Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. Dezember 2007
Aktenzeichen: 408 O 196/07

(LG Hamburg: Urteil v. 21.12.2007, Az.: 408 O 196/07)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Zigaretten und andere Tabakprodukte herstellt und vertreibt.

Die Beklagte warb in der Ausgabe Juni 2007 des Monatsblatts für soziale Demokratie €v....€ so wie aus der Anlage zum Klageantrag ersichtlich. Die Anzeige enthielt unter anderem folgenden Text:

Verantwortung wird bei R....ma groß geschrieben. Als Hersteller von Tabakprodukten sind wir uns unserer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft bewusst.

Wir wissen, dass Rauchen bei Jugendlichen ein Grund zu ernsthafter Besorgnis ist. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um ein gesellschaftliches Problem, das gemeinsam zu lösen ist. Wir tragen unseren Teil dazu bei. So haben wir uns über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig strenge Selbstbeschränkungen auferlegt. Beispielsweise setzen wir in unserer Werbung keine Fotomodelle ein, die unter 30 Jahre alt sind. Zudem werben wir nicht mit Prominenten.

Besuchen Sie unsere Internetseite, um noch mehr über uns und unsere Maßnahmen zum Jugendschutz zu erfahren.

Unterhalb dieses Textes waren in kleinem Format insgesamt 7 Marken von Tabakprodukten aufgeführt, die aus dem Hause der Beklagten stammen und von ihr vertrieben werden. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbung sowie den Ersatz der ihm entstandenen Abmahnkosten.

Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21 a Abs. 3 Satz des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG). Danach sei es verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Durch den Abdruck der Logos der von der Beklagten vertriebenen Zigarettenmarken würden dem Leser der Anzeige die Zigaretten nahe gebracht. Die Nennung konkreter Produkte eines Unternehmens erfolge stets mit dem Ziel, diese auch abzusetzen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für Tabakerzeugnisse in Zeitschriften wie nachfolgend abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen:

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 200,-- zu zahlen.

hilfsweise,

es der Beklagten unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen,

in Anzeigen der Zeitschrift €v....€ wie nachfolgend abgebildet, Zigarettenmarken aufzuführen, wie aus der beigefügten Anzeige ersichtlich

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klageantrag sei in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Die Beklagte habe nicht für Tabakerzeugnisse geworben; die Anzeige gelte vielmehr dem Unternehmen €R....ma€ selbst. Das Unternehmen habe sein Image bei den besonders kritischen PARTEI-Mitgliedern verbessern wollen. Berichtet werde in der Anzeige nicht über von "R....ma" vertriebene Produkte, sondern darüber, was die Beklagte als Ausdruck der von ihr empfundenen Verantwortung für den Jugendschutz tue. Es handele sich um eine PR-Maßnahme für das Unternehmen der Beklagten. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass am Ende des Textblocks einige der von der Beklagten vertriebenen Marken mit ihren Logos genannt würden. Dies sei vielmehr Ausdruck dessen, dass das Unternehmen R....ma bei den Endverbrauchern weitgehend unbekannt sei. Dies beruhe darauf, dass es kein einziges Produkt gebe, welches nach der Beklagten benannt sei. Die Beklagte werbe daher nicht für €Tabakerzeugnisse€.

Weiterhin fehle es an einer Begehungsgefahr für die Handlungsmodalität €werben lassen€, da die Beklagte selbst geworben habe. Zudem habe die Beklagte nicht €in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung€ geworben. Darunter seien nach der Auslegung des EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, C 380/03, €nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine€ und nicht auch €Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate Telefonbücher sowie Hand- und Werbezettel€ zu verstehen.

Jedenfalls aber wäre die Beklagte durch ein gerichtliches Verbot in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 5 GG verletzt. Denn die Beklagte sei wie jedes andere Unternehmen auch berechtigt, an der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung über wichtige Fragen der Gesellschaft mitzuwirken und ihren Standpunkt öffentlich darzulegen. Eine der gerade in jüngster Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Fragen sei das Rauchen und der Vorwurf, Zigaretten herstellende Unternehmen verführten Jugendliche zum Genuss ihrer Produkte.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und daher abzuweisen, und zwar auch in der Form des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrages. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21 a Abs. 3 VTabakG zu.

1. Nach der Regelung des § 21 a Abs. 3 VTabakG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelungen des § 21 a VTabakG stellen produktbezogene Werbebeschränkungen dar und sind als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 11.132, 11.136 für § 22 VTabakG).

