Anwälte zugelassen sind. War ein bestimmtes Gericht in der Vergangenheit bereits mit dem fraglichen Schutzrecht befasst, kann es sich schließlich anbieten, auch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen andere Verletzer vor diesem Gericht auszutragen, dessen Auffassung vom Inhalt und der Reichweite des Patents dem Kläger aus dem Vorprozess bereits bekannt ist (Kühnen: Kann der Entschädigungsanspruch im besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden€ In: GRUR 1997, 19, 20). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin zu verneinen. Es ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie den Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf allein deswegen wählte, weil sie das Klagepatent bei diesem Gerichtsstand bereits früher erfolgreich durchgesetzt hatte. Andere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat die Beklagte nicht dargelegt.

II.

Die Klägerin ist partei- und prozessfähig.

Auf das Verfahren, an dem eine US-amerikanische Partei beteiligt ist, findet nach den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts (lex fori) die ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl.: IZPR Rn 1). Für die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit gilt daher deutsches Recht. Allerdings verweist dieses teilweise auf ausländisches Recht.

Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Für ausländische Parteien gilt nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig, dass sich die Rechts- und Parteifähigkeit nach ihrem Heimatrecht richtet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: § 50 Rn 9, 9a). Bei der Klägerin handelt es sich um Trustees (Treuhänder) nach amerikanischem Recht. Nach dem Gesetz bezüglich des Columbia College in der Stadt New York ("An Act Relative to Columbia College in the City of New York", vorgelegt als Anlage KB 18) ergibt sich, dass die Klägerin nach ihrem Heimatrecht rechts- und parteifähig ist. Darin heißt es, dass die gegenwärtigen Trustees des College eine Körperschaft mit dem Namen "The Trustees of Columbia College in the City of New York" (später umbenannt in "... Columbia University ...") bilden sollen, unter anderem mit der Fähigkeit, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden ("(...) shall be able in law to sue and be sued (...)" der Anlage KB 18). Die Klägerin hat zudem eine Kopie eines Urteils eines amerikanischen Gerichts (des für Patentstreitigkeiten zuständigen "United States Court of Appeals for the Federal Circuit") vorgelegt, in dem die Klägerin als Berufungsbeklagte Partei des betreffenden Verfahrens war.

Darüber hinaus ist die Klägerin auch prozessfähig gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht zu stehen und selbst Prozesshandlungen vornehmen zu können. Sie bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Für einen Ausländer genügt es, wenn er entweder nach dem Recht seines Heimatstaates oder nach deutschem Recht prozessfähig ist, § 55 ZPO. Die Prozessfähigkeit der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall wiederum aus dem Gesetz bezüglich des Columbia College. Denn mit diesem Gesetz wurde den Trustees auch das Recht eingeräumt, selbst Prozesshandlungen vorzunehmen ("(...) shall be able in law (...) to answer and be answered unto, defend and be defended, in all courts and places whatsoever" der Anlage KB 18). Üblicherweise wird die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Auszugs aus dem Internetauftritt durch den Chef-Syndikus ("General Counsel") und dessen Büro ("Office of the General Counsel") vertreten. Dementsprechend hat die Klägerin auf die Rüge der Beklagten eine Prozessvollmacht einschließlich einer Genehmigung der bisherigen Prozessführung vorgelegt, die von Jane E. Booth, "General Counsel" der Klägerin, wirksam erteilt wurde. Dies ist von der Beklagten auch nicht weiter angegriffen worden.

Die Klage ist bis auf den Antrag zu I. 3. begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB. Durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wurde das Klagepatent verletzt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin mache die Ansprüche in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend. Auch der Erschöpfungseinwand greift nicht durch.

I.

Das Klagepatent betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung und Decodierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen, also die Codierung beziehungsweise Decodierung abwechselnder Teilbilder verschachtelter Videosequenzen.

