Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. September 2000
Aktenzeichen: 6 U 53/99

(OLG Köln: Urteil v. 01.09.2000, Az.: 6 U 53/99)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 26/98 - wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbe- fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschafterin des deutschen L. und T., die im Land N.W. eine Vielzahl von Gewinnspielen organisiert und durchführt.

Die Beklagte, eine durch den Rat des Bezirks der Stadt G./T. am 04.05.1990 nach Maßgabe der Verordnung vom 25.01.1990 über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der D. (GBl. I Nr. 4, S. 16) genehmigte Gesellschaft, veranstaltet seit mehreren Jahren S. aller Art - mit Ausnahme von Pferdewetten -, die sie bundesweit anbietet und u.a. im Internet bewirbt. Nach dem Spielsystem der Beklagten können die Teilnehmer unter Einsatz eines von ihnen selbst bestimmten Spielbetrages von mindestens 3,00 DM pro Tippreihe auf den Ausgang einzelner Spielpaarungen (vorwiegend Fußballspiele) wetten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der beklagtenseits angebotenen und veranstalteten S. wird auf die als Anlage K 1 zu den Akten gereichten "Spielregeln" (Bl. 32 ff d.A.) sowie die im Internet publizierte Werbung (Bl. 54 ff) Bezug genommen. Die Beklagte hält einen am 07.09.1990 beantragten und unter dem Datum des 14.09.1990 durch den Magistrat der Stadt G. - Gewerbeamt - erteilten Bescheid in Händen, wonach ihr auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der D. vom 06.03.1990 für den "Abschluss von S. -B. -" eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Parteien streiten nunmehr im wesentlichen darum, ob diese Gewerbeerlaubnis ausreichend war und ist, um die von der Beklagten veranstalteten S. zu legitimieren oder ob die Beklagte, um ihre S. zulässigerweise durchführen und bewerben zu dürfen, weitergehender Genehmigungen bedarf, und ob schließlich das Fehlen derartiger ggf. erforderlicher weiterer Konzessionen der Klägerin einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch verschafft.

Dem vorliegenden Rechtsstreit geht dabei eine u.a. auf verwaltungsrechtlicher Ebene ausgetragene und noch andauernde Auseinandersetzung der Beklagten mit den Verwaltungsbehörden des Landes T. über die Zulässigkeit der vorbeschriebenen gewerblichen Tätigkeit voraus.

So wurde aufgrund eines Schreibens des T. Innenministeriums vom 24.05.1991 gegen den früheren Geschäftsführer N. der Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des unerlaubten Glücksspiels i.S. von § 284 StGB durch die Staatsanwaltschaft G. aufgenommen, das jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Beklagte eine Gewerbeerlaubnis vorweisen könne, die nach Art. 19 Abs. 1 des Einigungsvertrages fortgelte. In seinem an die Staatsanwaltschaft G. gerichteten Schreiben vom 17.01.1992 teilte das T. Innenministerium mit, dass zwar die Zustimmung zur Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens erteilt werde, weil "aufgrund des Vorliegens eines formalen Genehmigungsaktes eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht zu begründen sein dürfte", dass allerdings unabhängig davon geprüft werde, "wie die Genehmigung...auf dem Verwaltungsweg rückgängig gemacht werden" könne (Bl. 451 d.A.; vgl. auch Anlage B 31 zur Berufungserwiderung vom 24.08.1999). Das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde später zwar wieder aufgenommen, indessen - nach Vorliegen des nachfolgend noch näher dargestellten Beschlusses des Verwaltungsgerichts G. vom 13.01.1997 (Anlage K 13 = Bl. 101-147 d.A.) - erneut eingestellt.

Ebenfalls im Jahre 1991 hatte das T. Innenministerium ferner dem Gewerbeamt G. den Auftrag zur Überprüfung der Gewerbeerlaubnis der Beklagten erteilt. Das Gewerbeamt der Stadt G. teilte dem Innenministerium daraufhin mit Schreiben vom 26.06.1991 (Bl. 302 - 305 d.A.) mit, daß der Erteilung der Gewerbeerlaubnis eine "eingehende Prüfung der Antragsunterlagen und der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Gesetzlichkeiten des D.-Rechts" vorangegangen sei, und daß "Gründe zum Versagen der Erlaubnis" nicht vorgelegen hätten. Eine Rechtsgrundlage, in der die Notwendigkeit einer speziellen Konzessionierung des Wettspielbetriebs fixiert gewesen sei, sei "im September 1990 als auch heute ...nicht bekannt" (Bl. 303 d.A.).

