Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 44/04

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: 28 W (pat) 44/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge AKTIVES KURVENLICHT für die Waren

"Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; elektrische und elektronische Geräte zur Steuerung von Scheinwerfern für Kraftfahrzeuge".

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, die Wortfolge werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis allein dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren zu einem selbständig tätig werdenden, elektronisch gesteuerten Kurvenlichtsystem gehörten oder ein solches enthielten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass der Begriff "Kurvenlicht" bis zur Veröffentlichung durch die Anmelderin nicht bekannt gewesen sei und nur ein sehr enger Kreis von Fachleuten mit dem Begriff "aktives Licht" eine konkrete Bedeutung verbände. Demgemäss komme auch dem sprachlich neu geschöpften Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zu, zumal hierfür immer mehrere Gedankenschritte erforderlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge primär dem Schutzhindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis dar, da sie eine in sich und selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie sie die Markenstelle unmissverständlich dargelegt hat. Das gilt erst recht im Kontext der Waren, nachdem die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch Endverbraucher gehören, an vergleichbare Begriffsbildungen und Sachaussagen bereits gewöhnt sind, da sie das "Kurvenlicht" (vgl. FAZ vom 24. 02. 04, S. T3 - Opel Astra) oder das "dynamische/statische/adaptive Kurvenlicht/Lichtsystem" (vgl. Süddt. Zeitung vom 9. Mai 2001, S. VP2/15 und vom 13. Juli 2002 S. V1/3; ATZ 6/2002, S. 574, 577, 580) kennen und mithin auch das aktive Kurvenlicht lediglich als eine weitere Bezeichnung für ein automatisch nachsteuerndes Scheinwerferlichtsystem identifizieren, zumal andere ähnliche Produktbeschreibungen existieren wie z.B. "aktives Fahrwerk", "aktive Kopfstützen", "vorausschauende aktive Sicherheitssysteme" (zu letzterem ATZ aaO, S. 580). Im übrigen ist die von der Anmelderin beanspruchte Wortkombination auch keine Neuschöpfung, sondern bereits im Internet u.a. lexikalisch nachweisbar, wobei viele Treffer, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, nicht im Zusammenhang mit der Anmelderin stehen. Ob die Angabe - wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der Hinweis auf ein nachsteuerndes Scheinwerfersystem, der den Mitbewerbern mithin ungehindert zur Verfügung stehen muss. Diesen tatsächlichen Feststellungen des Senats ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises nicht entgegengetreten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin im vorliegenden Fall von einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung ausgehen will.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2005
Az: 28 W (pat) 44/04


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