Allerdings sind die Regelungen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und des § 21 a Abs. 3 VTabakG verfassungskonform auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG GRUR 2002, 455 ff. mit weiteren Nachweisen € €Tier- und Artenschutz€). Schutzgut der Regelungen der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist der lautere Wettbewerb in der Form des fairen Leistungswettbewerbs. Die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG schützt in diesem Zusammenhang das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs unter für alle Marktteilnehmer gleichen Bedingungen. Kein Wettbewerber soll durch die Verletzung einer das Marktverhalten regelnden Norm Vorteile vor Konkurrenten erhalten (vgl. dazu auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4, Rdnr. 11.6 mit weiteren Nachweisen). Schutzzweck der Neuregelung des § 21 a VTabakG, die durch die sog. Tabakrichtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 erforderlich war, ist es im Wesentlichen, durch Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring von Tabakerzeugnissen, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern (vgl. EuGH, Rs C 380/03, Rdnrn. 78 und 81). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings auch, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen im Wesentlichen Zwecken des Gesundheitsschutzes dienen sollen, und zwar insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Diese Schutzgüter sind miteinander in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Auslegung des § 21 a VTabakG muss die Kammer daher die Tragweite der Meinungsfreiheit so berücksichtigen, so dass die grundrechtliche Freiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird (vgl. BVerfG GRUR 2003, 965 € €Interessenschwerpunkt Sportrecht€). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Werbeanzeige eine Meinungsäußerung darstellt. Die Beklagte nimmt als Herstellerin von Tabakprodukten dazu Stellung, in welcher Weise sie ihre unternehmensethische Verantwortung wahrnimmt und wie sie im Rahmen ihrer Werbung Belange des Jugendschutzes berücksichtigt. Sie wirbt dabei nicht für ein politisches Anliegen, sondern weist darauf hin, dass es zu ihrer Verantwortung gehört, in der Werbung den Jugendschutz zu berücksichtigen. Zugleich betont sie gegenüber den Lesern, bei denen es sich im Wesentlichen um PARTEI-Mitglieder handeln dürfte, dass diese auf ihrer Internetseite noch mehr über ihre Maßnahmen zum Jugendschutz erfahren können. Die Beklagte stellt sich damit gegenüber den Lesern als ein verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, betreibt also eine positive Imagewerbung. In dieser Imagewerbung ist aber gleichzeitig auch die Meinung der Beklagten enthalten, dass sie auf dem Markt für Tabakprodukte ein verantwortungsbewusster Akteur ist, der sich beim Absatz seiner Tabakprodukte in der Wahl seiner Mittel selbst beschränkt durch Berücksichtigung des Jugendschutzes.

Aus der Sicht des Klägers ist an dieser Anzeige vor allen Dingen problematisch, dass die Beklagte auf die Marken ihrer Tabakprodukte hinweist, indem sie diese abbildet und damit bewirbt. Allerdings ist zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass sie auf dem Markt für Tabakprodukte im Wesentlichen nur durch ihre Marken bekannt ist und nicht mit ihrer Firma. Zu einer vollständigen Information der Leser gehört es daher, diesen zu verdeutlichen, welche Produkte die Beklagte vertreibt. Diese Information erfolgt hier in zurückhaltender Weise, indem die Marken nur sehr klein wiedergegeben werden. Insoweit steht der Meinungs- und Informationscharakter der Anzeige gegenüber dem Werbecharakter im Vordergrund. Ziel der Regelung des § 21 a Abs. 3 VTabakG ist es aber vornehmlich, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, die den Absatz von Tabakprodukten fördert und dabei dem Rauchen ein positives Image verleiht. Dies folgt insbesondere daraus, dass die nationalen Tabakwerbeverbote im Wesentlichen Ziele des Jugendschutzes verfolgen. Eine Werbung wie die streitgegenständliche, die vornehmlich eine Imagewerbung des Tabakunternehmens beinhaltet, ohne das Rauchen in positiver Weise darzustellen und damit vornehmlich den Absatz von Tabakprodukten zu fördern, fällt daher € unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit € nicht unter das Verbot des § 21 a Abs. 3 VTabakG. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Anzeige in der Mitgliederzeitschrift einer Regierungspartei erfolgte und nicht in einer mit großer Auflage vertriebenen Unterhaltungszeitschrift.

2. Angesichts des Umstandes, dass die Darstellung der in der Anzeige wiedergegebenen Zigarettenmarken sehr klein erfolgt und dass dies für den Informationscharakter der Anzeige erforderlich ist, kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

3. Da der Unterlassungsantrag unbegründet ist, kann auch die Zahlungsklage auf Erstattung der Abmahnkosten keinen Erfolg haben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 21.12.2007
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