Die Klagepatentschrift beschreibt die verschachtelte Abtastung als ein bereits effizientes Verfahren der Bandbreitenkompression für die Fernsehübertragung. Bei der verschachtelten Abtastung werden gerade und ungerade Halbbilder in alternierender Reihenfolge abgetastet, um die geraden und ungeraden Zeilen ineinander zu verschachteln und daraus in korrekter Abfolge ein Vollbild zu bilden. Jedes Vollbild eines Fernsehbildes setzt sich aus einer Vielzahl horizontaler Zeilen zusammen, die in ein ungerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 1, 3, 5, ...) und ein gerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 2, 4, 6, ...) aufgeteilt sind. Die verschachtelte Abtastung von geraden und ungeraden Halbbildern war aus der analogen Fernsehbildübertragung bekannt und erreicht bereits eine gewisse Datenreduktion. Nach der einleitenden Bemerkung der Klagepatentschrift kann eine weitere Datenreduktion (auch Bandbreitenkompression genannt) dadurch erzielt werden, dass bei Abwärtsabtastung der verschachtelten Videosequenz entweder alle geraden oder alle ungeraden Teilbilder gelöscht werden. Bei der digitalen Fernsehbildübertragung kann zum Zwecke einer weiteren Datenreduktion der Umstand ausgenutzt werden, dass zwischen geraden und ungeraden Teilbildern eine starke Korrelation (Übereinstimmung) besteht, wodurch es möglich wird, gerade und ungerade Teilbilder in dem Sinne nur teilweise zu übertragen, dass nur dasjenige Halbbild einer weiteren Bearbeitung unterzogen wird, von dem eine Information zu erwarten ist.

Aus dem Stand der Technik ist eine auf diesem Prinzip beruhende Verfahrensweise als so genannte Blockanpassung bekannt, welche die Klagepatentschrift auf Seite 2 der deutschen Übersetzung (Anlage KB 2) näher beschreibt. Das Prinzip der Blockanpassung besteht grundsätzlich darin, die Position der besten Anpassung des Blockinhalts innerhalb einer Zone eines vollständig übertragenen Teilbildes und für jeden dieser Blöcke die Verschiebung zwischen ihnen zu bestimmen, wobei die am besten angepasste Stellung im nicht vollständig übertragenen Teilbild übertragen wird. Das nicht vollständig übertragene Teilbild wird sodann durch Zusammensetzen der Blöcke an der entsprechenden Stelle dieses Teilbildes zusammengefasst.

1. Patentanspruch 11

Aus dem Stand der Technik war mithin ein Codierverfahren, wie es Patentanspruch 11 schützt, mit den folgenden Merkmalen bekannt:

(1) Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren,

(2) wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen,

(3) wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält:

(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und

(b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder.

Für diesen Stand der Technik geht das Klagepatent jedoch davon aus, dass die Blockanpassung die hohe Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend nutzt. Das ergibt sich aus der in der Beschreibung genannten Aufgabenstellung (Anlage KB 2, Seite 1, vorletzter Absatz), Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen. Diese Aufgabe löst Klagepatentanspruch 11 dadurch, dass dem Verfahren zum Codieren gemäß Merkmal (1) die folgenden weiteren Verfahrensschritte unter Merkmal (3) hinzugefügt werden:

(a) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist;

(b) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist;

(c) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(d) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (mit Blick auf die nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebliche englischsprachige Fassung muss es richtig heißen: die jeden) Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und

(f) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren.

Patentanspruch 11 erzielt eine verbesserte Kompressionseffizienz, indem die codierten Daten für jedes Vollbild in erste und zweite Bewegungsvektordaten, in Pixelfehlerdaten und in das eine Teilbild des vorhergehenden und des momentanen Vollbildes separiert werden. Dies ermöglicht es dem patentgemäßen Verfahren, sowohl die Korrelation zwischen dem einen geraden oder ungeraden Teilbild mit einem anderen ungeraden oder geraden Teilbild als auch die Korrelation zwischen einem geraden oder ungeraden Teilbild innerhalb des momentanen Vollbildes und zumindest einem geraden oder ungeraden Teilbild eines vorhergehenden Vollbildes auszunutzen.

2. Patentanspruch 25

Anspruch 25 des Klagepatents betrifft das zum Codierverfahren des Anspruchs 11 komplementäre Decodierungsverfahren. Hinsichtlich des aus dem Stand der Technik bekannten Verfahrens der Blockanpassung besteht das Prinzip für die Dekompression darin, wie die Klagepatentschrift (Anlage KB 2) auf Seite 2 unten ausführt,

- für jeden Block den Blockvektor zur Auswahl des geeigneten blockgroßen Abschnitts der entsprechenden Zone aus dem Bezugsteilbild zu verwenden und

- das (als solches nicht übertragene) gerade Teilbild durch Zusammensetzen dieser blockgroßen Abschnitte der Zonen in den entsprechenden Blöcken jenes Teilbildes aufzubauen.