Mit Schreiben vom 26.02.1996 wandte sich die Stadt G. an die Beklagte und forderte sie im Anhörungsverfahren nach § 28 Abs. 1 T. Verwaltungsverfahrensgesetz i.V. mit § 4 OBG T. unter Hinweis auf die nunmehr für erforderlich gehaltene Genehmigung nach dem T. Gesetz über öffentliche Lotterien und Ausspielungen vom 26.06.1995 (GVBl des Freistaats T. Nr. 12 vom 07.07.1995), deren Anwendungsbereich die beklagtenseits betriebene gewerbliche Tätigkeit unterfalle, auf, eine solche behördliche Genehmigung vorzulegen. Da die Beklagte demgegenüber die ihr erteilte Gewerbeerlaubnis für ausreichend und die Vorlage der durch die Stadt G. geforderten Konzession für entbehrlich hielt, erließ die Stadt G. unter dem Datum des 25.04.1996 sodann einen Bescheid, in dem sie der Beklagten förmlich unter Fristsetzung aufgab, den Nachweis zu erbringen, dass ihr für die von ihr ausgeübte Wett-Tätigkeit eine nach dem geltenden Lotterierecht durch die zuständige Behörde ausgestellte Konzession erteilt worden sei bzw. dass die am 14.09.1990 erteilte Gewerbeerlaubnis i.S. von § 11 des T. Gesetzes über öffentliche Lotterien und Ausspielungen vom T. Innenministerium anerkannt werde. Sofern die Beklagte einen derartigen Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlege, sei die Tätigkeit einzustellen. Zur Begründung dieser Verfügung führte die Stadt G. u.a. aus, daß die der Beklagten erteilte Gewerbeerlaubnis zum Abschluß von S. nicht die schon nach damaligem D.-Recht notwendige lotterierechtliche Konzessionierung ersetze und daß sich die Beklagte deshalb auch nicht auf Art. 19 des Einigungsvertrages berufen könne. Das aus "heutiger Sicht falsche Resultat der Ermittlungen aus den Jahren 1991 und 1992", wonach die Beklagte aufgrund der erteilten Gewerbeerlaubnis das S.geschäft rechtmäßig betreibe, ergebe dabei auch keine dem nunmehr erlassenen Bescheid entgegenstehende Selbstbindung der Verwaltung bzw. einen Rechtsanpruch der Beklagten auf "Legalisierung ihrer Wettätigkeit". Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Beklagten wurde mit Widerspruchsbescheid des T. Landesverwaltungsamtes vom 11.09.1996 für unbegründet erachtet. In dem genannten Widerspruchsbescheid wurde der vorangegangene Bescheid der Stadt G. dahingehend abgeändert, daß es der Beklagten nunmehr untersagt wurde, S. abzuschließen oder zu vermitteln; darüberhinaus wurde die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung angeordnet. Die Beklagte hat daraufhin am 22.09.1996 beim Verwaltungsgericht G. Klage mit dem Ziel erhoben, sowohl den Bescheid der Stadt G. als auch den Widerspruchsbescheid des T. Landesverwaltungsamtes aufzuheben. Eine Entscheidung über diese beim Verwaltungsgericht G. unter dem Aktenzeichen VG G. 1 K 1271/96 GE geführte Klage stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch aus. Unter dem Datum des 24.09.1996 hat die Beklagte ferner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht G. um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht (VG G. 1 E 1274/96 GE). Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 13.01.1997 die aufschiebende Wirkung der Klage "wiederhergestellt bzw. angeordnet", da die streitige Untersagungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei und die Beklagte in ihren Rechten verletze. Letztere verfüge mit der ihr auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der D. erteilten Gewerbeerlaubnis über eine der Strafvorschrift des § 284 StGB genügende behördliche Erlaubnis. Eine zusätzliche Konzessionierung sei weder nach dem seinerzeit geltenden Recht der D., noch nach dem im Jahre 1994 in Kraft getretenen T. Staatslotterie- und S.gesetz erforderlich. Wenn dieses Gesetz bestimme, daß das Land T. eine Zahlenlotterie sowie Lotterien und S. betreibe, folge daraus nicht, dass Dritten eine entsprechende Betätigung verboten sei. Denn, so hat das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung ausgeführt, aus dem "gesetzgeberischen Schweigen auf ein grundsätzliches Verbot von S. durch private Dritte zu schließen, verbiete sich ...bereits im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit" (Bl. 115 d.A.). Die gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde der Stadt G. wurde durch Beschluss des T. Oberverwaltungsgerichts vom 21.10.1999 (AZ 3 EO 939/97) zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts G. zum Ausdruck gebrachten Wertung beizutreten sei, wonach die Klage nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach erfolgreich sein werde. Denn die vorliegende Gewerbeerlaubnis reiche aus, um die in Frage stehende Wett-Tätigkeit legal ausüben zu können. Diese der Beklagten am 14.09.1990 erteilte Gewerbeerlaubnis sei gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages als vor dem Beitritt (03.10.1990) ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben und gelte grundsätzlich im gesamten erweiterten Bundesgebiet fort. Es fehle auch an Anhaltspunkten, dass er nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als unwirksam angesehen oder behandelt worden sei. Da die Gewerbeerlaubnis aus von dem Oberwaltungsgericht im einzelnen dargestellten rechtlichen Erwägungen ihrem objektiven Erklärungswert nach sowohl den Abschluss von S. als auch die Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen einschließlich mobiler Wetten und damit im Zusammenhang stehender Nebentätigkeiten gestatte und ferner auch keine weiteren behördlichen Genehmigungen erforderlich gewesen seien, könne die Beklagte sich gegenüber den Behörden auf diese Erlaubnis berufen. Weder dem im Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis noch gültigen Recht der D., noch dem in der Folgezeit in Kraft getretenen T. Lotteriegesetz lasse sich die Notwendigkeit zusätzlicher Genehmigungserfordernisse entnehmen, so dass die Beklagte auf der Grundlage allein der ihr am 14.09.1990 erteilten Gewerbeerlaubnis ihre Tätigkeit ausüben dürfe.

Neben der aufgezeigten verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung waren schließlich auch Art und Umfang der Besteuerung der Beklagten streitig. So war die Beklagte an einem finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, in dem über die Rechtmäßigkeit der mit verschiedenen Steuerbescheiden des Finanzamts E. seit 1991 gegen sie festgesetzten Lotteriesteuer zu befinden war. Dieses Verfahren endete mit dem als Anlage K 12 zur Klageschrift vorgelegten Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem die vorbezeichneten Lotteriesteuerbescheide des Finanzamts sowie das diese bestätigende Urteil des Finanzgerichts im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben wurden, dass die von der Beklagten veranstalteten S. nicht unter den Lotteriebegriff in der ihm durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und Reichsfinanzhofs gegebenen Ausprägung zu subsumieren seien, an dem für den Bereich der Lotteriesteuer (§ 17 RennwLottG) festzuhalten sei.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im vorliegenden Verfahren gemäß § 1 UWG die Unterlassung des Angebots, der Bewerbung und der Durchführung der in Rede stehenden S., weil diese Tätigkeit als eine unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerblich unlautere Verhaltensweise zu qualifizieren sei.

