Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 00 830 des Widerspruchs aus der Marke 300 04 415 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 1. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 00 830 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 04 415 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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