Aus dem Stand der Technik war damit ein Decodierungsverfahren mit folgenden Merkmalen bereits bekannt:

Decodierungsverfahren für codierte Videodaten;

(1) die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern,

(2) wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen,

(3) wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält:

(a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder.

Auch insoweit geht das Klagepatent davon aus, dass sich die Blockanpassung die hochgradige Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend zunutze macht. Aufgabe der Erfindung ist es ausweislich der Klagepatentschrift nicht nur, Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen, sondern auch (Anlage KB 2, Seite 1, letzter Absatz) Verfahren und Systeme zum Codieren verschachtelter Videodaten zu schaffen, um ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten.

Zum Zwecke der Lösung dieser Aufgabe fügt Patentanspruch 25 den soeben genannten Merkmalen zu (1) bis (3) (a) unter (3) die folgenden weiteren Verfahrensschritte hinzu:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in

(i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind;

(ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind;

(iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (richtig: jeden) Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, und

(iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet wurden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden.

3. Patentanspruch 21

Patentanspruch 21 beschreibt das zu dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 parallele Decodiersystem mit folgenden Merkmalen:

Decodiersystem für codierte Videodaten;

(1) die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern,

(2) wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen.

(3) Das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Daten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild separiert in

(i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind,

(ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind,

(iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen (richtig: jeden) Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie

(iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(b) eine Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder die dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und

(e) einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.

II.

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass die angegriffenen DVDs ihre Entstehung (u.a.) der Anwendung des patentgemäßen Codierverfahrens nach Anspruch 11 verdanken. Zugleich sind sie allein dazu bestimmt und geeignet, für ein Decodierungssystem nach Anspruch 21 benutzt zu werden, wobei sodann das Decodierungsverfahren für codierte Videodaten nach Anspruch 25 benutzt wird. Bei dem Klagepatent handelt es sich um ein für den MPEG-2-Standard wesentliches Patent und es ist angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Beklagte in keinem einzelnen Fall von den Optionen, durch die der Standard die technische Lehre des Klagepatents benutzt, Gebrauch gemacht hat.

1. Der von der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) ausgearbeitete MPEG-2-Standard befasst sich u.a. mit der Kombination eines oder mehrerer Datenströme zum Zwecke der Speicherung oder Übertragung (ISO/IEC 13818-1 "Systems"). Speziell für die Verarbeitung von Videosignalen enthält er darüber hinaus technische Vorschriften für die Bildkomprimierung und -dekomprimierung (ISO/IEC 13818-2 "Video"). Die Vorgaben des MPEG-2-Standards sind zwar nicht in dem Sinne zwingend, dass sie stets lediglich eine einzige Vorgehensweise - unter Ausschluss aller anderen - tolerieren. Im Gegenteil enthält der Standard an verschiedenen Stellen Optionen, von denen im Einzelfall (d.h. bei der Codierung konkreter Videodaten) Gebrauch gemacht werden kann oder nicht bzw. die nur unter speziellen Anwendungsbedingungen bedeutsam sind, unter anderen hingegen nicht.

Dass die dem Anwender im Standard zur Verfügung gestellten Verhaltensoptionen - d.h. einzelne von ihnen - rein theoretischer Natur wären und in der Praxis keine Anwendung fänden, trägt auch die Beklagte nicht vor. Wenn aber von dem gesamten Standard (einschließlich seiner Optionen) bei der Datencodierung Gebrauch gemacht wird, so ist grundsätzlich auch der Standard mit seinem gesamten Inhalt (einschließlich der Optionen) geeignet, eine Aussage darüber zu treffen, in welcher technischen Weise bei Einhaltung des MPEG-2-Standards verfahren wird. Steht - wie hier - fest, dass ein Benutzer den MPEG-2-Standard beachtet, und ist des weiteren gesichert, dass eine mögliche, dem Standard entsprechende Vorgehensweise zur (wortsinngemäßen oder äquivalenten) Benutzung des Klagepatents führt, so ist deshalb von einer Patentverletzung auszugehen, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit des Beklagten (oder sonstige vom Kläger darzulegende Umstände) den sicheren Schluss zulassen, dass die Vorgaben des Standards bei Ausübung der Geschäftstätigkeit in ihrer gesamten Breite ausgeschöpft worden sind. Dem Beklagten obliegt unter solchen Umständen der konkrete Vortrag dazu, dass und weshalb er bei der Befolgung des Standards die zur Merkmalsverwirklichung führende Option keinesfalls angewandt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, Az. 4b O 508/05, InstGE 7, 70, 79, Rn. 26 - Videosignal-Codierung I).