Die von der Beklagten veranstalteten S., so hat die Klägerin zur Begründung ihres Petitums ausgeführt, seien als Glückspiele i.S. von § 284 StGB einzuordnen, die nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet und beworben werden dürften. Die danach erforderliche behördliche Erlaubnis könne die Beklagte jedoch nicht vorweisen, denn die ihr unter dem Datum des 14.09.1990 durch die Stadt G. erteilte Gewerbeerlaubnis reiche hierfür nicht aus. Das gelte zum einen bereits deshalb, weil die vorliegende Gewerbeerlaubnis ihrem Regelungsgehalt nach die von der Beklagten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht umfasse; vielmehr sei diese Erlaubnis aus von der Klägerin im einzelnen dargestellten Gründen gegenständlich beschränkt auf Wetten für Pferderennen. Die Gewerbeerlaubnis stelle sich zum anderen aber auch deshalb als unzureichend dar, weil die Beklagte bereits nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis seinerzeit noch gültigen Sammlungs- und Lotterieverordnung der D. vom 18.02.1965 (SlgLottVO) zusätzlich der Genehmigung des Ministers des Inneren und Chefs der Volkspolizei bedurft habe. Dies habe das Verwaltungsgericht G. in seinem Beschluss ebenso verkannt wie es die mit dem Inkrafttreten des T. Lotteriegesetzes vom 29.06.1995 i.V. mit dem T. Staatslotterie- und S.G vom 03.01.1994 statuierte Regelung unzutreffend gewürdigt habe. Denn danach sei allein noch das Land T. zur Durchführung von S. berechtigt. Selbst wenn sich die Beklagte aber zur Legalisierung ihrer Tätigkeit allein auf die Gewerbeerlaubnis berufen könne, sei die Fortgeltung eines solchen durch die Behörden der D. erteilten Verwaltungsaktes territorial auf den Geltungsbereich des am 03.10.1990 nach den Artikeln 8 und 9 des Einigungsvertrages außer Kraft getretenen Gewerbegesetzes beschränkt, so dass die Beklagte jedenfalls nicht zum bundesweiten Angebot, Bewerben und Veranstalten von S. der in Rede stehenden Art befugt sei, sondern sich insoweit auf die dem Gebiet der ehemaligen D. entsprechenden neuen Bundesländer beschränken müsse. Könne die Beklagte aber insgesamt nicht die erforderliche Erlaubnis für die von ihr bundesweit angebotenen und veranstalteten S. vorweisen, verhalte sie sich zugleich wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG. Denn die Strafrechtsnorm des § 284 StGB, gegen welche die Beklagte durch die werbliche Ankündigung und Durchführung der S. ohne die notwendige, zumindest aber der territorialen Reichweite nach überschrittene behördliche Erlaubnis verstoße, müsse schon angesichts des mit dem grundsätzlichen Verbot des Glücksspiels verfolgten Schutzzwecks als wertbezogene und im übrigen auch unmittelbar wettbewerbsregelnde Vorschrift eingeordnet werden, deren Verletzung zu Zwecken des Wettbewerbs ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Unlauterkeitsmerkmale für sich allein den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG begründe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines

vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-

zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er-

satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6

Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr und/oder zum Zwecke der

Werbung S. wie nachstehend wiedergegeben

anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen,

hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung

wie nachstehend wiedergegeben S. in den

elf alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland

anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, dass der ihr seitens der Klägerin unter dem Aspekt des Rechtsbruchs vorgehaltene Wettbewerbsverstoß bereits mangels Normverstoßes nicht greife. Denn sie, die Beklagte, verletze mit den von ihr veranstalteten S. das strafrechtliche Glücksspielverbot nicht. Die ihr am 14.09.1990 für S. der hier in Frage stehenden Art umfassend erteilte und nach Maßgabe von Art. 19 des Einigungsvertrages mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet erstreckte Gewerbeerlaubnis stelle eine i.S. des Straftatbestandes des § 284 StGB ausreichende behördliche Erlaubnis dar. Mehr habe man ihr weder nach dem im Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbeerlaubnis geltenden D.-Recht abverlangen können, noch könne man von ihr nach den nunmehr einschlägigen Landesgesetzen die Einholung weiterer Konzessionen fordern. Selbst wenn aber die vorliegende Gewerbeerlaubnis nicht ausreichen sollte, um die von ihr, der Beklagten, betriebene S.tätigkeit zu legalisieren, so sei der dann anzunehmende Verstoß gegen das strafrechtliche Glücksspielverbot nicht geeignet, um den klägerseits erhobenen Vorwurf eines nach den Maßstäben des § 1 UWG als wettbewerbswidrig zu erachtenden Verhaltens zu begründen. Die Bestimmungen der §§ 284 ff StGB stellten wertneutrale Vorschriften dar, deren Verletzung nur dann als in wettbewerblicher Hinsicht unlautere Verhaltensweise zu qualifizieren sei, wenn besondere, sich wettbewerblich auswirkende Umstände, nämlich ein bewußtes und planmäßiges Hinwegsetzen über die betroffene Norm, hinzukämen. Davon könne angesichts der zu ihren, der Beklagten, Gunsten ergangenen Gerichtsentscheidungen indessen nicht ausgegangen werden.

