Landgericht Köln:
Urteil vom 9. September 2004
Aktenzeichen: 31 O 246/04

(LG Köln: Urteil v. 09.09.2004, Az.: 31 O 246/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die aus der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangene Klägerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist Inhaberin der Wortmarke Nr. ...# ......1 "Post" mit Priorität vom 22.2.2000, die am 03.11.2003 aufgrund der Annahme einer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurde. Diese Marke genießt Schutz u.a. für die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und Päckchen.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, handelt als Kurier- und Briefvertriebsdienst. Sie stellt einfache Briefe im Regierungsbezirk M, E, D3, in der Stadt I und im T-Kreis zu. Paketsendungen erfolgen ebenfalls an die vorgenannten Orte, darüber hinaus aber auch über den Zusteller E1 mit deren Aufklebern und Firmenlogos bundesweit an andere Orte.

Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke Nr. ...# ......2 "D" mit Priorität vom 20.02.2001. Sie tritt außerdem im Verkehr unter den Domain-Namen ".........#" sowie ".........#" auf. Darüber hinaus verfügt die Beklagte zu 1 über die Internet-Adresse "......@......." sowie über die Vanity-Nummer "............#".

Die Klägerin ist der Ansicht, Marke, Firma und Domainbezeichnungen der Beklagten zu 1) verletzten ihre besseren Rechte aus der Wortmarke "Post". Ihre Marke verfüge infolge einer Verkehrsdurchsetzung und aufgrund hoher Zuordnungs- und Bekanntheitsgrade über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Verkehr orientiere sich daher primär an der Bezeichnung "Post" mit der Folge, dass die angegriffenen Bezeichnungen keinen hinreichenden Abstand zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr wahrten.

Die Klägerin beantragt,

Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum Handlungen seit dem 01.04.2000 der in Zifer I. 1 bezeichneten Art gegangen wurden;

5. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diese aus der unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.04.2000 entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Sie sind darüber hinaus der Ansicht, die Bezeichnung "Post" verfüge über keine Kennzeichnungskraft, da sie ein international gebräuchliches Wort sei, welche die Beförderung von Briefen und Paketen umschreibe. Sie sei auch nicht verkehrsdurchgesetzt, so dass die Marke "Post" der Klägerin nicht hätte eingetragen werden dürfen. Jedenfalls sei die Eintragung missbräuchlich, verfolge die Klägerin damit doch eine Monopolisierung ihrer Tätigkeit auf kennzeichenrechtlichem Wege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht Köln für die Entscheidung örtlich zuständig. Trotz ihrer wesentlich regional begrenzten Tätigkeit wirbt die Beklagte zu 1 über ihren Internetauftritt bundesweit und so auch im Bezirk des Landgerichts Köln. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 Pakete unstreitig bundesweit zustellen lässt, wenn auch außerhalb der eigentlichen regionalen Destinationen über den Paketdienst E. Letzeres begründet aber zumindest eine Erstbegehungsgefahr dahin, dass die Beklagte zu 1 unter ihrer Firmierung und Marke im Landgerichtsbezirk Köln ihre Zustellleistungen anbietet. Schließlich verfügt die Beklagte zu 1 über die hier angegriffene Marke, deren Eintragung ebenfalls die Erstbegehungsgefahr einer bundesweiten Verwendung indiziert.

In der Sache selbst bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg.

Sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Löschung, Auskunft sowie Schadenersatzfeststellung nach § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG scheitern daran, dass die für sie gemeinsam erforderliche Voraussetzung einer Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben ist.

Die Klägerin verfügt zwar über formellen Markenschutz. Die Wortmarke "Post" ist für sie eingetragen. Daran ist die Kammer gebunden.

Doch zwischen dieser Marke und der angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Unterscheidungskraft der prioritätsälteren Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Marke ausgeglichen werden, während umgekehrt ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Angreifermarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 1999, 245, 246 - "LIBERO"; GRUR 1999, 995, 997 - "HONKA"; WRP 2000, 529, 531 - "ARD 1" WRP 2000, 535, 538 f. "ATTACHÉ/TISSERAND").

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Verwechslungsgefahr aus folgenden Gründen zu verneinen:

Entgegen der Auffassung der Klägerin verfügt ihre Wortmarke nur über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Von Hause aus handelt es sich bei der Bezeichnung "Post" um eine dem Verkehr geläufige und auch naheliegende Beschreibung für Dienste der Zustellung von Briefen und Paketen. Das entspricht der lexikalischen Bedeutung der Bezeichnung "Post". Auch das Gesetz weist in diese Richtung, wenn es in § 168 ZPO dem Wort "Post" als Klammerdefinition originär einen beschreibenden und insoweit nicht unterscheidungskräftigen Sinngehalt zuschreibt. Infolge dieser Ausgangslage kann die Bezeichnung "POST" nur durch eine Verkehrsdurchsetzung Kennzeichnungkraft erlangen. Soweit die Beklagten unter Vorlage gutachterlicher Stellungnahmen eine solche Verkehrsdurchsetzung bestreiten, bedarf dies keiner näheren Auseinandersetzung. Denn selbst bei unterstellter Verkehrsdurchsetzung überwindet die klägerische Bezeichnung "POST" damit nur das Eintragungshindernis und erreicht so allenfalls eine - für das vorliegende Ergebnis relevante - normale Kennzeichnungskraft (vgl. hierzu allgemein Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 391 m. w. N).