2. Das Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, gemäß Anspruch 11 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards.

Der MPEG-2-Video-Standard macht im Rahmen der Halbbildprädiktion nach Abschnitt 7.6.2.1, bei der weder ausschließlich Halbbilder noch ausschließlich Vollbilder verarbeitet werden, sondern eine Teilbildfür-Teilbild-Codierung erfolgt, von Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Es handelt sich um ein Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren und die für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen (Merkmale (1) und (2)). Wird eine Sequenz von Vollbildern von Videodaten empfangen, werden die Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Halbbilder separiert (Merkmale (3a) und (3b)). Bei der Halbbildprädiktion werden die Referenzhalbbilder der beiden zuletzt codierten Halbbilder, ein oberes und ein unteres, verwendet. Ist das zweite Halbbild eines codierten Vollbildes unter Verwendung der beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder (eines oberen und eines unteren) zu codieren, wurde das zuletzt decodierte Referenzhalbbild durch Decodieren des ersten Halbbildes des codierten Vollbildes erhalten (vgl. den MPEG-2-Video-Standard, Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz, erster Satz). In dieser Situation zeigen Figuren 7-7 und 7-8 zu Abschnitt 7.6.2.1, dass die Prädiktion des zweiten Halbbildes aus dem anderen Halbbild des momentanen Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das obere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das untere Referenzhalbbild) und aus einem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das untere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das obere Referenzhalbbild) erfolgt. In Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) spricht die Einleitung des MPEG-2-Standards ausdrücklich davon, dass eine verwendete Technik zur Erreichung einer hohen Kompression im Algorithmus die Bewegungskompensation auf Blockbasis sei, um die vorübergehende Redundanz zu verringern. Dem ist die Ableitung von Bewegungsvektoren im Sinne der Merkmale (3c) und (3d) zu entnehmen. Auch die Bestimmung von Pixelfehlerdaten ist als "Prädiktionsfehler" in dem Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) angesprochen. Das weitere Merkmal (3e), das die Speicherung der Teilbilder und der Bewegungsvektoren betrifft, liest der Fachmann, der sich mit der Implementierung des MPEG-2-Standards befasst, als selbstverständlich vorausgesetzt mit.

Auch Merkmal (3f) wird durch den MPEG-2-Video-Standard verwirklicht. Dieses Merkmal lässt es durch die "und/oder"-Verknüpfung ausdrücklich offen, ob der "beste Modus" aus dem einen oder den mehreren ersten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3c)) und den einen oder mehreren zweiten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3d)) oder aus den einen oder den anderen bestimmt wird. Beide Varianten verwirklicht der MPEG-2-Video-Standard. Indem der Dual-Prime-Modus bei der Halbbildprädiktion zwei Bewegungsvektoren ableitet und verwendet, um Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), die sodann gemittelt werden, um die endgültige Prädiktion zu bilden, beschreibt der Standard eine Interpolation zweier Prädiktionen im Sinne der "und"-Verknüpfung des Merkmals (3f). Die Auswahl nach der "oder"-Verknüpfung nimmt der Standard durch den Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" (vgl. dessen Definition in Abschnitt 6.3.17.2 des MPEG-2-Video-Standards) vor, der bestimmt, auf welches der alternativ zur Verfügung stehenden Referenzhalbbilder zur Prädiktion zurückgegriffen werden soll. Im Sinne des Merkmals (3g) werden Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, bestimmt (vgl. Intro 4.1, zweiter Absatz, vierter Satz des MPEG-2-Video-Standards, wonach der Prädiktionsfehler unter Verwendung der diskreten Cosinus Transformation (DCT) weiter komprimiert wird, um eine räumliche Korrelation zu entfernen). Schließlich werden Signale erzeugt, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren (Merkmal (3h). Das zweite Teilbild kann auch lediglich durch die Übertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt werden.