Mit Urteil vom 04.03.1999, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin - so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt - stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder in der Fassung des Hauptunterlassungsbegehrens noch in der Form des Hilfspetitums zu, weil sich die Verhaltensweise der Beklagten jedenfalls nicht als wettbewerbswidrig i.S. des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG darstelle. Bei der Vorschrift des § 284 StGB, die Glücksspiele nicht generell verbiete, sondern diese lediglich unter Genehmigungsvorbehalt stelle, handele es sich um eine wertneutrale Norm, welche die staatliche Kontrolle einer Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft bezwecke. Ein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Erlaubnisvorschriften beinhalte jedoch nur dann zugleich einen Wettbewerbsverstoß, wenn diese den Zugang zu bestimmten Berufen und Tätigkeiten regelnden Erlaubnisvorschriften dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienten. Davon könne im Streitfall indes aus vom Landgericht näher dargelegten Erwägungen keine Rede sein.

Gegen dieses ihr am 09.03.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.04.1999 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mittels eines am 17.05.1999 - innerhalb einer insoweit gewährten Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Die Klägerin hält an ihrem bereits in erster Instanz vertretenen und in der Berufung vertiefend begründeten Rechtsstandpunkt fest, dass die Vorschrift des § 284 StGB mit Blick auf die ihr zugrundeliegenden Schutzzwecke keine wertneutrale Vorschrift darstelle. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertung pönalisiere § 284 StGB nicht lediglich den Verwaltungsungehorsam desjenigen, der ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstalte, sondern diene dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und sei daher in besonderer Weise wertorientiert. Die Beklagte verschaffe sich dabei auch einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen S.veranstaltern, die auf der Grundlage einer ihnen erteilten Erlaubnis tätig werden. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 UWG, aus dem sich unmittelbar ein wettbewerblicher Unterlassunsganspruch ergebe. Ein solcher Verstoß könne durch eine bloße Gewerbeerlaubnis, insbesondere aber die der Beklagten konkret erteilte Gewerbeerlaubnis nicht ausgeräumt werden. Das gelte zum einen bereits deshalb, weil - wie die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht - die vorliegende Gewerbeerlaubnis vom 14.09.1990 nach ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht die von der Beklagten tatsächlich veranstalteten S. in dem vom Landgericht angenommenen Umfang erfasse. Schon ihrem Wortlaut nach, aber auch bei systematischteleologischer Interpretation decke die Gewerbeerlaubnis nicht etwa alle in Betracht kommenden S. ab, sondern sei - wie sich aus dem in Parenthese gesetzten Zusatz "B." ergebe - auf PferdeS. beschränkt. Hinzu komme weiter aber auch, dass die Glücksspiele i.S. der §§ 284 ff, 287 StGB von der Gewerbefreiheit ausgenommen und als solche grundsätzlich nicht gewerberechtlich genehmigungsfähig seien, was nicht zuletzt auch in dem Beschluss des Oberwaltungsgerichts T. verkannt worden sei. Dieser leide an einer rechtssystematischen Fehlinterpretation der gesetzlich vorgegebenen Funktionen und Bedeutung, die einer S.genehmigung sowohl nach geltendem Bundes- und Landesrecht als auch nach früherem D.-Recht zukomme bzw. zugekommen sei. Es sei nicht hinreichend der Unterschied zwischen den dem Gewerberecht zugeordneten "Glücksspielen gegen Geld" und den als polizeirechtliche Sondermaterie angelegten Glücksspielen einschließlich S. und Lotterien beachtet worden. Letztere seien von dem Regelungsbereich des Gewerbegesetzes der D. nicht erfasst und daher danach nicht erlaubnisfähig gewesen. Allein zuständige Genehmigungsbehörde für die von der Beklagten veranstalteten S., bei denen es sich um Lotterien i.S. der im Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung der Gewerbeerlaubnis noch anwendbaren Sammlungs- und LotterieVO der D. handele, sei vielmehr der Minister des Inneren und Chef der Volkspolizei, nicht aber das Gewerbeamt G. gewesen. Die durch dieses erteilte Gewerbeerlaubnis sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern wegen der absoluten sachlichen Unzuständigkeit des Gewerbeamtes nichtig, wie dies das T. Landesverwaltungsamt in dem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt habe. Die somit als solche unwirksame Gewerbeerlaubnis könne infolgedessen nicht nach Maßgabe von Art. 19 des Einigungsvertrages Fortgeltung beanspruchen. Selbst wenn man aber schließlich davon ausgehen wollte, dass sich die vorliegende Gewerbeerlaubnis entgegen ihrem Wortlaut und in Widerspruch zur prinzipiellen Systematik des Gewerberechts als wirksame Erlaubnis für S. jeder Art verstehe, so ergebe sich daraus nicht die Befugnis der Beklagten, auch in den alten Bundesländern unternehmerische Aktivitäten zur Veranstaltung solcher S. zu entfalten. Denn die Fortgeltung der Gewerbeerlaubnis mit dem ihr von der Beklagten beigelegten Regelungsgehalt erstrecke sich nicht über den Bereich der neuen Länder hinaus. Nach der Zielsetzung von Art. 19 des Einigungsvertrages sei es vielmehr geboten, die in Art. 19 Einigungsvertrag genannten Verwaltungsakte räumlich nur im Gebiet der ehemaligen D., nicht jedoch bundesweit fortgelten zu lassen, wenn ein von der Behörde eines Bundeslandes bis zum Beitritt erlassener Verwaltungakt wegen des Inhalts der getroffenen Regelung nur innerhalb dieses alten Bundeslandes Geltung beanspruchen könnte, wie dies aber bei den nach § 284 StGB erforderlichen Erlaubnissen der Landesbehörden für S. der Fall sei. Denn nur bei einer solchen räumlichen Geltungsbeschränkung werde die mit dem Einigungsvertrag im Allgemeinen und Art. 19 im Besonderen angestrebte Rechtseinheit zwischen den fünf Ländern des Beitrittsgebietes und dem übrigen Bundesgebiet gewahrt; diese würde hingegen nicht nur gefährdet, sondern sogar nachhaltig beeinträchtigt, wenn eine in der D. erteilte S.genehmigung nach dem Wirksamwerden des Beitritts nunmehr bundesweit fortgelten würde, obgleich S.genehmigungen, die vor oder nach dem Beitritt von den zuständigen Behörden der alten Bundesländer erteilt worden sind, nur jeweils innerhalb des betreffenden Bundeslandes Geltung beanspruchen könnten. Eine durch die Behörden der D. erteilte Genehmigung könne daher nur dann auch in den alten Bundesländern Wirkung entfalten, wenn ein bis zum Beitritt am 03.10.1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassener vergleichbarer Verwaltungsakt wegen des Inhalts der getroffenen Regelung im gesamten Gebiet der heutigen Bundesrepublik, also auch im Gebiet der ehemaligen D., gelten würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Land-

