Amtsgericht Heidelberg:
Urteil vom 9. Mai 2006
Aktenzeichen: 61 C 20/06

(AG Heidelberg: Urteil v. 09.05.2006, Az.: 61 C 20/06)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte-Kanzlei vertrat die D T AG und machte in dieser Funktion gegenüber der Klägerin außergerichtlich eine streitige Forderung geltend. Im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.11.05 heißt es unten: "Hinweis gem. § 33 BDSG: Schuldnerdaten werden gespeichert." Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin aufgefordert, über die gespeicherten Daten, deren Herkunft und deren Empfänger Auskunft zu erteilen, was von der Beklagten verweigert wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gem. § 34 Bundesdatenschutz-Gesetz. Zuletzt beantragt die Klägerin deshalb: Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die zu der Klägerin gespeicherten Daten und deren Empfänger.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre aus dem Mandatsverhältnis folgende Geheimhaltungspflicht, die bei Anwendung des § 34 Bundesdatenschutz-Gesetz verletzt würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 34 BDSG kollidiert mit der Geheimhaltungspflicht der Beklagten aus § 43 a Abs. 2 BRAO. Letztlich handelt es sich um eine Kollision des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) mit dem Grundrecht der Beklagten auf ungestörte Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz). Die Grundrechtskollision ist durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der beiden Parteien zu lösen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist, dass die Klägerin die Beklagte nicht auf Auskunft in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist in entscheidungserheblicher Weise maßgeblich, dass sich die Klägerin die von ihr verlangten Informationen ohne weiteres, notfalls im Wege der Klage, von der T selbst verschaffen kann, weshalb eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme der Beklagten mit der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Problematik nicht besteht. Die Klägerin kann ihr Grundrecht also auf andere leichte Weise durchsetzen, während das Grundrecht der Beklagten im Fall der Bejahung eines Auskunftsanspruches schwer beeinträchtigt würde. Der Klägerin ist es deshalb zuzumuten, sich unmittelbar an denjenigen zu wenden, der ihre Daten gespeichert hat, während die Klage gegen die Beklagte-Rechtsanwaltskanzlei abgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Heidelberg:
Urteil v. 09.05.2006
Az: 61 C 20/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9163625c8cfb/AG-Heidelberg_Urteil_vom_9-Mai-2006_Az_61-C-20-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [AG Heidelberg: Urteil v. 09.05.2006, Az.: 61 C 20/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 06:24 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Urteil vom 21. Januar 2011, Az.: 4 Ni 42/09LG Hamburg, Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: 416 O 174/08OLG Hamm, Urteil vom 3. September 2013, Az.: 4 U 82/13BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az.: XII ZB 608/13OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2004, Az.: 27 WF 242/03OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2008, Az.: I-20 U 95/07BPatG, Beschluss vom 21. September 2005, Az.: 28 W (pat) 5/04BPatG, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: 27 W (pat) 246/04OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2014, Az.: 6 W 217/13OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2012, Az.: 6 U 187/10