3. Die Benutzung der den Klagepatentansprüchen 11, 21 und 25 zugrundeliegenden Erfindung ist unstreitig. Die Beklagte hat eine Benutzung der unter Schutz gestellten Lehre nicht substantiiert bestritten, so dass die Klägerin eines weiteren Tatsachenvortrags enthoben und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

Da der MPEG-2-Standard das Klagepatent umfasst und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Geschäftstätigkeit von der technischen Lehre des Klagepatents und insbesondere auch von den das Klagepatent betreffenden Optionen des Standards Gebrauch gemacht hat, war es Sache der Beklagten, darzutun, dass es trotz Befolgung des MPEG-2-Standards nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung gekommen ist. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, einfach zu bestreiten, dass sie die streitgegenständlichen Patente bei der Produktion ihrer DVDs einsetzt. Dieses einfache Bestreiten ist nicht ausreichend. Nachdem feststeht, dass die Anwendung des MPEG-2-Standards die Benutzung des Klagepatents voraussetzt, und nachdem die Klägerin in der Klageschrift konkret vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausführungsform von jedem Merkmal der geltend gemachten Patentansprüche Gebrauch macht, war es Aufgabe der Beklagten darzulegen, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht worden sein soll. Nur wenn die Beklagte sich in diesem Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass die Klägerin erst dann ihre Behauptung weiter ausführen, d.h. mitteilen müsste, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu welchen die Patentverletzung bestätigenden Ergebnissen gelangt ist.

III.

Die Beklagte hat von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch gemacht.

1. Die angegriffenen optischen Datenträger stellen unmittelbare (körperliche) Erzeugnisse des durch Patentanspruch 11 geschützten Verfahrens (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) dar.

2. Angebot und Vertrieb der angegriffenen DVDs mit Videoinhalten, die dem MPEG-2-Video-Standard entsprechen, stellen eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 25 und 21 des Klagepatents dar (§ 10 Abs. 1 PatG). Bei den genannten DVDs handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des in Anspruch 25 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens sowie des in Anspruch 21 des Klagepatents geschützten Decodiersystems beziehen, § 10 Abs. 1 PatG. Sie sind darüber hinaus geeignet, die in den Patentansprüchen 21 und 25 unter Schutz gestellten Gegenstände wortsinngemäß zu verwirklichen. Aus den Darlegungen unter II. 2. der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der MPEG-2-Video-Standard bei der Teilbildfür-Teilbild-Codierung Anspruch 11 des Klagepatents benutzt. Daraus folgt zugleich, dass bei der Decodierung der betreffenden Daten im Zuge des Abspielens der optischen Datenträger das Decodierverfahren nach Anspruch 25 in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 ausgeübt wird. Denn Ansprüche 11 (Codierung) und 25 (Decodierung) verhalten sich spiegelbildlich zueinander und Anspruch 21 beschreibt das für die Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 25 benötigte Decodierungssystem. Soweit die DVDs Daten enthalten, die nach Patentanspruch 11 codiert wurden, wird bei ihrer Decodierung automatisch auch von dem Verfahren nach Anspruch 25 Gebrauch gemacht und der DVD-Player, der zu ihrer Decodierung eingesetzt wird, verwirklicht die Merkmale des Patentanspruchs 21.

Wenn die Benutzer die DVDs mit Videodaten abspielen, werden diese von den Verwendern auch zur Benutzung des patentgemäßen Decodierverfahrens (Anspruch 25) in einem patentgemäßen Decodiersystem (Anspruch 21) bestimmt. Soweit die DVDs Videodaten enthalten, die in dem Verfahren nach Anspruch 11 codiert wurden, machen sie bei ihrem Abspielen zwangsläufig von dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 Gebrauch und werden in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 benutzt. Aufgrund der Umstände war es für die Beklagte schließlich zumindest offensichtlich, dass die angegriffenen MPEG-2-kompatiblen DVDs mit Videodaten dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden.

IV.