gerichts Köln vom 04.03.1999 -84 O 26/98- zu verur-

teilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

1. im Freistaat Thüringen sowie

2. im Freistaat Sachsen und in den Ländern Branden-

burg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt

sowie

3. in den elf alten Bundesländern der Bundesrepublik

Deutschland

im geschäftlichen Verkehr und/oder zum Zwecke der

Werbung Sporwetten, wie auf den Seiten 10 - 22

des Tatbestands des vorliegenden Urteils wieder-

gegeben, anzubieten, zu bewerben und/oder durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise:

das Verfahren bis zur Beendigung des verwaltungsG./T.

richtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht G.,

Az.: 1 K 1271/96 GE auszusetzen.

Das angefochtene Urteil, so bringt die Beklagte zur Begründung des dargestellten Petitums vor, halte den mit der Berufung vorgebrachten Angriffen der Klägerin stand. Zu Recht habe das Landgericht in der Strafvorschrift des § 284 StGB eine wertneutrale Bestimmung gesehen, deren vermeintliche Verletzung den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit im Streitfall nicht zu tragen vermöge. Eine andere Wertung würde ihr, der Beklagten, Überlegungen schwierigster Art abverlangen, um feststellen zu können, ob sie noch weiterer oder gar anderer Genehmigungen bedürfe, als diejenige, die ihr durch die Stadt G. mit der vorliegenden Gewerbeerlaubnis erteilt worden sei - dies zudem vor dem Hintergrund, dass ihr u.a. zwei Verwaltungsgerichte ein rechtstreues Verhalten bescheinigt hätten. Ungeachtet dessen, so hebt die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende und vertiefende Beklagte hervor, sei aber die erteilte Gewerbeerlaubnis, von deren Bestandskraft die hier zu treffende Beurteilung auszugehen habe, wirksam und ausreichend, um die von ihr beworbenen und veranstalteten S. zulässigerweise betreiben zu dürfen. Diese auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der D. i.V. mit den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen erteilte Genehmigung, auf die sie sich auch nach dem Beitritt der ehemaligen D. zur Bundesrepublik Deutschland im gesamten Bundesgebiet berufen könne, stelle einen den Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels i.S. von § 284 StGB ausschließende behördliche Erlaubnis dar. Es habe dabei insbesondere keine Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung des Ministers des Inneren und Chefs der Volkspolizei nach Maßgabe der SlgLottVO der D. bestanden, da das Gewerbegesetz der D. aus von der Beklagten im einzelnen dargelegten rechtlichen Erwägungen die alleinige und umfassende Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Veranstaltung von S. dargestellt habe. Die ihr durch die Stadt G. erteilte Gewerbeerlaubnis sei auch verwaltungsrechtlich wirksam und gelte gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages bundesweit fort. Von der bundesweiten Geltung eines Verwaltungsaktes, insbesondere einer Genehmigung im Bereich des Gewerberechts gehe - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. H. (Anlage B 43 zur Berufungserwiderung vom 24.08.1999) vorbringt - auch die einschlägige Fachkommentierung aus, was gemäß Art. 19 Einigungsvertrag auch für Verwaltungsakte der D. anzuwenden sei. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil sie - die Beklagte - ihre Geschäfte ausschließlich in G. betreibe und ihre die Grenzen des Bundeslandes T. überschreitende Tätigkeit sich in der Werbung für ihren Geschäftsbetrieb erschöpfe. Auch nach derzeitiger Rechtslage ergebe sich die Notwendigkeit einer weiteren Genehmigung nicht. Nach der geltenden Rechtssituation im Freistaat T. sei eine behördliche Erlaubnis für das Betreiben von S. nicht erforderlich. Unterfalle aber ihr S.betrieb nicht den Schranken einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift, müsse er als grundrechtlich geschützte Tätigkeit i.S. von Art. 12 GG ohne behördliche Erlaubnis möglich sein, so dass sich ihre Tätigkeit im Lichte dieses Grundrechtsschutzes daher auch nicht gemäß § 284 StGB als strafbar darstellen könne, ein unter diesem Aspekt nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten infolgedessen ausscheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schrifsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 3 EO 939/97 des Oberverwaltungsgerichts T. (= 1 E 1274/96 GE Verwaltungsgericht G.) sowie 1 K 1271/96 GE des Verwaltungsgerichts G. lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die auf das Verbot des Angebots, Werbens und Durchführens der gewerblichen S.tätigkeit der Beklagten gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Die Klägerin vermag mit diesem Klagepetitum nicht durchzudringen, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten - jedenfalls derzeit - den Vorwurf der allein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs in Betracht zu ziehenden wettbewerblichen Unlauterkeit im Sinne des Unterlassungstatbestandes des § 1 UWG nicht trägt.

