Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 98/09

(BGH: Beschluss v. 30.06.2010, Az.: AnwZ (B) 98/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am 10. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 9. Januar 2009 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 21. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO). Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 9. Januar 2009 waren die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO erfüllt. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts M. eingetragen. Erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen geordnet hat, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat.

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2009 - AGH 4/09 (I) -






BGH:
Beschluss v. 30.06.2010
Az: AnwZ (B) 98/09


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