Aufgrund der Benutzung des Klagepatents ergeben sich die nachstehend dargestellten Rechtsfolgen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, das im Klagepatentanspruch 11 beschriebenen Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform zu benutzen beziehungsweise mit der angegriffenen Ausführungsform Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der mit den Klagepatentansprüchen 21 und 25 geschützten Erfindung beziehen.

Das Verhalten der Beklagten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte im Rahmen des Bestellvorganges in einer Email vom 12.02.2007 an die "Exmedial Manuela Peric" (Anlage B5) darauf hinwies, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgebühren umfassten ("... do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us."). Denn eine zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Abnehmer andererseits getroffene Abrede ist nicht geeignet, die Haftung des Herstellers oder Lieferanten für die Verletzung von Schutzrechten Dritter auszuschließen.

2. Weiterhin steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zu.

a) Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagte kann sich nicht dadurch vom Schuldvorwurf befreien, dass sie alles ihr mögliche getan habe, um sicherzustellen, dass durch die Lieferung keine Schutzrechte verletzt werden. Sie macht insoweit geltend, dass sie in der Email vom 12.02.2007 an die "Exmedial Manuela Peric" darauf hingewiesen habe, dass die genannten Preise keine Urheberrechte oder Nutzungsgebühren umfassen ("... do not include any copyrights or royalty fees, for which you should secure us"). Die in diesem Vortrag zu Tage tretende Ansicht der Beklagten, sie habe durch diese Mitteilung der Bestellerin die Verantwortung für die Wahrung gewerblicher Schutzrechte übertragen, so dass sie kein Verschuldensvorwurf treffe, greift nicht durch. Denn die Erklärung betrifft erkennbar lediglich die Rechte an den audiovisuellen Inhalten der DVD (hier: Erdbebenmessungen), nicht aber die Rechte an dem zur Herstellung der DVD genutzten Verfahren und Vorrichtungen. Dies folgt aus der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Erklärung.

Aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Emailempfängers spricht schon der Wortlaut der Erklärung ("copyrights") dafür, dass lediglich Nutzungsrechte an den auf die DVD gepressten Inhalten betroffen sind. Der Geschäftsverkehr wird im Allgemeinen erwarten, dass der tatsächliche Hersteller der DVD die für die technische Herstellung einer DVD erforderlichen technischen Schutzrechte klärt, weil der Auftraggeber nicht mit dem Herstellungsvorgang vertraut ist und in der Regel nicht weiß, welche Programmschritte für die einem Standard entsprechende Codierung von Daten erforderlich sind. Andererseits wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die auf die DVD zu brennenden Inhalte der Auftraggeber verantwortlich zeichnet, weil der Hersteller keine Verantwortung für die audiovisuellen Inhalte der DVD übernehmen will, die er nur im Auftrag des Bestellers vervielfältigt. In diesem Sinne hat auch die "ExMedial Manuela Perci" die Email der Beklagten verstanden und per Email vom 27.02.2007 geantwortet (Anlage B6), dass die Video-Daten GEMA-frei seien ("above video data is GEMA-free"). Da die GEMA nur Verwertungsrechte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verwaltet, war aus der Antwort auch für die Beklagte ersichtlich, dass keine technischen Schutzrechte gemeint waren. Selbst wenn daher die Beklagte mit der Email vom 12.02.2007 die Verantwortung für die Einhaltung technischer Schutzrecht auf die Bestellerin übertragen wollte, musste sie anhand der Antwort in der Email vom 27.02.2007 erkennen, dass ein Missverständnis vorlag, das von ihr hätte aufgeklärt werden müssen.

b) Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können.

V.

Die vorstehend genannten Ansprüche sind nicht aufgrund der Umstände, unter denen die Bestellung und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform erfolgte, ausgeschlossen. Ebenso wenig greift der Einwand der Erschöpfung durch.