I.

Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die der Beklagten erteilte Gewerbeerlaubnis als Grundlage der konkret zu beurteilenden S.tätigkeit wirksam und ausreichend ist, um das Verhalten der Beklagten im Sinne der Strafvorschrift des § 284 StGB zu legalisieren, ob mithin eine behördliche Erlaubnis vorliegt, die den für den vorbezeichneten Unlauterkeitstatbestand aber vorauszusetzenden "Rechtsbruch" ausschließt.

Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren an der in seinem den Parteien bekannten und von ihnen kommentierten Urteil vom 21.05.1999 (6 U 195/97) zum Ausdruck gebrachten Wertung festhält, wonach eine nach Maßgabe des Gewerbegesetzes der D. erteilte Gewerbeerlaubnis nach der bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 maßgeblichen Rechtslage der D. für sich genommen als behördliche Genehmigung nicht ausreichend war, um gewerblich veranstaltete S. der hier in Frage stehenden Art im Sinne des strafrechtlichen Glückspielverbotes zu legalisieren, und dass in dem folglich anzunehmenden Verstoß gegen die strafrechtliche Bestimmung des § 284 StGB die Verletzung einer werthaltigen Norm liegt, die nach den Maßstäben des § 1 UWG im Grundsatz auch ohne Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Unlauterkeitsmomente den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit rechtfertigt.

Das alles kann hier indessen dahinstehen, weil die den Streitfall kennzeichnenden besonderen Umstände auch bei Beibehaltung der dargestellten rechtlichen Wertung das Verhalten der Beklagten im gegenwärtigen Zeitpunkt selbst dann nicht als wettbewerbswidrig beurteilen lassen, wenn sich bei weiterer Überprüfung der vorliegend aufgeworfenen verwaltungsrechtlichen Fragen rückblickend herausstellen sollte, dass die der Beklagten erteilte Gewerbeerlaubnis als Verwaltungsakt objektiv unwirksam, zumindest aber für sich alleine nicht ausreichend war und ist, um die S. im Sinne des Straftatbestandes des § 284 StGB als Glücksspiele veranstalten zu dürfen und damit zugleich eine werthaltige Norm verletzt ist.

