Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 27/02

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2002, Az.: 7 W (pat) 27/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache an das Patentamt zurückverwiesen.

Für das Beschwerdeverfahren wird dem Anmelder Prozeßkostenhilfe gewährt.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 197 23 109.8-13 mit der Bezeichnung

"Thermosmotor, isolierte Wärmekraftmaschine mit innerer Kompressionskühlung und Diesel-Direkteinspritzung, periodischer Innenwandungs-Verdampfungskühlung der Arbeitsgasräume und leistungssynchron gesteuert integriertem Hochdruck-Heißdampfprozeß"

ist am 3. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Prüfungsbescheid vom 20. November 2000 wurde der Anmelder aufgefordert, binnen 4 Monaten neue Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine deutlichere Problemstellung der erfinderischen Aufgabe ergibt. Nachdem der Anmelder dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Dezember 2001 aus den Gründen dieses Bescheides zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 19. Januar 2002 eingegangene Beschwerde des Anmelders. Unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens führt der Anmelder zur Begründung aus, daß er im letzten Vierteljahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die angeforderten Unterlagen zu erstellen.

Mit der Beschwerdeschrift stellte der Anmelder unter Vorlage seines Rentenbescheides gleichzeitig Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren reichte der Anmelder überarbeitete Patentansprüche 1-7, eine überarbeitete dreiseitige Zusammenfassung und einen nochmals überarbeiteten Patentanspruch 1 ein. Sein Gesundheitszustand erlaube es ihm jetzt, auch zu einer evtl Anhörung nach München zu kommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zwar hat der Beschwerdeführer die nach § 73 Abs 3 PatG erforderliche Beschwerdegebühr nicht entrichtet. Er hat jedoch in der fristgerecht erhobenen Beschwerdeschrift Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach seinen Angaben erhält der Anmelder monatlich eine Altersrente von 636,08 € und ein Wohngeld von 56,00 €, zusammen 692,08 €. An monatlichen Ausgaben fallen eine Wohnungsmiete von 364,00 € an. Der verbleibende Restbetrag von 328,08 € liegt unter dem Pauschalbetrag von 360,00 € für monatliche Lebenskosten. Dem Anmelder konnte deshalb für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden, da sowohl die Voraussetzungen der Mittellosigkeit vorliegen (§§ 129, 130 PatG iVm §§ 114, 115 ZPO), als auch hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach dem Prüfungsbescheid vom 20. November 2000 erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich die Anmeldung vom Stand der Technik als erfinderisch abhebt.

Der Anmelder hat auch im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen, nämlich sieben neue Patentansprüche und eine dreiseitige Zusammenfassung vorgelegt, die möglicherweise - wie im Prüfungsbescheid gefordert - die Problemstellung deutlicher zum Ausdruck bringen. Die dreiseitige Zusammenfassung kann dabei auch als Beschreibung verstanden werden. Der Anmelder ist jetzt auch gesundheitlich in der Lage, bei einer evtl Anhörung mitzuwirken.

Aufgrund dieser neuen Sachlage war der angefochtene Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen (79 Abs 3 Nr 3 PatG).

Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Fa






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2002
Az: 7 W (pat) 27/02


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