1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe in unlauterer Weise die Patentverletzung veranlasst und verhalte sich nun durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechtsmissbräuchlich. Dem kann nicht gefolgt werden, weil der Klägerin ein unlauteres Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes begehrt (BGH GRUR 1985, 447, 450 - Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 - Nicola). Allerdings liegt ein unlauteres oder sonst gesetzwidriges Verhalten nicht schon bei einem normalen Testkauf durch einen Mitbewerber oder einen von ihm Beauftragten vor (BGH GRUR 1992, 612, 614 - Nicola). Denn Testkäufe sind ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen (BGH GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). Unzulässig ist ein Testkauf jedoch dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber "hereinzulegen" (BGH GRUR 1965, 612, 614 - Warnschild; GRUR 1992, 612, 614 - Nicola; GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung). Ebenso ist ein Testkauf unzulässig, wenn verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt werden, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen (BGH GRUR 1992, 612, 614 - Nicola; OLG Karlsruhe GRUR 1994, 130, 131 - Testpatient). Beide Fallgruppen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.

a) Die Unzulässigkeit des Testkaufs kann nicht damit begründet werden, für einen drohenden Wettbewerbsverstoß habe es keinen Anhalt gegeben; der Testkauf habe nur dazu gedient, die Beklagte hereinzulegen. Insofern kann dahinstehen, ob die "ExMedial Manuela Peric" auf Veranlassung der Klägerin tätig wurde und ihr Verhalten der Klägerin zugerechnet werden kann. Denn auch wenn dies der Fall ist, durfte die Klägerin aufgrund der Produktionszahlen der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte nicht nur für den griechischen Markt produziert, sondern auch ins Ausland, unter Umständen nach Deutschland liefert. Letztlich hat sich diese Annahme in der anstandslosen Entgegennahme der Bestellung und Auslieferung der Ware durch die Beklagte bewahrheitet. Das gesamte Geschehen ausgehend von der Bestellung bis zur Auslieferung macht deutlich, dass eine grundsätzliche Lieferbereitschaft der Beklagten vorhanden war und die Klägerin zu Recht von einer drohenden Patentverletzung ausgehen durfte. Zur näheren Begründung wird im Übrigen ohne Einschränkung auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf (Abschnitt A I. 3.) Bezug genommen werden.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe verwerfliche, insbesondere rechtswidrige oder strafbare Mittel angewandt, um ein unzulässiges Geschäft herbeizuführen. Der bloße Umstand, dass der Testkauf geheim gehalten wurde, ist unbeachtlich, weil eine Mitteilung des Kaufzwecks den Erfolg des Testkaufs vereiteln würde. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass gegebenenfalls aus Geheimhaltungszwecken eine Scheinfirma tätig wird, die tatsächlich keine Niederlassung an der angegebenen Anschrift hat. Solange ein solches Vorgehen keinen anderen Zweck als die berechtigte Geheimhaltung - solche anderen Zwecke sind von der Beklagten nicht vorgetragen - hat, handelt es sich nicht um ein unlauteres Verhalten. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, wenn für die Umsatzsteueridentifikationsnummer die Wohnanschrift des vermeintlichen Firmeninhabers angegeben wird. Weiterhin ist die Weitergabe von Bestellunterlagen, Rechnungen und Lieferscheinen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung handelt es sich bei diesen Unterlagen grundsätzlich nicht um vertrauliche Dokumente.

2. Die Rechte aus dem Klagepatent sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch erschöpft, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten die Maschine "DMS 8000 Diamond Mastering System" zur Herstellung der DVDs in den Verkehr brachte beziehungsweise zustimmte, dass die Maschine von OMP International GmbH hergestellt und veräußert wurde. Der Einwand der Erschöpfung greift nicht durch.

Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren; a.a.O. - Bodenwaschanlage). Durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 25).

Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn eine patentgeschützte Vorrichtung, das sich zur Ausübung eines ebenfalls patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 2001, 407, 409 - Bauschuttsortieranlage; LG Düsseldorf Entscheidungen 1998, 115 - Levitationsmaschine; LG Hamburg Urteil vom 27.07.2000, Az. 315 O 645/99; ablehnend: Kraßer, Patentrecht 5. Aufl., S. 829 m.w.N.). Es kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da in beiden Fällen eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent durch ein Inverkehrbringen des "DMS 8000 Diamond Mastering Systems" nicht bejaht werden kann.

a) Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Klägerin der OMP International GmbH beziehungsweise der Singulus Masterin International GmbH ihre Zustimmung erteilte, das "DMS 8000 Diamond Mastering System" in den Verkehr zu bringen. Der diesbezüglich Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Sie hat lediglich dargelegt, dass die Maschine von dem in der Schweiz ansässigen Unternehmen OMP International GmbH - derzeit unter Singulus Mastering International GmbH firmierend - hergestellt und nach Griechenland an die Beklagte veräußert worden sei, ohne dass sie - die Beklagte - auf bestehende Patente oder erforderliche Lizenzzahlungen hingewiesen worden sei. Das "DMS 8000 Diamond Mastering System" sei mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden. Diese Darlegungen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, in welcher Weise sie - die Klägerin - Lizenzen oder sonstige Berechtigungen für das Inverkehrbringen oder die Nutzung des "DMS 8000 Diamond Mastering Systems" erteilt habe. Es hätte der Beklagten oblegen, ihren Vortrag daraufhin näher zu konkretisieren, was sie jedoch nicht getan hat.

b) Darüber hinaus greift der Erschöpfungseinwand auch deswegen nicht durch, weil nicht nachvollziehbar ist, dass mit dem "DMS 8000 Diamond Mastering System" die durch das Klagepatent geschützten Verfahren ausgeübt werden können beziehungsweise die Maschine die Merkmale des Klagepatentanspruchs 21 aufweise. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass gerade durch das "DMS 8000 Diamond Mastering System" die durch das Klagepatent geschützten Verfahren nach den Patentansprüchen 11 und 25 angewandt werden beziehungsweise die Lehre des Klagepatentanspruchs 21 verwirklicht wird. Vielmehr hat die Beklagte mit gleichlautendem Wortlaut in den allen sie betreffenden parallelen Verfahren vor dieser Kammer (4a O 93/07, 4a O 94/07 und 4a O 95/07) lediglich vorgetragen, dass die Maschine "DMS 8000 Diamond Mastering System" alle streitgegenständlichen Patent enthalte beziehungsweise verwirkliche. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung diesen Vortrag bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentansprüche durch das "DMS 8000 Diamond Mastering System" nicht dargelegt habe. Abgesehen davon hat die Beklagte mit ihrem Vortrag lediglich das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung wiedergegeben. Erforderlich ist jedoch die konkrete Darlegung, inwiefern die "DMS 8000 Diamond Mastering System" die in den Klagepatentansprüchen 11, 21 und 25 genannten Merkmale verwirklicht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

c) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. In dem Schriftsatz nimmt die Beklagte zu Fragen einer möglichen Verspätung ihres Vorbringens Stellung. Der Einwand der Erschöpfung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht wegen Verspätung zurückgewiesen worden.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I. 3. unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung von DVDs aus § 140a PatG. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte als im Ausland ansässiges Unernehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland DVDs im Besitz oder Eigentum hat, die unmittelbar durch das geschützte Verfahren hergestellt wurden (OLG Düsseldorf InstGE 7, 139 - Thermocycler). Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Betriebsstätten oder Lager in Deutschland unterhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 2.000.000,00 EUR

Antrag zu I. 1.: 1.320.000,00 EUR

Antrag zu I. 2.: 120.000,00 EUR

Antrag zu I. 3.: 120.000,00 EUR

Antrag zu II.: 440.000,00 EUR

Dr. Grabinski

Vorsitzender Richter

am Landgericht

Klus

Richter am Landgericht

Dr. Voß

Richter






LG Düsseldorf:
Urteil v. 07.10.2008
Az: 4a O 95/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/91fc58f75588/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Oktober-2008_Az_4a-O-95-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Düsseldorf: Urteil v. 07.10.2008, Az.: 4a O 95/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 17:28 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2005, Az.: 17 W (pat) 69/03LG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014, Az.: 4c O 113/13BPatG, Beschluss vom 13. Februar 2001, Az.: 9 W (pat) 77/98LG München I, Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: 17 HK O 8253/10, 17 HK O 8253/10BPatG, Beschluss vom 1. August 2006, Az.: 27 W (pat) 231/05LG Wuppertal, Urteil vom 11. Januar 2002, Az.: 2 O 11/01LG Paderborn, Urteil vom 27. April 2004, Az.: 2 O 583/03OLG Köln, Urteil vom 22. November 2002, Az.: 6 U 121/02OLG Köln, Urteil vom 19. März 2010, Az.: 6 U 180/09SG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007, Az.: S 25 SF 179/06