Allerdings ist - wie dies der BGH zuletzt in den Entscheidungen "Giftnotruf-Box" (WRP 2000, 170 ff./171) und "Hormonpräparate" (WRP 1999, 643 ff./646) unter Hinweis auf seine auch von dem erkennenden Senat geteilte langjährige Rechtsprechungstradition bekräftigt hat - ein Verstoß gegen werthaltige Normen regelmäßig zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Die Verletzung derartiger Vorschriften, denen entweder eine dem Schutzzweck des § 1 UWG entsprechende sittlichrechtliche Wertung zugrunde liegt oder die einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug aufweisen, indiziert grundsätzlich die Unlauterkeit, ohne dass es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf. Der Grundsatz, dass Verstöße gegen wertbezogene Normen per se unlauter sind, gilt indessen nicht ausnahmslos. Die Beurteilung als unlauter beruht in derartigen Fällen weniger auf dem Gesetzesverstoß als solchem, sondern darauf, dass das durch die Norm verbotene Verhalten dem sittlichrechtlichen Empfinden der Allgemeinheit widerspricht und daher auch nicht als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden können soll. So entspricht es daher regelmäßig dem Schutzzweck des § 1 UWG, den Wettbewerb von solchen Wettbewerbshandlungen freizuhalten, was auch dann gilt, wenn - wie dies in aller Regel bei den Strafvorschriften des StGB der Fall ist - die verletzte Norm selbst keinen unmittelbaren wettbewerbsgezogenen Zweck verfolgt. Denn es liegt in der Zielsetzung des § 1 UWG zu verhindern, dass die Unlauterkeit des Wettbewerbs dadurch beeinträchtigt wird, dass der Wettbewerb unter Missachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird. Das Verständnis der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist aber entscheidend am Schutzzweck dieser Vorschrift auszurichten. Dies erfordert es, Ausnahmen von dem Regelfall zuzulassen, dass sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bereits aus der Werthaltigkeit bzw. dem wertbezogenen Charakter der verletzten außerwettbewerblichen Norm ergeben kann. Auch bei einem Verstoß gegen wertbezogene Normen können die besonderen Umstände des Einzelfalles vielmehr Anlass bieten, in die Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlass, seinem Zweck und den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen einzutreten und bei Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 1 UWG eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Lauterkeit des Wettbewerbs zu verneinen (BGH WRP 2000, 170/172 - "Giftnotruf-Box" -; derselbe in WRP 1999, 643/646 f. - "Hormonpräparate" -). So liegt der Fall hier. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, trotz einer nach der beibehaltenen Auffassung des erkennenden Senats zu bejahenden Verletzung der im Sinne der obigen Darstellung werthaltigen Strafvorschrift des § 284 StGB von dem Vorwurf der wettbewerblichen Sittenwidrigkeit ausnahmsweise abzusehen. Denn auch wenn der Senat an seiner in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Vorprozess 6 U 195/97 zum Ausdruck gebrachten Wertung festhält, die auch im hier zu entscheidenden Fall einen Verstoß gegen das Glücksspielverbot des § 284 StGB annehmen lässt, kann bei der gebotenen wettbewerbsrechtlichen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage des Normbruchs eine spezifisch verwaltungsrechtliche Problemlage betrifft, die von zwei Fachgerichten - dem Verwaltungsgericht G. sowie dem Oberverwaltungsgericht T. - abweichend, nämlich ausdrücklich im Sinne der Beklagten beurteilt worden ist. Beide Fachgerichte bejahen die Wirksamkeit der Gewerbeerlaubnis als gemäß Art. 19 des Einigungsvertrags grundsätzlich bundesweit zu erstreckender Verwaltungsakt ebenso wie die Frage, ob dieser zugunsten der Beklagten ergangene Verwaltungsakt seinem sachlichen Regelungsgehalt nach die gewerbliche Tätigkeit abdeckt, welche die Beklagte mit den konkret veranstalteten S. ausübt und verneinen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Genehmigung nach der bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis maßgeblichen Rechtslage der D. sowie nach dem anschließend in Kraft getretenen einschlägigen Landesrecht. Die erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich exakt mit der auch hier maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Spezialmaterie auseinandersetzen, bescheinigen der Beklagten nach alledem, dass ihr Verhalten rechtsmäßig ist bzw. dass sie sich auf die ihr seinerzeit unter dem Datum des 14.09.1990 erteilte Gewerbeerlaubnis berufen kann, um ihre gewerblich betriebene S.tätigkeit zulässigerweise ausüben zu können. Die Beklagte hat damit zu ihren Gunsten zwei gerichtliche Entscheidungen erstritten, welche die im vorliegenden Prozess als eine Voraussetzung der wettbewerblichen Unlauterkeit aufgeworfene Frage des "Normbruchs" anders beurteilen, als sich dies nach dem klägerseits vertretenen, vom erkennenden Senat im Ergebnis geteilten Rechtsstandpunkt darstellt. Die mit der aufgezeigten divergierenden Beurteilung ein und desselben Sachverhalts eingetretene Spannungslage zwischen einerseits der durch ein Zivilgericht in Aussicht gestellten Wertung und andererseits der tatsächlich vorgenommenen verwaltungsgerichtlichen Beurteilung begründet im Streitfall eine besondere Situation, die - jedenfalls bis zur endgültigen Klärung der aufgezeigten verwaltungsrechtlichen Streitfragen in dem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsrechtsstreit - eine Fortsetzung des Verhaltens der Beklagten nicht als mit dem Schutzzweck des § 1 UWG unvereinbare, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlautere Verhaltensweise darstellen. Denn ist dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Wettbewerber durch eine mit der betroffenen Spezialmaterie befasste Gerichtsentscheidung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit bescheinigt worden, dass seine als etwaiger Normbruch in Frage stehende Verhaltensweise rechtmäßig ist bzw. eben jener Rechtsvorschrift nicht widerspricht, an deren Verletzung der Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit anknüpft, so ist das nicht nur geeignet, subjektiv auf Seiten des betroffenen Wettbewerbers die Erwartung zu begründen, sein Verhalten auch künftig fortsetzen zu dürfen. Soweit in dieser Situation durch das mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung befasste Gericht eine von derjenigen des anderen Fachgerichts abweichende Wertung in Aussicht gestellt ist, ist in dieser Situation vielmehr auch aus objektiver Sicht die Frage der Normverletzung als Voraussetzung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes unklar. Dem steht es nicht entgegen, dass die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind. Der aufgezeigten Divergenz der Beurteilung des für die wettbewerbsrechtliche Würdigung wiederum maßgeblichen "Rechtsbruchs" kann das nicht entgegengehalten werden. Denn auch wenn die durch die vorbezeichneten Verwaltungsgerichte getroffene Wertung im Rahmen eines summarischen Verfahrens vorgenommen wurde, stellt sie als solche keine vorläufige, sondern eine endgültige Beurteilung dar, wie nicht zuletzt die ausdrückliche Formulierung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts G. unmissverständlich belegt, wonach der gegen die Bescheide der Stadt G. sowie des Landesverwaltungsamtes T. gerichtete Rechtsbehelf der Beklagten, konkret die hiergegen eingereichte Klage, offensichtlich begründet sei, weil der Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheides als offensichtlich rechtswidrig erachtet werden müsse (vgl. S. 9/10 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts G. vom 13.01.1997). Entsprechendes geht aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts T. hervor, der nicht etwa nur eine vorläufige rechtliche Bewertung, sondern eine auf der Grundlage der herangezogenen Rechtsvorschriften endgültige Beurteilung der sich stellenden Streitfragen erkennen lässt. Ist vor diesem Hintergrund der Beklagten durch die beiden erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen attestiert worden, dass die hier in Frage stehende S.tätigkeit allein aufgrund der ihr erteilten Gewerbeerlaubnis ausgeübt werden darf, und handelt es sich daher - soweit der erkennende Senat von dieser Wertung abweichen will - insoweit um eine der endgültigen Klärung bedürftige Voraussetzung der wettbewerblichen Unlauterkeit, rechtfertigt dies nicht lediglich die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur endgültigen Klärung dieser (Vor-) Frage, sondern hindert dies jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit selbst. Denn in einer Situation, in der dem Wettbewerber durch ein zuständiges Fachgericht bescheinigt worden ist, dass sein Verhalten die in Frage stehende Norm, auf deren Verletzung der klagende Konkurrent den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit stützt, nicht gebrochen hat, stellt es sich nicht als mit dem Schutzzweck des § 1 UWG unvereinbare Missachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit dar, wenn der betroffene Mitbewerber sein Verhalten zunächst unverändert fortsetzt. Diese Würdigung, wonach gewichtige Interessen der Allgemeinheit in der gegenwärtigen Situation bei einer unveränderten Fortsetzung des Wettbewerbsverhaltens der Beklagten nicht maßgeblich beeinträchtigt werden, trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass die Ursache der mit der Beurteilung der Gewerbeerlaubnis verbundenen Rechtsfragen in einer singulären, so nicht wiederholbaren historischen Situation verwurzelt sind, die das Verhalten der Beklagten mit Ausnahme eines oder zwei weiteren/weiterer Mitbewerber in vergleichbarer Situation als vereinzeltes Phänomen erscheinen lassen. Von der Klägerin, die im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit letztlich eine Regelung herbeizuführen sucht, welche die gegenwärtig betriebene und nicht abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Klärung der maßgeblichen Frage vorwegnimmt, ob die der Beklagten erteilte Gewerbeerlaubnis wirksam und ausreichend ist, um die S.tätigkeit zu legalisieren, ist es bei dieser besonderen Sachlage ausnahmsweise hinzunehmen, auf die Konkurrenz der Beklagten im hier betroffenen Marktsegment der gewerblichen Veranstaltung von S. zu treffen.