Eine Steigerung dieser Kennzeichnungskraft in den überdurchschnittlichen Bereich hat die Klägerin dagegen nicht dartun und belegen können. Nach dem Ergebnis des von ihr vorgelegten Gutachtens der NFO Infratest Wirtschaftsforschung im November/Dezember 2002 verbinden 67,8 % der Befragten mit der Bezeichnung "POST" das Unternehmen der Klägerin. Daraus folgt zwar eine beachtliche Bekanntheit im Verkehr, die aber zunächst nur zur Überwindung des Eintragungshindernisses führen kann und insoweit nicht geeignet ist, für sich genommen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu begründen (vgl. hierzu BGH WRP 2004, 758 - "Telekom"). Soweit das Gutachten auf der Grundlage einer gestüzten Befragung von einer Bekanntheit von insgesamt 84,6 % ausgeht, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Kammer hat schon Zweifel, ob diesen erhöhten Werten angesichts einer gezielten und lenkenden Befragungsmethode eine für die Verkehrsdurchsetzung relevante Aussagekraft zukommen kann. Unabhängig davon würde dieser Wert, auch in gebotener Ansehung eines an sich bestehenden Freihaltebedürfnisses, noch nicht ausreichen, um den Bereich der normalen Kennzeichnungskraft zu überschreiten.

Ausgehend von der danach gegebenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke "Post" der Klägerin ist, auch unter Berücksichtigung vorhandener Dienstleistungsidentität, die Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Bezeichnungen gering, mit der Folge, dass eine Verwechlsungsgefahr nicht gegeben ist.

Im Hinblick auf die angegriffene Wort-Bild-Marke "D" ist dieses Ergebnis offensichtlich. Die angegriffene Marke wird nicht allein von "POST" geprägt, die allein hier zur Übereinstimmung mit der klägerischen Marke führen könnte, sondern gleichgewichtig von weiteren Bestandteilen, nämlich dem zusätzlichen Wort "D1..." und dem Wort-Bildelement "D2". Beide abweichende Bestandteile der Gesamtmarke sind nicht beschreibend, sondern weisen im Schrift-, Form- und Farbbild markante Eigenheiten auf, die zur Unterscheidung von der klägerischen Marke deutlich beitragen. Sie sind untypisch für die klägerische Marke und finden sich dort nicht ansatzweise. Der angesprochene Verkehr kann angesichts dieser deutlich erkennbaren Abweichungen nicht der Gefahr unterliegen, die Marke der Beklagten zu 1 mit der Klägerin in Verbindung zu bringen.

Im Ergebnis gilt gleiches für die als Domainnamen und E-Mail-Adresse von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "D1-postm..." bzw. "D1-post" bzw. "D1-POST". Bereits der Bestandteil "D1-post..." wird nicht allein durch das Wort "...-post..." geprägt. Dem Wort "D1" kommt nämlich trotz seines vordergründig beschreibenden Anklangs im Sinne einer territorialen Darbietung der Dienstleistungen nicht nur eine glatt beschreibende Bedeutung im Rahmen der Gesamtbezeichnung zu. In der konkreten Kombination mit "Post" entfaltet "D1" vielmehr eine weitere inhaltliche Aussagekraft auch dahingehend, dass damit etwa Transport von "Stadt zu Stadt" oder "aus der Stadt" oder "in die Stadt" u. ä. bezeichnet wird. Schon angesichts dieser Vieldeutigkeit kommt dem Begriff im Rahmen der Gesamtbezeichnung auch ein gewisser Phantasiegehalt zu, der gleichgewichtig neben dem weiteren Begriff "Post" besteht. Angesichts dieses abweichenden Elements ist bei nur gegebener normaler Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke ein hinreichender Abstand gewahrt, der Verwechslungen im Verkehr ausschließt (vgl. hierzu BGH WRP 2004, 759 - "Telekom"). Das gilt erst recht, wenn mit dem Element "Leipzig" ein weiteres Unterscheidungsmerkmal hinzutritt.

Gleiche Erwägungen gelten schließlich für die von den Beklagten verwendete Vanity-Nr. "...... D1POST". Zur Unterscheidung von der klägerischen Marke tritt hier noch hinzu, dass "D1" und "POST" in einem Wort aufgehen, mit der Folge, dass der eigenständige Charakter des Bestandteils "POST" noch deutlicher zurücktritt und damit in der Umkehrung die Gleichgewichtigkeit beider Wortbestandteile hervortritt. Diese auffällige Abweichung von der klägerischen Marke schließt es aus, dass der Verkehr annehmen könnte, es handele sich bei der Vanity-Nummer um eine solche der Klägerin. Das gilt hier um so mehr, als die Nummer "......" ein zusätzliches Unterscheidungskriterium bildet, das sich ungewöhnlich von der klägerischen Marke abhebt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 500.000 Euro






LG Köln:
Urteil v. 09.09.2004
Az: 31 O 246/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4d3228ae8fe1/LG-Koeln_Urteil_vom_9-September-2004_Az_31-O-246-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share