II.

Der klägerseits geltend gemachte Unlauterkeitsvorwurf rechtfertigt sich vor dem dargestellten Hintergrund weiter auch nicht aus dem Aspekt der regional zu beschränkenden Wirkungen der Gewerbeerlaubnis auf den Bereich des Beitrittsgebietes bzw. der fünf neuen Bundesländer.

Nach Art. 19 des Einigungsvertrages gelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 ergangene Verwaltungsakte der D. fort; sie können lediglich aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den sonstigen Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Eine räumliche Beschränkung der Fortgeltung der Verwaltungsakte der D. nur in deren (ehemaligen) Hoheitsgebiet, nicht aber im Hoheitsgebiet der alten Bundesländer, lässt sich Art. 19 des Einigungsvertrages nicht entnehmen. Dem mit dem Einigungsvertrag angestrebten Ziel der Rechtseinheit entsprechend kommt den Verwaltungsakten der D. nach Art. 19 des Einigungsvertrages vielmehr grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 03.10.1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind (BVG NJW 1998, 253/254). Da die hier in Rede stehende, nach Maßgabe des Gewerbegesetzes der D. erteilte Gewerbeerlaubnis Geltung für das gesamte Beitrittsgebiet bzw. die ehemalige D. beanspruchen konnte, ergibt sich daraus, dass diese nach dem Wirksamwerden des Beitritts nunmehr auch für das gesamte Bundesgebiet Wirkungen entfaltet. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - jedenfalls in der derzeitigen Situation, in der nach den beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ausschließlich diese Gewerbeerlaubnis zur Legalisierung des Verhaltens der Beklagten als ausreichend zu erachten war - sich hierauf auch in den neuen Bundesländern, also im gesamten erweiterten Bundesgebiet berufen kann. Nach Auffassung des Senates verbietet sich dabei eine Wertung, die - wie die Klägerin das vertritt - die bundesweite Wirkung von Verwaltungsakten der D. davon abhängig macht, ob - hätte die Behörde eines alten Bundeslandes einen solchen Verwaltungsakt oder eine vergleichbare Regelung erlassen - ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten würde. Eine derartige Parallelwertung widerspricht dem Sinn des Art. 19 des Einigungsvertrages, der u. a. im Interesse des Vertrauensschutzes eine Rechtseinheit dergestalt herbeiführen will, dass nicht lediglich einseitig Verwaltungsakte der D. an die Rechtsverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angepasst werden sollen. Angestrebt ist danach vielmehr auch eine solche Regelung, dass frühere für das gesamte Gebiet der D. geltende Verwaltungsakte von D.-Behörden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Art. 19 des Einigungsvertrags, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, nunmehr weiterhin auch für das nach dem Beitritt entstandene erweiterte Bundesgebiet Gültigkeit beanspruchen können. Dass die bundesweite Erstreckung der Fortgeltung der der Beklagten erteilten Gewerbeerlaubnis den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit bzw. dem darin verkörperten "ordre public" widerspreche, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Allein der Umstand, dass die streitbefangene Gewerbeerlaubnis in dieser Form nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar wäre bzw. danach die hier zu beurteilenden S. keine nach der Gewerbeordnung erlaubnisfähigen Glücksspiele darstellen, hält der Senat nicht für in diesem Sinne ausreichend. Denn eben diese Divergenz stellt eine Situation dar, die der Regelung des Art. 19 des Einigungsvertrages erkennbar zugrunde liegt und danach grundsätzlich hinzunehmen ist. Kann die der Beklagten erteilte Gewerbeerlaubnis somit aber nach Art. 19 des Einigungsvertrages bundesweite Fortgeltung beanspruchen, verhält die Beklagte sich nach den oben dargestellten Kriterien nicht wettbewerbswidrig, wenn sie die von ihr durchgeführten S. über die räumlichen Grenzen des Beitrittsgebietes hinaus auch in den alten Bundesländern, mithin im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet anbietet und bewirbt. Das gilt nach Auffassung des Senats auch und selbst dann, wenn sich aus den einzelnen Landesgesetzen nunmehr das Erfordernis zusätzlicher Genehmigungen oder gar die Unzulässigkeit der Veranstaltung von S. durch Private ergeben sollte. Denn angesichts der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen greift aus den bereits dargestellten Erwägungen auch in dieser Situation die Wertung, dass der Vorwurf eines in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als sittenwidrig bzw. unlauter zu erachtenden Verhaltensweise jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterlassungsbegehrens, mit dem die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist.






OLG Köln:
Urteil v. 01.09.2000
Az: 6 U 53/99


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